Protocol of the Session on February 1, 2001

Ich frage, ob der Antrag auf namentliche Abstimmung die erforderliche Unterstützung findet. –

(Abg. Deuschle REP: Jetzt höre ich Sie!)

Das ist der Fall.

Meine Damen und Herren, wer den §§ 1 bis 17 des Gesetzentwurfs Drucksache 12/5776 zustimmen möchte, den bitte ich mit Ja zu antworten, wer sie ablehnen möchte, der möge mit Nein antworten, wer sich enthalten möchte, mit „Enthaltung“.

Ich bitte Herrn Schriftführer Schonath, den Namensaufruf vorzunehmen. Der Namensaufruf beginnt mit dem Buchstaben L.

(Namensaufruf)

Die Abstimmung wird geschlossen. Ich bitte die Schriftführer, das Ergebnis festzustellen.

(Auszählen der Stimmen)

Meine Damen und Herren, ich gebe das Ergebnis der namentlichen Abstimmung bekannt:

An der Abstimmung haben 98 Abgeordnete teilgenommen.

Mit Ja haben 11 Abgeordnete gestimmt, mit Nein 87.

Der Gesetzentwurf ist damit abgelehnt. Weitere Abstimmungen zu diesem Tagesordnungspunkt sind nicht erforderlich.

Mit J a haben gestimmt:

Dagenbach, Deuschle, Eigenthaler, Hauser, Herbricht, Huchler, König, Krisch, Dr. Schlierer, Schonath, Wilhelm.

(Präsident Straub)

Mit N e i n haben gestimmt:

Bebber, Behringer, Birgitt Bender, Heiderose Berroth, Birzele, Ingrid Blank, Bloemecke, Brechtken, Dr. Carmina Brenner, Dr. Caroli, Döpper, Drautz, Marianne Erdrich-Sommer, Beate Fauser, Fleischer, Dr. Glück, Göbel, Dr. Inge Gräßle, Stephanie Günther, Haas, Haasis, Hauk, Hehn, Heinz, Herrmann, Hofer, Keitel, Kiesswetter, Birgit Kipfer, Kleinmann, Kluck, Dr. Klunzinger, Köberle, Ursula Kuri, Ursula Lazarus, Johanna Lichy, List, Maurer, Dr. Mauz, Phillip Müller, Ulrich Müller, Veronika Netzhammer, Dr. Noll, Ommeln, Pfister, Pfisterer, Renate Rastätter, Rau, Rech, Reddemann, Redling, Reinelt, Dr. Reinhart, Dr. Repnik, Ruder, Christine Rudolf, Rückert, Dr. Schäuble, Gerd Scheffold, Dr. Stefan Scheffold, Scheuermann, Sabine Schlager, Schmiedel, Schöffler, Schuhmacher, Lieselotte Schweikert, Rosely Schweizer, Seimetz, Sieber, Dr. Steim, Stolz, Straub, Teßmer, Renate Thon, Tölg, Traub, von Trotha, Veigel, Vogt, Christa Vossschulte, Wacker, Wieser, Wintruff, Dr. Witzel, Marianne Wonnay, Zeller, Zimmermann.

Tagesordnungspunkt 11 ist damit erledigt.

Ich rufe Punkt 12 der Tagesordnung auf:

Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Antrag der Landesregierung vom 30. Januar 2001 – Zugehörigkeit von Mitgliedern der Landesregierung zu Organen wirtschaftlicher Unternehmen – Drucksachen 12/5963, 12/5967

Berichterstatter: Abg. Herrmann

Der Berichterstatter wünscht das Wort nicht.

Meine Damen und Herren, es wurde der Wunsch geäußert, dass zu diesem Tagesordnungspunkt kurz gesprochen wird. Ich würde sagen: bis zu fünf Minuten je Fraktion.

(Abg. Haasis CDU: Maximal!)

Wem darf ich das Wort erteilen? – Herr Abg. Dr. Reinhart hat das Wort.

Herr Präsident, meine Damen, meine Herren! Wir hatten vor wenigen Stunden eine Sitzung des Ständigen Ausschusses und haben dort die Beschlussempfehlung verabschiedet, nach Artikel 53 Abs. 2 der Landesverfassung für die Berufung des Staatsrates Professor Dr. Beyreuther eine Ausnahmegenehmigung wegen der Zugehörigkeit zu Organen wirtschaftlicher Unternehmen zu erteilen.

Hintergrund für diese Genehmigung ist, dass Herr Professor Dr. Beyreuther bei der Firma ABETA GmbH Mitexistenzgründer ist – die Gesellschaft befindet sich in Gründung –, dass er durch eine eventuelle Zugehörigkeit zum Beirat – dieser ist Organ des Unternehmens – einem wirtschaftlichen Unternehmen angehören würde, das von dieser Regelung betroffen ist.

Wir hatten im Ständigen Ausschuss noch unterschiedliche Auffassungen darüber, ob diese Ausnahmegenehmigung überhaupt nötig ist oder nicht. Es gibt zur Auslegung der Landesverfassung zwei verschiedene Auffassungen: Zu

nächst steht im Kommentar von Feuchte zu Artikel 45 wörtlich:

Im Hinblick auf ihre ehrenamtliche Tätigkeit gelten für sie

gemeint sind ehrenamtliche Staatsräte –

die Unvereinbarkeiten des Art. 53 Abs. 2 nicht.

Das bezieht sich auf alle Vorschriften des Artikels 53. Denn in Satz 1 sind nur die Hauptamtlichen betroffen, und in Satz 2 ist die wirtschaftliche Inkompatibilität, also die wirtschaftliche Unvereinbarkeit, betroffen. Satz 3 ermöglicht aber dem Landesparlament, wie immer bei Mitgliedern der Landesregierung, bei Zugehörigkeit zu Organen wirtschaftlicher Unternehmen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Wir von der Union sind der Auffassung, dass dies erst recht im Fall des ehrenamtlichen Staatsrates gilt, der Mitglied der Regierung ist, allerdings ohne Stimmrecht, dies ehrenamtlich macht und nur mit Aufwandsentschädigung tätig ist. Wir wollen gerade Fachleute für diese Funktion des ehrenamtlichen Staatsrates. Deshalb wollen wir gerade solche Leute, die nebenher beruflich fachkundig als Spezialisten tätig sind,

(Abg. Haasis CDU: Unabhängig!)

die vor allem unabhängig sind und mit Fachwissen herangezogen werden können. Das ist der Grund dafür, dass wir dringend empfehlen, im Vorfeld diese Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Herr Professor Dr. Beyreuther ist ja anwesend, auch das Staatsministerium. Ich denke, er kann selbst dazu erforderlichenfalls noch etwas sagen. Insoweit haben wir die Kontroverse, die ich mit dem Kollegen Birzele im Ständigen Ausschuss zunächst hatte, nach nochmaliger Überprüfung ausgeräumt. Das darf ich hier sagen. Es besteht kein Dissens mehr darüber, dass wir die Ausnahmegenehmigung benötigen. Deshalb wollen wir sie auch beschließen. Dies empfehlen wir nach Artikel 53 Abs. 2 Satz 3 der Landesverfassung.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP – Abg. Haasis CDU: Sehr gut! Es ist doch gut, wenn man so sachkundige Kollegen wie den Herrn Reinhart im Parlament hat!)

Das Wort erteile ich Herrn Kollegen Birzele.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich will mit einem Lob der Landesregierung beginnen.

(Beifall der Abg. Dr. Inge Gräßle CDU – Abg. Haasis CDU: Das ist nie echt!)

Sie hat heute etwas fertig gebracht, was sie in der Vergangenheit als unmöglich bezeichnet hat: dass man die Zustimmung zur Berufung als Kabinettsmitglied und die Beantragung von Ausnahmebewilligungen am selben Tag erledigen könne.

(Abg. Haasis CDU: Es sind ja auch nicht so viele, wie es bei der großen Koalition waren! Da hat man länger gebraucht, um das aufzulisten!)

Heute hat sie gezeigt, dass dies möglich ist. Ich finde es erfreulich, dass sie insoweit lernfähig war.

(Beifall bei der SPD sowie des Abg. Pfister FDP/ DVP – Abg. Brechtken SPD: Die Landesregierung kriegt Beifall!)

Nachdem der Herr Kollege Reinhart erklärt hat, er teile die Auffassung, dass eine Ausnahmegenehmigung auch für einen ehrenamtlichen Staatsrat erforderlich ist, brauche ich dazu nichts mehr zu sagen.

Ich will aber etwas sagen zu Sinn und Zweck der Norm des Artikels 53 Abs. 2 der Landesverfassung. Diese Norm ist inhaltsgleich mit der entsprechenden Bestimmung in Artikel 66 des Grundgesetzes. Zu dieser Norm hat Herzog in dem führenden Kommentar Maunz-Dürig-Herzog Folgendes wörtlich ausgeführt:

Schon an dieser Stelle steht aber fest, dass die Zielrichtung der Vorschrift insoweit nicht Gewaltenteilung sein kann, sondern die Trennung gesellschaftlicher, vor allem aber wirtschaftlicher Interessen von der Ausübung der Regierungsämter, ja sogar die Vermeidung des möglicherweise ganz unbegründeten Verdachts, dass es zur Vermischung dieser Interessen mit dem öffentlichen Interesse kommen könnte.

Also ist Sinn und Zweck dieser Vorschrift die Vermeidung auch des bösen Scheins. Das kann aber im vorliegenden Fall nur dann gewährleistet werden, wenn die Ausnahmebewilligung abgelehnt wird.

Nun war interessant: Im Ausschuss hat Minister Dr. Palmer dargelegt, dass sich der Herr ehrenamtliche Staatsrat Professor Beyreuther mit BSE-Problemen zu beschäftigen habe, zunächst nur mit BSE-Problemen,

(Abg. Dr. Inge Gräßle CDU: Unter anderem! – Mi- nister Dr. Palmer: Das habe ich eben nicht gesagt! – Abg. Haasis CDU: Das ist offenbar nicht richtig zitiert, Herr Birzele!)