zur Vorlage – zur Beschlussfassung – gemäß § 38 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin
Dem Verkauf des Grundstücks Tempelhofer Weg 28 in Berlin Tempelhof-Schöneberg (Schöneberger Linse, Baufeld G.09) zu den von der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH im Kaufvertragsentwurf vom
Dringliche Beschlussempfehlung des Ausschusses für Europa- und Bundesangelegenheiten, Medien vom 22. Mai 2019 Drucksache 18/1925
zum Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion Die Linke und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 18/1733
Das Abgeordnetenhaus von Berlin begrüßt die Proklamation der Europäischen Säule der sozialen Rechte im November 2017, mit der sich die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament politisch verpflichtet haben, die Wirtschafts- und Währungsunion durch eine soziale Dimension zu flankieren.
Berlin unterstützt die Europäische Kommission in ihrem Vorhaben, die Möglichkeiten zur Schaffung von Mindeststandards im Sozial- und Beschäftigungsbereich durch Artikel 153 AEUV zu nutzen, um die dringend gebotene soziale Konvergenz in der Europäischen Union zu fördern.
Das Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, sich darüber hinaus auf Bundes- und EU-Ebene für die Verwirklichung der folgenden Ziele einzusetzen:
1. Zur weiteren Stärkung der sozialen Säule ist unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine soziale Fortschrittsklausel in das EU-Vertragswerk aufzunehmen. Nur eine Ergänzung des Vertragsrechts stellt sicher, dass Arbeits- und Sozialrechte als europäische Grundrechte gleichrangig neben den wirtschaftlichen Grundfreiheiten stehen.
2. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Überarbeitung der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie kann jetzt das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Tätigkeit am gleichen Ort“ für alle Branchen durchgesetzt werden. Darin sieht
das Abgeordnetenhaus ein klares Stoppzeichen gegen das im europäischen Binnenmarkt vor allem im Dienstleistungsbereich weit verbreitete Sozialdumping. Das Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, sich gegenüber der Bundesregierung, gegebenenfalls im Rahmen einer Bundesratsinitiative, für eine zügige Umsetzung der überarbeiteten Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie im Arbeitnehmerentsendegesetz einzusetzen, um entsandte Beschäftigte in Deutschland effektiv vor Lohn- und Sozialdumping zu schützen und die Kontrolle der Arbeitsbedingungen entsandter Beschäftigter nicht nur in Berlin deutlich zu verbessern.
3. Mit dem im Dezember 2017 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen versucht die Kommission, auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in atypischen Arbeitsverhältnissen durch die Verankerung eines einheitlichen Arbeitnehmer*innenbegriffs Schutzrechte zu schaffen. Das Abgeordnetenhaus spricht sich für die Schaffung eines einheitlichen Arbeitnehmer*innenbegriffs aus. Nur so kann verhindert werden, dass in einem Mitgliedstaat Rechte aus der Richtlinie geltend gemacht werden können und in einem anderen nicht, nur weil sich der Arbeitnehmer*innenbegriff unterscheidet. 4. Mit dem Paket zur sozialen Fairness sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, allen Arbeitneh
mer*innen und Selbständigen einen Zugang zu allen Zweigen der sozialen Sicherungssysteme wie Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu gewähren. Perspektivisch ist eine europäische Arbeitslosenversicherung mindestens innerhalb des Euroraums einzuführen, auch für eine merkliche Stabilisierung der konjunkturellen Entwicklung.
5. Die Einführung von sozialen Mindeststandards und existenzsichernden Grundsicherungsleistungen in allen Mitgliedstaaten sowie die Verabschiedung einer Mindesteinkommensrichtlinie, die die Rahmenbedingungen wie die jeweilige Mindesthöhe und die Eckpunkte der Ausgestaltung von Grundsicherungsleistungen in den Mitgliedstaaten schafft, sollen durchgesetzt werden. Die konkrete Umsetzung ist Aufgabe der Mitgliedstaaten.
6. Die öffentliche Daseinsvorsorge darf nicht durch das europäische Beihilfenrecht eingeschränkt werden. Das Wettbewerbsrecht der EU muss gewährleisten, dass Länder und Kommunen über die Erbringung von Versorgungsleistungen nach Gemeinwohlinteressen entscheiden können.
7. Die Vergabe öffentlicher Aufträge muss an die Tariftreue der beauftragten Unternehmen geknüpft werden dürfen. Die Vergütung nach Tarif darf nicht durch geschützte Wettbewerbspositionen konkurrierender Billiganbieter ausgehebelt werden.
8. Um langfristig fairen Wettbewerb in der EU zu schaffen, sind die Unternehmensteuern schrittweise anzugleichen. Das Abgeordnetenhaus begrüßt die Bemühungen um eine Harmonisierung der Körperschaftsteuer durch eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage.
9. Der Europäische Sozialfonds (ESF) sowie der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen in Deutschland (EHAP) ist auch über die aktuelle Förderperiode hinaus für die Umsetzung und Durchsetzung der in der Säule der sozialen Rechte niedergelegten Prinzipien in allen Regionen der Europäischen Union zu nutzen. Damit der ESF und der EHAP weiterhin einen sichtbaren Beitrag zur Herstellung der sozialen Konvergenz in der Europäischen Union leisten können, müssen sie im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen finanziell angemessen ausgestattet werden. Der bisherige Anteil an den Strukturfondsmitteln muss angehoben werden. Außerdem muss die strukturelle Anbindung der Projekte an die Kommunen sichergestellt sein.
Erweiterung des Untersuchungsauftrags des 2. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode zur Aufklärung der Ursachen, Konsequenzen und Verantwortung für die Kosten- und Terminüberschreitungen des im Bau befindlichen Flughafens Berlin Brandenburg Willy Brandt (BER) – Untersuchung (II), eingesetzt per Einsetzungsbeschluss am 28. Juni 2018 (Drs. 18/1191) – nach § 2 Abs. 1 UntAG
Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion Die Linke, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion der FDP Drucksache 18/1894
Dringliche Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz, Antidiskriminierung vom 22. Mai 2019 Drucksache 18/1926
A.11. Welche Baumaßnahmen (Fertigstellung, Umbau) und Baufortschritte sind bis zur Beschlussfassung des Abgeordnetenhauses von Berlin über die Erweiterung des Untersuchungsauftrags des 2. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode am BER erfolgt?
a. Welche Anlagen und Gebäude wurden auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Betriebssicherheit und Wirksamkeit nach BauOBrdbg und BbgSGPrüfV von den
zuständigen Sachverständigen mit welchem Ergebnis geprüft? Bei welchen Anlagen stand eine Prüfung noch aus? b. Wann, von wem und in welcher Form wurden die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Aufsichtsrat, die Gremien des Aufsichtsrates, die Gesellschafter, die Öffentlichkeit, die Mitglieder des Abgeordnetenhauses, das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Senat von Berlin über den jeweiligen Baufortschritt (Fertigstellung und Umbau) am BER sowie die Prüfvorgänge gemäß „A.11.a)“ seitens der FBB GmbH informiert?
A.13. Aus welchen Gründen wurde seitens der FBB GmbH keine Ersatzvornahme für die noch ausstehenden Leistungen der Firma R.O.M. bzw. deren insolventer Vorgängerin Imtech Deutschland GmbH & Co. KG vorgenommen?
a. Wenn ja, welche und wie begründete sich diese Notwendigkeit? b. Welche Kosten sind dadurch entstanden? c. Welche Auswirkungen hatten diese Rückbauten auf den Wert des Anlagevermögens?
A.15. An welchen Schnittstellen zwischen den einzelnen Gewerken sind konkret Bauverzögerungen eingetreten? Mit welchen Maßnahmen ist die FBB GmbH dem entgegengetreten?
A.16. Welche sicherheitstechnischen Anlagen oder Systeme wiesen nicht unwesentliche Abweichungen von ihrer Standardfunktion auf?
a. Welche dieser Anlagen oder Systeme bedurften sog. Zulassungen im Einzelfall (ZiE) oder ing.-technischer Nachweise? b. Wie gestalteten sich diesbezüglich die Nachweisführung und die Abstimmung mit dem Bauordnungsamt (BOA)? c. Hatten diese vorgenannten Sachverhalte Einfluss auf den Baufortschritt und die Fertigstellung der sicherheitstechnischen Anlagen?
A.17. In welcher Form und mit welcher Vertragsgestaltung waren die Tätigkeiten des TÜV Rheinland Industrie Service GmbH am Projekt BER ausgestaltet? Gab es Interessenkonflikte aufgrund der Tätigkeit des TÜV Rheinland Industrie Service GmbH als übergeordneter Sachverständiger?
A.18. Welche Maßnahmen hat die FBB GmbH geprüft und eingeleitet, ggf. in Absprache mit dem TÜV, um die
A.19. Hat die FBB GmbH geprüft, die folgenden Gewerke: Sicherheitsstromversorgung/Sicherheitsbeleuch
tung; Brandmeldeanlagen; Feuerlöschanlagen; Entrauchungssteuerung von unabhängiger Seite begutachten zu lassen („second opinion“)?
a. Welche Firmen und externen Berater sind für eine unabhängige Begutachtung dieser Gewerke ggf. in Frage gekommen? b. Zu welchen Ergebnissen kam die unabhängige und externe Begutachtung dieser Gewerke? c. Inwieweit ist die TÜV-Rheinland Industrie Service GmbH an einer unabhängigen und externen Begutachtung dieser Gewerke beteiligt gewesen?
A.20. Inwiefern erfolgte seitens der FBB GmbH eine Kommunikation (Gespräche, Schriftverkehr u.ä.) mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburgs sowie den Baubehörden Brandenburgs hinsichtlich einer Änderung von gesetzlichen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau des BER stehen, und welches Ergebnis hatten diese?
A.21. Mit welchen an der Errichtung der TGA beteiligten Firmen wurden Pauschalvereinbarungen der noch ausstehenden Leistungen zur Mängelbeseitigung getroffen, und welchen Inhalt hatten diese?
A.22. Wurden mit den an der Errichtung der TGA beteiligten Firmen vereinbarte Fertigstellungstermine nicht eingehalten und welche Konsequenzen hatte dies ggf. für die betroffenen Firmen?
A.23. Hatten die bestehenden Verträge auf AVL-Basis mit den am Bau beteiligten Firmen Auswirkungen auf Baufortschritt und Baukosten?
B.13. Wie begründete die EU-Kommission ihre Entscheidung vom 3. August 2016 zur Finanzierung des Flughafens Berlin Brandenburg (C(2016) 4948)?