b) Umsetzung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA ErrichtungsG)“ vom 11. Dezember 2014 (Drs. 17/1980 Neu)
Der Senat wird gebeten, dem Parlament im 1. Quartal 2015 einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Zuführung der vorgesehenen Mittel aus dem Haushalt an das Sondervermögen „Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA ErrichtungsG)“ ausgestaltet werden soll.
Wahl von vier Abgeordneten zu Vertretern Berlins für die 38. Ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Städtetages vom 9. bis 11. Juni 2015 in Dresden
Das Abgeordnetenhaus hat für die 38. Ordentliche Hauptversammlung des Deutschen Städtetages vom 9. bis 11. Juni 2015 in Dresden folgende Abgeordnete als Vertreter Berlins gewählt:
Das Abgeordnetenhaus hat gemäß § 10 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 30. August/11. September 2013 (Berlin GVBl. Nr. 34
vom 11.12.2013, S. 638) drei Mitglieder des Medienrates sowie zusammen mit dem Brandenburger Landtag ein weiteres Mitglied, das zugleich den Vorsitz innehat, für die kommende Amtsperiode des Medienrates gewählt.
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Verbraucherschutz, Geschäftsordnung vom 19. November 2014 Drucksache 17/1978
Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, welche Erkenntnisse und Untersuchungen es bereits zu Auswirkungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Nanotechnologie gibt. Darüber hinaus ist zu prüfen, wie und mit welchen Partnern die Berliner Bevölkerung über die Verwendung von Nanomaterialien in Alltagsgegenständen und die damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile informiert werden kann. Der Schwerpunkt sollte nicht nur auf Gesundheits-, sondern auch auf Umweltaspekten liegen.
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres, Sicherheit und Ordnung vom 24. November 2014 Drucksache 17/1995
Der Senat wird aufgefordert, die Landeswahlordnung so zu ändern, dass die Öffentlichkeit der Nachzählung sichergestellt wird. Dazu soll in der Landeswahlordnung eine Regelung aufgenommen werden, dass die Nachzählung öffentlich erfolgt und Ort und Zeit in geeigneter Form bekannt zu machen ist.
Weiter ist eine Regelung aufzunehmen, in welchen Fällen eine Nachzählung erfolgt. Bei der Rüge von Unre
gelmäßigkeiten durch einen betroffenen Wahlbewerber hat in der Regel eine Nachprüfung stattzufinden, wenn eine Auswirkung des geltend gemachten Fehlers auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen ist. Im Übrigen sind Nachprüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen, wenn ein Wahlbewerber substanziierte Rüge gegen die Richtigkeit eines Wahlergebnisses erhebt. Unsubstanziierte oder unkonkrete Nachprüfungsverlangen sind zurückzuweisen.