Für die Durchführung der Überprüfung der Senatoren ist der Regierende Bürgermeister gemäß Art. 58 Abs. 3 der Verfassung von Berlin, für die Überprüfung der Staatssekretäre das jeweils zuständige Mitglied des Senats verantwortlich.
2. Der Regierende Bürgermeister soll das Ergebnis der Überprüfungen bezüglich der Mitglieder des Senats dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses zuleiten, wenn das Ergebnis der Überprüfungen als nicht unbedenklich zu bewerten ist. Der Präsident unterrichtet hierüber die Fraktionsvorsitzenden.
Der Senat wird aufgefordert, im Zusammenhang mit der Abstimmung zum Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) die folgenden Fragen zu regeln:
1. Der Senat wird sich im Bundesrat dafür einsetzen, dass die Verwaltungsvorschriften und die Rechtsverordnungen zum Zuwanderungsgesetz so gestaltet werden, dass die Spielräume des Zuwanderungsgesetzes bundeseinheitlich ausgeschöpft und die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses zu Migration, Integration und Flüchtlingsschutz verwirklicht werden können.
2. Die Regelungen des § 32 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind für angemessene Lösungen des Nachzugs von Kindern über 12 Jahren anzuwenden. Grundlage für die Entscheidung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bildet insbesondere die Berücksichtigung des Kindeswohls.
3. Die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen muss im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention verbessert werden. Das Abgeordnetenhaus unterstützt die Haltung des Senats, den Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland gegen die UN-Kinderrechtskonvention zurückzunehmen.
4. Die sich aus dem Zuwanderungsgesetz ergebenden Möglichkeiten und Verpflichtungen zur Integration (§ 43 AufenthG) werden in Berlin dadurch umgesetzt, dass der Senat ein Gesamtkonzept zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration von Migrantinnen und Migranten, Aussiedlerinnen und Aussiedlern, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und Flüchtlingen erarbeitet und dem Abgeordnetenhaus darüber berichtet.
5. Der Senat wird mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes umgehend durch Rechtsverordnung eine Stelle bestimmen, die die Ausländerbehörde nach Prüfung der individuellen Umstände um die Erteilung oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ersucht (§ 25 Absatz 4 a i. V. mit Bestimmungen des § 98). Sie führt die Arbeit der bestehenden Härtefallkommission mit erweiterten Befugnissen entsprechend den Regelungen des § 25 Absatz 4 a AufenthG fort. Dieses Gremium setzt sich aus gleichberechtigten Vertreterinnen und Vertretern der Kirchen, Wohlfahrtsverbände und Flüchtlingsorganisationen sowie des Senats zusammen.
6. Der Senat wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, Möglichkeiten für Ausnahmen von den Regelungen zum Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereiches nach § 61 Absatz 1 AufenthG und § 58 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zu schaffen, um unbillige Härten für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sowie für Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu vermeiden. Hierzu ist eine Vereinbarung mit Brandenburg anzustreben.
7. Der Senat ergreift geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Beratung und Betreuung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer. Auf die Einrichtung von Ausreiseeinrichtungen (§ 61 Absatz 2 AufenthG) wird verzichtet.
8. Der Senat führt die eingeleiteten Maßnahmen zur Vermeidung von Abschiebungshaft und zur Verbesserung der Situation im Abschiebungsgewahrsam im Rahmen des rechtmäßigen Ermessens entsprechend § 62 AufenthG zügig fort.
9. Der Senat prüft umgehend, für welche Fallgruppen das bestehende System des Leistungsbezugs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Rahmen des rechtmäßigen Ermessens so ausgestaltet werden kann, dass Leistungen in Form von Bargeld erfolgen können.
Der Senat wird aufgefordert, die begonnene Qualifizierungsoffensive fortzusetzen. Den finanziellen Möglichkeiten des Landes Berlin entsprechend sind arbeitsmarkt- und bildungspolitisch Schwerpunkte für den notwendigen Ausbau der beruflichen Weiterbildung im Prozess des lebenslangen Lernens zu setzen.
Dabei ist eine enge Abstimmung mit der Geschäftspolitik des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg vorzunehmen und die Beratungskompetenz des Landesausschusses für Berufsbildung zu nutzen.
1. Fortsetzung der Modularisierung und Zertifizierung von Weiterbildungsmaßnahmen. Entwicklung eines modularen
Nachqualifizierungssystems, in dem schrittweise vorhandene Qualifikationsbausteine aus berufsvorbereitenden Maßnahmen, abgebrochenen Berufsausbildungen oder in Beschäftigung erworbenen Qualifikationen ergänzt werden mit dem Ziel, insbesondere benachteiligten Gruppen des Arbeitsmarktes auf diesem Wege Ausbildungsabschlüsse zu ermöglichen. Einführung des Qualifizierungspasses als ein für Externenprüfungen geeignetes Dokumentationssystem und Unterstützung eines gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Kammern und Hochschulen zu entwickelnden Zertifizierungssystems, das zur Qualitätssicherung der zertifizierten Ausbildungsabschnitte beiträgt.
2. Weitere Erhöhung der Transparenz des Weiterbildungsmarktes. Intensivierung von Weiterbildungsberatung, Information und Motivierung. Prüfung aller Möglichkeiten zur Errichtung einer Qualitätsagentur des Landes bzw. einer Stiftung Bildungstest.
3. Zur Sicherung der Chancengleichheit sind gezielt Qualifizierungsmaßnahmen für Frauen und Mädchen, insbesondere in den Bereichen Informationstechnologie, Telekommunikation und Neue Medien zu initiieren. Das Berufswahlverhalten von Mädchen und jungen Frauen ist durch weitere Maßnahmen und Aktivitäten im Rahmen von „FIT“ zu erweitern, um ihre Erwerbsbeteiligung an IT-Berufen zu erhöhen. Die Möglichkeiten für die Realisierung des vorliegenden Konzepts für ein Internetportal „Frauen in der Informationsgesellschaft“ werden geprüft.
4. Enges Zusammenwirken mit dem Landesarbeitsamt und den Arbeitsämtern zur Umsetzung des Job-Aqtiv-Gesetzes für eine praxisnahe berufliche Weiterbildung. Das Land unterstützt die Aktivitäten der Arbeitsämter und der mit jobrotation beauftragten Dritten (arbeitsmarktpolitische Träger, Qualifizierungsgesellschaften u. a.).
5. Der Einsatz von Fördermitteln ist insbesondere hinsichtlich der Zielgruppen stärker aufeinander abzustimmen.
6. Prüfung der Möglichkeiten für die Entwicklung eines breit getragenen Berlin-Brandenburger „Qualifizierungsfonds“ – als Modell für ein System von Lernzeitkonten und Qualifizierungsgutscheinen – auf betrieblicher, sektoraler oder regionaler Ebene.
7. Prüfung und Darstellung von Fördermöglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung in Weiterbildungsverbünden zwischen Betrieben, überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, Bildungsträgern der Verbände, Gewerkschaften, Karrunern und anderen Trägern von Weiterbildung.
Dem Ankauf der Teilfläche von ca. 8 500 m2 des Grundstücks in Berlin-Spandau, Seecktstraße 2, Grundbuch von Spandau des Amtsgerichts Spandau, Blatt 16 738, Flurstück 295, zu den Bedingungen des am 21. September 2001 beurkundeten, unter Vorbehalt geschlossenen Vertrags wird zugestimmt.
Dem Tausch des landeseigenen Grundstückes Stauffenbergstraße 8 in Berlin-Tiergarten, Grundbuch von Tiergartenviertel des Amtsgerichts Tiergarten, Band 37, Blatt 1 065, gegen eine Teilfläche von ca. 18 400 m2 des Grundstücks Hohenzollernring 66–73, Neuendorfer Straße 64–69, Neue Bergstraße 7–11, Schülerbergstraße, Schönwalder Straße 57, Streitstraße 82, 83, 83 A, 83 B, 84, 86 in Berlin-Spandau, Grundbuch
von Spandau des Amtsgerichts Spandau, Blatt 13 669, Flurstück 166, zu den Bedingungen des am 12. Oktober 2001 beurkundeten, unter Vorbehalt geschlossenen Vertrags wird zugestimmt.
Das Abgeordnetenhaus erteilt gemäß § 101 LHO Entlastung wegen der Einnahmen und Ausgaben des Rechnungshofs im Haushaltsjahr 2000.
Das Abgeordnetenhaus stimmt den vom Senat am 22. Januar 2002 mit Senatsbeschluss Nr. 05/02 beschlossenen Änderungen in folgenden 8 Änderungsblättern einschließlich Legendenblättern des Berliner Flächennutzungsplans zu:
Das Abgeordnetenhaus stimmt den „Stellungnahmen zu den nicht berücksichtigten Anregungen“ zu, die jeweils Bestandteil der Änderungen sind.
Verkauf leer stehender Kindertagesstätten und Schulgebäude als Beitrag für die soziale Stadtentwicklung
Der Senat wird aufgefordert zu berichten, wie im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Stadtquartiere und zur Vermeidung von Vandalismus leer stehende Kindertagesstätten und Schulgebäude, die auf absehbare Zeit nicht mehr benötigt werden, gegebenenfalls umgenutzt oder baulich instandgesetzt werden können. Es sind auch die Möglichkeiten einer Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung darzustellen.