Protocol of the Session on September 23, 2004

Zahl der abgelehnten Entscheidungen;

Zahl der betroffenen Personen;

Angabe der verfolgten Straftaten;

Zahl der tatsächlich abgehörten Gespräche und – wenn möglich – Personen;

Zahl und Dauer der angeordneten Verlängerungen der Maßnahme.

en.

beachten:

3. Die interne Organisation der Unternehmen und Betriebe ist so zu gestalten, dass die Vorgaben des Corporate-Governance-Kodex, des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) und die vereinbarten Unternehmensziele umgesetzt werden. Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze zu

a) Es ist eine effektive und transparente Begleitung der Unternehmenskontrolle durch die Wirtschaftsprüfung unter Beteiligung des Aufsichtsgremiums sicherzustellen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und auf branchenspezifische Risiken. Die Wirtschaftsprüfer sind turnusmäßig zu wechseln. Interessenskollisionen sind zu vermeiden, indem Prüfungs- und Beratungsaufgaben grundsätzlich an verschiedene Unternehmen vergeben werden.

b) Sachfremde Einflüsse oder Absichten der Vorteilserzielung sind aus dem Management und den Leitungen der Beteiligungen fern zu halten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass konkurrierende Unternehmen oder andere Beteiligte, die an der Art und Weise der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch ein Unternehmen des Landes Berlin ein eigenes Interesse besitzen, weder in den Unternehmen, noch über die Kontrollgremien Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen oder Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen erlangen.

Berliner Korruptionsregister

Der Senat wird aufgefordert, im Interesse einer erfolgreichen Korruptionsbekämpfung gesetzliche Regelungen für ein Korruptionsregister zu entwickeln.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Dezember 2004 ein Gesetzesvorschlag vorzulegen.

Transparenz im Umgang mit den landeseigenen Unternehmen

I.

Der Senat wird aufgefordert, ergänzend zu seinem Beschluss zum German Corporate-Governance-Kodex, Leitlinien zur Führung öffentlicher Unternehmen (Corporate-Governance-Kodex) zu erarbeiten, die die Standards für eine verantwortungsvolle und transparente Führung der im Landeseigentum stehenden Unternehmen regeln. Diese Standards sollen gleichermaßen für Landesbetriebe des öffentlichen Rechts wie für Unternehmen des privaten Rechts gelten, an denen das Land Berlin direkt oder indirekt, zu mindestens 25 % beteiligt ist. Die Einführung eines Corporate-Governance-Kodex bei den Unternehmen des privaten Rechts sind durch Einflussnahme durch die Vertreter des Landes Berlin und vertragliche Vereinbarungen sicherzustellen.

Der Corporate-Governance-Kodex für öffentliche Unternehmen soll insbesondere zu folgenden Fragen Regelungen enthalten:

1. Es sind verbindliche Vereinbarungen zwischen dem Land Berlin und den Unternehmen über die Unternehmensziele, deren operative Konkretisierung und Umsetzung sowie deren Kontrolle vorzuseh

2. Dem Land Berlin ist nach folgenden Maßgaben Bericht zu erstatten:

a) Es erfolgt eine regelmäßige und detaillierte Darstellung über die Erfüllung der vereinbarten Ziele, insbesondere zur finanziellen Lage, der wirtschaftlichen Perspektive und den wirtschaftlichen Risiken des Unternehmens. Darüber hinaus sind Vergleiche der Planzahlen mit den Ist-Zahlen (Soll/IstVergleiche) vorzulegen und bei Abweichungen, die Gründe dafür darzulegen.

b) Es wird sichergestellt, dass die Informationsrechte des Landes Berlin nach den §§ 394 ff. des Aktiengesetzes und §§ 53 ff. des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) erfüllt werden.

c) Die Unterrichtung des Abgeordnetenhauses von Berlin über die aktuelle Lage, Ausrichtung und Politik der Unternehmen des Landes sowie deren unternehmensbezogene Eckdaten ist durch mindestens halbjährliche Berichte zu sichern, um die frühzeitige Beteiligung des Abgeordnetenhauses von Berlin an grundsätzlichen Fragen der Beteiligungspolitik des Landes zu ermöglichen.

c) Alle Kontrollorgane sind schriftlich über die Unternehmensentwicklung zu informieren.

d) Für die Besetzung aller Schlüsselpositionen (Geschäftsführungen, Vorstände, Leitungsfunktionen unterhalb der Unternehmensspitze) werden sachgerechte Anforderungen und durchschaubare, extern nachvollziehbare Verfahren festgelegt.

e) Die Vergütung der Unternehmensleitungen wird unter Hinzuziehung von Benchmarks so geregelt, dass sie leistungsbezogene Elemente aufweist, die sich aus dem betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens sowie der Umsetzung der vom Land Berlin vorgegebenen Unternehmensziele ergeben. Die Höhe der individuellen Vergütung für Geschäftsführung, Vorstände und Aufsichtsgremien (siehe oben unter d) ist künftig zu veröffentlichen.

f) Es ist sicherzustellen, dass die prüfungsfähigen mittelbaren Beteiligungen, die Rechte der §§ 53 und 54 HGrG in ihren Satzungen übernehmen. Die Beteiligungsquote bei mittelbaren Beteiligungen zur Anwendung des § 53 HGrG wird ausschließlich auf Grundlage der nominellen, formellen Höhe der Anteile ermittelt, ohne „Durchrechnen“ der Anteile der Gebietskörperschaft an dem Mutterunternehmen.

g) Für den Fall, dass gegen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung verstoßen wird, sind verantwortungs- und haftungsbegründende

Dem Entwurf des Bebauungsplanes XV-51h für das Gelände südwestlich der Magnusstraße, nordwestlich der Albert-Einstein-Straße mit ihrer Verlängerung, nördlich des Ernst-Ruska-Ufers, östlich der Wegedornstraße und südöstlich der Rudower Chaussee sowie für die Magnusstraße zwischen Rudower Chaussee und Alber-EinsteinStraße im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof vom 18. April 1997 mit Deckblatt vom 24. Januar 2000 wird zugestimmt.

Der Anwendung des § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird für die Herstellung der westlichen Straßenanbindung des PankowParks an die Straße “Am Nordgraben“ parallel zum südlichen Böschungsrand des Nordgrabens mit Unterquerung der S-Bahnstrecke Gesundbrunnen-Oranienburg (Nordbahn) zugestimmt.

Tatbestände in den Arbeitsverträgen für Schlüsselfunktionen einschließlich der Angehörigen der Aufsichtsgremien vorzusehen.

4. Das Land Berlin ist über die beabsichtigte Besetzung von Schlüsselpositionen des Unternehmens mit ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin, deren Verwendung im Landesdienst nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, rechtzeitig zu informieren. Die Besetzung unterbleibt, wenn nach Auffassung des Landes Berlin eine Gefährdung seiner Interessen zu befürchten ist.

II.

Der Senat wird weiterhin aufgefordert, die Neuaufstellung des Beteiligungsmanagements so auszurichten, dass eine effektive Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der bestehenden und im Rahmen des Codex neu zu schaffenden Bestimmungen ermöglicht wird. Dies setzt voraus, die sich aus der Eigentümerfunktion ergebenden Befugnisse des Landes Berlin jeweils bei einer Senatsverwaltung zu bündeln, die Kontrolle über die Wahrnehmung dieser Verantwortung aber dem Senatskollegium in Gänze zuzuweisen.

Um eine sachgerechte und verantwortliche Wahrnehmung der Eigentümerfunktion zu gewährleisten, sind im Rahmen des Beteiligungsmanagements die Anforderungen an Qualifikation, Auswahl, Schulung, Begleitung, Kontrolle und Abberufung der Vertreterinnen und Vertreter des Landes Berlin, die in den dafür vorgesehenen Gremien über die wirtschaftliche Tätigkeit und das Management der Unternehmen Aufsicht führen, festzulegen. Ein Teil der unabhängigen Kontrolleure soll über branchenbezogenen betriebswirtschaftlichen Sachverstand verfügen. Interessenskollisionen (siehe oben unter I. 3. lit. b) sind zu verhindern.

III.

Der Senat wird ferner aufgefordert, die Beteiligungsberichterstattung so auszurichten, dass jährlich, spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres, ein aktueller, aussagekräftiger und für das Abgeordnetenhaus sowie für alle Berlinerinnen und Berliner einsehbarer Überblick über die wirtschaftlichen Rahmendaten der Landesunternehmen und die personelle Steuerung durch das Land erstellt wird. Es sind die Unternehmensleitungen und die Vertreterinnen und Vertreter in den Aufsichtsgremien zu benennen und ihre Qualifikationen und ihre sonstigen Interessenbindungen anzugeben. In der Beteiligungsberichterstattung sind auch die Angaben zur Höhe der Vergütungen der Unternehmensleitungen und der Vertreterinnen und Vertreter in den Aufsichtsgremien aufzuführen.

IV.

Der Senat berichtet dem Abgeordnetenhaus vor Einführung des geplanten Corporate-Governance-Kodex, jedoch spätestens bis zum 30. November 2004 über die Umsetzung dieses Beschlusses.

Entwurf des Bebauungsplans XV-51h für das Gelände südwestlich der Magnusstraße, nordwestlich der Albert-Einstein-Straße mit ihrer Verlängerung, des Ernst-Ruska-Ufers, östlich der Wegedornstraße und südöstlich der Rudower Chaussee sowie für die Magnusstaße zwischen Rudower Chaussee und Albert-Einstein-Straße im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Adlershof

Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung der Straßenanbindung des Gewerbeareals „PankowerPark“ an die Straße „Am Nordgraben“, in den Bezirken Pankow, Ortsteil Wilhemsruh und Reinickendorf

Die Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB ist für das Teilstück zwischen dem PankowPark und der S-Bahnstrecke einschließlich deren Unterquerung erforderlich, um diese Straßenanbindung schnell realisieren zu können.

Für das im Geltungsbereich des festgesetzten Bebauungsplanes XX-97 liegende Teilstück zwischen SBahnstrecke und der Straße “Am Nordgraben“ ist die Anwendung des § 125 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich, da hier das entsprechende Baurecht festgesetzt ist.

Konzept für einen Berliner Zoo mit zwei Gesichtern entwickeln

Der Senat wird aufgefordert, bis zum Ende des 1. Quartals 2005 über die Auswirkungen des Vertrages mit der Zoo-AG zu berichten.

von Vorlagen, die die Strategie des Umgangs des Landes Berlin mit seinen Beteiligungen sowie die Organisation des Beteiligungsmanagements und

-controllings durch die Beteiligungsverwaltung betreffen,

vorzubereiten.

7. Der Unterausschuss Beteiligungsmanagement und -controlling erhält darüber hinaus die Möglichkeit,

zu den in der „Positivliste“ aufgeführten Beteiligungsunternehmen,

8. Der Unterausschuss Beteiligungsmanagement und -controlling legt fest, in welchem Rhythmus und mit welchen Inhalten das Abgeordnetenhaus, über die bereits vom Abgeordnetenhaus beschlossenen Berichte hinaus, unterjährig vom Senat über die Erreichung der aus den Zielbildern für die Beteiligungen zu entwickelnden quantitativen Jahreszielen sowie über Eckzahlen der Ertragslage regelmäßig informiert wird. Für geeignete Themen, wie zum Beispiel Vorlagen zur Vivantes-Netzwerk für Gesundheit GmbH, sind gemeinsame Sitzungen mit dem Unterausschuss Vermögensverwaltung anzustreben.