Jugendfreizeitangebote absichern und bedarfsgerecht weiterentwickeln - Subsidiarität in der Jugendarbeit stärken
Der Senat wird aufgefordert zu prüfen, ob und inwieweit Strafgefangene die Möglichkeit des Fernstudiums wahrnehmen und hierfür angemessen betreut werden können. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 30. November 2004 zu berichten.
Der Senat wird aufgefordert, mit den anderen Bundesländern und dem Bund in Verhandlungen einzutreten, um eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, die den Status von Berliner Juniorprofessoren in anderen Bundesländern regelt. Juniorprofessoren aus Berlin soll auch in allen anderen Bundesländern der Weg zur Professur offen stehen.
Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß §§ 9, 15 Abs. 2 Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2004 (GVBl. S. 136), für die restliche Dauer der 15. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses:
Wahl a) von einem Vertreter oder Vertreterin der Berliner Arbeitgeberverbände zum Mitglied des Kuratoriums der Universität der Künste Berlin sowie von zwei Stellvertreter(innen) b) von zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Berliner Gewerkschaften zu Mitgliedern des Kuratoriums der Universität der Künste Berlin sowie deren Stellvertreter(innen)
Das Abgeordnetenhaus wählt gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 256), für die Dauer von zwei Jahren mit Wirkung vom 25. September 2004 eine(n) Vertreter(in) der Berliner Arbeitgeberverbände zum Mitglied des Kuratoriums der Universität der Künste Berlin und zwei Stellvertreter(innen) sowie zwei Vertreter(innen) der Berliner Gewerkschaften zu Mitgliedern des Kuratoriums der Universität der Künste Berlin sowie deren Stellvertreter(innen):
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Juniorprofessur als Alternative zur Habilitation sichern
Das Abgeordnetenhaus bekennt sich zur Juniorprofessur als alternativen Weg neben der Habilitation zur Professur. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Regelungen zur Juniorprofessur im Berliner Hochschulgesetz keine Auswirkungen, da diese in der geltenden Form bestehen bleiben können.
Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus über die Verfassungswirklichkeit aller aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Regelungen angeordneten Telefonkontrollen in Berlin einen jährlichen Bericht zu geben. In diesem Bericht sollen zumindest die folgenden Angaben enthalten sein: