Protocol of the Session on September 23, 2004

Wie ich bereits gesagt habe, sind das Tatbestände, die sich auf Bundesebene im Soldatenrecht, auf Berliner Ebene im Polizeirecht finden. So fällt hierunter, wenn sich Mitarbeiter untereinander bestehlen. Es sind aber auch die Delikte, die mit einer erheblichen Strafe bedroht sind, insbesondere Delikte aus dem Sexualstrafrecht, wo beispielsweise einem Mitarbeiter vorgeworfen wird – einen solchen Fall gab es, er ist dann zu Gunsten des Mitarbeiters ausgegangen, was man jedoch vorher nicht weiß –, dass er die Abhängigkeit einer ihm unterstellten weiblichen Person zu sexuellen Aktivitäten ausgenutzt und sie genötigt hat, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben oder Ähnliches. In solchen Fällen wird in der Regel suspendiert. In anderen Fällen wird in der Regel nicht suspendiert. Das ist immer eine Einzelfallfrage.

Nun ist der Kollege Zimmer mit einer Nachfrage an der Reihe und hat das Wort. – Bitte!

Her Senator Dr. Körting – bitte!

Das hätten Sie doch gleich fragen können, wenn Sie darauf hinaus wollen!

[Henkel (CDU): Macht er doch! – Heiterkeit bei der PDS]

Das ist ein bisschen albern.

[Pewestorff (PDS): Kommt ja selbst bei Parteien vor!]

Entscheidend ist für die Maßgabe, ob ich etwas tue oder nicht, die Fragestellung: Was ist für den Beamten zu erwarten? – Es geht nur um Beamte. Bei Angestellten oder sonstigen Mitarbeitern ist das nicht der Fall. – Bei Fällen, in denen es um Eigentumsdelikte geht, etwa Diebstahl oder Unterschlagung, wenn es sich um Gelder handelt, die beispielsweise in einer Kaffeekasse gesammelt werden, und ein Mitarbeiter hat sie sich zugeeignet, er hat sich also persönlich bereichert, kommt in der Regel auch eine Suspendierung in Frage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Regel auf Entfernung aus dem öffentlichen Dienst erkannt. Wenn ein Mitarbeiter in einem Bauverfahren oder anderem nach Auffassung der Dienststelle nicht ordnungsgemäß oder schlampig gehandelt hat, ist mir kein Fall einer Suspendierung bekannt.

Danke schön, Herr Senator! – Eine weitere Nachfrage des Kollegen Brinsa. – Bitte schön, Herr Brinsa, Sie haben das Wort!

Herr Senator Körting! Können Sie uns erklären, ob die von Ihnen dargelegten Grundsätze auch für politische Wahlbeamte gelten?

Vielen Dank, Herr Prä

sident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Breitenbach! Frau Radziwill! Ich beantworte Ihre Anfragen wie folgt: In der Tat ist es so, dass nach dem SGB II Zuständigkeiten neu geregelt sind. Danach finanzieren künftig die Kommunen Unterkunft und Heizkosten für die künftigen Bezieherinnen und Bezieher von Alg II. Der Bund beteiligt sich mit knapp 30 % an diesen Kosten. Er hat aber selbst – das haben Sie gerade schon gesagt – aus – wie ich finde – nachvollziehbaren Gründen darauf verzichtet, eine zentrale Rechtsverordnung vorzulegen.

Nach § 22 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung für Alg-II-Bezieherinnen und -Bezieher immer dann in der tatsächlichen Höhe gezahlt, wenn sie angemessen sind. Was angemessen ist, entscheiden die Länder und Kommunen selbst. Das werden sie selbstverständlich auch in Berlin tun, allerdings landeseinheitlich. Dabei ist es mir besonders wichtig festzustellen, dass niemand im Senat ein Interesse daran hat, in Berlin eine größere Umzugswelle durch die Verabschiedung des SGB II in Gang zu setzen.

Bei der Erarbeitung einer entsprechenden Ausführungsvorschrift werden wir uns weitgehend daran orientieren, was heute für Sozialhilfeberechtigte bereits gilt: Für sie muss – das gerät häufig in Vergessenheit – nach dem Bundessozialhilferecht die Angemessenheit des Wohnraums festgestellt und definiert werden. Deshalb kann man für diesen Personenkreis relativ sicher sagen, dass die Unterkunftskosten angemessen sind. Für diejenigen, die aus der Arbeitslosenhilfe in das Alg II kommen werden, hat bisher die Angemessenheit des Wohnraums nicht die Rolle gespielt wie bei Sozialhilfeberechtigten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat aber festgestellt, dass nach der Wohngeldstatistik 2002 auch bei Arbeitslosenhilfe- und Arbeitslosengeldbezieherinnen und -beziehern deren tatsächliche Miete kaum oder gar nicht über der tatsächlichen Miete von sozialhilfeberechtigten Haushalten liegt. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch das Statistische Landesamt Berlin. Deshalb gehen wir davon aus, dass in Berlin der übergroße Teil der Alg-II-Bezieherinnen und Bezieher in angemessenem Wohnraum lebt und es nicht zu größeren Umzügen kommen wird.

[Liebich (PDS): Sehr subtil! – RBm Wowereit: Das hat ja lange gedauert!]

Herr Senator Dr. Körting – bitte!

Herr Kollege Brinsa! Die von mir dargestellten Grundsätze und die Behutsamkeit bei Suspendierungen gilt bei allen Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes, die unter das Landesbeamtengesetz fallen.

Danke schön, Herr Senator!

Ich rufe jetzt die Frage Nr. 3 zusammen mit der Frage Nr. 6 auf. Die beiden Fragestellerinnen erhalten das Recht zu je zwei Nachfragen, die übrigen Kolleginnen und Kollegen dann zu weiteren zwei.

Für die erkrankte Frau Dr. Schulze rufe ich Frau Abgeordnete Breitenbach von der Fraktion der PDS auf. – Frau Abgeordnete Breitenbach, Sie haben das Wort zu einer Mündlichen Anfrage zum Thema

Angemessenheit von Wohnraum bei Alg-II-Empfangenden

bitte!

Vielen Dank! Ich frage den Senat: Was plant der Senat zur Regelung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung bei AlgII-Empfängerinnen und -Empfängern?

[Frau Dr. Klotz (Grüne): Und vor allem: Wann?]

Danke schön! Jetzt die Frau Kollegin Radziwill mit ihrer Frage über

Angemessener Wohnraum nach dem SGB II

Bitte, Sie haben das Wort!

Vielen Dank, Herr Präsident! – Ich frage den Senat:

1. Nach welchen Kriterien wird der Senat ab dem 1. Januar 2005 die nach SGB II zu zahlenden Kosten für angemessenen Wohnraum bemessen, und welche Rechtsvorschriften müssen dafür erlassen werden, nachdem das Bundeswirtschaftsministerium auf den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung verzichtet hat?

2. Wird es nach Auffassung des Senats zu Umzügen von Alg-II-Empfängerinnen und -Empfängern kommen, und mit welchem Ausmaß rechnet der Senat bei diesen Umzügen?

Danke schön! – Wer antwortet für den Senat? – Frau Senatorin Frau Dr. Knake-Werner hat das Wort – bitte!

Sie haben weiter danach gefragt, was die weiteren Schritte sein werden. Dazu zwei Angaben: Wir werden in den nächsten Tagen die Sozialämter und die Arbeitsagenturen mit einem Rundschreiben darüber informieren, dass – wie es im Gesetz vorgesehen ist – bis zum 1. Juli 2005 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung als angemessen gelten und entsprechend auch bezahlt werden, das heißt, wir werden künftig die Bruttowarmmiete bezahlen. Bis zum Jahresende wird dann eine Ausführungsvorschrift vorliegen. Danach kann dann für alle AlgII-Bezieherinnen und -Bezieher die Angemessenheit des Wohnraums festgestellt werden.

Frau Radziwill, das haben Sie richtig verstanden. Es geht gar nicht anders. Selbstverständlich müssen alle, die Arbeitslosengeld II beziehen, gleich behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie aus der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe kommen. Es ist das Ziel der von mir beabsichtigten Regelung, dies festzulegen und zu vermeiden, dass es durch das In-Kraft-Treten des SGB II zu Umzügen kommt. Wir haben allen Anlass, darauf zu achten. Mit dem Sozialstrukturatlas haben wir deutlich gemacht, dass es wichtig ist, die Sozialräume in Augenschein zu nehmen und zu verhindern, dass es zu einer weiteren Entmischung in bestimmten Bereichen kommt. Zudem müssen wir verhindert, dass es zu größeren Belastungen in ohnehin schon strapazierten Kiezen kommt. Dafür wollen wir sorgen.

In dieser Hinsicht ist die Angemessenheit der Mietkosten ein überaus wichtiges Steuerungsinstrument. Dem hat der Bund in der Begründung, warum er selbst keine zentrale Rechtsverordnung vorlegt, Rechnung getragen. Ich zitiere aus der Begründung:

... weil die individuelle Situation vor Ort sehr viel besser bewertet werden kann und die zuständigen kommunalen Träger in diesem Bereich aus ihrer bisherigen Sozialhilfepraxis über langjährige Erfahrungen verfügen.

Danke schön, Frau Senatorin! – Jetzt zunächst eine Nachfrage der Frau Kollegin Breitenbach, – die das Wort hat!

Frau Senatorin! Können Sie noch einmal sagen, ob sich die Ausführungsvorschrift für Sozialhilfeberechtigte in der Praxis bewährt hat oder welchen Änderungsbedarf Sie für die Zukunft sehen?

Frau Senatorin Knake-Werner – bitte!

Vielen Dank! – Frau Abgeordnete Breitenbach! Diese Ausführungsvorschrift für Sozialhilfeberechtigte liegt seit 2003 vor. Ich denke, dass sie sich im Grundsatz bewährt hat, aber in der Praxis stellen sich dann doch eine Reihe von Problemen heraus. Wir werden versuchen, bei einer neuen Ausführungsvorschrift auf die Probleme zu reagieren.

Ich nenne Ihnen dazu zwei Beispiele: Das eine Problem besteht darin, dass wir in der Ausführungsvorschrift für Sozialhilfeempfänger für die Angemessenheit sowohl die Quadratmeterzahl der Wohnung für die darin lebenden Personen als auch die Kaltmiete zu Grunde gelegt haben. Wenn man Kaltmiete zahlt, macht es Sinn, die Quadratmeterzahl und die Miethöhe festzulegen. In der Praxis hat das allerdings zu einigen völlig absurden Entscheidungen geführt. Insofern gehen wir davon aus, dass wir künftig andere Richtwerte zur Festlegung der Angemessenheit benötigen. Wir befinden uns noch im Diskussionsprozess, aber vermutlich reicht es aus, die Warmmiete entsprechend dem Mietspiegel zu Grunde zu legen.

Das andere Problem: Wir haben heute die Situation, dass Menschen ausziehen müssen, die in Wohnungen leben, deren Miete über der Grenze dessen liegt, was als angemessen anerkannt ist. Dieser Zustand ist unhaltbar. Wir können kein Interesse daran haben, dass aus diesem Grund umgezogen werden muss, obwohl manche Betroffene die Möglichkeit haben, das zu finanzieren, was über die Angemessenheit hinausgeht. Das müssen wir in einer neuen Ausführungsvorschrift unbedingt zulassen. Den Betroffenen muss diese Möglichkeit eingeräumt werden. – Diese Punkte sind wichtig. Es macht Sinn, sie neu zu regeln.

Danke schön, Frau Senatorin! – Frau Breitenbach hat keine weitere Nachfrage. Damit ist Frau Radziwill an der Reihe. – Bitte schön!

Wann kommt die neue Ausführungsvorschrift? – Ich habe Sie so verstanden, dass Sie eine Ungleichbehandlung zwischen verbleibenden Sozialhilfeempfängern und künftigen Empfängern von Arbeitslosengeld II vermeiden wollen. Ist das richtig?

Bitte, Frau Senatorin!

Ich halte es für richtig, dass man die Möglichkeit geschaffen hat, durch festzusetzende Richtwerte dafür zu sorgen, dass sich die konkrete Berliner Situation widerspiegelt. In der heutigen Ausführungsvorschrift haben wir auch Härtefallregelungen, weil im Bundessozialhilfegesetz eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Besonderheit des Einzelfalls zu Grunde zu legen ist. Das haben wir jetzt auch berücksichtigt.

Danke schön Frau Senatorin! – Frau Radziwill hat eine weitere Nachfrage. – Sie haben das Wort!

Ich glaube, meine Frage wurde falsch verstanden, deshalb wiederhole ich sie: Ist sichergestellt, dass es in der Verordnung keine Ungleichbehandlung von künftigen Sozialhilfeempfängern einerseits und von künftigen Empfängern von Arbeitslosengeld II andererseits gibt?

Bitte, Frau Senatorin!

Meinen Sie, ob alle künftigen Sozialhilfeempfänger, unabhängig davon, ob sie aus der Arbeitslosenhilfe oder der Sozialhilfe kommen, gleich behandelt werden?

[Hoffmann (CDU): Sie meint Sozialgeldempfänger!]

Ach so! Das habe ich dann tatsächlich falsch verstanden. – Natürlich gilt die Ausführungsvorschrift, die wir