Protocol of the Session on June 12, 2003

die Hochschulen verpflichtet, ihre Strukturplanung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Wissenschaftsrats und der in der Nachfolge eingesetzten Expertenkommissionen fortzuschreiben. Als Zeitpunkt der Fertigstellung der fortzuschreibenden Strukturpläne ist der 30. Juni 2003 vereinbart worden. In der ersten Verhandlungsrunde über die neuen Hochschulverträge hat sich jedoch ergeben, dass die zu erwartenden Konsolidierungsbeiträge der Hochschulen nicht unerhebliche strukturelle Veränderungen im Bereich jedenfalls der drei Universitäten nach sich ziehen werden. Für diese ist deshalb eine Strukturplanfortschreibung ohne die Kenntnis des Umfangs weiterer erforderlicher Zuschusskürzungen nicht zumutbar.

Wenn die Höhe der zu berücksichtigenden Zuschuss

absenkungen bekannt ist, wird zu entscheiden sein, ob die Strukturplanung der Hochschulen unter Berücksichtigung der Wissenschaftsratsempfehlungen zu erfolgen hat oder ob die Empfehlungen selbst angesichts der dann neu eingetretenen Tatsachen einer Überprüfung zu unterziehen sind.

Die Antwort auf die Frage, inwieweit durch Wieder

besetzungen von Professorenstellen die Chance einer Profilierung genutzt werden und mit dem anstehenden Generationswechsel der Anschluss an die wissenschaftliche Entwicklung gehalten werden kann, hängt letztlich von der Höhe des Konsolidierungsbeitrages ab, der von den Hochschulen zu erbringen sein wird.

Zu 7 und 8: Der Senat hält grundsätzlich an der Zahl

von 85 000 Studienplätzen fest. Hochschulpolitisches Ziel ist es, trotz zu erwartender Zuschussabsenkungen durch strukturelle Entscheidungen Studienplätze zu erhalten. Diesem Ziel dient es den Fachhochschulstrukturfonds beizubehalten. Dieser von den Universitäten finanzierte Fonds führt langfristig zu einem Aufwuchs von 7 500 Studienplätzen an Fachhochschulen. Dem steht ein rechnerischer Abbau von 5 000 Studienplätzen an den Universitäten gegenüber. Der Senat beabsichtigt weiterhin, Entlastungstatbestände bei der Lehrverpflichtung im Fachhochschulbereich, die über das bundesweit Übliche hinausgehen, zu beseitigen.

Rationalisierungspotentiale im Bereich der Universi

tätsverwaltungen sollen durch das bereits erwähnte Benchmarking-Projekt ermittelt werden. Die Fachhochschulen und künstlerischen Hochschulen sollen in dieses Projekt einbezogen werden. Der Senat sieht außerdem grundsätzlich Einsparpotentiale durch ein verbessertes Flächenmanagement sowie im Bereich der Bibliotheken, der Rechenzentren und des Hochschulsports. Hierzu werden die Hochschulen Arbeitsgruppen bilden, die in Abstimmung mit der Senatsverwaltung tätig sein werden. Darüber hinaus überprüft die Senatsverwaltung erneut die Studienangebote der Berliner Hochschulen daraufhin, ob einzelne Mehrfachangebote abbaubar sind, ohne dass Bedarfsgründe einen komplementären Aufbau an anderen Hochschulen erzwingen.

Zu 9: Der Senat geht davon aus, dass die erforderli

chen Konsolidierungsbeiträge im Hochschulbereich im Wesentlichen von den drei großen Universitäten zu erbringen sein werden. Die Fachhochschulen werden davon – außer ggf. in Verwaltungs- und sonstigen nichtwissenschaftlichen Bereichen – deshalb auszunehmen sein, weil der Anteil der Fachhochschulstudienplätze in Berlin weiter auszubauen ist. Der Beitrag der künstlerischen Hochschulen kann nur vergleichsweise gering sein, da insbesondere die drei kleinen Kunsthochschulen durch weitere Sparbeiträge in ihrer Existenz gefährdet wären.

Wie hoch der Konsolidierungsbeitrag letztlich sein

wird, bedarf noch der Erörterung im Senat und letztlich der Entscheidung des Abgeordnetenhauses.

Zu 10: Der Senator für Wissenschaft, Forschung und

Kultur beabsichtigt, noch vor der Sommerpause einen Referentenentwurf für ein neues Berliner Hochschulgesetz vorzulegen und allen Beteiligten zur Diskussion zu stellen.

Der Entwurf wird die aufgrund der Erprobungsklausel

gewonnenen Erfahrungen der Hochschulen berücksichtigen. Die weitgehende Organisationsautonomie der Hochschulen soll erhalten bleiben und durch Einräumung einer entsprechenden Satzungskompetenz verstetigt werden.

Der Senat hält an seiner Absicht fest, den Hochschu

len die Möglichkeit einzuräumen, in Numerus-claususFächern 25 % der Studierenden selbst auszuwählen.

Zu 11: § 2 Abs. 10 BerlHG schließt die Erhebung von

Studiengebühren landesrechtlich aus. Die Erhebung von Studiengebühren bedürfte einer entsprechenden Änderung des Landesrechts. Die dabei zu beachtende bundesrechtliche Rahmenvorschrift des § 27 Abs. 4 HRG lautet:

Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studiengebührenfrei. In besonderen Fällen kann das Landesrecht Ausnahmen vorsehen.

Zu 12: Die Zahl der aus Altersgründen ausscheiden

den Professorinnen und Professoren der Berliner Hochschulen bis zum Jahr 2006 ist in der Anlage 2 zur schriftlichen Fassung der Antwort auf die Große Anfrage dargestellt.

Zu 13: Die Stellungnahme des Wissenschaftsrates

befasst sich nur bedingt mit der außeruniversitären Forschung. Als Grundlage für die Entwicklung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen kommt der Stellungnahme daher nur in begrenztem Maße Bedeutung zu. Es werden ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Kooperation Aussagen zum Verhältnis der Berliner Hochschulen zu den wissenschaftlichen Einrichtungen der Region Berlin - Brandenburg gemacht bzw. Empfehlungen dazu gegeben. In einer Reihe von Fällen hebt der Wissenschaftsrat die Nutzung von Kooperationsmöglichkeiten zur Verbesserung von Forschung und Lehre positiv hervor.

Die Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und

den Forschungseinrichtungen ist zwischenzeitlich noch weiter verstärkt worden. Dies bezieht sich auf folgende Bereiche:

gemeinsame Berufungen des Leitungspersonals der

außeruniversitären Einrichtungen und der Universitäten auf der Grundlage flächendeckender Kooperationsvereinbarungen

die Mitgliedschaft von Universitätsvertretern in den

wissenschaftlichen Beiräten und den Aufsichtsgremien der Forschungseinrichtungen,

den Einsatz von Wissenschaftlern aus den For

schungseinrichtungen in der universitären Lehre und

Maßgeblich für die Realisierung derartiger Überle

gungen sind die Positionen der HGF und des Bundes hierzu. Seitens der HGF wird die Auffassung vertreten, dass die Einbeziehung weiterer Institute auf jeden Fall einen Budgetaufwuchs vorausgesetzt.

Diese Überlegungen stehen allerdings sämtlich unter

dem Vorbehalt der Ergebnisse der Verhandlungen über die Neuordnung der bundesstaatlichen Ordnung.

Zu 15: Nachdem die Voraussetzungen für die EFRE

Förderung der Baumaßnahme geklärt sind, hat die Wissenschaftsverwaltung den beteiligten Instituten MDC und FMP schriftlich die Bereitstellung der EFRE-Mittel zugesagt und die Zustimmung zum Beginn der Maßnahme erklärt. Der Zuwendungsbescheid wird erteilt werden, sobald von den Instituten ein aktualisierter Finanzplan sowie eine Vereinbarung über die Durchführung der gemeinsamen Baumaßnahme vorgelegt wird. Die Baumaßnahme wird nach Schätzung der Einrichtungen ca. 2 bis 2,5 Jahre in Anspruch nehmen.

die Beschäftigung von Studenten in den

außeruniversitären Einrichtungen.

Darüber hinaus ist auf eine Vielzahl gemeinsamer Forschungsaktivitäten u. a. in Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und weiteren Kooperationsprojekten hinzuweisen, die in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen haben. Als besonders erfolgreiches Kooperationsprojekt ist das im vergangenen Jahr bewilligte DFG-Forschungszentrum "Mathematik für Schlüsseltechnologien" zu nennen.

Der Senat sieht – unabhängig von einzelnen Empfeh

lungen des Wissenschaftsrats – die Intensivierung der Kooperationsbeziehungen zwischen den Hochschulen und den außeruniversitären Einrichtungen als laufenden Prozess und als eine permanente Aufgabe an.

Zu 14: Mit Beginn 2003 ist die bisherige institutionel

le Förderung der Zentren der Helmholtz-Gemeinschaft – HGF – durch die programmorientierte Förderung abgelöst worden. Die Zentren erhalten ihre Mittelzuwendungen nicht mehr als Ergebnis von Wirtschaftsplanverhandlungen der Zuwendungsgeber, sondern konkurrieren mit ihren Projektanträgen untereinander. Das Begutachtungsverfahren ist in die Verantwortung der HGF gegeben. Ein Ausbau von Zentren der Helmholtz-Gemeinschaft kann deshalb nur im Rahmen der im Wettbewerb mit den übrigen Zentren eingeworbenen Mittel stattfinden. Das Land Berlin wird für die von den in Berlin angesiedelten HGFZentren Max-Delbrück-Centrum für molekulare Medizin – MDC –, Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH – HMI– und Außenstelle des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt in Adlershof – DLR – im Rahmen der programmorientierten Förderung eingeworbenen Mittel den 10-prozentigen Landesanteil erbringen, sofern die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Überlegungen hinsichtlich der Überführung in die

HGF gibt es für die Berliner Blaue-Liste-Einrichtungen Forschungsinstitut für Molekulare Pharmakologie

FMP – und BESSY II.