Protocol of the Session on February 27, 2008

Der Bundestag hat im Jahre 1992 mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz versucht, eine dauerhafte und endgültige Regelung zu diesen Grundstücken zu finden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs und die danach entbrannte Diskussion zeigen, dass dem Bundestag dies nicht vollständig gelungen ist.

Begonnen hat alles allerdings - Herr Lunacek hat es zu Recht erwähnt - 1945. Mit der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone wurden alle Landeigentümer mit mehr als 100 ha Fläche entschädigungslos enteignet, und es gab zudem zahlreiche Fälle, in denen aus politischen Gründen darüber hinaus Enteignungen entschädigungslos vorgenommen wurden.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Das war mit massiven Eingriffen in die ländlichen Strukturen verbunden, häufig mit Willkürmaßnahmen, und ungerecht allemal. Aber in der Kriegs- und Nachkriegszeit hatten sich in Europa ohnehin die Maßstäbe für Gerechtigkeit verschoben. Man wird sicherlich auch fragen dürfen, ob das Verhältnis der Großgrundbesitzer zu den besitzlosen Landarbeitern immer von Gerechtigkeit geprägt war.

(Beifall des Abgeordneten Bischoff [SPD])

Es wäre bei diesem einen Akt der Ungerechtigkeit geblieben, hätten die Bodenreformeigentümer unbeschränktes Eigentum erlangt. Aber darum ging es damals nicht. Ziel war nicht die Vermögensschaffung, sondern die Eigenbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in möglichst vielen Händen. War der Eigentümer nicht mehr in der Landwirtschaft tätig - und auch keine Familienangehörigen -, fiel das Grundstück an den Bodenfonds zurück. Es wurde dann gelegentlich an andere Siedler vergeben.

Ende 1989 wurden in der DDR Forderungen laut, die Bodenreformgrundstücke zu unbeschränktem, frei verfügbarem Eigentum zu machen. Das resultierte im sogenannten Modrow-Gesetz der Volkskammer vom 6. März 1990. Es gab den Eigentümern von Bodenreformland die unbeschränkte Verfügungsmacht. Sie konnten danach die Grundstücke auch verkaufen und vererben. Das Gesetz hatte aber einen Schönheitsfehler. Es klärte nicht hinreichend, wer eigentlich als Bodenreformeigentümer anzusehen war.

Zu DDR-Zeiten hatte man es in zahlreichen Fällen unterlassen, nach dem Tod eines Bodenreformeigentümers die notwendigen Grundbuchänderungen vorzunehmen, auch nachdem in der Person einzelner Eigentümer die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hatten. Nach der DDR-Rechtslage fiel solch ein Grundstück grundsätzlich an den Bodenfonds zurück, aus dem es anderen - Berechtigten - hätte zugewiesen werden können. Diese Zuweisung erfolgte aber manchmal ohne Eintrag in das

Grundbuch. Manchmal nutzten Erben ein Hausgrundstück, ohne dass es eine förmliche Zuweisung gab, weiter. Der Bundesgerichtshof nannte das später „hängengebliebene Alterbfälle“. Wie man mit „hängengebliebenen Erbfällen“ umgehen sollte, hatten weder Ost- noch Westjuristen in ihrem Studium gelernt. Politisch war die Debatte ohnehin, wie auch heute, hochemotionalisiert.

Der Bundestag entschied sich 1992 für eine neue Lösung: die Nachzeichnung des DDR-Rechts unter Einbeziehung des Modrow-Gesetzes. Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurden Sonderregelungen zur Abwicklung der Bodenreform eingefügt. Vereinfacht bedeutete dies: Die am 16. März 1990 lebenden Bodenreformeigentümer behielten dieses Eigentum dauerhaft und vererblich. War aber ein Verstorbener eingetragen, griff man auf die alten Besitzwechselverordnungen der DDR zurück. Nur derjenige Erbe wurde unbeschränkter Eigentümer, der in der DDR zuteilungsfähig gewesen wäre. Das waren vorrangig Leute, die in der Landwirtschaft arbeiteten.

Das schien einfach. Doch schon der Blick in das 1992 geschaffene Gesetz mit seinen Bandwurmparagrafen verhieß viel Diskussionsstoff für Juristen. So wurde über fast alles gestritten. Zum Beispiel: War das Bodenreformland zu DDR-Zeiten wirklich vererblich oder doch nicht? Hatte Gorbatschow 1990 die Unantastbarkeit der Bodenreform zur Bedingung für die deutsche Einheit gemacht, oder hatte die Sowjetunion damals vielleicht andere Probleme? War die Arbeit in der LPG-Kantine landwirtschaftliche Tätigkeit? Was war mit Personen, die nach DDR-Recht „Republikflucht“ begangen hatten?

Das Gesetz schuf verschiedene Stufen vorrangig Berechtigter. Wenn aber all diese Stufen nicht einschlägig waren, gab es noch einen nachrangig Berechtigten: den Fiskus des Landes, in dem das Grundstück gelegen war. War kein Erbe zuteilungsfähig, konnte das Land die Auflassung verlangen. Sollten diese Erben im guten Glauben an ihr durch das Modrow-Gesetz verschafftes Eigentum das Grundstück verkauft haben, mussten diese den Verkaufserlös an das Land herausgeben.

Auch diese Nachzeichnung von DDR-Recht führte zu neuen Verwerfungen und neuem Streit. Namhafte Juristen hielten das Bundesgesetz für verfassungswidrig. Doch letztlich bestätigten alle angerufenen Gerichte die Rechtmäßigkeit der Regelung: der Bundesgerichtshof, dann das Bundesverfassungsgericht und schließlich in einem aufsehenerregenden Urteil vom 30. Juni 2005 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Für die Betroffenen, die in den Jahren nach 1992 ihre Grundstücke herausgeben mussten, war dies eine vielfach nicht nachvollziehbare Entscheidung. Für die ostdeutschen Länder war das Gesetz ein etwas vergiftetes Geschenk des Bundes; denn zunächst einmal verursachte es ungeheuren Aufwand zur Erfassung der Grundstücke und zur Ermittlung der Eigentümer. Etwa 80 000 Grundstücke waren allein im Land Brandenburg betroffen. Waren Eigentümer und Erben ermittelt, musste geklärt werden, wer berechtigt war. In etwa 7 000 Fällen war das Land berechtigt, die Auflassung zu verlangen. Das ging nicht ohne Konflikte. Viele Bodenreformeigentümer konnten die gesetzlichen Regelungen nicht verstehen. Sie sahen sich vermeintlich staatlicher Willkür ausgesetzt, mussten verklagt werden und verloren ihr Vertrauen in die Gerichte, wenn sie ihr Eigentum

letztlich doch entschädigungslos verloren. War das Grundstück schon verkauft, mussten sie den Kaufpreis an das Land erstatten, manchmal viele Hunderttausend Deutsche Mark. Auf diese Weise wurde das Land für manchen der Betroffenen zum Gegner, manchmal gar zum Feind. Der Bund wusch sich seine Hände in Unschuld; er hatte ja nur einen rechtlichen Rahmen gesetzt. Aber im stillen Kämmerlein wartet man immer noch darauf, ob er sich eines Tages diese Grundstücke endgültig einverleiben will.

Das Land hatte keine andere Wahl. Es musste seine Ansprüche durchsetzen. Ein Land darf auf berechtigte Ansprüche nicht einfach verzichten. Das ist haushaltsrechtlich unzulässig. Wenn Landesbedienstete ohne Rechtsgrundlage auf Ansprüche, das heißt auf Ansprüche der Bürger und damit von uns allen, verzichteten, wäre das Untreue.

Aber es gab noch einen anderen Grund, warum das Land handeln musste. Es gab auch rechtsstaatlich keine Alternative. Das Modrow-Gesetz konnte nicht das letzte Wort bleiben. Schon 1998 hatte der Bundesgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz vom März 1990 zu willkürlichen Ergebnissen führte. War zu DDR-Zeiten eine Berichtigung des Grundbuches unterblieben, wurde das Eigentum nach dem Modrow-Gesetz jetzt freies Eigentum. Diejenigen, deren Bodenreformgrundstücke zu DDR-Zeiten nach damals geltendem Recht korrekt an den Bodenfonds zurückgeführt worden waren, hatten nach Modrow keinen Anspruch. Der BGH sagt dazu in einer Entscheidung vom 20. Oktober 2000, dies hätte die Aufwertung des Bodenreformeigentums an dem mehr oder weniger zufällig entfalteten - oder auch nicht entfalteten - Eifer der DDR-Behörden bei der Vollziehung der Besitzwechselverordnungen angeknüpft und so zu zweckwidrigen Zufallsergebnissen geführt. Auch das wäre zutiefst ungerecht und rechtsstaatswidrig.

(Baaske [SPD]: Auch ein BGH-Urteil, Frau Kaiser!)

Genau dieses Argument hat im Jahr 2005 der Europäische Gerichtshof zur zentralen Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Er sagt: Das Bundesgesetz von 1992 war eine - sogar entschädigungslose - Enteignung; aber das Modrow-Gesetz habe zu groben Ungerechtigkeiten geführt. Weil zudem von 1990 bis 1992 nur wenig Zeit ins Land gegangen war, sei diese entschädigungslose Enteignung ausnahmsweise rechtsstaatlich gerechtfertigt.

Das Land musste also handeln, um ungerechte Ergebnisse des Modrow-Gesetzes abzuwenden, womit wir uns der vorerst letzten Ungerechtigkeit bei der Abwicklung der Bodenreform nähern, der Ungerechtigkeit, die auch zum Gegenstand eines Untersuchungsausschusses werden soll.

In Artikel 233 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch steht ein Satz, der neue Verwerfungen geschaffen hat:

„Die Ansprüche nach den §§ 11 und 16 verjähren mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000.“

Das betrifft auch die Ansprüche des Landes auf Auflassung der Grundstücke.

Ende der 90er Jahre und im Jahr 2000 wurde immer deutlicher, dass die Erbverhältnisse bei vielen Flächen nicht leicht zu klä

ren waren. Vielfach gab es möglicherweise gar keine gesetzlichen Erben. Das Land musste entscheiden, wie man in dieser Situation verfahren sollte.

Heute wissen wir: Die damals getroffene Entscheidung war falsch. Der Bundesgerichtshof hat klargemacht, dass die Auflassungserklärung durch das Land als Vertreter an sich selbst unzulässig, ja sittenwidrig gewesen sei. Wegen einer eher politischen Nebenbemerkung hat die Entscheidung nachvollziehbarerweise große Aufmerksamkeit gefunden.

Für Juristen ist aber eine andere Passage des Urteils bedeutsamer. Der BGH sagt:

„Die Bestellung eines Dritten zum Vertreter der Eigentümer der Grundstücke konnte nicht zur Auflassung der Grundstücke führen, weil ein Dritter als Voraussetzung seiner Mitwirkung den Nachweis eines Anspruchs des Beklagten [des Landes] verlangen musste...“

Ein Vertreter, der nicht weiß, ob die von ihm vertretenen Erben besser als das Land berechtigt sind, darf nicht auflassen. Diese juristisch sehr gut nachvollziehbare - Feststellung hat grundsätzliche Bedeutung. Das Problem war nicht, dass das Land die Grundstücke faktisch sich selbst übertragen hat. Ein derartiges In-sich-Geschäft ist nach dem Einigungsvertrag bei Grundstücken mit unbekanntem Eigentümer grundsätzlich möglich. Der BGH sagt vielmehr, überhaupt kein Vertreter könne auflassen, wenn er die Berechtigung des von ihm Vertretenen nicht prüfen könne. Weder das Land noch ein Notar hätte übereignen dürfen; auch ein Vormundschaftsgericht hätte in einer derartigen Situation nicht genehmigen können.

(Zuruf von der Fraktion DIE LINKE: Das ist Ihre Inter- pretation!)

Der BGH sagt: Am 2. Oktober 2000 war Schluss. Wer damals nicht bekannt war - sei es auch, dass sich jemand geschickt verborgen hätte -, kann das Grundstück auf Dauer behalten.

Ab jenem Zeitpunkt galt wieder - Frau Kaiser, Sie haben zu Recht darauf hingewiesen - „Modrow“. Das Land, so sagt der Bundesgerichtshof, konnte ab Oktober 2000 gar nichts mehr unternehmen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Das Modrow-Gesetz, das doch auch nach Auffassung des Europäischen Gerichthofs zu groben Ungerechtigkeiten führt, gilt faktisch für diejenigen, die bis Oktober 2000 unbekannt geblieben sind, fort. Aber, Frau Kaiser, das liegt eben nicht daran, dass das Land nicht gehandelt hätte, sondern daran, dass das Gesetz eine Verjährungvorschrift vorsieht.

Man kann natürlich fragen: Wäre es gerechter gewesen, diese Verjährungsvorschrift nicht ins Gesetz aufzunehmen? Das ist jedoch eine müßige Frage - sie steht darin. Ab dem 2. Oktober 2000 gilt faktisch „Modrow“. So ist das. Das ist eine doppelte und neue Ungerechtigkeit - das wissen wir auch - gegenüber denjenigen, die zu DDR-Zeiten das Land zurückgeben mussten, und gegenüber denjenigen, die in der Zeit nach 1992 zu Recht und rechtskräftig und unabänderlich zur Auflassung gezwungen waren. Das hat der Bundesgerichtshof nicht zu verantworten, er hat es nur festgestellt. Das Land muss diese Entscheidung selbstverständlich beachten und wird sie beachten; das haben wir in der Erklärung des Ministerpräsidenten sehr eindringlich gehört.

Damals hatte das Land versucht, mit der Auflassung eine neue Ungerechtigkeit - „Modrow“ - zu verhindern, und es hat dabei das wissen wir jetzt - selbst rechtswidrig gehandelt. Auch das schuf Ungerechtigkeiten und Verwerfungen und sicherlich auch neue Zweifel am Rechtsstaat. Wir werden deswegen heute aller Wahrscheinlichkeit nach einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Er soll klären, ob das damals gewählte Verfahren aus damaliger Sicht juristisch vertretbar war, und er wird natürlich fragen, ob alles getan wurde, möglichst viele Erben zu ermitteln.

Das sind wichtige Fragen, und es ist gut, wenn sich ein solcher Ausschuss dieser Fragen annimmt. Das sehen wir als SPDFraktion ausdrücklich genauso. Aber eine Illusion sollten wir nicht haben: Gerechtigkeit kann auch dieser Ausschuss nicht schaffen. - Ich danke.

(Beifall bei der SPD sowie schwacher Beifall bei der CDU)

Das Wort erhält noch einmal die CDU-Fraktion. Der Abgeordnete Homeyer spricht.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Regierungserklärungen des Ministerpräsidenten sind selten und haben deshalb stets ein hohes Maß an Aufmerksamkeit zur Folge. Noch seltener jedoch sind Regierungserklärungen zu einem speziellen Thema, die nicht die großen politischen Linien, Planungen oder Konzepte der Landesregierung skizzieren, sondern auf Krisen und Probleme ausgerichtet sind.

Heute geht es um einen ganz bestimmten problematischen Vorgang im Land Brandenburg, der viele Menschen unmittelbar betrifft und mich auch persönlich betroffen macht. Nichts bleibt dabei abstrakt oder theoretisch, denn die Geschädigten können ganz konkret beim Namen genannt werden. Es geht um Tausende von Menschen und ihre Familien, die ihr Eigentum verloren haben oder sich in Rechtsunsicherheit darüber befinden, ob sie es verloren haben. Es geht um Erben von Bodenreformland und den Umgang des Landes Brandenburg mit diesem Land. Es geht also um Grund und Boden unserer Bürger. Diese Inbegriffe des Eigentums sind immer mit persönlichen Schicksalen, Erinnerungen und ganzen Familiengeschichten verbunden, und weil dies so ist, wird das Eigentum in Artikel 14 unseres Grundgesetzes besonders geschützt.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Nach Artikel 14 Grundgesetz obliegt dem Staat und damit auch dem Land Brandenburg die zentrale Pflicht, das Eigentum der Bürger zu schützen und zu achten. Diese Pflicht hat das Land Brandenburg in der Vergangenheit vernachlässigt. Es war am Entzug von Eigentum direkt oder mittelbar beteiligt und auch dafür verantwortlich. Darum haben nicht nur die unmittelbar betroffenen Bürger, sondern hat eine große Bevölkerungszahl das nicht zu unterschätzende Gefühl von Rechtssicherheit verloren.

(Vereinzelt Beifall bei der Fraktion DIE LINKE)

Damit stehen wir, liebe Kolleginnen und Kollegen, vor der großen Aufgabe, neben der Aufklärung der Sachverhalte auch dafür zu sorgen, dass verlorengegangenes Vertrauen wiederhergestellt wird.

Ich begrüße deshalb - auch weil ich dies persönlich gefordert habe - ausdrücklich, dass der Ministerpräsident mit dieser Regierungserklärung ganz deutlich die große politische Bedeutung und Relevanz des Themas für den Rechtsfrieden in Brandenburg unterstreicht. Es sind so viele Bürgerinnen und Bürger unmittelbar oder mittelbar von dieser Problematik betroffen, dass es gut und richtig ist, dieses Thema mit einer Regierungserklärung ganz oben auf die politische Agenda Brandenburgs zu setzen.

Als demokratisch gewählte Volksvertreter stehen wir in der Pflicht, für eine umfassende, zügige, konsequente, aber auch transparente Aufklärung zu sorgen. Ich bin der festen Überzeugung, dass alle Mitglieder des Landtags, aber auch die Landesregierung dieser Pflicht mit aller Kraft nachkommen werden.

Am heutigen Nachmittag wird ein Untersuchungsausschuss eingesetzt, der mit der umfassenden Aufarbeitung alle Hände voll zu tun haben wird. Zu welchen Erkenntnissen und Einschätzungen dieses Gremium zum Abschluss seiner Aufklärung letztendlich gelangt, kann niemand in diesem Hohen Hause vorhersagen. Vorgriffe und Vorverurteilungen schaffen das Geschehene übrigens nicht aus der Welt. Aus diesem Grunde kann man jetzt weder Missbilligungen aussprechen noch politische Verantwortung zuweisen. Aber eines kann und muss man bereits jetzt als feststehende Tatsache konstatieren: Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2007 stellt als letztinstanzliche Entscheidung eines obersten Bundesgerichts das nicht mehr veränderbare Ergebnis dar.

Was der Untersuchungsausschuss leisten kann und was er natürlich auch leisten muss, ist die neutrale und sachliche Aufklärung darüber, wie es zu dieser unlauteren Rechtspraxis kommen konnte und wer letztendlich dafür die politische Verantwortung trägt. Dabei muss eines klar sein: dass wir hier nicht über einen Betriebsunfall oder ein Missverständnis sprechen. Es geht hier um einen hoheitlichen Eingriff des Staates, der vom BGH als eines Rechtsstaates unwürdig und nachhaltig an die Praxis der Verwalterbestellung der DDR erinnernd eingestuft wurde. Diese Beschreibung ist an Deutlichkeit kaum zu überbieten, und, meine Damen und Herren, es ist damit ein Schaden für unser Land Brandenburg entstanden. Darum haben viele im Land ein Wort des Bedauerns oder eine Entschuldigung erwartet, ohne dass Schuldzuweisungen getätigt werden. Dies ist aber lange Zeit nicht geschehen, und so muss man resümieren, dass die Kommunikation und der Umgang mit dem Urteil des BGH - das ist sicherlich nicht nur meine Meinung - nicht zufriedenstellend gewesen sind. An dieser Stelle, Herr Ministerpräsident, meinen ganz persönlichen Dank, dass Sie die Worte des Bedauerns und auch der Entschuldigung gefunden haben. Herzlichen Dank dafür!

(Vereinzelt Beifall bei der CDU - Unruhe bei der Fraktion DIE LINKE)

Nun gilt es, auf allen Ebenen hart zu arbeiten und gemeinsam den Schaden für die Betroffenen und das Land so gering wie möglich zu halten.

Aber, meine Damen und Herren, zu einer ehrlichen Problemanalyse gehört leider auch das Eingeständnis, dass den Betroffenen mithilfe eines Untersuchungsausschusses nicht nachträglich geholfen werden kann. Es dürfen also keine falschen Erwartungen geweckt werden. Dies den Geschädigten zu vermitteln ist außerordentlich schwierig, da bereits viel Vertrauen und Glaubwürdigkeit verlorengegangen ist.

Die Landesregierung und der Landtag dürfen sich nicht nur mit der Aufklärung der sogenannten Bodenreformaffäre beschäftigen, sondern müssen gerade im Umgang mit der aktuellen Lage Professionalität beweisen. Aufklärung und Beratung sind also zwei Seiten derselben Medaille. Die Menschen in unserem Land sind durch die Berichterstattung der letzten Wochen verunsichert und befinden sich mehr denn je in einer Situation, die mehr Fragen als Antworten aufwirft. Wenn ich ehrlich bin: Mir geht es momentan genauso.