Vielen Dank, Herr Minister. - Ich beende die Aussprache. Damit ist die Unterrichtung durch die Landesregierung - Drucksache 4/4969 einschließlich Korrekturblatt - zur Kenntnis genommen.
Wir kommen zur Abstimmung. Das Präsidium empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 4/4951 und der Unterrichtung durch die Landesregierung in Drucksache 4/4952 einschließlich Korrekturblatt an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen - federführend - und an alle Fachausschüsse. Wer dieser Überweisung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt gegen diese Überweisung? - Wer enthält sich der Stimme? - Mit großer Mehrheit ist der Überweisung zugestimmt worden.
Gesetz zur Reform der Kommunalverfassung und zur Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz - KommRRefG)
Ich eröffne die Aussprache. Herr Minister Schönbohm, Sie erhalten für die Landesregierung das Wort. Bitte schön.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Vor Ihnen liegen umfangreiche Ausarbeitungen und Papiere. Es liegen Ihnen die Entwürfe für eine einheitliche Kommunalverfassung vor, welche drei Einzelgesetze zusammenführt, sowie der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes. Damit endet zunächst die auch in der Öffentlichkeit teilweise sehr heftig geführte Diskussion - auch innerhalb der Koalition wurde diese Diskussion heftig geführt - über die künftigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kommunen im Land. Ich finde es gut, dass darüber intensiv diskutiert wird, denn wir müssen die Erfahrungen aus allen unterschiedlichen Politikfeldern zusammenführen, und wir müssen die Erfahrungen, die in unterschiedlichen Bereichen bestehen, zusammenbringen und Interessen berücksichtigen, die recht unterschiedlich sind.
Die hinter uns liegenden Wochen und Monate haben gezeigt: Wir haben in der Koalition Wort gehalten. Wir legen einen zukunfts- und wettbewerbsfähigen Entwurf für eine moderne Kommunalverfassung vor. Die rechtlichen Grundlagen für die Direktwahl der Landräte und die Bündelung von Wahlterminen wurden damit gelegt.
Ich möchte daran erinnern: Mit dem kommunalen Neugliederungsgesetz sind wir vor einigen Jahren nach all den Diskussionen, die wir hier geführt haben, erfolgreich gewesen und haben etwas erreicht, nämlich, dass wir unser Land wirklich vorangebracht haben. Dies ist auch den Diskussionen - auch den streitigen - geschuldet. Wir haben auf diesem Wege Ergebnisse erzielt, die wir mit der Mehrheit der Koalition dann auch durchgesetzt haben. Ich kann beim Einbringen dieses umfangreichen Gesetzeswerkes nicht auf Einzelheiten eingehen, sondern denke, dass dies den Ausschussberatungen und vor allen Dingen den Anhörungen der Fachleute vorbehalten ist. Darum hier einige wenige Grundsätze:
Die Botschaft lautet schlicht und einfach: Wir schaffen mit dem Zusammenführen von Gemeinde-, Amts- und Landkreisordnung eine Kommunalverfassung aus einem Guss ohne Wiederholungen oder Doppelungen. Wir schaffen mit der verbindlichen Einführung der Doppik mehr Transparenz bei den kommunalen Haushalten. Wir tragen mit der Novellierung der Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung den liberalisierten Märkten Rechnung und machen die Brandenburger Kommunen wettbewerbsfähig für die Zukunft. Ich bin sicher, dass auch dies in den Ausschussberatungen eine umfangreiche Diskussion nach sich ziehen wird.
Ferner werden wir mit der Novellierung überflüssige Normen und Standards abbauen, ganz wesentlich das ehrenamtliche Element stärken und eine im Vergleich zur derzeitigen Regelung klare Abgrenzung der Gemeindeorgane vornehmen. Ich verhehle nicht, dass ich persönlich in manchen Bereichen weitergegangen wäre. Aber das Ergebnis, das wir vorlegen, ist das Ergebnis langer inhaltlicher Diskussionen und ein Ergebnis, das zeigt: Wir können die unterschiedlichen Interessen zusammenführen.
Wir haben im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens und vorbereitend darauf intensive Beratungen mit den kommunalen Spitzenverbänden geführt. Im Innenausschuss werden wir dann, Herr Vorsitzender, auch die kommunalen Spitzenverbände anhören; sollten die beiden kommunalen Spitzenverbände einmal eine übereinstimmende Auffassung zu dem Gesetzesvorhaben haben, fielen Pfingsten und Weihnachten auf einen Tag. All diese Diskussionen werden wir führen, und das ist auch gut so. Das ist ja das Wesen unserer demokratischen Auseinandersetzungen.
Mit dem Entwurf zum Kommunalwahlgesetz wird die nächste Kommunalwahlperiode um ein halbes Jahr verlängert, denn in den letzten Jahren sind wiederholt Rufe nach einer Bündelung der Wahltermine laut geworden. Im Fokus unserer Überlegungen standen dabei die Europawahlen, bei denen regelmäßig eine niedrige Wahlbeteiligung vorlag. Beim letzten Mal waren es 26,9 %. Das heißt, wir werden im Jahr 2014 zum ersten Mal die Kommunalwahl und die Europawahl gemeinsam durchführen können. Die Direktwahl der Landräte erfolgt ab 01.01.2010.
Das geltende Kommunalrecht hat sich grundsätzlich bewährt. Das gilt insbesondere für das Verhältniswahlsystem mit ausgeprägter Persönlichkeitswahlkomponente und der Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass mehrere Normen und Standards entbehrlich sind. Deshalb haben wir in diesem Gesetzentwurf für Gemeinden und Landkreise folgende Entlastung vorgesehen:
Es geht um die Aufhebung der bisherigen Pflicht der kommunalen Vertretung zur Bildung eines gesonderten Wahlprüfungsausschusses. Stattdessen sollen die Vertretungen der Gemeinde oder des Landkreises selbst entscheiden, ob sie die Vorprüfung der Wahleinsprüche einem bestimmten Ausschuss übertragen oder diese Aufgabe selbst wahrnehmen. Wir wollen die kommunalen Wahlorgane und -vertretungen beim Zulassungs- und Wahlprüfungsverfahren ausdrücklich von der Prüfung parteioder organisationsinterner Vorgänge befreien. In Übereinstimmung mit dem geltenden Landtagswahlrecht sollen Wahleinsprüche zudem nicht mehr darauf gestützt werden können, dass ein Wahlvorschlag bei den Kommunen zu Unrecht zugelassen worden sei. Damit würde zum einen die Bestandskraft der Wahlen gestärkt und zum anderen würde verhindert, dass das Wahlprüfungsverfahren zum Einfallstor für vornehmlich politisch motivierte Wahlanfechtung wird, um ein aus Sicht des Einspruchsführers unbefriedigendes Wahlergebnis im Wege der Wiederholungswahl zu korrigieren.
Die Spielräume der Kommunen bei der Organisation der Briefwahl sollen erweitert werden. Damit erhalten die Kommunen auch die Möglichkeit, die für die Gemeinde- und Kreiswahlen bislang getrennten Wahlbriefe zu einem Wahlbrief für sämtliche Kommunalwahlen zusammenzuführen. Die
Zuständigkeit für die Durchführung der Ortsteil-Wahlen soll ausschließlich bei den betroffenen Gemeinden liegen. Sie entscheiden. Hier mussten bisher erst die Kreiswahlausschüsse oder sogar der Landeswahlausschuss als Beschwerdeinstanz tätig werden. Vertreter, die ihre Mitgliedschaft in der Vertretung beenden wollen, sollen ihren Mandatsverzicht künftig auch schriftlich erklären können. Gegenwärtig muss der Mandatsverzicht noch beim Wahlleiter zur Niederschrift erklärt werden. Dies gilt selbst im Falle einer schweren Erkrankung oder Behinderung.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird den kommunalen Wahlbehörden und -organen die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen spürbar erleichtern. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Formstrenge des Wahlrechts jedes Wahlrecht eine Reihe von Normen und Standards enthalten muss. Der Abbau von Normen und Standards stößt beim Wahlrecht auf vergleichsweise enge Grenzen.
Daneben haben wir mit dem Gesetzentwurf weitere Änderungen vorgesehen. Eine besondere Erwähnung verdienen die Ausweitung des aktiven und passiven Wahlrechts auf die Gruppe der obdachlosen Menschen und die Anhebung der Altersgrenze für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen Bürgermeister und zum Landrat auf 65 Jahre.
Die Gesetzesnovelle wird eine Änderung der Kommunalwahlverordnung erfordern; diese wird nach der Verabschiedung der Gesetzesnovelle durch den Landtag und dem Inkrafttreten des Gesetzes vorliegen. Daran wird parallel gearbeitet. Zeitgleich mit der neuen Kommunalwahlverordnung werde ich den konkreten Termin für die im Herbst nächsten Jahres stattfindenden landesweiten Kommunalwahlen durch Rechtsverordnung festlegen. Wir streben an, die nächste Kommunalwahl Ende September 2008 durchzuführen.
Die Gesetzentwürfe werden nunmehr durch die Ausschussberatungen und auch aufgrund der Einbringung von Sachverständigenmeinungen in der Anhörung die eine oder andere Erweiterung, Streichung oder Ergänzung erfahren; das gehört zum parlamentarischen Alltag und ist selbstverständlich die Aufgabe der Legislative. Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, werden dabei unterschiedliche, zum Teil gegensätzliche Positionen zu bestimmten Sachverhalten hören, und dann muss abgewogen werden, was im Interesse der Weiterentwicklung unseres Landes ist.
Ich glaube, es wäre falsch, diesen Entwurf und den vorliegenden Kompromiss kleinzureden oder ihm aus parteitaktischen Motiven im Ergebnis die Zustimmung zu versagen. Ich denke, wir sind - auch im Vergleich mit anderen Bundesländern - auf einem guten Weg. Lassen Sie uns also die vorliegenden Entwürfe des Kommunalrechtsreformgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes streitig, aber im Interesse unserer Kommunen mit Augenmaß und dem notwendigen Gemeinsinn erörtern. Ich bitte um Überweisung an den Ausschuss. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Minister, es wird Sie nicht wundern, dass ich das von Ihnen gemalte Bild etwas infrage stellen.
Mit großer Verspätung und unter Ausschöpfung aller Fristen, also förmlich im letzten Moment, hat die Landesregierung das größte Reformvorhaben dieser Legislaturperiode auf den parlamentarischen Weg gebracht. Man kann schon jetzt sagen, dass der ursprünglich geplante große Wurf weit verfehlt wird. Immer wieder war vom Streit zwischen den Koalitionspartnern zu hören, der aufgrund der großen inhaltlichen Differenzen mit fragwürdigen Kompromissen notdürftig geschlichtet wurde. Herausgekommen ist so etwas wie ein Durchschnitt zwischen schwer vereinbaren Positionen, der weder Fisch noch Fleisch ist. Die SPD freut sich, dass ihr Schadensbegrenzung gelungen ist; das ist, glaube ich, ein bisschen wenig.
Das postulierte Ziel einer Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Kommunen - der Begriff der kommunalen Selbstverwaltung geht der Landesregierung offensichtlich zu weit - wird mit dem Gesetzentwurf nicht erreicht. Das ist jedoch der entscheidende Punkt. Eine grundlegende Novellierung darf sich nicht nur auf gesetzestechnische Finessen begrenzen, sondern muss sich mit der Frage des realen Stellenwertes der Kommunen in unserem Land beschäftigen. Bleiben die Kommunen mit wenig eigenem Handlungsspielraum am Gängelband des Landes, des Bundes und der EU, oder erhalten sie mehr Eigenverantwortung? Da der Gesetzentwurf darauf keine Antworten gibt und sogar in die falsche Richtung weist, sehen wir eine große Verantwortung des Parlaments, dieses wichtige Gesetz grundsätzlich zu bearbeiten und alle Möglichkeiten einer Verbesserung zu nutzen. Wir finden uns keinesfalls damit ab, dass mit der holprigen Abstimmung in der Koalition schon alle Messen gesungen sein sollen.
Deshalb fordern wir, dass sich der Landtag mit der unter anderem von den kommunalen Spitzenverbänden vorgetragenen massiven Kritik unmittelbar auseinandersetzt und nach Lösungen sucht. Dafür wird in der von meiner Fraktion beantragten Anhörung Gelegenheit sein.
Zu einzelnen Regelungen. Das Innenministerium hatte als eine wichtige Zielstellung für die Novellierung die Stärkung der Hauptverwaltungsbeamten genannt. Damit sollte ein Prozess fortgesetzt werden, der seit der Inkraftsetzung der jetzigen Kommunalverfassung von 1993 im Gange ist. Während die bis 1993 gültige Kommunalverfassung der DDR die Kommunalvertretungen als die obersten Kommunalorgane bezeichnete, fand sich diese Festlegung nicht mehr in der Kommunalverfassung von 1993, jedoch noch in entsprechenden Kommentaren. Seitdem sind in mehr als 20 konkreten Änderungen die Rechte der Vertretungen eingeschränkt worden, so insbesondere durch die Ausdünnung der ausschließlichen Kompetenz der Vertretung. Im Gleichklang damit ist die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungschefs ausgebaut worden.
Selbstverwaltung wird aus Sicht der Landesregierung offensichtlich nur noch an starken Bürgermeistern und Landräten festgemacht. Wir halten diese Entwicklung hin zu einem völlig anderen Modell der kommunalen Selbstverwaltung für falsch. Wir wollen starke Kommunalvertretungen, die als oberstes Gemeindeorgan wirksam werden können, und keine Abstim
mungsmaschinen, die vom Wohlverhalten der Verwaltung abhängig sind. Deshalb sind wir gegen die beabsichtigte Verschärfung der Haftungsregelung für Kommunalvertreter und gegen die Abschaffung der geheimen Abstimmung, die den Fraktionszwang schwächt und das freie Mandat stärkt.
Es spricht für sich, dass die einzige Änderung, mit der den Vertretungen ein zusätzliches Recht eingeräumt werden sollte, vom Koalitionsausschuss wieder rückgängig gemacht wurde. So sollte die Vertretung ein Vorschlagsrecht für die Wahl von Beigeordneten erhalten, wenn der vom Hauptverwaltungsbeamten gemachte Personalvorschlag nicht mehrheitsfähig ist.
Eine Vielzahl von Änderungen erwächst aus der Zielstellung, das Gesetzeswerk übersichtlicher zu gestalten und leichter handhabbar zu machen. Einiges davon ist zu begrüßen, aber an manchen Stellen geht die Landesregierung zu weit. Inakzeptabel ist die Streichung der Sozialklausel beim Anschluss- und Benutzungszwang. Damit werden Signale in die falsche Richtung gegeben, denn diese Regelung wird nach wie vor gebraucht.
Völlig missverständlich ist auch die weitere Ausdünnung der ausschließlichen Kompetenz der Vertretung in § 28 Abs. 2. Wir sprechen uns ganz klar dafür aus, hier einen vollständigen Katalog der allein der Vertretung zustehenden Rechte zu erhalten, auch wenn diese an anderer Stelle geregelt sind.
Große Erwartungen verbanden sich mit den erhofften Erleichterungen für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen. Nach meiner Erinnerung wird daran seit dem Jahr 2000 gearbeitet. Es gab dazu schon im Jahr 2002 einen Referentenentwurf des Innenministeriums, der allerdings nicht in die Ressortabstimmung gegangen ist und mit den Landtagswahlen 2004 endgültig in den Schubladen verschwand.
Was uns jetzt vorgelegt wird, ist enttäuschend für die Kommunen und fällt weit hinter den Referentenentwurf aus dem Jahr 2002 zurück. Der halbherzigen Öffnung des Örtlichkeitsprinzips stehen verschärfte Vorgaben für die gesamte Organisation der kommunalen Wirtschaftstätigkeit gegenüber. Die vorgeschlagenen Änderungen bleiben deutlich hinter dem zurück, was in anderen Ländern gilt. Sie weisen darauf hin, dass die kommunalen Unternehmen in Brandenburg eher begrenzt und streng reglementiert werden sollen. Der Innenminister hat ja in verschiedenen Zusammenhängen zum Ausdruck gebracht, dass es darum geht, die Kommunen bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit strenger an die Kandare zu nehmen. Das verkennt die große Bedeutung der Kommunalwirtschaft für die erfolgreiche Entwicklung der Kommunen, für Versorgungssicherheit, Entlastung der kommunalen Haushalte usw. Hier sehen wir noch großen Änderungsbedarf.
Diskussionsbedarf besteht auch hinsichtlich der Regelungen zur Bürgerbeteiligung. Vor dem Hintergrund der Entwicklung zur Bürgerkommune sollten Möglichkeiten zur Förderung der Bürgerbeteiligung weiter diskutiert werden.
Ich hoffe, wir können uns im Innenausschuss darauf einigen, mit Sorgfalt Anhörungen durchzuführen und Sachverständigen und Betroffenen die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken.
Damit komme ich zum Kommunalwahlgesetz. Die Novelle besteht aus einer Vielzahl von Detailregelungen, die zur Vereinfachung des Wahlverfahrens im weitesten Sinne beitragen sollen. Das ist im Grundsatz zu begrüßen; denn das Wahlgesetz sollte nicht nur für Experten, sondern für möglichst viele Menschen leicht handhabbar sein.
Bei den Regelungen, die von besonderer Bedeutung sind, handelt es sich zum einen um die bereits seit Längerem geforderte Anhebung der Altersgrenze für Bürgermeisterkandidaten auf 65 Jahre. Darüber wird es sicherlich keinen Dissens geben. Es bleibt aber zu hoffen, dass diese Regelung nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt.
Überraschend ist für mich die von der Landesregierung vorgeschlagene Möglichkeit für Mitglieder einer Partei, auf der Liste einer konkurrierenden Partei zu kandidieren. Auch hierzu wird abzuwarten sein, wie die Parteien mit dieser neuen Option umgehen.
Nach den verschiedenen Diskussionen über die Harmonisierung von Wahlterminen regt die Landesregierung eine Zusammenlegung der übernächsten Kommunalwahlen mit der Europawahl an. Das wird mit der gewöhnlich niedrigen Beteiligung an den Europawahlen begründet, die durch Kopplung mit der Kommunalwahl mehr Aufmerksamkeit erfahren soll. Darüber sollten wir uns in jedem Fall noch einmal verständigen; denn mit diesem Huckepackverfahren wird das Problem der geringen Aufmerksamkeit für Europa nicht gelöst.