Sebastian Striegel

Appearances

7/13 7/44 7/48 7/70 7/109

Last Statements

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verfassungsschutzes und der Sicherheitsüberprüfung im Land SachsenAnhalt überwies der Landtag in der 95. Sitzung am 27. Februar 2020 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport. Der Gesetzentwurf soll den im Jahr 2012 begonnenen Reformprozess im Verfassungsschutz fortführen. Ein Kernpunkt ist die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle sowie die Verbesserung der Transparenz des Verfassungsschutzes durch teilweise öffentlich stattfindende Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
Insbesondere die Empfehlung der Abschlussberichte des NSU-Untersuchungsausschusses
des Bundestages sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 in der Drs. 1 BvR 1215/07 sollen umgesetzt werden. Ferner soll das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Landes an das des Bundes angepasst werden, um im Wesentlichen vergleichbare Standards aufrechtzuerhalten, damit eine gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsüberprüfungen ermöglicht wird.
Erstmals befasste sich der Ausschuss für Inneres und Sport in der 46. Sitzung am 12. März 2020 mit dem Gesetzentwurf und verständigte sich darauf, in seiner Sitzung im Mai 2020 eine Anhörung durchzuführen. Trotz der pandemiebedingten Einschränkungen konnte die Anhörung im Rahmen der 48. Sitzung am 14. Mai 2020 durchgeführt werden. Neben dem Landesbeauftragten für den Datenschutz stellten ein Professor der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin sowie ein Vertreter der Stiftung Neue Verantwortung e. V. ihre Expertisen vor.
Die für die 49. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport am 25. Juni 2020 vorgesehene erneute Beratung zu dem Gesetzentwurf wurde zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt, da noch keine Synopse des GBD vorlag. Zur nächsten Sitzung, der 50., am 27. August 2020 lagen dem Ausschuss die mit dem Ministerium für Inneres und Sport einvernehmlich abgestimmten Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes als Vorlage 3 vor und wurden auf Anregung der Koalitionsfraktionen im Grundsatz zur Beratungsgrundlage erklärt.
Unter Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe a zu § 26 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz beabsichtigten die Koalitionsfraktionen, es bei der erforderlichen Mehrheit für einen Beschluss zur Herstellung der Öffentlichkeit bei der Formulierung aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung zu belassen und die Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes nicht zu übernehmen. Dies wurde mit 8 : 0 : 4 Stimmen so beschlossen.
Ferner wurde im Vorfeld der Sitzung ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als Vorlage 4 verteilt. Durch diesen Änderungsantrag soll eine landesgesetzlich notwendige Regelung geschaffen werden, um der Verfassungsschutzbehörde die Möglichkeit einer Kontostammdatenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu eröffnen. Der Änderungsantrag wurde im Verlauf der Beratung auf Anraten des GBD angepasst und in geänderter Fassung mit 8 : 0 : 4 Stimmen angenommen. Bei der anschließenden Gesamtabstimmung wurde der so geänderte Gesetzentwurf mit 8 : 2 : 2 Stimmen zur Annahme empfohlen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Ergebnis der Beratungen hat der Ausschuss für Inneres und Sport die Ihnen in der Drs. 7/6527 vorliegende Beschlussempfehlung verabschiedet.
Im Namen des Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Guten Morgen!
Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes überwies der
Landtag in seiner 68. Sitzung am Dienstag, den 2. April 2019 zur alleinigen Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Inneres und Sport.
Mit Beschluss vom Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Die inhaltsgleiche Regelung in § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes soll daher noch für die bevorstehende Kommunalwahl am 26. Mai 2019 angepasst werden.
Mit dem Entschließungsantrag der Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll die Landesregierung aufgefordert werden, einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswahlgesetzes für die Landtagswahlen im Jahr 2021 vorzulegen.
Ferner soll sie sich für mehr Barrierefreiheit bei den Wahlen einsetzen und prüfen, wie gegebenenfalls die Wahlhinweise, Stimmzettel und andere Wahlunterlagen optimiert werden können. Ziel soll es sein, das Wahlverfahren insgesamt einfacher zu gestalten und somit mehr Menschen den Zugang zu den Wahlen zu ermöglichen.
Aufgrund der knappen Zeit bis zur bevorstehenden Kommunalwahl und der sich abzeichnenden Ausschussüberweisung wurde vorsorglich eine zusätzliche Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport im Anschluss an die Landtagssitzung am 2. April 2019 anberaumt. In dieser befasste sich der Ausschuss mit dem Gesetzentwurf wie auch mit dem Entschließungsantrag.
Im Ausschuss erfolgte eine kurze Aussprache. Die Landesregierung beantwortete zusätzlich einige Fragen der Abgeordneten und informierte insbesondere darüber, dass sie die Kommunen bereits im Vorgriff auf die Regelungen über notwendige Änderungen bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse in Kenntnis gesetzt habe. Nach dem Dafürhalten der Landesregierung könne so trotz der knappen zeitlichen Vorläufe eine ordnungsgemäße Wahldurchführung in den Kommunen auch unter der neuen Rechtslage abgesichert werden.
Der Ausschuss für Inneres und Sport verabschiedete jeweils mit 11 : 0 : 0 Stimmen die Empfehlung an den Landtag, sowohl den Gesetzentwurf als auch den Entschließungsantrag in unveränderter Fassung anzunehmen; in Drs. 7/4185 liegen Ihnen beide als Beschlussempfehlung für die heutige Abstimmung vor.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich um Zustimmung zu dieser einstimmig
gefassten Beschlussempfehlung und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt in der Drs. 7/2169 wurde in der 40. Sitzung am 19. Dezember 2017 in den Landtag eingebracht und hier im Hohen Haus zur Beratung sowie zur Beschlussfassung federführend in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung sowie mitberatend in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Mit diesem Gesetz soll die Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der
Rechtsanwälte aufgehoben werden. Der Bundesgesetzgeber hat hierfür in § 231 Abs. 4d SGB VI eine Öffnungsklausel für die Bundesländer geschaffen, wonach bestehende Regelungen zu den Altersgrenzen bis Ende 2018 außer Kraft gesetzt werden können. Ziel dieser Änderung ist es, Nachteile bei der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht abzubauen.
Des Weiteren soll durch dieses Gesetz klargestellt werden, dass es sich bei der Tätigkeit in der Vertreterversammlung und im Vorstand um ehrenamtliche Tätigkeiten handelt. Hierdurch soll der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass diese Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit sind, um so das ehrenamtliche Engagement zu stärken.
Bereits zur ersten Ausschussbefassung im Rahmen der 16. Sitzung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 12. Januar 2018 lag eine mit dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung abgestimmte Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Im Ergebnis dieser ersten Behandlung verständigte sich der Ausschuss darauf, in seiner nächsten Sitzung von der Landesregierung einen Bericht zu den Ergebnissen der schriftlichen Anhörung entgegenzunehmen. Anschließend sollte abgewogen werden, ob eine weitere Anhörung durch den Ausschuss zielführend sei.
In der Vorbereitung der zweiten Ausschussberatung zu diesem Gesetzentwurf übersandte die Landesregierung dem Ausschuss die ihr vorliegenden Stellungnahmen. Aufgrund dieser sah der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung keine Notwendigkeit einer eigenen Anhörung und erarbeitete eine vorläufige Beschlussempfehlung.
Auf der Grundlage der Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen und das Inkrafttreten rechtzeitig zum 31. Dezember 2018 vorzusehen, schlugen die Koalitionsfraktionen den 1. Juli 2018 als Datumsangabe vor. Diese Änderung wie auch die vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen wurden einstimmig beschlossen.
Der Ausschuss für Finanzen befasste sich sodann in der Sitzung am 21. März 2018 mit diesem Gesetzentwurf und schloss sich ebenfalls einstimmig der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses an.
Abschließend befasste sich der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung in der 19. Sitzung am 4. Mai 2018 mit dem Gesetzentwurf. Auch hier gab es nach entsprechender Aussprache eine einstimmig verabschiedete Beschlussempfehlung an den Landtag. Diese liegt
Ihnen vor. Im Ergebnis der Beratungen kann ich Ihnen sagen: Ich bitte um Zustimmung zur vorliegenden Beschlussempfehlung. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag von Sachsen-Anhalt überwies den Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/1304 mit der Überschrift „UNHCR-Aufruf folgen - Dublin-Überstellungen nach Ungarn aussetzen“ in seiner 27. Sitzung am 5. Mai 2017 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport.
In diesem Antrag bittet die antragstellende Fraktion den Landtag, die Landesregierung aufzufordern, erstens auf Bundesebene darauf zu dringen, dass Überstellungen von Geflüchteten von
Deutschland nach Ungarn auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung bis auf Weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden und bis zur Umsetzung einer solchen bundeseinheitlichen Aussetzung des Dublin-Verfahrens bei sogenannten Dublin-Fällen aus Ungarn eine Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen gemäß § 60a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes praktiziert wird. Hintergrund dieses Antrags ist die weitere Verschärfung der Situation durch die Novellierung des Asylgesetzes in Ungarn.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in seiner 11. Sitzung am 8. Juni 2017 mit diesem Antrag. Die abschließende Beratung wurde zunächst zurückgestellt.
Nachdem die regierungstragenden Fraktionen im Ausschuss einen Beschlussvorschlag vorgelegt hatten, erfolgte eine weitere Beratung dieses Antrages in der 18. Sitzung am 15. Februar 2018. Der Beschlussvorschlag kam zur Abstimmung und wurde mit 9 : 3 : 0 Stimmen angenommen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bitte Sie im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung; sie liegt Ihnen in der Drs. 7/2455 vor. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident, herzlichen Dank. - Meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Dem Landtag von Sachsen-Anhalt lag ein Antrag der Fraktion der AfD in Drs. 7/387 mit dem Titel „Änderung § 85 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt“ vor. Der Landtag überwies diesen Antrag, wie bereits gehört, in der 9. Sitzung am 29. September 2016 zur Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung.
Ziel des Antrages war es, die Geschäftsordnung dahin gehend zu ändern, dass Ausschusssitzungen grundsätzlich öffentlich sind und nur unter strengen Voraussetzungen nichtöffentlich bzw. vertraulich beraten werden kann.
In der 3. Sitzung am 11. November 2016 befasste sich der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung mit diesem Antrag.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich im Namen der Koalitionsfraktionen dafür aus, über diese Problematik im Zuge einer im Koalitionsvertrag beabsichtigten größeren Parlamentsreform zu diskutieren.
Die Fraktion der AfD bekräftigte ihren Antrag und warb dafür, schon jetzt eine entsprechende Beschlussempfehlung zur Änderung der Geschäftsordnung zu verabschieden. Dieses Ansinnen fand bei 3 : 8 : 0 Stimmen jedoch keine Mehrheit.
Im Ergebnis seiner Beratung beschloss der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung mit 8 : 3 : 0 Stimmen, dem Landtag zu empfehlen, den Antrag abzulehnen. Die Beschlussempfehlung liegt Ihnen in der oben genannten Drs. 7/576 vor. Mit Ausnahme der antragstellenden Fraktion bestand jedoch, wie bereits in der ersten Beratung hier im Hohen Haus vorgetragen, Einigkeit, über diese Thematik im Zuge einer größeren Geschäftsordnungsreform erneut zu diskutieren.
Sehr geehrte Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.