Lydia Hüskens
Appearances
Last Statements
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Im Jahr 2001 haben der Bund und das Land Sachsen-Anhalt einen Vertrag zur Finanzierung der Sanierung ökologischer Altlasten beschlossen, der vorsah, dass der Bund etwa 1 Milliarde € in fünf Raten bezahlt und das Land die jeweils vorgesehene Gegenfinanzierung von etwa einem Drittel trägt.
Aufgrund einer interpretierbaren Formulierung im Vertrag gab es Dissens zwischen Bund und Land über den genauen Zeitpunkt der Landeszahlung. Zum Beginn des Jahres 2005 behielt der Bund die letzte Rate ein, um Verhandlungsdruck auf unser Land auszuüben. Zeitgleich versuchte die Landesregierung durch die Einbringung des Gesetzentwurfes in Drs. 4/1994 am 28. Januar 2005, einer Forderung des Bundes nach klarer Definition der Landesraten nachzukommen.
Der Gesetzentwurf wurde in den Finanzausschuss und zur Mitberatung in den Umweltausschuss überwiesen.
Der Finanzausschuss vertagte die Beratung in den Sitzungen am 10. Februar 2005 und am 21. April 2005 aufgrund der laufenden Verhandlungen zwischen Bund und Land.
In der 84. Sitzung wurde eine vorläufige Beschlussempfehlung an den Umweltausschuss erarbeitet, die das Ergebnis der Verhandlungen aufnahm und die Summen im Gesetzentwurf entsprechend deutlich erhöhte. In der 86. Sitzung wurde der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung mit 6 : 0 : 5 Stimmen zugestimmt, die nun die Finanzlast für Sachsen-Anhalt in den Jahren 2005 bis 2010 und 2011 ff. konkret definiert.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Finanzausschuss hat sich in seiner 66. Sitzung am 19. November 2004 mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes befasst.
Die Veränderung des § 13 Abs. 2, der die Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes des Bundes nachvollzieht, war im Ausschuss unstrittig.
Kontrovers diskutiert wurde dagegen die Regelung des § 9, der die Entschädigung regelt, die Ministern gezahlt wird, wenn eine doppelte Haushaltsführung erforderlich ist. Der Ausschuss war dabei in der Mehrheit der Auffassung, dass die Formulierung noch weiter präzisiert werden solle, um Fehlinterpretationen in Zukunft auszuschließen. Dabei wurde die Verbindung zu den beamtenrechtlichen Regelungen in das Gesetz aufgenommen, sodass zukünftig als Entscheidungsrahmen ein ausgeurteilter Rechtsbereich zur Verfügung steht.
Zukünftig steht Ministern eine Entschädigung in Höhe von 255 € zu - ich zitiere -:
„... falls ihnen sowohl die Aufgabe des bisherigen Hausstandes aufgrund von Hinderungsgründen im Sinne des § 2 der Trennungsgeldverordnung als auch die tägliche Rückkehr an den Ort des Hausstandes unzumutbar ist.“
Der Vorschlag der PDS, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 völlig zu streichen, wurde im Ausschuss abgelehnt. Das Argument, die Ministervergütung sei in der Höhe ausreichend, um alle Kosten abzudecken, wurde von den Abgeordneten zwar vom Grunde her geteilt, allerdings ließ sich die Ausschussmehrheit bei ihrer Entscheidung davon leiten, dass das Ministergesetz eben eng mit den beamtenrechtlichen Regelungen verbunden sei. Es folge dem Alimentationsprinzip, das nicht eine Summe für eine Leistung vorsehe, sondern eine Vergütung, die stark von den persönlichen Lebensumständen abhängig sei.
Der Ausschuss schlägt dem Landtag mit 7 : 3 : 2 Stimmen vor, dem Gesetz in der geänderten Fassung zuzustimmen. - Ich danke Ihnen.