Harry Lienau

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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem in Rede stehenden Gesetzentwurf liegt ein Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei und das Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei zugrunde. Es zielt auf die Weiterentwicklung der Polizeiführungsakademie zur Deutschen Hochschule der Polizei auf der Grundlage eines Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder vom 6. Juni 1996 ab.
Dieses Abkommen einschließlich des Gesetzes bedarf als Staatsvertrag nach Artikel 69 Abs. 2 der Landesverfassung der Zustimmung des Parlamentes.
Das Parlament überwies den Gesetzentwurf in der 67. Sitzung am 10. November 2005 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft. Der Innenausschuss trug der Bitte der Landesregierung um eine zügige Beratung Rechnung. Bereits am 23. November 2005 wurde die vorläufige Beschlussempfehlung erarbeitet.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst erinnerte zunächst daran, dass der Abgeordnete Herr Kosmehl in der Plenarsitzung darauf aufmerksam gemacht habe, dass unter dem Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei eine Unterschrift fehle. Dazu ließ der Vertreter des Innenministeriums wissen, dass die betreffende Unterschrift von Staatsminister Beckstein aus Bayern am 27. Oktober 2005 geleistet worden sei.
Im weiteren Verlauf der Beratung folgte der Ausschuss der Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, das Gesetz in ein Artikelgesetz zu gliedern.
Zu der fehlenden Angabe in § 1 Abs. 2, in welchem Zeitraum das Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei unterzeichnet worden ist, verständigte sich der Ausschuss darauf, in dem Gesetzestext den Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen das Abkommen unterzeichnet worden ist.
Die vorläufige Beschlussempfehlung wurde unter Berücksichtigung der vorgenannten Anregungen einstimmig beschlossen.
Der mitberatende Ausschuss für Bildung und Wissenschaft hat sich in der 60. Sitzung am 14. Dezember 2005 mit dem Gesetzentwurf befasst und ist der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses einstimmig gefolgt.
In der abschließenden Beratung im Innenausschuss übergab die Landesregierung dem Ausschuss den feh
lenden Artikel 8 zu dem Entwurf über das Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei und entschuldigte sich für den redaktionellen Fehler. Der Ausschuss beschloss einstimmig den Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung einschließlich des Artikels 8.
Aufgrund der späten Berücksichtigung des Artikels 8 des Entwurfes über das Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei hat sich in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Zustimmungsgesetzes ein Schreibfehler eingeschlichen. In dieser Vorschrift heißt es:
„Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.“
Tatsächlich ist das In-Kraft-Treten aber in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens über die Deutsche Hochschule der Polizei geregelt, sodass § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzentwurfes entsprechend anzupassen ist.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und bitte Sie, der Empfehlung des Innenausschusses mit der zuvor dargestellten Änderung zu folgen. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf in der Drs. 4/2177 wurde vom Plenum am 27. Mai 2005 in den Innenausschuss zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung überwiesen. Weitere Ausschüsse waren an der Beratung nicht beteiligt.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, die kommunale Handlungsfähigkeit zu stärken und zu sichern und das Kommunalverfassungsrecht an die Erfordernisse und Bedürfnisse der Praxis anzupassen. Mit diesem Gesetz werden in acht Artikeln insgesamt sieben Einzelgesetze geändert, wobei der wesentliche Schwerpunkt auf der Änderung der Gemeinde- und der Landkreisordnung liegt.
Es enthält mehrere grundlegende Änderungen, von denen eine in der Novellierung der Vorgaben bezüglich des Umfanges der Tätigkeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten besteht. Die Mindesteinwohnerzahl für die verpflichtende Bestellung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten soll von 20 000 auf 25 000 Einwohner erhöht werden.
Das Kommunalwahlgesetz soll dahin gehend geändert, dass die im Zuge der Kommunalwahl 2004 entstandenen Rechtsunsicherheiten nicht mehr auftreten werden.
Außerdem soll der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Hinderungsgründe auf sachkundige Einwohner erweitert werden. Damit sollen Interessenkollisionen vermieden und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das Verwaltungshandeln gefördert werden. - Damit sollen nur einige der in diesem Artikelgesetz vorgesehenen Änderungen genannt sein.
Meine Damen und Herren! In seiner 55. Sitzung am 6. Juli 2005 hat sich der Innenausschuss verständigt, eine Anhörung durchzuführen. Diese öffentliche Anhörung wurde in der 57. Sitzung des Ausschusses am 14. September 2005 durchgeführt, in deren Verlauf unter anderem die kommunalen Spitzenverbände, die IHK Magdeburg, die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, der Landesfrauenrat, der kommunale Versorgungsverband und der Verband kommunaler Unternehmen e. V. sowie der Landesrechnungshof angehört wurden.
Im Anschluss daran fand die Beratung über den Gesetzentwurf im Innenausschuss mit der Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag in der 62. Sitzung am 16. November 2005 statt. Dazu lagen dem Ausschuss redaktionelle Änderungsvorschläge vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in Form einer Synopse und Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der FDP, der Fraktion der SPD sowie der Fraktion der Linkspartei.PDS vor.
Die Vorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurden vom Ausschuss insgesamt angenommen und sind auch Inhalt der vorliegenden Beschlussempfehlung. Ebenfalls angenommen wurde der inhaltliche Änderungsvorschlag des GBD zu den Mitwirkungsverboten. Aus Gründen der Gleichstellung zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft wurde die Regelung auf die Lebenspartnerschaft ausgeweitet.
Die Änderungsanträge der Oppositionsfraktionen fanden im Ergebnis der Beratung im Innenausschuss keine Mehrheit, wohingegen die umfangreichen Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen beschlossen wurden.
Allerdings hat sich in die Beschlussempfehlung ein Schreibfehler eingeschlichen, den ich hiermit korrigieren möchte. In der Neufassung des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt - Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - muss das Wort „Umlagehebegesetzes“ durch das Wort „Umlagehebesatzes“ ersetzt werden. In dem Änderungsantrag von CDU und FDP, der dem Innenausschuss vorlag, war das Wort richtig verwendet.
Meine Damen und Herren! Die im Nachgang der Ausschussberatung am 16. November 2005 erstellte Synopse wurde vor der Herausgabe dem Ministerium des Innern zur abschließenden Überprüfung des Wortlautes des Gesetzes übersandt. Nach Abstimmung des Innenministeriums mit dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurden daraufhin noch einige redaktionelle Anpassungen, keine inhaltlichen Änderungen, vorgenommen, die in die Synopse eingearbeitet wurden.
Das Hohe Haus wird gebeten, der vorliegenden Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Bitte des Innenministers, schon in der nächsten Landtagssitzung das Glücksspielgesetz zu verabschieden, damit es am 1. Januar 2005 in Kraft treten kann, hat der Landtag von Sachsen-Anhalt in der 49. Sitzung am 11. November 2004 den Entwurf des Glücksspielgesetzes in den Ausschuss für Inneres zur federführenden Beratung sowie in den Ausschuss für Finanzen zur Mitberatung überwiesen.
Obwohl im Innenausschuss bereits einige Gesetze zur Beratung vorlagen, teilweise auch mit der Bitte der Einbringer um zügige Beratung, hat der Innenausschuss mit verschiedenen außerplanmäßigen Sitzungen und großem Kraftaufwand aller Beteiligten diesem Wunsch Rechnung getragen.
Am 17. November 2004 verständigte sich der Innenausschuss zunächst darauf, in einer außerplanmäßigen Sitzung die kommunalen Spitzenverbände, die Lotto-Toto GmbH sowie Vertreter bzw. Vertreterinnen von Kontaktstellen für Selbsthilfegruppen um Meinungsäußerungen zu diesem Gesetzentwurf zu bitten und im Anschluss daran die vorläufige Beschlussempfehlung zu erarbeiten.
Bereits am 22. November 2004 - an dieser Stelle danke ich allen Anzuhörenden, die kurzfristig eine Teilnahme an der Innenausschusssitzung ermöglicht haben - fand die Anhörung statt. Im Anschluss daran wurde dem mitberatenden Finanzausschuss mit sieben Jastimmen, ohne Gegenstimmen und bei fünf Enthaltungen die Annahme des unveränderten Gesetzentwurfes empfohlen. Der Finanzausschuss votierte mehrheitlich ebenfalls dafür, den Gesetzentwurf in der unveränderten Fassung anzunehmen.
In einer Montagssitzung am 6. Dezember 2004 fand dann die abschließende Beratung im Innenausschuss statt. Hierzu wurden seitens der Koalitionsfraktionen Änderungsanträge zu § 17 - Zuständigkeiten - und zu § 24 - InKraft-Treten, Außer-Kraft-Treten - vorgelegt und im Ausschuss mehrheitlich gebilligt. Ebenso fanden die redaktionellen Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes Eingang in die Beschlussempfehlung.
Bei 7 : 0 : 5 Stimmen empfiehlt Ihnen der Innenausschuss die Annahme der Beschlussempfehlung. Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Danke schön.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist in der 24. Sitzung des Landtages am 4. Juli 2003 in den Ausschuss für Inneres überwiesen worden. Der Ausschuss für Inneres hatte bereits in seiner Sitzung am 18. Juni 2003 verabredet, eine Anhörung zu diesem Gesetzentwurf und zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der PDS zur Wiederherstellung der kommunalen Handlungsfähigkeit in der Drs. 4/808 durchzuführen.
Die Anhörung erfolgte dann in der Sitzung des Ausschusses am 5. September 2003. Zu der Anhörung waren die kommunalen Spitzenverbände und der Landesrechnungshof eingeladen worden.
In der Sitzung am 24. September 2003 verabschiedete der Ausschuss für Inneres seine Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung mit 7 : 5 : 0 Stimmen. Die Änderungen resultieren aus Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU und der FDP, die zumeist rechtstechnische Änderungen beantragten und zum Teil falsche Verweisungen, Zitate und Ähnliches korrigierten.
Darüber hinaus herrschte im Ausschuss Konsens darüber, den Begriff „verwaltungsgemeinschaftsfreie Gemeinden“ durch die Bezeichnung „Einheitsgemeinden“ zu ersetzen.
Auf einige weitere Änderungen mache ich im Folgenden aufmerksam:
Bei Artikel 1 Nr. 4 Buchst. a wurde eine Streichung vorgenommen. Die Formulierung in der Fassung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hatte nahe gelegt, dass es neben der Bevölkerungsdichte weitere Gründe geben könne, die für die Genehmigung einer Ausnahme herangezogen werden könnten. Als einzige Ausnahme soll jedoch die unterschiedliche Bevölkerungsdichte gelten.
Eine weitere inhaltliche Änderung hat sich in Artikel 1 Nr. 7 Buchst. b ergeben. Einem Vorschlag des Vorsitzenden des Landespersonalausschusses folgend wurde beantragt, § 81 Abs. 2 der Gemeindeordnung neu zu fassen. Nunmehr muss der Leiter eines gemeinsamen Verwaltungsamtes die Befähigung zum gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben. Diese Befähigung muss bereits bei der Zulassung zur Wahl vorliegen.
Artikel 2 wurde neu formuliert.
Artikel 3 § 1 Nr. 4 Buchst. d wurde modifiziert und um eine Nummer 5 ergänzt.
Nach Artikel 4 wurde ein neuer Artikel eingefügt, um zum einheitlichen Verordnungsrang zurückkehren zu können.
Die weiteren aus der Beschlussempfehlung zu entnehmenden detaillierten Änderungen sind als Anpassungen bzw. redaktionelle Änderungen aufzufassen. Ich bitte um Ihre Zustimmung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses. - Herzlichen Dank.