Bernadette Schuster-Barkau

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Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Unstrittig ist, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern widerwärtig ist und mit allen Mitteln bekämpft werden muss.
So gilt es natürlich auch anzusetzen, wo es um die Verbreitung von eineindeutig pornografischem Material geht, das durch den Missbrauch von Kindern oder die Würde des dargestellten Kindes verletzend auf andere Art zustande gekommen ist. Der Niedersächsische Landtag hat sich bereits mehrfach mit dieser Thematik befasst. Ich erinnere z. B. an die Unterrichtung in der Drucksache 900 vom Juli 1999 und in der Drucksache 1370 vom Februar 2000 zum Thema „Jugendmedienschutz verstärken, Pornografie im Internet bekämpfen“.
Worum kann es der CDU mit ihrem heute zur ersten Beratung anstehenden Antrag gehen? Vorab: Es geht ihr um etwas, was die Niedersächsische Landesregierung bereits unterstützt hat und weiterhin in der Sache unterstützen wird.
- Warten Sie es bitte ab! - Die Möglichkeiten zur Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornografie im Internet müssten verbessert werden. D’accord! Dazu sei es erforderlich, den Strafverfolgungsbehörden das Ermittlungsinstrument der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation gemäß § 100 a StPO auch für Fälle der Pornografie und deren Verbreitung im Internet an die Hand zu geben. Mit dem Antrag will die CDU die Landesregierung auffordern, eine entsprechende Bundesratsinitiative zu starten.
Der § 100 a StPO lässt die Überwachung des Fernmeldeverkehrs nicht nur in der herkömmlichen Form des Telefonierens und Fernschreibens, sondern in jeglicher Art der Nachrichtenübermittlung zu, sodass insbesondere auch – das geht darüber hinaus – eine Überwachung des E-MailVerkehrs zulässig ist. Telekommunikationsüberwachung ist jedoch nur bezüglich der Delikte zulässig, die im Straftatenkatalog des § 100 a StPO genannt sind. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie der Verbreitung pornografischer Schriften sind in diesem Katalog eben nicht enthalten. Die Überwachung des E-Mail-Verkehrs ist deshalb in Fällen, in denen beispielsweise Dateien, die den schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes zum Gegenstand haben und damit einen Straftatbestand des Absenders und des Empfängers begründen, nicht zulässig.
Insofern stellt eine Änderung des § 100 a StPO in der Form, dass sowohl die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern als auch die Verbreitung von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, in den Katalog des § 100 a StPO aufgenommen werden, eine Lösungsmöglichkeit dar. Aber darum weiß man in Berlin ja längst. Also erwecken Sie nicht den Eindruck, als ob es hier noch etwas aufzufordern gäbe. Ich sehe noch nicht, weshalb Niedersachsen hier eine eigene Bundesratsinitiative starten sollte. Lassen Sie sich im Fachausschuss durch die Landesregierung unterrichten,
dass hinsichtlich des Problems der Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet und der daran geknüpften Forderung nach Erweiterung des § 100 a StPO kein Anlass zu einer eigenen Bundesratsinitiative besteht, weil entsprechende Entwürfe bereits vorliegen. Lassen Sie sich unterrichten, dass diese Entwürfe, soweit sie sich auf das Anliegen der Verbesserung von Ermittlungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Kinderpornografie beziehen, wie in der Vergangenheit von Niedersachsen unterstützt werden.
Erstens: Mit der Stimme Niedersachsens hat der Bundesrat am 30 April 1999 den Gesetzentwurf eines Strafverfahrensänderungsgesetzes betreffend des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschlossen.
Zweitens wird auch der Gesetzentwurf der Abgeordneten Geis, Bosbach und anderen sowie der Fraktion der CDU/CSU „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Sexualverbrechen und anderen schweren Straftaten“ vom 19. Juli 2001 von Niedersachsen unterstützt, soweit er darauf abzielt, die Strafvorschriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern und die Verbreitung pornografischer Schriften zum Gegenstand haben, in den Katalog des § 100 a StPO aufzunehmen. Auch dieser Gesetzentwurf enthält neben anderen Vorschlägen die mit dem Gesetzesantrag des Bundesrates identische Änderung des § 100 a StPO. Er ist am 19. Oktober 2001 in die Ausschüsse verwiesen worden und wird dort weiter beraten werden.
Sie sehen, verehrte Kolleginnen und Kollegen der CDU: Der - ich unterstelle - von Ihnen gut gemeinte Antrag enthält wenig Neues. Machen Sie besser Ihren Einfluss auf Ihre Kollegen aus Bayern geltend, denn aufgrund von Einwänden aus Bayern ist die Reform des Jugendschutzrechts überraschend auf Eis gelegt worden. Es war nämlich erwartet worden, dass sich Bund und Länder beim Dezember-Treffen in Berlin abschließend über die Reform einigen, nachdem zuvor eine weitgehende Verständigung erzielt worden war. Nach den bis dahin geltenden Plänen sollten die Länder den Jugendschutz für sämtliche privaten elektronischen Online-Medien übernehmen. Sie würden außer für den Rundfunk auch für alle Arten von Netzdiensten zuständig sein.
Wir sehen den Beratungen im Ausschuss gern entgegen. Wir werden aber auch darauf achten, dass das Thema nicht für andere Dinge instrumentalisiert wird. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Vor dem Hintergrund der extremistischen Gewalt in der vergangenen Woche fällt es natürlich schwer, das Augenmerk heute auf die innerfamiliäre Gewalt zu lenken. Doch in diesem Bereich können wir selbst, kann der Niedersächsische Landtag konkret etwas zur Bekämpfung von Gewalt hier und heute beschließen. Umso erfreulicher ist es, dass es gelungen ist, sich zwischen den Fraktionen auf eine gemeinsame Entschließung „Männergewalt in Familien effektiv bekämpfen Aktionsplan für Niedersachsen“ zu verständigen; dokumentiert es doch, dass alle Fraktionen dem Thema die dringend notwendige Aufmerksamkeit zuteil werden lassen und immer wieder zuteil werden lassen wollen. Denn Gewalt gegen Frauen und Kinder ist allgegenwärtig.
Viele Jahre lang war insbesondere die Gewalt im familiären Bereich ein Tabuthema. Seit dem Internationalen Tag der Frau im Jahre 1975 wird Gewalt gegen Frauen auch in Deutschland thematisiert. Ende der 80er-Jahre/Anfang der 90er-Jahre rückten auch andere Formen von Gewalt in das Blickfeld der Öffentlichkeit: sexuelle Gewalt gegen Frauen, der sexuelle Missbrauch von Kindern,
die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Prostitutionstourismus und Frauenhandel, sexuelle Übergriffe in Therapien, Gewalt gegen ältere Frauen, gegen ausländische Frauen und gegen Behinderte. Ich frage aber: Was hat das gebracht? - Noch immer erfährt statistisch gesehen jede dritte Frau in der Bundesrepublik Gewalt durch Männer. Jede siebte Frau ist Opfer von sexueller Gewalt, Vergewaltigung und Nötigung. Von insgesamt 521 Mordopfern in 1999 sind 245 Frauen gewesen. Von diesen 245 Frauen wurden 110 von Verwandten und 66 von Bekannten ermordet. Bei Vergewaltigungen und sexueller Nötigung waren von 7 620 Opfern 7 343 Frauen, von denen über die Hälfte mit dem Täter verwandt oder bekannt war.
Diese Zahlen zeigen deutlich auf, dass Gewalt in der Familie, Verwandtschaft und Bekanntschaft weit überwiegend von Männern ausgeübt wird. Häusliche Gewalt in der Familie ist aus der polizeilichen Statistik derzeit nicht explizit ermittelbar. Dies gilt es zu ändern. Es gilt, den Tatbestand „Gewalt in Familien“ als eigenständiges Delikt in die niedersächsische Polizeistatistik aufzunehmen.
Eine letzte markante Zahl, die das Besorgnis erregende Ausmaß von Gewalt verdeutlicht: Jede dritte bis fünfte Frau erfährt Gewalt in der Familie. Das heißt natürlich anders herum, mindestens ein Fünftel aller Männer wird in der Partnerschaft dauerhaft oder vorübergehend gewalttätig. Mit der Gewalt gegen die Partnerin steigt aber auch für die Kinder das Risiko, in solchen Partnerschaften Opfer innerfamiliärer Gewalt zu werden. Von den psychischen Belastungen der Kinderseelen, die Zeugen solcher Gewaltübergriffe werden, will ich hier erst gar nicht sprechen.
Ich frage: Was ist bisher in Niedersachsen getan worden? - Wir haben ein gutes, über das Land verteiltes Angebot an Beratungs- und Hilfeeinrichtungen. Frauen- und Mädchenhäuser erfahren eine institutionelle Förderung. Notrufe, Anlaufund Beratungsstellen für vergewaltigte Frauen und Mädchen, für Kinder und Jugendliche, die von Gewalt betroffen sind, werden gefördert und erhalten Zuschüsse. Über die wiederholte haushaltsmäßige Abbildung dürften Sie alle im Bilde sein. Aus- und Fortbildung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, Schulung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte berücksichtigen bereits das Thema Gewalt.
Mit der Entschließung fordern wir, darüber hinauszugehen. Polizei, Justiz und die weiteren beteiligten Einrichtungen sollen durch Fort- und Weiterbildungsangebote mit dem neuen Interventionsprogramm und seinen Handlungsmöglichkeiten vertraut gemacht werden.
Die anfangs genannten Schätzungen lassen aber weiteren Handlungsbedarf erkennen, nein, massiver ausgedrückt: Handlungsdruck. Gestatten Sie mir einen Querverweis auf das beschlossene Gesetz zum Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung. Insbesondere der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung ist ein wichtiger Baustein. Aber auch die Länder sind in der Pflicht, jeweils ein umfassendes Gesamtkonzept zu entwickeln, welches es mit den Aktivitäten des Bundes und der Kommunen abzustimmen gilt. Wir müssen - auf Dauer - zu einer Kooperation, zu einer Vernetzung der mit Männergewalt befassten Institutionen auf der staatlichen und nichtstaatlichen Ebene kommen.
Auf der bundesgesetzgeberischen Ebene hat sich in jüngster Zeit einiges getan, was die Männergewalt in Familien betrifft. So dient z. B. die so genannte Wohnungszuweisung dazu, die Rechtslage weiter zu verbessern. Den Familiengerichten wird damit die Zuweisung der ehelichen Wohnung an einen der Ehegatten sowie die begrenzte Zuweisung bei anderen als ehelichen häuslichen Gemeinschaften erleichtert. Damit werden die schnelle räumliche Trennung von den Tätern und der Erhalt der gewohnten Umgebung ermöglicht.
Aber auch im Bereich des polizeilichen Wegweiserechts gilt es, auf Länderebene aktiv zu werden, gilt es, ein Konzept zur Überwachung der Wegweisung zu entwickeln. Insbesondere die Äußerungen des Justizministers lassen hoffen, hier einen starken Verbündeten zu haben.
Insbesondere wollen wir die unverzügliche Entwicklung eines Konzeptes zur Einführung von Präventions- und Interventionsstellen auf regionaler Ebene, welche auch der notwendigen Täterarbeit Rechnung tragen und sich die Erfahrungen der bereits gut arbeitenden Projekte wie z. B. des HaIP, des Hannoverschen Interventionsprojektes, zunutze machen.
Lassen Sie uns heute - ich sage: endlich - diesen weiteren Mosaikstein im großen Themenkomplex zur Bekämpfung von Gewalt an Frauen und Kindern beschließen. Die Ministerien - hier möchte
ich besonders das MFAS hervorheben, das schon aktiv an der Einrichtung von sechs Beratungs- und Interventionsstellen zum Bereich der häuslichen Gewalt arbeitet - sind bereits ressortübergreifend am Thema dran. Geben Sie diesen das offizielle Startsignal!
Ich bitte Sie, der Empfehlung des federführenden Ausschusses, des Ausschusses für Gleichberechtigung und Frauenfragen, in der Drucksache 2670 zu folgen. - Ich danke denen, die mir bis zu Ende zugehört haben.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In der Drucksache 2521 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen einstimmig, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Dies entspricht auch dem Votum des mitberatenden Ausschusses für innere Verwaltung.
Der Gesetzentwurf hat das Ziel, unberechtigte Nutzungen der niedersächsischen Hoheitszeichen zu untersagen und die Staatskanzlei zu ermächtigen, solche Nutzungen zu unterbinden. Um dieses Ziel zu erreichen, musste der Gesetzentwurf an einigen Stellen ergänzt bzw. verändert werden. Auf die bedeutendsten Änderungen will ich im Folgenden kurz eingehen.
§ 6 wurde mit dem Ziel neu gefasst, eindeutiger als bisher festzulegen, wer unter welchen Voraussetzungen die Hoheitszeichen verwenden darf. Absatz 1 stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass die Dienststellen des Landes neben den Dienstsiegeln auch das Landeswappen und Amtsschilder verwenden dürfen. Absatz 2 ermächtigt die Landesregierung, sonstigen Stellen und Trägern öffentlicher Verwaltung allgemein die Führung des kleinen Landessiegels und eines Amtsschildes zu gestatten. Sonstigen Personen kann die Befugnis zur Verwendung der Hoheitszeichen nach Absatz 3 nur im Einzelfall durch die Staatskanzlei erteilt werden. Absatz 4 erlaubt entsprechend der bisherigen Pra
xis die allgemeine Verwendung des so genannten Niedersachsen-Symbols als Wappenersatzzeichen.
§ 10 a des Gesetzentwurfs wurde in zwei Absätze unterteilt.
Absatz 1 enthält den materiellen Untersagungstatbestand, der wegen der vergleichbaren Schutzrichtung sprachlich an § 124 des Ordnungswidrigkeitengesetzes angepasst wurde. Absatz 2 enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Staatskanzlei, nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen gegen das unbefugte Benutzen der Hoheitszeichen zu treffen. Die neue Formulierung bedeutet gegenüber dem Gesetzentwurf inhaltlich keine Änderung, sondern dient ausschließlich der besseren Verständlichkeit.
Meine Damen und Herren, hiermit möchte ich meinen Bericht schließen. Namens des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen bitte ich Sie, entsprechend der Empfehlung in der Drucksache 2521 zu beschließen.
Sehr verehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der Drucksache 2080 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen, den Gesetzentwurf abzulehnen. Diese Empfehlung ist sowohl im federführenden als auch im mitberatenden Ausschuss jeweils mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der CDU beschlossen worden. Der Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat in beiden Ausschüssen für die Annahme des Gesetzentwurfs gestimmt.
Nach Auffassung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben verschiedene jüngste Vorkommnisse auf der Landes- wie auch auf der Bundesebene das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Amtsführung der Träger öffentlicher Ämter und Funktionen und in ihre Verpflichtung zu einer nur am Wohl des Landes orientierten Tätigkeit erschüttert. Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, dieses Vertrauen, jedenfalls soweit es die Lauterkeit der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages betrifft, wieder zu stärken.
Deshalb sollen die Abgeordneten jährlich Art, Höhe und Herkunft ihrer Einkünfte aus selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten oder aus dem Betrieb eines Gewerbes sowie die ihnen persönlich zugewendeten Spenden anzeigen. Der Gesetzentwurf sieht weiter verfahrensmäßige Vorkehrungen vor, die der Publikation dieser Angaben dienen. Schließlich ist ein Verfahren vorgesehen, in dem die Abgeordneten geltend machen können, dass ein berechtigtes Interesse der Veröffentlichung ihrer Einkünfte entgegensteht.
Der Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat u. a. zu den durch diesen Gesetzentwurf berührten Fragen die früheren Landtagspräsidenten Blanke und Milde, den früheren Präsidenten des Landesrechnungshofs, Herbst, den Landesbeauftragten für den Datenschutz, Nedden, sowie die Professoren Dr. Scheuch und Dr. Nassmacher angehört. Das Ergebnis dieser Anhörung hat die mit dem Gesetzentwurf befassten Ausschüsse in ihrer weit überwiegenden Mehrheit darin bestärkt, dass über die nach dem niedersächsischen Abgeordnetenrecht bereits vorhandenen Verhaltensregeln und Offenbarungspflichten für Abgeordnete
hinaus keine weiteren Verhaltensregeln oder Offenbarungspflichten vorgesehen werden sollten.
Die angehörten Sachverständigen haben zwar das Anliegen, mögliche finanzielle Bindungen der Abgeordneten an Dritte noch transparenter zu machen, zum Teil begrüßt. Sie haben aber zugleich darauf hingewiesen, dass auch durch noch so perfektionierte gesetzliche Verhaltens- und Transparenzregeln das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Abgeordneten und Inhaber politischer Ämter nicht ohne weiteres vergrößert werde, dass dieses Vertrauen vielmehr vom politischen Auftreten der Abgeordneten selbst abhänge.
Diese Auffassung teilt die weit überwiegende Mehrheit in den Ausschüssen. Bei den angehörten Sachverständigen wie auch bei der weit überwiegenden Mehrheit der Ausschüsse bestand auch Einigkeit darüber, dass Abgeordnete - anders als z. B. Regierungsmitglieder, die als solche stets die Interessen des ganzen Landes wahren müssen Vertreter von Interessen, z. B. der ihres Wahlkreises, sein dürfen.
Nicht nur die weit überwiegende Mehrheit in den Ausschüssen, sondern auch die angehörten Sachverständigen haben im Übrigen erhebliche Bedenken gegen eine umfassende Verpflichtung der Abgeordneten zur Offenlegung aller Einkünfte neben ihrer Abgeordnetenentschädigung gehabt.
Zum einen - ich komme gleich zum Schluss könne sie Personen, die weiterhin einem Beruf nachgehen wollten, von einer Kandidatur abhalten, da viele eine vollständige Offenlegung ihrer privaten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht akzeptierten. Insoweit bestehe die Gefahr, dass sich insbesondere freiberuflich oder selbständig Tätige nicht um ein politisches Mandat bewerben würden und eine weitere unerwünschte „Verbeamtung“ des Parlaments gefördert werde. Zum anderen könnten Standesrecht oder die Interessen Dritter verletzt werden, wenn die Dritten und ihre Verhältnisse wie es für die Offenbarung von Interessenverknüpfungen wohl notwendig wäre - als Quelle der Abgeordneteneinkünfte genannt werden müssten.
Namens des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen bitte ich Sie daher, dieser Beschlussempfehlung in der Drucksache 2080 zuzustimmen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Minister, wie ist der aktuelle Sachstand in puncto Verhandlungen mit dem Bund, und wann werden Personalrat und Leitung des Grenzdurchgangslagers über die aktuelle Entwicklung, wenn es denn neue Erkenntnisse gibt, informiert?