Die zweite Nachfrage ist zu Ihrer Antwort auf Frage 4. Sie haben jetzt von 49 Grundstücken gesprochen, in denen die Restitutionsansprüche noch nicht abschließend abgewickelt wurden. Auch da wäre die Frage: Können Sie uns die Antwort geben, wie viele Grundstücke der öffentlichen Hand, also im öffentlichen Eigentum, durch Körperschaften usw., Unternehmen im öffentlichen Eigentum davon betroffen sind?
Mit Rücksicht auf die Abgeordneten im Hause möchte ich Ihnen die Frage, auch weil wir sie dann besser beantworten können, schriftlich nachreichen.
Man sieht, dass der Fall nicht einfach ist. Wir sind jetzt im 34. Jahr dieser Fragen. Es hat vieler Menschen und vieler Stunden auch in den Behörden bedurft, Tausende Stunden muss man ja sagen, um diese Auseinandersetzung zu führen. Deswegen wäre es besser, wir machen das schriftlich. Danke.
Auf jeden Fall habe ich auch bedauert, gerade nicht nachfragen zu können aufgrund der Sitzungsleitung. Aber wir kommen zur zweiten Frage. Das ist die des Abgeordneten Dr. Lauerwald in der Drucksache 7/9816. Bitte schön, Herr Kollege.
Medienberichten zufolge, darunter befinden sich die Wochenzeitung „Die Zeit“ und die Rundfunkanstalt „Mitteldeutscher Rundfunk“, wird im Rahmen der Digitalisierung von Gesundheitsämtern in mehreren Ländern eine Software einer Firma aus Kaiserslautern verwendet. Auch in den Gesundheitsämtern der Landkreise Eichsfeld, Unstrut-Hainich-Kreis, Saale-Holzland-Kreis sowie der Städte Erfurt und Gera wird diese Software verwendet. Diese Software ist eine Datenbank, in der Gesundheitsinformationen von Menschen gesammelt werden. Medienberichten zufolge entspräche diese Software nicht dem aktuellen Stand der Technik, insbesondere seien die besonders schützenswerten Gesundheitsdaten der Bürger nicht ausreichend vor dem Zugriff unberechtigter Personen abgesichert.
1. Wie gravierend sind aus Sicht der Landesregierung die bekannt gewordenen Sicherheitsmängel der in der medialen Berichterstattung genannten Software, die in einigen Gesundheitsämtern in Thüringen verwendet wird?
2. Auf welche Weise bzw. nach welchem Prüfprotokoll wurde die Software vor ihrem Einsatz in den Gesundheitsämtern in Thüringen von wem getestet und auf Programmierfehler untersucht?
im Zuge der Digitalisierung bei und wie soll konkret die Sicherheit der besonders schützenswerten Gesundheitsdaten der Bürger gewährleistet werden?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: In den ÖGD-Landesbehörden ist nach hiesigem Kenntnisstand die Software der Firma Mikroprojekt GmbH nicht im Einsatz. Die Entscheidungen über den Einsatz und den Betrieb von Fachanwendungen sowie die Verantwortung über die IT-Sicherheitsanforderungen und den Datenschutz obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten in Eigenverantwortung im Rahmen der Organisationshoheit im eigenen Wirkungskreis. Dies gilt auch dann, wenn die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfüllt werden. Das Thüringer Gesundheitsministerium hat darauf entsprechend geltender Rechtslage keinen Einfluss. Alle ÖGD-Einrichtungen wurden allerdings nach ersten Medienveröffentlichungen in der „ZEIT ONLINE“ auf die von Ihnen auch benannten entsprechenden Sicherheitsmängel hingewiesen.
Zu Frage 2: Entsprechende Informationen liegen aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen nicht vor und auch zu Frage 3 liegen uns entsprechende Informationen aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen nicht vor. Vielen Dank.
Gab es eine Überprüfung der eingesetzten Software auf Sicherheitslücken durch eine unabhängige Stelle, falls ja, durch wen, falls nein warum nicht?
Exakt. Also wir setzen im Land die Software nicht ein und ob es die Kommunen tun, ist uns – wie ich Ihnen ja dargestellt habe – nicht bekannt. Von daher kann ich Ihnen die Frage auch nicht beantworten.
Vielen Dank. Damit kommen wir zur dritten Anfrage. Das ist die des Abgeordneten Gottweiss in der Drucksache 7/9839. Bitte schön, Herr Kollege.
Aktualisierte Informationen zur Mündlichen Anfrage 7/9570 – Anträge zu Windenergieanlagen in Mittelthüringen nach Nichtigkeit des Regionalplans
Mit Urteilsverkündung vom 22. November 2022 hat das Oberverwaltungsgericht Weimar den 1. Sachlichen Teilplan Windenergie Mittelthüringen aus dem Jahr 2018 für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil wurde beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag gestellt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil aufzuheben und die Revision zuzulassen. Am 14. Dezember 2023 ist der abschlägige Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen zugegangen. Somit hat der Sachliche Teilplan Windenergie aus dem Jahr 2018 keine Rechtswirksamkeit mehr.
1. Wie viele Anträge auf Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz lagen im I. Quartal 2024 in den unteren Immissionsschutzbehörden im Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen vor?
2. Wie viele dieser Anträge beziehen sich auf Standorte außerhalb von Vorranggebieten „Windenergie“ des aktuellen Entwurfs zum 2. Sachlichen Teilplan „Windenergie“ Mittelthüringen vom 12. Dezember 2023?
Vielen Dank. Und für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz. Bitte schön, Herr Staatssekretär Vogel.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gottweiss beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Fragen 1 und 2 beantworte ich gemeinsam: Seit der Beantwortung der Mündlichen Anfrage 7/9570 in der 130. bzw. 131. Plenarsitzung des Thüringer Landtags am 14./15. März 2024 hat sich kein neuer Sachstand ergeben. Das heißt, zum 31. März 2024 lagen in den Landkreisen und kreisfreien Städten der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen, also Sömmerda, Weimarer Land, Ilm-Kreis, Gotha, Stadt Erfurt und Weimar, in Summe zehn Anträge auf Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen gemäß der §§ 4, 16 und 16 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. Von diesen zehn Anträgen beziehen sich fünf Anträge ganz oder teilweise auf Standorte außerhalb der Vorranggebiete Windenergie des Entwurfs des 2. Sachlichen Teilplanes Windenergie Mittelthüringen vom 12. Dezember 2023.
Ja, der Landrat des Landkreises Sömmerda hat uns angeschrieben und hat dort den Sachstand mitgeteilt, dass mittlerweile in Sömmerda 90 Windräder beantragt sind und die Hälfte davon wären sozusagen außerhalb von Vorranggebieten. Wie passt das mit Ihrer Antwort zusammen?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Gottweiss, das kann ich Ihnen jetzt nicht beantworten. Das müssen wir noch mal nachprüfen. Das sind die Zahlen, die uns hier diesbezüglich geliefert worden sind. Ich weiß nicht, worauf sich diese 90 Anträge beziehen. Vielleicht sind es Anfragen und keine vollständigen Anträge im verwaltungsrechtlichen Sinne. Ich kann es nicht beantworten, aber wir können es noch mal nachprüfen.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Damit kommen wir zur vierten Anfrage. Das ist die des Herrn Abgeordneten Thrum in der Drucksache 7/9858. Bitte schön, Herr Abgeordneter Thrum.
Einer Veröffentlichung in der „Ostthüringer Zeitung“ ist zu entnehmen, dass das Landratsamt des Saale-OrlaKreises die Errichtung eines Solarparks in der Gemarkung der Gemeinde Gertewitz nach § 33 Abs. 1 des Baugesetzbuchs genehmigt hat. In gleicher Veröffentlichung wird ausgeführt, dass gegen dieses Vorhaben ein Bürgerbegehren initiiert und eine Liste mit Unterschriften hierzu gesammelt und zugelassen wurde. In der Antwort der Landesregierung vom 18. März 2024 wird ausgeführt, dass ein Bürgerbegehren gegen einen Satzungsbeschluss – Bebauungsplan „Photovoltaik-Freiflächenanlage Gertewitz“ – zugelassen wurde.
1. Wer hat wann und in welcher Form die Errichtung eines Solarparks in der Gemarkung der Gemeinde Gertewitz nach § 33 BauGB aufgrund welchen Satzungsrechts genehmigt?
2. Wann wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Gertewitz ein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB in welcher Form und durch wen im Genehmigungsverfahren erteilt?
3. Wann wurde durch wen und in welcher Form das Bürgerbegehren gegen den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zugelassen?
4. Aus welchem Rechtsgrund entfaltet ein zugelassenes Bürgerbegehren gegen den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Freiflächenanlage Gertewitz“ nicht die in § 15 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid geregelte Sperrwirkung beim Vollzug des beschlossenen Bebauungsplans durch das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises als Genehmigungsbehörde?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Weil.