Protocol of the Session on April 25, 2024

4. Wie viele Restitutionsanträge wurden ursprünglich gestellt – bitte unterteilen in abgeschlossene und noch in der Bearbeitung befindliche Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls auch schon als „weiterführende“ Gerichtsverfahren oder in Form der Beantragung bzw. Erteilung von „Grundbuchsperren“ –?

Vielen Dank, soweit die Mündliche Anfrage meinerseits.

Vielen Dank, Herr Kollege Schubert. Für das Finanzministerium springt jetzt Herr Staatssekretär Götze ein. Vielen Dank für die schnelle Lösung. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Restitutionsansprüche der Fürstenfamilie Reuß waren bereits Gegenstand der Kleinen Anfragen Nummern 7/2559, 7/3139, 7/3140, 7/4417 und 7/5599, die durch das Thüringer Finanzministerium in den Drucksachen 7/4531, 7/5807, 7/5808, 7/7594, sowie 7/9705 beantwortet wurden.

Zudem haben Sie, Herr Abgeordneter Schubert, zwei Mündliche Anfragen zu diesem Thema gestellt, die in den Plenarsitzungen am 1. Juni 2023 bzw. am 7. Juli 2023 beantwortet wurden. Die Beantwortung Ihrer dazu gestellten Nachfragen erfolgte schriftlich in den Drucksachen 7/8234 und 7/8555. Mit Ihrer Mündlichen Anfrage beziehen Sie sich auf die Antwort des Finanzministeriums in Drucksache 7/9705 zu Ihrer Kleinen Anfrage Nummer 7/5599 aus der 7. Legislaturperiode.

(Abg. Schubert)

Wie in allen Antworten dargelegt, ist für die Beantwortung zwischen den verschiedenen Linien der Familie Reuß zu unterscheiden, und zwar Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie und Reuß-Köstritz. Bei den drei Linien handelt es sich um eigenständige, voneinander unabhängige Linien mit jeweils eigenem Vermögen, das nach 1945 unterschiedlichen Sachverhalten und unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen unterlag. Da in der Antwort zur Kleinen Anfrage Nummer 7/5599 aus den dort genannten Gründen nur auf die jüngere Linie Reuß und die Linie Reuß-Köstritz abgestellt wurde, beschränkt sich auch die Antwort auf die Mündliche Anfrage nur auf diese beiden Linien.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage für die Landesregierung wie folgt:

Ich komme zur Antwort auf die Frage 1: Wie Sie, Herr Abgeordneter, in Ihren Vorbemerkungen selbst ausführen, haben Sie diese Frage bereits mehrfach gestellt und sie wurde auch bereits mehrfach beantwortet, so unter anderem in der Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage Nummer 3139 in der Drucksache 5807 – beide aus der 7. Legislaturperiode. Ich zitiere wörtlich: „Soweit um Beifügung eines genauen Grundstücksinventars“ – meine Anmerkung: der Linie Reuß-Köstritz – „gebeten wird, geht die Landesregierung davon aus, dass damit eine detaillierte Aufstellung aller von Rückübertragungsansprüchen umfassten Grundstücke mit den Angaben zur Belegenheitsgemeinde, zur Gemarkung sowie zur Flur und zum Flurstück gemeint ist. Da das Verfahren zum überwiegenden Teil der Grundstücke abgeschlossen ist und die Grundstücke entweder in Privateigentum zurückübertragen wurden oder in Privateigentum verblieben sind, stehen der Veröffentlichung einer solchen Aufstellung die nach den datenschutzrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften schutzwürdigen Interessen der privaten Eigentümer entgegen. Im Übrigen hat der Rückübertragungsberechtigte unter Verweis auf den Beschluss des Thüringer Verwaltungsgerichts vom 5. März 2014 – Aktenzeichen 2 EO 386/13 – […] einer Veröffentlichung seiner höchstpersönlichen und sonstigen personenbezogenen Daten, zu denen auch eine detaillierte Aufstellung der von ihm beanspruchten Grundstücke zählen würde, im Zusammenhang mit der Beantwortung der Kleinen Anfragen 7/3139 und 7/3140 ausdrücklich widersprochen. Für die Fürstenhäuser ältere Linie und jüngere Linie liegen der Landesregierung keine Aufstellungen zu den von den ursprünglichen Rückübertragungsansprüchen umfassten Grundstücken vor.“

Im Zusammenhang mit der Kleinen Anfrage Nummer 5599 hat der Rückübertragungsberechtigte seinen

Widerspruch gegen eine Weitergabe einer detaillierten Aufstellung der von ihm beanspruchten Grundstücke erneuert und vorsorglich auch auf mögliche weitere Anfragen erstreckt. Aus diesem Grund ist auch die in den Vorbemerkungen Ihrer Mündlichen Anfrage vorgeschlagene Beantwortung Ihrer Frage nach einer Grundstücksaufstellung in vertraulicher Form nicht möglich. So weit die Antwort zu Frage 1.

Ich komme zur Antwort zu Frage 2 und 3: Wegen des Sachzusammenhangs der Fragen 2 und 3 werde ich diese zusammen beantworten. Die rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen für die Bearbeitung der Restitutionsanträge ergeben sich, unabhängig davon, um welche Linie Reuß es sich handelt, unmittelbar aus dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – kurz: Vermögensgesetz – selbst. Hier ist definiert, wer Berechtigter und Verfügungsberechtigter im Verfahren nach diesem Gesetz ist und welche Vermögenswerte vom Geltungsbereich umfasst sind. Zudem ist in § 1 geregelt, welche Entschädigungsmaßnahmen einen Restitutionsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes begründen und für welche Schädigungsmaßnahmen das Gesetz nicht anwendbar ist. Entsprechend diesen Regelungen hatten die Verwaltungsbehörde und im Übrigen auch die Gerichte unter anderem zu prüfen und zu entscheiden, ob es sich bei der Enteignung des Vermögens der jeweiligen Linie Reuß um eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 des Vermögensgesetzes gehandelt hat oder nicht.

(Staatssekretär Götze)

Herr Abgeordneter, in den Vorbemerkungen zu Ihrer Mündlichen Anfrage führen Sie aus, dass die in der Kleinen Anfrage Nummer 7/5599 von Ihnen gestellten Fragen nach diesen Prüfschritten nur mit den Informationen aus dem sich dem Verwaltungsverfahren anschließenden Gerichtsverfahren beantwortet wurden. Hierzu weise ich zunächst darauf hin, dass dies nicht der Fall ist. So wird in der Antwort zu den Fragen 1a und 1b nach der Art und Weise der Prüfung der Antragsberechtigung und der Eigentümerstellung bezüglich der konkret zur Restitution beantragten Vermögenswerte im Verwaltungsverfahren auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Antworten zur Mündlichen Anfrage in der Drucksache 7/8311 und zur Kleinen Anfrage Nummer 7/3139 in der Drucksache 7/5807 verwiesen.

In diesen Antworten wurde dargelegt, auf welchen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen die Anspruchsberechtigung und die frühere Eigentümerstellung durch die für die Restitutionsverfahren zuständige Behörde geprüft wurde und in welchen Behörden und Stellen die dafür erforderlichen Nachweise recherchiert wurden. Dass in der Antwort zu Ihrer Frage, welche Dokumente bzw. Nachweise zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des jeweils von der Enteignung Betroffenen der zuständigen Behörde vorlagen, auf die in dem Verfahren zu beiden Linien ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts Gera und die dazu ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts bezuggenommen wurde, ist der Tatsache geschuldet, dass das jeweilige Verwaltungsverfahren und das sich daran anschließende Gerichtsverfahren eine Einheit bilden. Das Gericht hat, um es vereinfacht auszudrücken, das letzte Wort für die rechtliche Beurteilung des dem jeweiligen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts einschließlich der in den Verfahren zu beiden Linien relevanten Fragen nach der Staatsangehörigkeit des von der Enteignung Betroffenen zum Enteignungszeitpunkt.

Das Gericht prüft dabei, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und umfassend ermittelt hat und die von ihr auf der Grundlage der vorgelegten oder im Ergebnis entsprechender Recherchen in den Archiven des Bundes, des Freistaates, der Landkreise und Kommunen beigezogenen Dokumente und Unterlagen getroffene Entscheidung rechtmäßig ergangen ist. Deshalb werden vom Gericht nach der Erhebung einer Klage gegen die im Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung regelmäßig die vollständigen Akten dieses Verfahrens angefordert und dem jeweiligen Gerichtsverfahren als sogenannte Beiakte zugeordnet.

In der Antwort zu Frage 1a der Kleinen Anfrage Nummer 7/5599 in Drucksache 7/9705 hat das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen zu beiden Linien angegeben, welche Dokumente und Unterlagen aus der Zeit der Enteignung für die Beurteilungen, ob es sich bei der Enteignung des Vermögens der jeweiligen Linie um eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes gehandelt hat, maßgebend waren. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage nach der Staatsangehörigkeit des von der Enteignung Betroffenen.

Im Verfahren der Linie Reuß-Köstritz besteht die Besonderheit, dass die Verwaltungsbehörde die Enteignung des Vermögens dieser Linie zunächst ebenfalls als Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage gewürdigt und den Restitutionsantrag ablehnend entschieden hat.

(Zwischenruf Abg. Bilay, DIE LINKE: Da hat sich ein Beamter ausgelebt, oder?)

Herr Vorsitzender, wir können uns das aufteilen, aber das ist eine Antwort, die hat – nur als Zwischeninformation – 29 Seiten. –

Auf die Klage der Rechtsnachfolger des von der Enteignung Betroffenen hat das Verwaltungsgericht im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Behörde angeregt, diesen Ablehnungsbescheid zurückzunehmen, da es anderenfalls der Klage stattgeben und den Ablehnungsbescheid selbst aufheben würde.

(Staatssekretär Götze)

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es im Ergebnis eigener Recherchen festgestellt hat, dass der von der Enteignung Betroffene im Zeitraum von 1945 bis 1949 als Österreicher ausländischer Staatsangehöriger gewesen sei und nicht den Status eines Doppelstaatlers gehabt habe. Deshalb habe die Enteignung des Vermögens dieser Linie gegen das Enteignungsverbot der Besatzungsmacht für Ausländer verstoßen und sei als entschädigungslose Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes anzusehen.

(Zwischenruf Abg. Bilay, DIE LINKE: Fragestunde ist nicht eine Stunde für eine Frage!)

Ich mache die eine Antwort noch fertig, Herr Bilay.

(Zwischenruf Abg. Bilay, DIE LINKE: Bis wann?

Sind nur noch zwei Seiten.

Zu Art und Umfang: Der für diese Beurteilung maßgebenden, vom Verwaltungsgericht selbst durchgeführten Recherche liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Die vom Gericht selbst beigezogenen Dokumente und Unterlagen sind Teil der Gerichtsakte. Dem gerichtlichen Hinweis ist die Behörde gefolgt und hat in der Folge den Ablehnungsbescheid aufgehoben und über den Restitutionsantrag unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Gera neu entschieden. Mit den in den Antworten zu den bisherigen Kleinen und Mündlichen Anfragen bereits genannten Urteilen vom 13. Februar 2008 – Aktenzeichen 2/K/2439 aus 2003 GE – und vom 8. Juni 2010 – Aktenzeichen 2/K/369 aus 2009 GE – hat das Verwaltungsgericht Gera seine Beurteilung zur Enteignung des Vermögens der Linie Reuß-Köstritz einschließlich der Frage nach der Staatsangehörigkeit des von der Enteignung Betroffenen ausdrücklich bestätigt. Auch in den dazu ergangenen Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2008 – Aktenzeichen 8/B/69 aus 2008 – bzw. vom 23. Juni 2001 – Aktenzeichen 8/B/69, Punkt 10 – wurde die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gera anerkannt. Sämtliche Entscheidungen sind rechtskräftig.

Jetzt kommen wir zur Antwort zu Frage 4. Mit Ihrem Einverständnis, Herr Vorsitzender, würde ich an die Frau Finanzministerin übergeben.

Da sind wir über den fliegenden Wechsel sehr froh. Sie kommen ja gar nicht mehr zum Luftholen.

Ich entschuldige mich, aber ich war mit einer Schülergruppe wegen des Boys‘- und Girls‘-Days unterwegs.

Frage 4: Wie viele Restitutionsanträge wurden ursprünglich gestellt?

Dazu antworten wir: Zunächst weise ich darauf hin, dass die in der Fragestellung genannten Beantragungen bzw. Erteilungen von Grundbuchsperren keine gesonderten Verfahren darstellen. Wie bereits im Rahmen der Beantwortung der eingangs genannten Kleinen und Mündlichen Anfragen erläutert ist die Eintragung von Anmeldevermerken im Grundbuch in § 30b Abs. 1 des Vermögensgesetzes geregelt. Ihre Eintragung auf Ersuchen der Behörde setzt voraus, dass für das jeweilige Grundstück noch ein Restitutionsantrag anhängig ist. Damit ist – um es im Sinne der Fragestellung zu formulieren – die Beantragung bzw. Erteilung von Grundbuchsperren immer Teil des noch in einer Bearbeitung befindlichen Verwaltungsverfahrens, das gegebenenfalls auch schon als weiterführendes Gerichtsverfahren anhängig sein kann.

(Staatssekretär Götze)

Zu Ihrer Frage nach der Zahl der ursprünglich gestellten Restitutionsanträge nehme ich wie folgt Stellung: Im verfahrensrechtlichen Sinne hat jede der drei Linien Reuß nur einen Restitutionsantrag gestellt, und zwar jeweils für das gesamte von der Enteignung betroffene Vermögen, das wiederum verschiedene Vermögenswerte umfasst hat: je Grundstücke, Unternehmen, bewegliche Gegenstände sowie Forderungen und/oder Guthaben unterschiedlicher Art. Deshalb wurde in den Verfahren der jüngeren Linie Reuß und der Linie Reuß-Köstritz – die ältere Linie kann außen vor bleiben, da sie bekanntlich ihren Restitutionsantrag in einen Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz umgestellt hatte – zunächst vom Grunde nach und damit unabhängig von den im Einzelnen beantragten Vermögenswerten darüber entschieden, ob der gestellte Restitutionsantrag begründet ist oder nicht, das heißt, ob es sich bei der Enteignung des beantragten Vermögens um eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes gehandelt hat, die Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes begründet.

Wie bereits ausführlich in den Antworten zu den eingangs genannten Kleinen und Mündlichen Anfragen dargelegt, wurde der Restitutionsantrag der Rechtsnachfolger der jüngeren Linie Reuß rechtskräftig abgelehnt, da das gesamte Vermögen dieser Linie einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage unterlag, für die gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes eine Rückübertragung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Verfahren zum Restitutionsantrag dieser Linie ist insgesamt bestandskräftig abgeschlossen. Hier ist weder ein Verwaltungsverfahren noch ein weiterführendes Gerichtsverfahren mehr anhängig. Eine sogenannte Grundbuchsperre war hier nur für ein Grundstück zu veranlassen. Zu den Gründen verweise ich ebenfalls auf die Antworten zu den eingangs genannten Kleinen und Mündlichen Anfragen. Die Grundbuchsperre wurde zwischenzeitlich auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Grundbuch wieder gelöscht, nachdem die letzte Entscheidung in diesem Verfahren bestandskräftig geworden war. Im Verfahren der Linie Reuß-Köstritz wurde, wie ich in meiner Antwort zu den Fragen 2 und 3 ausgeführt habe, zunächst grundsätzlich und rechtskräftig festgestellt, dass deren gesamtes Vermögen einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes unterlag, und dass daher dem Grunde nach ein Anspruch auf Restitution des gesamten Vermögens besteht. Auf dieser Grundlage hat die Behörde dann über den Restitutionsantrag in Gestalt von sogenannten Teilbescheiden vermögenswertbezogen weiter entschieden. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die seinerzeit enteigneten Vermögenswerte nach 1990 unterschiedlichen Eigentümern bzw. Verfügungsberechtigten wie zum Beispiel der jeweiligen Belegenheitsgemeinde, Privatpersonen oder auch juristischen Personen wie Gartenvereinen gehört haben, sodass hier aus verwaltungsverfahrensrechtlichen und auch aus datenschutzrechtlichen Gründen separate Verfahren durchzuführen waren.

Wie bereits in den Antworten zu Ihren Kleinen Anfragen Nummer 7/2559 und 7/3139 angegeben waren rund 2.120 aktuelle Grundstücke Gegenstand des Restitutionsantrags der Linie Reuß-Köstritz. Lediglich zu 49

dieser Grundstücke ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Hier steht allerdings der Abschluss durch eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten unmittelbar bevor. Die Behörde wird dann auch für diese Flurstücke die im Grundbuch eingetragenen Anmeldevermerke löschen lassen. Zu allen anderen Grundstücken sind die Verfahren bereits abgeschlossen, auch Gerichtsverfahren sind hierzu nicht mehr anhängig. Mit der gütlichen Einigung zu den 49 Grundstücken wird dann auch der Restitutionsantrag zum Vermögen der Linie Reuß-Köstritz abgeschlossen sein.

(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Kann das nicht schriftlich übergeben werden?)

Zusammenfassend weise ich nochmals darauf hin, dass die Frage der Restitutionsberechtigung, also ob die Enteignung des Vermögens der jeweiligen Linie Reuß eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des

(Ministerin Taubert)

Vermögensgesetzes darstellt oder nicht, höchstrichterlich und abschließend entschieden ist. An diese rechtskräftigen Entscheidungen ist, wie bereits wiederholt mitgeteilt, der Freistaat Thüringen, also sowohl die für die Verfahren zuständige Verwaltungsbehörde als auch die Landesregierung, nach § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung gebunden.

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Es gibt eine Nachfrage des Fragestellers.

Wenn es gestattet ist, würde ich auch zwei Nachfragen stellen wollen, Herr Präsident.

(Zwischenruf Abg. Bilay, DIE LINKE: Kurz!)

Ja.

Ich fasse mich kurz, ich muss trotzdem noch mal Bezug nehmen.

Erst einmal ganz herzlichen Dank für die ausführliche Information als Antwort. In der Antwort auf die Fragen 2 und 3 wurde eben ausgeführt, dass – aus der Gerichtsentscheidung zitiert – ab 1945 – es geht jetzt um die Nachfolger der Reuß-Köstritzer-Linie – eine Staatsbürgerschaft in Österreich bestanden hätte. Nach unseren Erkenntnissen gibt es auch an dieser Aussage erhebliche Zweifel. Vor diesem Hintergrund bleibt es am Ende zu bewerten, inwieweit auch öffentliches Eigentum von dieser Entscheidung damals betroffen gewesen ist. Deswegen haben wir ein Interesse daran, herauszufinden, wie viele Grundstücke der öffentlichen Hand davon betroffen waren. Deswegen stelle ich meine zwei Nachfragen jetzt, Frau Ministerin.

Ich würde erstens fragen wollen: Ist die Antwort, die auf die Anfrage unter 1. gegeben wurde, auch einschlägig für das Interesse, welche Grundstücke im öffentlichen Eigentum, also entweder durch Körperschaften oder auch durch Unternehmen, sich in öffentlicher Hand befanden, ob das dann auch in Bezug auf den Hinweis „Das ist Privateigentum und deswegen nicht mehr Gegenstand aus datenschutzrechtlichen Gründen einer Nachfrage im Parlament“ gilt. Das wäre meine erste Nachfrage.

Die zweite Nachfrage ist zu Ihrer Antwort auf Frage 4. Sie haben jetzt von 49 Grundstücken gesprochen, in denen die Restitutionsansprüche noch nicht abschließend abgewickelt wurden. Auch da wäre die Frage: Können Sie uns die Antwort geben, wie viele Grundstücke der öffentlichen Hand, also im öffentlichen Eigentum, durch Körperschaften usw., Unternehmen im öffentlichen Eigentum davon betroffen sind?