Protocol of the Session on September 1, 2016

sellschaft prüfen lassen, ob die gewünschte Radwegeverbindung Bestandteil des touristischen Radroutennetzes ist und eine entsprechende Fördermöglichkeit besteht. Ein entsprechender Förderantrag wäre dann über die Thüringer Aufbaubank einzureichen. Besteht der Bedarf in einer überwiegenden Nutzung durch den Alltagsradverkehr, kann eine Förderung des Radwegs im Rahmen der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus geprüft werden. Ein Förderantrag wäre hierbei an das Straßenbauamt Mittelthüringen zu richten.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Ein kleiner Hinweis in eigener Sache, Frau Ministerin. Der Fragesteller hat die Fragen schon einmal gestellt. Zur Arbeitserleichterung müssen wir die bei der Beantwortung nicht noch einmal wiederholen.

Das werde ich das nächste Mal berücksichtigen.

Einfach aus Zeitgründen. – Es gibt keine Nachfragen, wie ich sehe. Dann herzlichen Dank, Frau Ministerin. Wir kommen zur letzten Anfrage. Jetzt muss es einen fliegenden Wechsel hier im Präsidium geben. Der nächste Fragesteller ist Herr Abgeordneter Tischner. Seine Frage trägt die Drucksachennummer 6/2585.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Umstrukturierung der Lehrerbildung für das Lehramt an Grundschulen seit Februar 2016

Mit der Umstrukturierung der Lehrerbildung für das Lehramt an Grundschulen an der Universität Erfurt und der Einführung eines komplexen Schulpraktikums wird es bei Anrechnung dieser Praktika nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Lehrerbildungsgesetz künftig zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen von 18 auf zwölf Monate kommen. Die Thüringer Landesregierung kündigte in der Antwort auf meine Mündliche Anfrage, Drucksache 6/1321, an, dass ein zwölfmonatiger Vorbereitungsdienst aus didaktischen und methodischen Gründen zu kurz sei. In diesem Zusammenhang führte Frau Staatssekretärin Ohler unter anderem aus: „… Bis zur Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes kann auf dieser Grundlage für jeden einzelnen Lehramtsanwärter der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen verlängert werden, wenn er oder sie dieses wünscht.“ Außerdem sieht die Thüringer

Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter auf Antrag die Möglichkeit der Ausbildung in einem zweiten Fach vor. Mit der Novellierung der Verordnung fiel jedoch die dafür notwendige mündliche Prüfung weg.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Lehramtsanwärter haben jeweils in den einzelnen für das Lehramt an Grundschulen zuständigen Studienseminaren einen zwölfmonatigen bzw. 18-monatigen Vorbereitungsdienst zum Halbjahr bzw. zu Schuljahresbeginn aufgenommen?

2. Wie viele Anträge auf 18-monatigen Vorbereitungsdienst sind bisher, bezogen auf die einzelnen Studienseminare, eingegangen und wie wurden diese entschieden?

3. Was sind „besondere Umstände“ nach § 16 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter, die eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auf 18 Monate ermöglichen?

4. Sind die Zeugnisse mit Prüfungsnachweis und die ohne abgelegte mündliche Prüfung, bezogen auf das 4. Fach, gleichwertig und wenn ja, gilt die Lehrbefähigung im 4. Fach im Fall der nicht abgelegten mündlichen Prüfung dann auch bundesweit oder ausschließlich nur in Thüringen?

Für die Landesregierung antwortet Frau Staatssekretärin Ohler.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tischner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Bevor ich zur Beantwortung der einzelnen Fragen komme, gestatten Sie mir noch eine Vorbemerkung zu der Ausbildungsverordnung, die den Fragestellungen zugrunde liegt.

Die aktuell gültige Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter – gestatten Sie mir einmal die Abkürzung zu nennen –, die ThürAZStPLVO, vom 26. April 2016, veröffentlicht im GVBl. Seite 180, ist am 27. Mai 2016 in Kraft getreten. Sie bildet damit die Grundlage für den Vorbereitungsdienst, der im August 2016 begonnen hat. Für den im Februar 2016 begonnenen Vorbereitungsdienst gilt noch die Vorgängerregelung. Die Änderung der Verordnung ist eine Folge der in der KMK beschlossenen Maßnahme zur Erhöhung der Mobilität von Lehrkräften und Lehramtsanwärtern, die unter anderem eine Vereinheitlichung der Zulassungsvorschriften zum Vorbereitungsdienst beinhalteten. Nach der aktuell

(Ministerin Keller)

gültigen Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter erfolgt die Ausbildung im Lehramt an Grundschulen in drei statt bisher in vier Fächern, was auch einen zwölfmonatigen Vorbereitungsdienst realistisch macht. Jetzt zu den einzelnen Fragen.

Zu Frage 1: Zum Einstellungstermin Februar 2016 wurden für das Lehramt an Grundschulen 110 Lehramtsanwärterinnen und -anwärter eingestellt. Davon fünf für einen 18-monatigen und 105 für einen zwölfmonatigen Vorbereitungsdienst. Zum Einstellungstermin August 2016 wurden für das Lehramt an Grundschulen 32 Lehramtsanwärterinnen und -anwärter eingestellt. Davon sieben Lehramtsanwärterinnen und -anwärter für einen 18-monatigen und 25 für einen zwölfmonatigen Vorbereitungsdienst.

Zu Frage 2: Für den Einstellungstermin Februar 2016 stellt sich die Situation an den Studienseminaren wie folgt dar: Im Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen in Gera wurden 42 Anträge auf Verlängerung des Vorbereitungsdiensts gestellt. Im Staatlichen Studienseminar in Erfurt wurden ebenfalls 42 Anträge auf Verlängerung des Vorbereitungsdiensts gestellt und im Seminarschulverbund in der Region Nordthüringen waren es elf Verlängerungsanträge. Alle 95 Anträge auf Verlängerung des Vorbereitungsdiensts wurden vom TMBJS genehmigt. Zum Einstellungstermin August 2016 wurden bis jetzt drei Anträge auf Verlängerung des Vorbereitungsdiensts, davon zwei in Gera und einer im Seminarschulverbund in Nordthüringen, gestellt. Die zwei in Gera gestellten Anträge wurden zunächst abgelehnt. Dies wird jedoch im Haus noch einmal überprüft.

Zu Frage 3: Nach § 16 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 26. April 2016 kann der Vorbereitungsdienst um bis zu sechs Monate verlängert werden. Neben Krankheit, Mutterschutzzeiten, Elternzeit oder Erholungsurlaub können auch sogenannte besondere Umstände Gründe für eine Verlängerung des Vorbereitungsdiensts sein. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdiensts wegen besonderer Umstände ist auf Antrag des Seminarleiters oder des Lehramtsanwärters/der Lehramtsanwärterin sowie von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen nach Anhörung des Seminarleiters/der Seminarleiterin und des Schulamts durch das Ministerium möglich. Besondere Umstände liegen demnach vor, wenn der Prüfungs- und Ausbildungsverlauf des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin in zeitlicher Hinsicht etwa durch Unterbrechungen in atypischer Weise, also nicht durch Krankheit, Mutterschutzzeiten, Elternzeit oder Erholungsurlaub, abweicht. Möglich wäre eine Verlängerung aufgrund besonderer Umstände auch, wenn ein regelhafter Ausbildungs- und Prüfungsverlauf im Hinblick auf die Chancengleichheit

nicht mehr gewährleistet werden kann. Bei solchen Anträgen muss immer eine Einzelfallprüfung stattfinden, da es keinen detaillierten Katalog mit besonderen Umständen gibt. Bei den Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern für das Lehramt an Grundschulen, die im Februar 2016 ihren Vorbereitungsdienst nach der damals noch geltenden Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter aufgenommen haben und einschließlich Zweiter Staatsprüfung aus Vertrauensschutzgründen auch beenden, wurde auf Antrag eine Verlängerung des Vorbereitungsdiensts in der Regel um sechs Monate von zwölf auf 18 Monate aus diesem Grund – besondere Umstände – vorgenommen. Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen nach der bisherigen Verordnung erfolgte obligatorisch in vier Fächern und erfordert in der Regel einen Vorbereitungsdienst von 18 Monaten. Hinzu kommt für diese Lehramtsanwärter, dass im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung in einem Zeitraum von sechs Wochen eine Hausarbeit anzufertigen ist. Lehramtsanwärter für das Lehramt an Grundschulen, die nach Inkrafttreten der neuen Verordnung im August 2016 die Ausbildung begonnen haben, werden in drei Fächern ausgebildet und die Hausarbeit entfällt auch. Die besonderen Umstände für eine Verlängerung, die bei den Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern, die im Februar 2016 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, noch vorlagen, liegen somit bei den Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern, die im August 2016 begonnen haben, nicht vor.

Zu Frage 4: Auch hier sei eine Vorbemerkung gestattet: Mit der Novellierung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 26. April 2016 ist die mündliche Prüfung bei einer genehmigten Ausbildung in einem weiteren Fach nicht weggefallen. Zwar erfolgt die Ausbildung obligatorisch in drei Fächern, ein weiteres Fach kann aber auf Antrag des Lehramtsanwärters vom TMBJS genehmigt werden. Ist dies der Fall, dann muss der Lehramtsanwärter oder die -anwärterin im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung eine mündliche Prüfung in diesem weiteren Fach ablegen, die auch in das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung eingeht.

Nun zur Antwort auf die Frage: Lehramtsanwärterinnen oder -anwärter bzw. Lehrerinnen und Lehrer mit Zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, die eine Erweiterungsprüfung oder einen gleichwertig anerkannten Abschluss in einem weiteren Fach nachweisen, verfügen in Thüringen über die Lehrbefähigung in diesem Fach, ohne dass es dazu einer genehmigten Ausbildung in einem weiteren Fach im Vorbereitungsdienst oder einer mündlichen Prüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt bedarf. Vergleichbare landesrechtliche Regelungen gibt es beispielsweise in Nordrhein-Westfalen. Vereinbarungen der

(Staatssekretärin Ohler)

Kultusministerkonferenz über die wechselseitige Anerkennung von Erweiterungsprüfungen oder gleichwertig anerkannten Prüfungen gibt es derzeit nicht. In der Kommission Lehrerbildung der KMK soll deshalb diese Thematik behandelt werden. Weitergehende Aussagen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die wechselseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen und damit auch des Masterabschlusses für das Lehramt an Grundschulen der Universität Erfurt mit vier Fächern ist nach Maßgabe der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz aber bundesweit gewährleistet.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Gibt es den Wunsch einer Nachfrage? Herr Tischner, bitte schön.

Ja, vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Eine erste Nachfrage: Ministerin Klaubert und Sie haben in der Vergangenheit mehrfach erklärt, dass die zwölf Monate zu kurz sind, dass 18 Monate bei den Grundschullehrämtern wichtig und notwendig wären – der Ansicht können wir völlig folgen –, und Sie haben immer davon gesprochen, dass es im Rahmen der Überarbeitung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes eine Anpassung geben soll. Wann wird diese Anpassung erfolgen?

Das kann ich Ihnen jetzt nicht genau auf den Monat und Tag sagen. Wir sind an der Erarbeitung.

(Zwischenruf Abg. Tischner, CDU: Dieses Jahr oder nächstes?)

Sie wissen ja, wie die parlamentarischen Vorgänge so sind. Das kann sich schon noch ins nächste Jahr hineinziehen.

Eine weitere Nachfrage.

Dann noch eine Nachfrage, die können Sie gegebenenfalls auch nachreichen: Sie haben so einen Satz gesagt, dass im Februar 110 Referendare für das Lehramt angefangen haben und im Sommer nur 32. Was sind die Gründe dafür, dass das so massiv eingebrochen ist?

Das müsste ich nachreichen.

Gut, das ist damit vereinbart und ich bedanke mich, Frau Staatssekretärin. Wir haben damit alle eingereichten Fragen abgearbeitet und ich schließe den Tagesordnungspunkt 29, Fragestunde.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 12

Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Thüringen Antrag der Fraktion der CDU hier: Nummer II - Drucksache 6/988 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit - Drucksache 6/2259 dazu: Alternativantrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN - Drucksache 6/2307

Zunächst erteile ich Frau Abgeordneter Jung aus dem Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit das Wort zur Berichterstattung.

Herzlichen Dank, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordneten, es ist jetzt fast ein Jahr her, dass die CDU-Fraktion den Antrag mit der Drucksachennummer 6/988 hier in den Thüringer Landtag eingebracht hat; er wurde in der Plenarsitzung am 11.09.2015 beraten. Es gab einen Bericht der Ministerin, die Abgeordneten beschlossen die Fortberatung des Berichts im Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit und der Überweisung der Nummer II des Antrags wurde zugestimmt. In insgesamt fünf Sitzungen hat der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit den Antrag beraten, am 24.09.2015 in öffentlicher Sitzung die Fortberatung des Berichts und in nicht öffentlicher Sitzung hat er eine mündliche Anhörung beschlossen. Dazu gab es einen umfangreichen Fragenkatalog der Fraktionen, es wurden insgesamt zehn Stellungnahmen der Anzuhörenden ausgewertet. Dazu gab es eine umfangreiche Synopse der Landtagsverwaltung. Der Ausschuss hat sich dafür auch sehr herzlich bei der Landtagsverwaltung bedankt. In einer der weiteren Beratungen gab es eine umfangreiche Diskussion. Es ging vor allem um zwei Punkte, die diskutiert wurden – wie man die Qualitätssicherung im Öffentlichen Gesundheitsdienst weiter qualifizieren kann und wie sie erreicht werden kann und es ging um die Frage, wie erreicht werden kann, dass die Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst entsprechend anderen Ärzten vergütet werden können. Der Ausschuss hat in seiner

(Staatssekretärin Ohler)

Beratung am 9. Juni beschlossen, zu empfehlen, dass der Antrag der CDU-Fraktion abgelehnt wird. Das ist die Beschlussempfehlung für die heutige Beratung.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Gibt es den Wunsch aus den Fraktionen Die Linke, SPD oder Bündnis 90/Die Grünen auf Begründung zum Alternativantrag? Das kann ich nicht erkennen. Dann eröffne ich die Aussprache und erteile Abgeordnetem Zippel, CDU-Fraktion, das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, der ÖGD-Antrag verfolgt uns jetzt schon eine ganze Weile und ich bin froh, dass wir es schaffen, ihn heute im Plenum zu beraten. Er ist ja schon ein paar Mal nach hinten gewandert. Ich denke, es wird Zeit, dass wir heute mal zu einem guten Ende kommen.

Das Thema „ÖGD“ ist weiterhin ganz aktuell. Es hat sich nichts geändert. Es ist eher so, dass die Problemlagen, die wir in den Debatten davor schon aufgezeigt haben, nicht weniger geworden sind, dass die Themen wie Globalisierung und grenzüberschreitender Warenverkehr, Produktsicherheit und anderes immer noch aktuell sind und den ÖGD fordern. Auch Infektionskrankheiten durch Reisen, die dadurch schneller verbreitet werden, auch das Thema ist weiterhin präsent, wie wir das in weiteren Debatten zuvor auch schon kundgetan haben.

Ich will an der Stelle auch noch mal auf weitere Dinge hinweisen, die den ÖGD aktuell ganz besonders fordern. Das ist zum einen auch das Thema „Klimawandel“, neue Gesundheitsgefahren, die auch in unseren Regionen zum Tragen kommen, neue Mückenarten, Hitzewellen und anderes. Auch das Thema der Migration spielt hier eine Rolle. Die Migranten benötigen besondere gesundheitliche Hilfe. Auch da greift der ÖGD. Nicht zuletzt auch beim Thema „Heimaufsicht“ spielt der Öffentliche Gesundheitsdienst eine große und tragende Rolle, wenn es um die Qualitätssicherung innerhalb der stationären Pflege geht. Der Ausgleich von Defiziten der ambulanten Versorgung ist ebenso in Regionen mit stark sinkender Bevölkerungszahl Aufgabe des Gesundheitsdiensts.

Dann kommen wir eben zu der Problemlage, dass wir aktuell in den Gesundheitsämtern in Thüringer Landkreisen und kreisfreien Städten 77 Arzt- und 21 Zahnarztstellen haben. Das ist Stand Juli 2015 und – wie wir alle wissen und wie es in den Debatten auch deutlich wurde – zu wenig. In den nächsten zehn Jahren gehen nach den Prognosen des

Sozialministeriums mindestens 31 in Vollzeit beschäftige Mediziner im Öffentlichen Gesundheitsdienst in den Ruhestand. Die aktuelle Situation in den Thüringer Gesundheitsämtern ist schon etwas bedenklich. Derzeit haben wir nur noch 14 Fachärzte für den Öffentlichen Gesundheitsdienst und lediglich drei Ärzte streben momentan den Facharzt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst an. Wenn es aktuellere Zahlen gibt, lasse ich mich da gern korrigieren. Das war der letzte Informationsstand, den wir hatten.

Auch ein Problem, das wir haben, ist der Flaschenhals in der Ausbildung bei den Fachärzten für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. So haben nur fünf Ärzte insgesamt die Befugnis, Ärzte für dieses Fachgebiet weiterzubilden – Quelle: die Landesärztekammer. Die Pflichtaufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst im Bereich des Infektionsschutzes sind kaum noch abzudecken, wie man vielerorts hört. Die Ausweitung der Meldepflichten für bestimmte Krankheitserreger mit Resistenzen stellt den Öffentlichen Gesundheitsdienst vor weitere Herausforderungen. An der Stelle will ich auch noch mal die Anhörung loben, die wir im Ausschuss hatten, eine sehr gute und erfolgreiche Anhörung. Ich denke, da sind wir fraktionsübergreifend einig, dass da viele wichtige Erkenntnisse herausgekommen sind. Wir als Fraktion haben da auch einiges mitgenommen und ich denke, wir können hier auch allen, die zugearbeitet haben, noch mal einen separaten und großen Dank aussprechen. Als wesentliche Ergebnisse der Anhörung nehmen wir als CDU-Fraktion vor allen Dingen mit, dass das größte Problem aktuell für die personelle Besetzung im Öffentlichen Gesundheitsdienst schlichtweg die Bezahlung ist. Das Monatseinkommen von Ärzten im öffentlichen Gesundheitsdienst liegt unter dem von Klinikärzten. Das mag auf einem bestimmten Niveau für viele nicht die Problemlage sein. Wir haben aber dadurch einfach die Probleme, eben diese Stellen zu besetzen, wenn wir von Gehaltsunterschieden von bis zu 1.000 Euro monatlich sprechen. 1.000 Euro monatlich ist eine Diskrepanz, die einen jungen Mediziner schon entscheiden lässt, nicht in den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu gehen, sondern in eine Klinik.