Gibt es weitere Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Vielen Dank, Frau Ministerin. Die nächste Anfrage in der Drucksache 6/137 stellt Herr Abgeordneter Kellner, CDU-Fraktion.
Auskunft über anstehende und bereits festgesetzte Wahltermine für Landräte, haupt- und ehrenamtliche Bürgermeister sowie Gemeinde- und Stadträte
Der Landeswahlleiter beim Thüringer Landesamt für Statistik veröffentlicht über eine entsprechende Webseite regelmäßig unter anderem auch die Ergebnisse der in Thüringen stattgefundenen Bürgermeister-, Landrats-, Kreistags-, Gemeinde- und Stadtratswahlen. Ebenso wichtig ist auch eine Veröffentlichung oder zumindest doch eine Information von zentraler Stelle wie dem Landeswahlleiter/Thüringer Landesamt für Statistik über zeitnahe, bereits festgesetzte Wahltermine in den jeweiligen Kommunen. Bis zum vergangenen Jahr konnten solche Termine bei dieser Stelle – sofern sie bekannt waren – von interessierten Bürgern und Bürgerinnen zentral abgefragt werden. Durch diese Transparenz sind wichtige kommunalpolitische Informationen wie ein Wahltermin in einer bestimmten Gemeinde schließlich für alle interessierten Bürger im Freistaat Thüringen schnell und unproblematisch, also nicht über den Umweg des örtlichen Amtsblattes, zugänglich.
1. Können bereits festgesetzte Wahltermine für hauptund ehrenamtliche Bürgermeister sowie Landräte, Gemeinde- und Stadträte beim Landeswahlleiter/Thüringer Landesamt für Statistik oder einer anderen zentralen Landesstelle auf unkompliziertem Wege in Erfahrung gebracht werden und wenn nein, warum war dies bis zum vergangenen Jahr möglich?
2. Ist in Zukunft eine Einstellung der bereits festgesetzten Wahltermine auf der Webseite des Landeswahlleiters bzw. des Thüringer Landesamtes für Statistik vorgesehen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kellner möchte ich für die Landesregierung wie folgt beantworten, wobei die Fra
Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Thüringer Landeswahlleiter ist für die Vorbereitung, Organisation und Ergebnispräsentation der Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen verantwortlich. Der Wahltermin für die Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen wird auf der Internetseite des Thüringer Landeswahlleiters als Serviceleistung veröffentlicht. Im Gegensatz zur Europa-, Bundestags- und Landtagswahl handelt es sich bei den Kommunalwahlen um eine Vielzahl von einzelnen Wahlen in einer Vielzahl von örtlichen Wahlgebieten mit jeweils einem eigenen örtlichen Wahlleiter. Weder der Landeswahlleiter noch das Thüringer Landesamt für Statistik ist gesetzlich zur Zusammenstellung der Wahltermine von kommunalen Wahlen verpflichtet. Eine zentrale Terminierung von Kommunalwahlen ergibt sich lediglich aus § 8 Thüringer Kommunalwahlgesetz. Danach setzt die Landesregierung nur den Termin der allgemeinen Wahlen der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder in jedem fünften Jahr fest. Dieser Termin wird im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen bekannt gemacht. Vorzeitig erforderliche Gemeinderats- und Kreistagswahlen sowie Bürgermeister-, Landrats-, Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeisterwahlen sind in erster Linie für das örtliche Wahlgebiet, das heißt die einzelne Gemeinde oder den einzelnen Landkreis, von Bedeutung. Den Termin setzt die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde fest. Die Bekanntgabe erfolgt örtlich. Eine zentrale Erfassung und Bekanntgabe von solchen kommunalen Wahlterminen ist nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlrechts nicht vorgesehen. Soweit in einem bestimmten Zeitraum eine Vielzahl von Kommunalwahlen ansteht, hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales den Rechtsaufsichtsbehörden bislang aus praktischen Gründen einen einheitlichen Wahltermin empfohlen. Auf diesen wird auch auf der Internetseite des Thüringer Landesamts für Statistik als Serviceleistung hingewiesen. Bei diesen gebündelten Wahlen hat das Thüringer Landesamt die gemeldeten Wahlen zentral erfasst und die Daten als Serviceleistung in die Internetseite eingestellt. Als Beispiel sind die gebündelten Wahlen der Bürgermeister am 6. Juni 2010 und der Landräte und Bürgermeister am 22. April 2012 zu nennen. Außerhalb dieser gebündelten Wahltermine erscheint eine zentrale Erfassung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der festgesetzten Wahltermine von einzeln stattfindenden kommunalen Wahlen durch das Thüringer Landesamt für Statistik als nicht erforderlich, da bezüglich dieser Wahlen erfahrungsgemäß nicht von einem landesweiten Interesse auszugehen ist. Die Wahlleiter melden pflichtgemäß die als gültig zugelassenen Wahlvorschläge und nach Durchführung der Wahl das Wahlergebnis an das Thüringer Landesamt für Statistik. Herzlichen Dank.
Herr Staatssekretär, können Sie noch mal erklären, warum es in der Vergangenheit möglich war, von zentralen Stellen diese Wahltermine abzufragen, und warum es jetzt nicht mehr geht?
Also nach meinem Verständnis hat sich an der Praxis nichts geändert. Soweit Wahltermine gebündelt wurden, ist darüber eine Bekanntmachung erfolgt, nicht bei jeder einzelnen Wahl. Ich werde das aber gern noch mal prüfen lassen und würde Ihnen das ergänzend beantworten.
Gibt es weitere Nachfragen aus den Reihen der Abgeordneten? Das sehe ich nicht. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Drucksache 6/140, eine Frage der Frau Abgeordneten Pfefferlein, Bündnis 90/Die Grünen.
Die „Thüringer Allgemeine“ berichtete in mehreren Ausgaben im November und Dezember des vergangenen Jahres, dass aus Frankreich insgesamt 4.000 Tonnen stark belastete Industrieabfälle in die Untertagedeponie Sondershausen umgelagert werden sollen. Die gefährlichen Abfälle stammen aus der Untertagedeponie im Bergwerk Stocamine bei Mulhouse im Elsass, die nach einem Brand vor elf Jahren geschlossen wurde und nun geräumt wird. Dabei soll es sich um giftige, arsenhaltige Industrieabfälle handeln. Am 8. Dezember 2014 fand eine Informationsveranstaltung der Betreiberfirma in Sondershausen statt, auf der Anwohner die Sicherheit und Rechtmäßigkeit dieser Umlagerung unter dem Stichwort „Mülltourismus“ hinterfragten.
1. Auf welcher Rechtsgrundlage werden gefährliche Industrieabfälle aus der französischen Untertagedeponie Stocamine in der Untertagedeponie Sondershausen eingelagert?
3. Welche Auflagen bestehen hinsichtlich des Transports der Abfälle, welche die Sicherheit der Bevölkerung auch in unvorhergesehenen Situationen gewährleisten sollen?
4. Welche Berichtspflichten hat der Betreiber der Untertagedeponie Sondershausen gegenüber Behörden des Landes und gegenüber der Öffentlichkeit?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Möller.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Abgeordneten, liebe Babett, das ist ein Gegenstand von hohem öffentlichen Interesse und wir stellen gern die Rechtslage dazu hier für die Öffentlichkeit dar.
Die erste Frage beantworte ich wie folgt: Rechtsgrundlage für die Einlagerung von Industrieabfällen aus der französischen Untertagedeponie Stocamine in der Untertagedeponie Sondershausen ist die Planfeststellung der Deponie gemäß § 31 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Durch das Thüringer Landesbergamt wurde am 5. August 2005, also vor fast zehn Jahren, diese Untertagedeponie in Sondershausen planfestgestellt. Zusätzlich braucht es für die Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen – und um solche handelt es sich hier – aus dem Ausland in der Untertagedeponie Sondershausen ein Notifizierungsverfahren gemäß EG-Abfallverbringungsverordnung. Das dient der Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung durch die zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort.
Die zweite Frage beantworte ich folgendermaßen: Bei den derzeit durch die Notifizierung zur Entsorgung in der Untertagedeponie Sondershausen genehmigten Abfällen, die aus der besagten Untertagedeponie in Frankreich stammen, handelt es sich um 2.445 Tonnen quecksilberhaltige Abfälle und 366 Tonnen arsenhaltige Abfälle.
Zu Frage 3: Hinsichtlich des Transports der Abfälle beinhalten die Notifizierungen eine ganze Reihe von Auflagen. Das sind insbesondere: Erstens, die Abfälle sind direkt und ohne Zwischenlagerung zur Untertagedeponie Sondershausen zu transportieren; zweitens, Havarien und Leckagen oder andere besondere Vorkommnisse sind dem Thüringer Landesverwaltungsamt unverzüglich anzuzeigen; drittens, die Beförderung der Abfälle auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist nur durch die im Notifizierungsformular aufgeführten Firmen über
haupt zulässig; viertens, die Abfälle sind entsprechend ihrer Art und Beschaffenheit so zu beladen, so zu transportieren und so zu entladen, dass eine Verunreinigung der Umgebung ausgeschlossen ist; fünftens, Änderungen der Transportroute sind dem Thüringer Landesverwaltungsamt spätestens drei Arbeitstage vor der Verbringung anzuzeigen; sechstens, die Transportmittel sind gemäß § 10 Abfallverbringungsgesetz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Warntafeln – das sind diese A-Schilder, die dann an den Fahrzeugen hinten sind – zu versehen; siebentens, ein Wechsel des Transporteurs bedarf des Antrags auf Änderung der Genehmigung, also dieser Notifizierung. Dem Thüringer Landesverwaltungsamt sind eine gültige Versicherungspolice des Transporteurs, eine gültige Beförderungserlaubnis gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz oder alternativ ein Entsorgungsfachbetriebszertifikat gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit einer Anzeige gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz vorzulegen. Darüber hinaus sind selbstverständlich alle Anforderungen des Gefahrguttransportrechts zu beachten.
Und zu viertens: Der Betreiber der Untertagedeponie Sondershausen hat gemäß Artikel 16 Abfallverbringungsverordnung gegenüber den Verbringungsbehörden die tatsächliche Annahme der Abfälle innerhalb von drei Tagen zu bestätigen und darüber hinaus hat er gemäß § 13 Deponieverordnung gegenüber der zuständigen Abfallbehörde einen allgemeinen Jahresbericht zum 31. März des Folgejahres abzugeben. Weiter gehende Berichtspflichten, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, bestehen nicht.
Herr Staatssekretär, vielen Dank für Ihre Berichterstattung. Es gibt in der Region die Sorge, dass von der Untertagedeponie Gefahr fürs Grundwasser ausgehen könnte. Können Sie dazu etwas sagen?
Die Untertagedeponie ist planfestgestellt. Ich gehe davon aus, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens im Jahr 2005 und davor diese Fragen ausführlich geprüft worden sind und deshalb gehe ich auch davon aus, dass eine Gefährdung des Grundwassers nach jetzigen Erkenntnissen ausgeschlossen ist.
Danke schön. Ich habe eine Frage, und zwar, da es sich um französische Abfälle handelt: Wer kommt für die laufenden Kosten in der Deponie auf?
Die Untertagedeponie in Sondershausen hat einen privaten Betreiber, der für alle anfallenden Kosten dort zuständig ist und diese Kosten natürlich über Einnahmen aus der Annahme dieser Abfälle realisieren muss. Da gibt es keine Zuschüsse oder sonst irgendetwas.
Herzlichen Dank. Es gibt keine weitere Nachfrage. Vom Landtagspräsidium ein wohlgemeinter Hinweis an die Mitglieder der Landesregierung: Wenn sich für die Beantwortung einer Mündlichen Anfrage der jeweilig zuständige Minister oder die Ministerin im Raum befindet, dann obliegt ihm oder ihr die Beantwortung der jeweiligen Frage, unabhängig davon, ob sich der jeweilige Staatssekretär oder die Staatssekretärin im Raum befindet. Wie gesagt, ein wohlgemeinter Hinweis vom Präsidium. Das Problem hat sich zwischenzeitlich erledigt. Zu Beginn der Fragestellung hatten wir diese Situation.
Ich komme zum Aufruf der nächsten Mündlichen Anfrage in der Drucksache 6/147. Herr Abgeordneter Krumpe, AfD.
Laut Zeitungsberichten (vgl. „Freies Wort“ Suhl vom 22. Januar 2015) geht Ministerpräsident Bodo Ramelow aufgrund eines Gesprächs mit einem Vertreter der Geschäftsführung des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission GmbH davon aus, dass es nicht zu einem Neubau einer Stromtrasse in Ostthüringen kommt und stattdessen die Verstärkung bestehender Leitungstrassen erfolgen soll. Diese Darstellung wurde jedoch vom Unternehmenssprecher der 50Hertz Transmission GmbH in Frage gestellt.
1. Gibt es eine rechtsverbindliche Zusage des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission GmbH gegenüber der Landesregierung, wonach dieser auf die Planung oder Errichtung von neuen
2. Falls Frage 1 verneint wird: Ist eine entsprechende rechtsverbindliche Zusage der Landesregierung von 50Hertz Transmission GmbH avisiert worden?