Die nächste Frage rufe ich in der Drucksache 6/108 auf. Herr Abgeordneter Walk, CDU-Fraktion. Wo ist er? Gibt es möglicherweise jemanden aus den Reihen der CDU-Fraktion, der dieses schwere Amt übernimmt?
In der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten am 12. Dezember 2014 wurde als Teil der Vergangenheitsaufarbeitung die Fortsetzung der Förderung der Grenzmuseen Mödlareuth, Schifflersgrund und Teistungen genannt. Die Point Alpha Stiftung, die Point Alpha Akademie und die Gedenkstätte Point Alpha mit ihren jährlichen 100.000 Besuchern wurden nicht erwähnt.
1. Beabsichtigt die Landesregierung, die wichtige Arbeit der oben genannten drei Point Alpha Institutionen auch in Zukunft zu fördern? Wenn nein, aus welchen Gründen sollen diese Institutionen von einer weiteren Förderung ausgeschlossen werden?
2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Besuche von Schulklassen in der Gedenkstätte Point Alpha und gibt es Erkenntnisse, aus welchen Bundesländern diese Schulklassen kommen?
Die Förderung der Thüringer Einrichtungen und Initiativen zur Auseinandersetzung mit der SEDDiktatur ist der Landesregierung ein besonderes Anliegen. Das schließt die Point Alpha Stiftung als Trägerin der Gedenkstätte Point Alpha und der Point Alpha Akademie ausdrücklich mit ein. Insofern gibt es keine Änderung der Förderpolitik.
Zu Ihrer zweiten Frage: Die Landesregierung erhebt selbst keine eigene Daten, nimmt aber die jährlichen Tätigkeitsberichte der Point Alpha Stiftung zur Kenntnis. Darin werden die Angaben der Schülerinnen- und Schülerzahlen in den Kategorien alte und neue Bundesländer ohne direkte Länderzuordnung ausgewiesen. Dabei ist festzustellen, dass bisher stets mehr Schülerinnen und Schüler aus den alten Ländern als aus den neuen Ländern die Einrichtung besuchen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur nächsten Anfrage in der Drucksache 6/110. Herr Abgeordneter Worm, CDU-Fraktion.
Am 15. Dezember 2014 fand in Masserberg eine Diskussionsrunde zur Zukunft des dortigen Badehauses statt. Das bekannte Badehaus mit seinen vier markanten Zeltdächern ist dringend sanierungsbedürftig. Die Kosten für die Maßnahmen am Badehaus belaufen sich auf circa 8 Millionen Euro, wobei grundsätzlich bis zu 60 Prozent der Kosten durch den Einsatz von Fördermitteln übernommen werden könnten. Doch Masserberg selbst ist im Moment nicht in der Lage, die benötigten Eigenmittel aufzubringen.
2. Wie könnte nach Ansicht der Landesregierung langfristig der Betrieb des Badehauses in Masserberg sichergestellt werden?
4. Mit welcher Strategie könnte langfristig die touristische Attraktivität von Masserberg gesteigert werden?
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Es antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft, Herr Staatssekretär Hoppe.
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Worm, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Nein, seitens der Gemeinde Masserberg liegt bisher noch kein tragfähiges Konzept für eine Modernisierung des Badehauses vor.
Zu Frage 2: Da das vorgenannte tragfähige Konzept noch nicht vorgelegt wurde, kann hierzu keine Aussage durch die Landesregierung erfolgen.
Zu Frage 3: Im Rahmen des noch vorzulegenden förderfähigen Konzepts ist auch die Frage der Trägerschaft des Badehauses zu klären. Hier ist die Zweckverbandslösung eine Variante, die sicherlich die Verbundenheit der Region mit dem Badehaus zum Ausdruck bringen kann. Allerdings gilt: Das Aufbringen des Eigenanteils für die Investition für die Modernisierung des Badehauses ist nur ein Baustein. Wichtig ist auch die Frage, wer künftig die nicht auszuschließenden Defizite bei den Betriebskosten deckt. Auch hier müsste innerhalb der Region geklärt werden, ob dies über eine Zweckverbandslösung darstellbar ist.
Zu Frage 4: Gegenüber der Gemeinde Masserberg wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Modernisierung des Badehauses die Vorlage eines touristischen Gesamtkonzepts, eingebettet in eine regionale touristische Entwicklungsstrategie, zwingend notwendig ist. Beides liegt der Landesregierung bislang nicht vor. Unser Fachministerium steht allerdings – wenn ich das so salopp formulieren darf – Gewehr bei Fuß, um eine Antragsbewilligung zu erreichen, sobald ein tragfähiges Konzept eingereicht ist. Vielen Dank.
Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Die nächste Frage in der Drucksache 6/129 stellt Abgeordneter Dr. Voigt, CDU-Fraktion.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bun- desforst) bietet unter der Angebotsnummer BF106103-WEA-3302 einen Gestattungsvertrag zur Nutzung von Flächen für Windenergieanlagen im Thüringer Holzland an. Bei der circa 330 Hektar großen Waldfläche handelt es sich um den ehemaligen Truppenübungsplatz der einstigen Kaserne Tautenhain. Auf Basis des Raumordnungsplans Ostthüringen sind die dort ausgewiesenen Windgunststandorte ein Ausschlusskriterium für eine Bebauung. Jedoch wurde dieser Raumordnungsplan bei der Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten vor dem Oberverwaltungsgericht Weimar einer Normenkontrolle unterzogen. Die Normenkontrolle hatte in erster Instanz Erfolg, wogegen die Planungsgemeinschaft ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den Weg gebracht hat.
1. Ist das oben genannte, der Landesregierung seit wann bekannte Angebot für einen Gestattungsvertrag zur Nutzung von Flächen für Windenergieanlagen in Tautenhain mit dem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag vereinbar, erst einen Windenergieerlass für die Regionalen Planungsgemeinschaften zu verabschieden, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
2. Schätzt die Landesregierung im Fall von Tautenhain die Einbeziehung der die Planungshoheit besitzenden Planungsgemeinschaften und Gemeinden – auch vor dem Hintergrund, dass es noch keine Potenzialanalyse gibt – als ausreichend ein und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
3. Wie positioniert sich die Landesregierung zur Tatsache, dass im Thüringer Holzland bzw. im Naherholungsgebiet des Eisenberger Mühltals auf einer circa 330 Hektar großen Waldfläche in unmittelbarer Nähe zum Kurort Bad Klosterlausnitz ein Windpark entstehen soll?
4. Unternimmt die Landregierung konkrete Maßnahmen bezüglich des Windparks Tautenhain und wenn ja, welche?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrter Abgeordneter Dr. Voigt, ich beantworte die Mündliche Anfrage für die Landesregierung wie folgt, aber gestatten Sie mir eine Vorbemerkung zum Regionalplan Ost
thüringen: Im Regionalplan Ostthüringen werden Vorranggebiete Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt. Das bedeutet, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen innerhalb dieser Vorranggebiete Windenergie errichtet werden dürfen, aber außerhalb ausgeschlossen sind. Die von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben angebotenen Waldgebiete liegen nicht innerhalb eines derartigen Vorranggebiets Windenergie. Insofern dürfen am ausgeschriebenen Standort keine Windenergieanlagen errichtet werden. Unter Nummer 3 des Exposés – Stand 15. Dezember 2014 – der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wird die Planungssituation unter anderem so dargestellt, dass die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergie im Regionalplan Ostthüringen vom OVG Weimar für unwirksam erklärt worden sei. Diese Ausführungen sind unvollständig und damit zumindest missverständlich. Richtig ist, dass das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit dem genannten Urteil vom 8. April 2014 entschieden hat, dass der Regionalplan Ostthüringen unwirksam ist, soweit er Vorranggebiete für Windenergie festlegt und gleichzeitig vorsieht, dass außerhalb dieser Vorranggebiete größere sogenannte raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig sind. Dieses Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen hat gegen dieses Urteil Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Über diese Nichtzulassungsbeschwerde ist bis heute, Datum 29. Januar, nicht entschieden, sodass der Regionalplan Ostthüringen weiterhin in vollem Umfang wirksam ist.
Zu Frage 1: Die „OTZ“ berichtet seit dem 11. Januar 2015 über das Vorhaben. Der Gestattungsvertrag der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf deren Homepage einsehbar. Die Aussagen im Koalitionsvertrag zielen auf die zukünftige Steuerung der Windenergienutzung in Thüringen und ersetzen insofern den von der Regionalen Planungsgemeinschaft beschlossenen Regionalplan Ostthüringen mit den darin enthaltenen Regelungen nicht.
Zu Frage 2: Eine Ausschreibung wie mit dem genannten Gestattungsvertrag ist jedem Grundstückseigentümer möglich. Der im Ergebnis einer solchen Ausschreibung abzuschließende Gestattungsvertrag wäre ein zivilrechtlicher Vertrag ähnlich einem Pachtvertrag. Mit diesem gestattet der Grundstückseigentümer, dass seine Flächen von seinem Vertragspartner genutzt werden dürfen. Ein solcher Vertrag sagt allerdings nichts darüber aus, ob die erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Folge erteilt werden. Durch einen reinen Grundstücksverkauf entsteht kein Baurecht. Insofern bestehen weder Auswirkungen auf die Regionalplanung noch auf die kommunale Planungshoheit. Eine Potenzialanalyse für erneuerbare Energien, dazu zählt auch Wind
energie, liegt seit 2011 mit der Veröffentlichung des Thüringer Bestands- und Potenzialatlasses für erneuerbare Energien des damaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie vor. Mit der Potenzialanalyse im Koalitionsvertrag ist die vom damaligen Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr im Jahr 2013 beauftragte Ermittlung von Präferenzräumen für die Windenergienutzung in Thüringen gemeint. Diese wird im I. Quartal 2015 fertiggestellt und den Regionalen Planungsgemeinschaften für deren Fortschreibung der Regionalpläne übergeben.
Zu Frage 3: Wie bereits einleitend erläutert, handelt es sich hier lediglich um Entwicklungsvorstellungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die zudem noch auf einer unvollständigen bzw. missverständlichen Analyse der Planungssituation beruhen. Die Entscheidung, ob zukünftig tatsächlich an dem in Rede stehenden Standort ein Windpark entstehen kann, trifft die Regionale Planungsgemeinschaft Ostthüringen im Zuge der Fortschreibung des Regionalplans nach Abwägung aller betroffenen Belange. Zu diesen Belangen zählen auch das angesprochene Naherholungsgebiet und die Nähe zum Kurort Bad Klosterlausnitz. Im Übrigen wäre zur abschließenden Beurteilung das Genehmigungsrecht – also Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bauplanungs-, Naturschutz-, Forstrecht – auf konkrete Anträge und die dazu gehörenden Unterlagen, wie zum Beispiel auch die Umweltverträglichkeitsstudie, anzuwenden.
Zu Frage 4: Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf die unvollständige bzw. missverständlich geschilderte Rechtslage in Bezug auf die Wirksamkeit des Regionalplans Ostthüringen hingewiesen und um Klarstellung im Exposé gebeten worden. Vielen Dank.