Protocol of the Session on September 27, 2019

4. Welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung, um die Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts in der Gemeinde Rustenfelde sicherzustellen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Staatssekretär Möller.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Anfrage des Abgeordneten Dr. König beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Grund für das Hochwasserereignis in Rustenfelde im Jahr 2015 war ein Starkregenereignis, welches zu enormen Abflüssen auf Feldern, Wegen und Straßen und letztlich zu sehr hohen Abflüssen im Gewässer führte, die dann hohe Schäden verursacht haben. Nach Kenntnis der Landesregierung handelte es sich um ein extrem seltenes Ereignis mit einem statistischen Wiederkehrintervall von etwa 1.000 Jahren. Solche Starkregenereignisse lassen sich weder zeitlich voraussagen noch auf

(Staatssekretär Götze)

bestimmte Regionen sicher eingrenzen. Eine Klassifizierung von Ortschaften und Gewässern im Hinblick auf die Häufung von Starkregenereignissen ist derzeit nicht möglich. Hochwasserschutzanlagen, und da müssen wir wirklich unterscheiden zwischen Starkregenereignissen und Hochwasser, werden in der Regel auf ein hundertjähriges Ereignis bemessen, also auf ein Ereignis, was ein statistisches Wiederkehrintervall von hundert Jahren hat.

Zu Frage 2: Bereits in den Jahren 2014 bis 2017 wurden von der Verwaltungsgemeinschaft Hanstein-Rusteberg Renaturierungsmaßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie am Rustebach und am Steinsbach durchgeführt. Die Vorhaben wurden vom Freistaat Thüringen mit 70 Prozent anteilig gefördert. Dabei konzentriert sich die Maßnahme am Rustebach auf das Gewässer unterhalb der Ortslage Rustenfelde. Mit den durchgeführten Maßnahmen konnten jedoch bereits durch Aufhebung von Rückstaubereichen positive Hochwasserschutzwirkungen für Rustenfelde erreicht werden. Zudem wurde durch die Gemeinde im Jahr 2017 eine Förderanfrage zur Erstellung eines Hochwasserschutzkonzepts bei der Thüringer Aufbaubank eingereicht und dort auch positiv beschieden. Die Gemeinde Rustenfelde zog jedoch ihren Antrag zurück und erstellte das Konzept vollständig aus eigenen Mitteln. Für das Jahr 2019 lag eine Förderanfrage zur Teilrenaturierung des innerörtlichen Bereichs vor. Damit kann durch Profilaufweitung die Hochwassersituation innerorts verbessert werden. Diese Förderanfrage wurde als sogenannter Nachrücker in die Förderliste 2019 aufgenommen. Von der Gemeinde Rustenfelde wurden für das Jahr 2020 drei weitere Vorhaben aus dem Hochwasserschutzkonzept im Umfang von 3,7 Millionen Euro zur Förderung angefragt. Die Bewertung der Förderanfragen und die Aufstellung der Förderliste 2020 sind noch nicht abgeschlossen.

Zu Frage 3: Aufgrund des Umfangs der Maßnahme im Hochwasserschutzkonzept war nach vorliegenden Informationen seitens der Gemeinde Rustenfelde stets geplant, die Maßnahmen in Etappen umzusetzen. Dies ist mit den vorliegenden Anträgen und Anfragen auch gegeben. Darüber hinaus sind dem Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz keine weiteren Ursachen bekannt.

Zu Frage 4: Hochwasserschutz ist eine freiwillige Aufgabe von Land und Kommunen. Das Land sieht sich dabei in der Verantwortung, die hochwasserbedingten Schäden oder überhaupt den Hochwasserschutz an Gewässern erster Ordnung durchzuführen. Seitens der Kommunen erfolgt dies an Gewässern zweiter Ordnung. Das Land unterstützt die Kommunen dabei mit Fördermitteln nach Maßgabe

des Haushalts. Mit Verweis auf meine Antwort zu den Fragen 2 und 3 liegt die Hoheit bei der Umsetzung der Maßnahmen ganz eindeutig bei der Gemeinde Rustenfelde.

Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Herr Dr. König.

Es ist ja in Ihren Ausführungen schon deutlich geworden, dass wir hier einen Sonderfall haben in der Gemeinde Rustenfelde, und ich habe das Hochwasserschutzkonzept mit 10 Millionen Euro betitelt. Die Gemeinde Rustenfelde ist kein großer Ort. Für so einen kleinen Ort, auch wenn es Aufgabe der Gemeinde ist, ist eine Umsetzung in der Höhe natürlich schwierig. Deswegen: Gibt es aus Ihrer Sicht dort Möglichkeiten, die Gemeinde stärker zu fördern? Ich denke, das Schlimmste wäre, wenn das Konzept nicht umgesetzt werden kann, weil die Gemeinde zu klein ist und der Eigenanteil fehlt. Hier haben wir einen Sonderfall. Wie steht die Landesregierung dazu?

Was das Thema „Sonderfall“ betrifft, muss man sagen, fast jede Gemeinde ist ein Sonderfall, weil natürlich die Situation jeder Gemeinde anders ist. Wie gesagt, die Förderanfrage für 2019 ist in der Nachrückerliste. Da kann ich Ihnen auch noch mal zuarbeiten, an welcher Position sie da sozusagen sind, ob das noch in diesem Jahr zum Tragen kommt. Für 2020 sind die Förderanfragen noch nicht alle vollständig bewertet. Also insofern kann ich nichts dazu sagen. Aber wir bekennen uns natürlich dazu, dass wir die Gemeinden da nicht alleinlassen bei dem Thema „Hochwasserschutz“, sondern die Dinge fördern. Das haben wir auch bei den Maßnahmen zur Wasserrahmenrichtlinie gemacht und das machen wir erst recht beim Hochwasserschutz. Das ist unser gemeinsames Anliegen und daran arbeiten wir auch gemeinsam.

Eine weitere Nachfrage. Herr Dr. König.

Eine Nachfrage und eine Bitte: Es wäre schön, wenn Sie es nachreichen würden wie eben angeboten. Die Nachfrage ist: Wie hoch wäre der Eigenanteil der Gemeinde dann bei den Förderungen? Können Sie das beziffern?

(Staatssekretär Möller)

Da will ich Ihnen jetzt auch nichts Falsches sagen, aber da sie in einem Überschwemmungsgebiet liegen, gehe ich mal davon aus, ist es der höhere Fördersatz, aber das lasse ich Ihnen noch zukommen. Das habe ich jetzt nicht im Kopf. Es gibt also zwei Fördersätze und ich vermute, sie haben den höheren. Aber ich lasse Ihnen das zukommen.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Nächste Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Tasch von der CDUFraktion, Drucksache 6/7772. Bitte, Frau Tasch.

Danke schön.

Aktueller Sachstand der Dorferneuerung in Thüringen

Etwa 90 Prozent der Fläche Thüringens gehören zum ländlichen Raum, der damit die Identität Thüringens prägt. Der ländliche Raum ist Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum für viele Menschen. Es sind neue Strategien und gemeinsames Handeln gefordert, um die ländlich geprägten Regionen in finanziell angespannten Zeiten lebenswert zu erhalten. Durch das Programm der Dorferneuerung will der Freistaat den ländlichen Raum als Wohn-, Erholungs- und Wirtschaftsstandort nachhaltig stärken. Die Lebensverhältnisse außerhalb der städtischen Gebiete sollen gefördert und dauerhaft verbessert werden. In den letzten Jahren sind aber die Bewilligungen aus diesem Programm bei den Kommunen immer später im Jahr angekommen und haben so eine kontinuierliche Arbeit im Rahmen der Dorferneuerung sehr erschwert.

Zudem fällte am 4. Juli 2019 der Europäische Gerichtshof ein Urteil, welches vorsieht, dass Mindestund Höchsthonorare nach Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bei der Planerauswahl auszuschließen und dem widersprechende Ausschreibungen aufzuheben sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Gemeinden, die in der Haushaltssicherung sind, wurden in den Jahren 2014 bis 2019 Maßnahmen der Dorferneuerung unterstützt?

2. In welchen Kommunen wurden in den Jahren 2014 bis 2019 Rückforderungen von Mitteln der Dorferneuerung verfügt?

3. Welche Kommunen sind von der in der Einleitung genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 betroffen?

4. Welche Auffassung vertritt nach Kenntnis der Landesregierung der Gemeinde- und Städtebund Thüringen zu diesem Sachverhalt?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Dr. Sühl.

Verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage von Frau Abgeordneter Tasch beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Von den Kommunen mit Pflicht zur Erstellung bzw. Fortschreibung eines Haushaltssicherungskonzepts, Stand 21.12.2018, Gebietsstand ist der 01.01.2018, befanden sich von 2014 bis 2019 46 Gemeinden im Förderprogramm der Dorferneuerung und -entwicklung.

Zu Frage 2: Seit 2014 wurden gegenüber den Gemeinden Stadt Altenburg, Benshausen, Breitungen, Brünn, Freienbessingen, Friedrichshausen, Golmsdorf, Stadt Großenehrich, Hainspitz, Knau, Langenleuba-Niederhain, Löhma, Stadt Lucka, NahetalWaldau, Ostramondra, Plothen, Ponitz, Schleusegrund, Stadt Treffurt, Wachstedt, Warza und Stadt Wiehe Rückforderungsbescheide innerhalb der Fördermaßnahme Dorferneuerung und -entwicklung erlassen.

Zu Frage 3: Hierüber liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Informationen vor.

Zu Frage 4: Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor.

Nachfragen von Frau Tasch, bitte.

Vielen Dank. Ich habe zwei Nachfragen. Welche Möglichkeiten sehen Sie, die Maßnahmen zu beschleunigen, also die Förderverfahren zu beschleunigen? Ich hatte ja in meiner Einleitung gesagt, die kommen immer ziemlich spät im Jahr, was natürlich bei der Auftragslage usw. hinderlich ist.

Meine zweite Frage, wenn ich sie gleich stellen darf: Können Sie mir sagen, aus welchen Gründen Mittel in der Dorferneuerung zurückgefordert worden sind?

Zu Frage 1: Ein höherer Personalbestand im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft wäre sehr hilfreich, um die Bewilligung schneller und frühzeitiger fertigzustellen.

Zu Frage 2: Sofern das rechtlich möglich ist, würde ich Ihnen die entsprechenden Unterlagen zuarbeiten.

Vielen Dank. Dann kommen wir zur letzten Frage für heute. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Kuschel von der Fraktion Die Linke, Drucksache 6/7748. Bitte schön, Herr Kollege Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Das wird von mir als Abgeordneter die Allerletzte sein. Gut.

Zu ladende Personen nach § 35 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung

§ 27 Abs. 5 Thüringer Kommunalordnung regelt, dass der Gemeinderat in die Ausschüsse neben den Gemeinderatsmitgliedern auch andere wahlberechtigte Personen als sachkundige Bürger berufen kann. Diese haben beratende Aufgaben. § 35 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung regelt, dass der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder, die hauptamtlichen Beigeordneten und die sonstigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Diese Regelung findet gemäß § 43 Thüringer Kommunalordnung entsprechend auch Anwendung auf die Ausschüsse.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Personen sind gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden?

2. Findet die Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung, wonach die Gemeinderatsmitglieder, die hauptamtlichen Beigeordneten und die sonstigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind, Anwendung auf die nach § 27 Abs. 5 Thüringer Kommunalordnung in die Ausschüsse berufenen sachkundigen Bürger und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

3. Welcher gesetzliche Regelungsbedarf ergibt sich gegebenenfalls aus Sicht der Landesregierung?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Bürgermeister lädt nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung die Gemeinderatsmitglieder, die hauptamtlichen Beigeordneten und die sonstigen nach den Bestimmungen des Gesetzes zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zu den sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 gehören die Personen, die in der Thüringer Kommunalordnung ausdrücklich als zu ladende Personen genannt sind. Das ist bei den Ortsteil- und Ortschaftsbürgermeistern der Fall, wenn in der Gemeinderatssitzung Belange ihres Ortsteils oder ihrer Ortschaft behandelt werden. In diesem Fall sind sie nach § 45 Abs. 4 Satz 7 Thüringer Kommunalordnung bzw. § 45a Abs. 4 Satz 7 Thüringer Kommunalordnung wie ein Gemeinderatsmitglied zu laden.

Zu Frage 2: Nach § 43 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 Thüringer Kommunalordnung finden auf dem Geschäftsgang der Ausschüsse die Bestimmungen der § 34 bis 42 entsprechende Anwendung, soweit § 43 keine besonderen Bestimmungen enthält. § 38 Thüringer Kommunalordnung gilt für berufene Bürger nach § 27 Abs. 5 entsprechend.