Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Wir kommen zur nächsten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Skibbe, Fraktion Die Linke, in der Drucksache 6/7763. Bitte, Frau Skibbe.
Bereits das zweite Schuljahr kommt es in Zeulenroda-Triebes besonders für die Kinder aus dem Ortsteil Bernsgrün-Arnsgrün-Pöllwitz und dem Ortsteil Dörtendorf zu Klagen wegen der langen Fahrzeiten der Schulbusse. Grund sind wohl das Eintakten der Schulbusse in den normalen öffentlichen Personennahverkehr des Landkreises Greiz im Jahr 2018. So sitzen manche Grundschüler bis zu zweimal 70 Minuten im Bus. Die Spitze ist die Fahrt einer Schülerin vom Gymnasium Zeulenroda nach Dörtendorf. Die normale und direkte Entfernung beträgt etwa acht Kilometer. Der Bus legt aber eine Fahrstrecke von 47 Kilometern mit 28 Haltepunkten zurück und benötigt dafür eine Fahrzeit von 73 Minuten.
3. Welche Möglichkeiten haben Eltern, die Rechte ihrer Kinder in diesem Bereich durchzusetzen, beispielsweise durch eine alternative Beförderung mit einem Taxi oder anderen Fahrgeschäften?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Skibbe beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Bezug nehmend auf das dargestellte Beispiel sei vorab angemerkt, dass die Verantwortung für die Organisation und Durchführung des Schülerverkehrs beim Schulträger liegt, in diesem Fall beim Landkreis Greiz. Der Schulträger stimmt auch mit dem jeweiligen Anbieter die Routenführung und die Fahrzeiten ab. An dieser Verantwortung ändert auch das novellierte Schulgesetz nichts.
Zu Ihren Fragen 1 und 2: In dem am 12. Juni 2019 vom Landtag verabschiedeten Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens sind erstmals Richtwerte für die Dauer von Schulwegen festgelegt. Danach soll der Schulweg zu Grundschulen in der Regel 35 Minuten und der zu Förderzentren 60 Minuten nicht überschreiten. Diese Zeiten entsprechen den einschlägigen Entscheidungen der Verwaltungsrechtsprechung und gelten sowohl für den Fuß- als auch für den Fahrweg. Nach einer notwendigen Übergangszeit werden diese Bestimmungen ab dem 1. August 2021 endgültig.
Zu Ihren Fragen 3 und 4: Die Schüler haben nach § 4 Abs. 2 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz einen Anspruch auf Schülerbeförderung. Die Träger der Schülerbeförderung – im Regelfall die Landkreise und kreisfreien Städte – entscheiden, ob sie die Schüler zur Schule befördern oder die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erstatten. Richtet die Gebietskörperschaft eine organisierte Beförderung ein, besteht daneben kein Anspruch auf Erstattung. Im Fall einer Erstattung der Aufwendungen werden die Einzelheiten hierzu auf Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 4 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz wegen der Verantwortlichkeit der Schulträger in einer kommunalen Satzung geregelt. Dieser ist auch zu entnehmen, wie im Falle alterna
Schulträger ist die Stadt Zeulenroda-Triebes und der Landkreis Greiz organisiert den Schülerverkehr über den öffentlichen Personennahverkehr. Das ist ja eine Besonderheit, die es nur in wenigen anderen Landkreisen so gibt, also es gibt wenige Städte, die auch selbst Schulträger sind. Wie ist hier die Auffassung? Müsste sich jetzt der Schulträger, hier die Stadt Zeulenroda-Triebes, mit dem Landkreis ins Benehmen setzen oder welche Möglichkeiten hat die Stadt gegenüber dem Landkreis bei dieser Organisation? Es scheint hier wirklich schon Defizite zu geben.
Da es sich um kommunale Aufgaben handelt, gehe ich davon aus, dass sich in diesem Fall der kleinere Schulträger mit dem größeren Landkreis ins Benehmen setzen muss und kann das dann ab Inkrafttreten des Schulgesetzes auf gesetzlicher Grundlage tun.
Weitere Nachfragen sehe nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Tischner mit der Drucksache 6/7765. Bitte, Herr Kollege Tischner.
Durch die im Juni 2019 vom Thüringer Landtag beschlossene Änderung des Thüringer Schulgesetzes wurde unter anderem § 34 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz dahin gehend geändert, dass festgestellt wird, dass neben Lehrkräften für den Religionsunterricht im Honorar- oder Gestellungsvertragsverhältnis auch Lehrer zur Absicherung des Unterrichts in anderen Fächern und Lernbereichen im Honorar- oder Gestellungsvertragsverhältnis keine Landesbediensteten sind. Am 24. Juni 2019 war auch der Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport mit der Thematik befasst.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit des Einsatzes von Honorarkräften im Unterricht, die sich aus der Neufassung des § 34 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz ergibt, mit Blick auf bundesgesetzliche Regelungen?
2. Ist es durch die Neufassung des § 34 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz möglich, Honorarkräfte für die Vertretung von Unterricht im Rahmen der Stundentafel einzusetzen – bitte begründen –?
3. Können diese Honorarkräfte gegebenenfalls unter entsprechender Anpassung der Durchführungsbestimmungen zum Schulbudget aus Mitteln des Schulbudgets finanziert werden – bitte begründen –?
4. Empfiehlt die Landesregierung eine erneute Änderung des Thüringer Schulgesetzes insbesondere im Hinblick auf § 34 Abs. 1 und wie begründet sie dies?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tischner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 4 zusammen beantwortet. Ein Ziel der Novellierung des Thüringer Schulgesetzes ist es, möglichst viele Möglichkeiten zu eröffnen, um flexibel und schnell vor Ort auf Unterrichtsausfälle reagieren zu können. Dieser Intention folgt auch die in § 34 Abs. 1 vorgenommene Erweiterung. Wie Sie in der Einleitung zu Ihrer Mündlichen Anfrage bereits ausgeführt haben, wird hier zunächst nur festoder klargestellt, dass Honorarkräfte, die bisher ausschließlich im Religionsunterricht eingesetzt werden können, keine Landesbediensteten sind, auch wenn sie – und das ist neu – in anderen Fächern eingesetzt werden. Damit ist nicht festgelegt, dass Honorarkräfte zur Unterrichtsabdeckung herangezogen werden sollen. Wie gesagt, der Einsatz von Honorarkräften ist nur als sprichwörtlich letztes Mittel anzusehen, um Unterricht abzusichern, zum Beispiel bei akuten Grippewellen. Bisher ist der Einsatz von Honorarkräften zur Erteilung von regulärem Unterricht aufgrund arbeitsrechtlicher und sozialgesetzlicher Regelungen nicht möglich. Insofern eröffnet die zu Beginn des nächsten Schuljahres in Kraft tretende Erweiterung des § 34 Abs. 1 eine Variante, bei der zu prüfen ist, wie sie konkret und natürlich rechtssicher angewendet werden kann.
Im Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport am 24.06.2019 wurde bereits ausgeführt, dass derzeit eine Finanzierung über das Schulbudget nicht möglich ist. Die Landesregierung wird in diesem Zusam
menhang auch prüfen, ob über eine Bundesratsinitiative eine Änderung der bundesrechtlichen Regelungen erfolgreich sein kann, die aktuell den Einsatz von Honorarkräften im regulären Unterricht ausschließen. Da aber die Regelung in § 34 Abs. 1 kein direkter Handlungsauftrag ist, besteht seitens der Landesregierung auch nicht die Absicht, das Thüringer Schulgesetz erneut zu ändern, sollte der Einsatz von Honorarkräften im regulären Unterricht nicht zulässig sein. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Gibt es Nachfragen? Nein. Dann ist der nächste Fragesteller der Kollege Grob mit der Drucksache 6/7766, bitte schön.
Mit der Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes zum 1. August 2018 wurde die Funktionsstelle eines Abteilungsleiters mit der Besoldungsgruppe A14 bewertet, soweit die Abteilung mehr als 240 Schüler (Vollzeit) umfasst. Es ist anzunehmen, dass insbesondere die Abteilungen kleinerer berufsbildender Schulen im ländlichen Raum diese Mindestgröße nicht erfüllen.
1. Welche Gründe gibt es für die Festschreibung der besagten Mindestgröße der Abteilung von mehr als 240 Schülern (Vollzeit)?
2. Wäre eine Festschreibung einer Mindestanzahl von Klassen in der Abteilung als Richtgröße sinnvoller, da eher die Anzahl der Klassen und nicht die Klassengröße den Verwaltungsaufwand mit sich bringt, und wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?
3. An welchen berufsbildenden Schulen in Thüringen gibt es Abteilungen, die 240 Schüler und weniger (Vollzeit) umfassen?
Zu Ihrer Frage 1: Die Anknüpfung an die Schülerzahl ist bei der besoldungsrechtlichen Bewertung von Ämtern im Schulbereich eine gebräuchliche Messzahl. So richtet sich zum Beispiel die Besoldung von Rektoren und Konrektoren an Grundschulen und Regelschulen oder auch die Besoldung eines Leiters oder einer Leiterin einer Oberstufe an einer berufsbildenden Schule nach der Schülerzahl. Die im Gesetz verankerte Größenordnung orientiert sich an dem Verhältnis, nach dem 240 Vollzeitschülerinnen und -schüler etwa 12 Vollzeitklassen entsprächen.
Zu Ihrer Frage 2: Grundsätzlich ist auch die Anzahl der Klassen als Messzahl denkbar. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass auch eine solche Messgröße eine Unschärfe mit sich bringt und der Verwaltungsaufwand gleich hoch eingeschätzt wird.
Zu Ihrer letzten Frage: Die Frage kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Die endgültige Schülerzahl steht an den berufsbildenden Schulen erst nach dem Beginn des Ausbildungsjahres am 1. Oktober fest. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank. Frau Staatssekretärin, geben Sie mir recht, dass die Ausweisung von Funktionsämtern gerade an den Berufsschulen eine wichtige Voraussetzung ist, um auch die Attraktivität des Lehrerberufes an den Berufsschulen zu erhöhen?