Protocol of the Session on March 28, 2019

3. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob die intensivierte Bejagung der Wildschweine tatsächlich zu einer Abnahme des Infektionsdrucks bei der Afrikanischen Schweinepest beiträgt?

4. Gibt es neben der Afrikanischen Schweinepest weitere Gründe für die intensivierte Bejagung der Wildschweine?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Frau Ministerin Keller.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Pfefferlein beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Wildschweine dürfen nach § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz ohne Abschussplan und nach der Jagdzeitenverordnung bundesweit ganzjährig bejagt werden.

Zu Frage 2: Ja, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e) der Thüringer Jagdzeitenverordnung vom 1. Juli bis 31. August bestimmte Schonzeit für Bachen wurde, außer für die befriedeten Bezirke, befristet bis zum 31. März 2021 aufgehoben. Eine Schwarzwildrotte bestehend aus Bachen, Überläufern und Frischlingen wird im Allgemeinen von einer erfahrenen Bache geführt. Allerdings dürfen gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere – auch die Elterntiere von Wild – ohne Schonzeit nicht bejagt werden. Das heißt, dass beim Schwarzwild die Bachen in den Setzzeiten bis zum Selbstständigwerden der Frischlinge nicht bejagt werden dürfen.

Zu Frage 3: Die Absenkung der Wildbestandsdichte durch eine verstärkte Bejagung führt erwiesenermaßen zur Abnahme des Risikos, dass sich Wildschweine mit der Afrikanischen Schweinepest infizieren.

Zu Frage 4: Wildschweine haben bei entsprechend guten Lebensbedingungen eine sehr hohe Vermehrungsrate. Mit hohen Schwarzwildbeständen steigen die Schäden, die diese Tiere verursachen können. Dies gilt sowohl für die landwirtschaftlichen Kulturen als auch für stadtnahe Gebiete. Zudem erhöht sich im Straßenverkehr das Risiko von Wildunfällen.

Danke schön.

Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur zehnten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Jung, Fraktion Die Linke, mit der Drucksache 6/6972. Frau Jung, bitte.

Herzlichen Dank, Frau Präsidentin.

Fort- und Weiterbildung der Familienrichterinnen und -richter in Thüringen

In der Antwort der Landesregierung in Drucksache 6/6600 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange (Die Linke) mit dem Titel „Zum sorgerechtlichen ‚Wechselmodell‘ in Thüringen – Rolle der Familiengerichte“ (Drucksache 6/6543) heißt es in der Antwort der Landesregierung zur Frage der notwendigen fachlichen Qualifizierung von Richterinnen und Richtern an Familiengerichten in Thüringen unter anderem – ich zitiere –: „Im Laufe ihrer Berufstätigkeit sind Richter grundsätzlich gehalten, sich tätigkeitsbegleitend fortzubilden. Dazu werden seitens des Justizministeriums und der von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Deutschen

Richterakademie umfangreiche Fortbildungsangebote bereitgehalten.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Fortbildungsangebote wurden bzw. werden beginnend vom 1. Januar 2019 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Mündlichen Anfrage mit Bezug auf die Tätigkeit von Familienrichterinnen und ‑richtern sowohl vom Thüringer Justizministerium als auch von anderen Bildungsträgern beziehungsweise Anbietern bei der Deutschen Richterakademie oder in anderen Einrichtungen angeboten bzw. veranstaltet?

2. Welche Informationen liegen der Landesregierung hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung bzw. der Teilnahme an diesen Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen durch in Thüringen tätige Familienrichterinnen und ‑richter vor?

3. Wie rechtlich verbindlich und hinsichtlich der Nutzung dieser Angebote verpflichtend sind die Regelungen zur Fort- und Weiterbildung für Richterinnen und Richter im neuen Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz ausgestaltet?

4. Inwiefern entsprechen in Diskussionen zum Wechselmodell bzw. zu Sorgerechtsthemen gegebene Hinweise, die besagen, dass viele mit Familienrecht befasste Richterinnen und Richter in Thüringen per Geschäftsverteilungsplan zur Übernahme dieser inhaltlichen Aufgabe verpflichtet werden, der tatsächlichen Situation an Thüringer Gerichten?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Herr Minister Lauinger.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jung beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Seit 1. Januar 2019, das heißt innerhalb der letzten drei Monate, fanden zwei Tagungen an der Deutschen Richterakademie statt, die sich im Besonderen auch an Familienrichter wandten. Dabei handelte es sich um eine Tagung zum Thema „Familienrecht für Fortgeschrittene“ und eine Tagung zu dem Themenkreis „Gewalt in der Familie – Familien- und strafrechtliche Aspekte, Glaubhaftigkeitsbeurteilung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch“. Diese Tagungen wurden allen Thüringer Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Rahmen des Fortbildungspro

gramms der Deutschen Richterakademie angeboten. Bundesweit gibt es darüber hinaus eine Vielzahl von Fortbildungsangeboten von verschiedenen Einrichtungen und Veranstaltungen. Diese können in ihrer Gesamtheit jedoch nicht erfasst werden. Aus Gründen der Qualitätssicherung und auch aus haushalterischen Gründen werden von uns in erster Linie eigene Veranstaltungen und die Tagungen an der Deutschen Richterakademie angeboten und auch in Anspruch genommen.

Zu Frage 2: Zu den beiden in der Antwort auf Frage 1 benannten Tagungen wurden durch das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz insgesamt fünf Teilnehmer entsandt. Dabei handelte es sich um drei Familienrichter, die an der Tagung „Familienrecht für Fortgeschrittene“ teilnahmen, und um zwei Staatsanwälte bei der Tagung „Gewalt in der Familie – Familien- und strafrechtliche Aspekte, Glaubhaftigkeitsbeurteilung bei Verdacht auf sexuellem Missbrauch“.

Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, lassen Sie mich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass über den in der Fragestellung erfassten sehr kurzen Zeitraum hinaus in diesem Jahr noch eine Vielzahl von Tagungen stattfinden werden. Dabei handelt es sich insgesamt um sechs familiengerichtliche Tagungen an der Deutschen Richterakademie sowie um den zweitägigen Familienrichtertag der Thüringer Familiengerichtsbarkeit, an dem erfahrungsgemäß alle Thüringer Familienrichter teilnehmen werden. Zudem findet am 25. Mai dieses Jahres eine vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz initiierte Besprechung bezüglich der Folgerungen aus dem Pakt für den Rechtsstaat im Hinblick auf die Fortbildung in der Justiz statt. Dabei geht es darum, die im Pakt für den Rechtsstaat getroffenen Festlegungen zu konkretisieren. In diesem Pakt haben sich der Bund und die Länder unter anderem verpflichtet, gemeinsame Konzepte zur Vermittlung psychologischer Kompetenz vor allem im Umgang mit Kindern und Eltern im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren zu entwickeln. Ziel wird es sein, weitere qualitativ anspruchsvolle Fortbildungen in diesem Bereich dann auch anbieten zu können.

Zu Frage 3: Mit Inkrafttreten des Thüringer Richterund Staatsanwältegesetzes am 1. Januar 2019 ist eine gesetzliche Fortbildungspflicht erstmals in § 9 Satz 1 des Gesetzes verortet worden. Die Regelung greift eine entsprechende Absicht der Bundesregierung auf, welche eine solche Pflicht vor der Föderalismusreform, mit der die Zuständigkeit für die richterliche Fortbildung auf die Länder übergegangen ist, im Deutschen Richtergesetz verankern wollte – ich betone: wollte. Dabei ist hervorzuhe

(Abg. Jung)

ben, dass die Fortbildungspflicht gegenüber den Richterinnen und Richtern allerdings nur dem Grunde nach gelten kann, während diesen im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit in eigener Verantwortung die Entscheidung verbleibt, wie sie dies tatsächlich im Einzelnen umsetzen. Diese gesetzliche Pflicht löst daher keine Pflicht zur Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung aus, die weiterhin freiwillig bleiben müssen vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit.

Zu Frage 4: Die Verteilung der richterlichen Geschäfte an einem Gericht obliegt gemäß § 21e GVG den Präsidien der Gerichte in vollständiger richterlicher Selbstverwaltung. Eine Einflussnahme der Justizverwaltung auf die Verteilung der Geschäfte in einem Gericht ist ausgeschlossen. Im Rahmen dieser Selbstverwaltung und Gestaltungsfreiheit haben die Präsidien der einzelnen Gerichte, die sich ja aus gewählten Richtern zusammensetzen, die Einsatzfähigkeit sowie die Leistungsstärke der richterlichen Spruchkörper zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch – allerdings weder vorrangig noch abschließend – die Bereitschaft der einzelnen Kollegen, eine Aufgabe am Gericht freiwillig zu übernehmen. Mit anderen Worten ausgedrückt: Die Frage, wem an welchem Gericht welche Arbeit obliegt, ist Teil der Selbstverwaltung der Justiz und wird von den Richtern am Gericht selbst geregelt. Vor der Beschlussfassung über die Verteilung der Geschäfte sind allerdings die betroffenen Richterinnen und Richter gemäß § 21e Abs. 2 GVG anzuhören. Wenn sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, steht ihnen auch grundsätzlich der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gegen die Beschlüsse des Präsidiums offen, vergleiche insoweit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, abgedruckt in der Deutschen Richterzeitung von 1991, Seite 100 mit weiteren Nachweisen.

Vor diesem Hintergrund bestehen für das Ministerium keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht oder weniger geeignete Richterinnen und Richter Aufgaben der Familiengerichtsbarkeit durch die Präsidien zugewiesen bekommen haben.

Gibt es eine Nachfrage? Frau Kollegin Jung.

Danke. Ich habe nur eine Nachfrage: Würden Sie es aufgrund der Komplexität dieser Themen im Sorgerecht aus Ihrer Sicht für sinnvoll halten, dass es speziellere Ausbildungen auf diesem Gebiet für Familienrichter gibt, als es sie jetzt gibt?

Ich glaube, ich stimme Ihnen zu, dass es die Komplexität der Materie notwendig macht, da gute Fortbildungsangebote anzubieten. Ich glaube, dass es auch notwendig ist, dass in der Ausbildung das Thema „Familienrecht“ eine wichtige Rolle spielt. Aber dass wir jetzt ein spezielles Auswahlkriterium bei der grundsätzlichen Einstellung von Richtern anwenden, da würde ich Ihnen nicht zustimmen. Richter, die von uns neu in den Staatsdienst in Thüringen eingestellt werden, müssen grundsätzlich ihre Kompetenz in dem gesamten juristischen Bereich durch besonders gute Examen nachweisen.

Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Dann schließe ich diesen Tagesordnungspunkt für heute und rufe auf den Tagesordnungspunkt 9

Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes – Einführung der paritätischen Quotierung Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/6964 - ERSTE BERATUNG

Zur Einbringung ist das Wort gewünscht worden. Zur Begründung des Gesetzentwurfs erhält Frau Kollegin Müller von der Fraktion Die Linke das Wort.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, Grundprinzip der parlamentarischen Demokratie ist, dass ein Parlament möglichst viele gesellschaftliche Gruppen angemessen repräsentiert. Heute ist ein guter Tag für die parlamentarische Demokratie in Thüringen, denn Ihnen liegt ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vor, der die Quotierung der Landeslisten aller Parteien zur Landtagswahl zum Ziel hat.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

In der Thüringer Verfassung steht geschrieben: „Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu si

(Minister Lauinger)

chern.“ – Artikel 2 Abs. 2. Dieser wichtige Baustein zur Beseitigung bestehender gesellschaftlicher Diskriminierungen und einer starken Selbstvertretung dieser unserer Personengruppen ist urdemokratisches Prinzip; denn wie heißt es so schön? Nicht über uns und nicht ohne uns.

Im Grundgesetz steht auch dazu geschrieben: „Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ – Grundgesetz Artikel 3 Abs. 2. Aber trotz dieser Vorgaben ist die tatsächliche gleichberechtigte, das heißt, paritätische Vertretung von Frauen in den Parlamenten immer noch nicht erreicht. Das wirkt sich auch auf den Inhalt mancher politischen Entscheidung aus.

Ich will mal zitieren: „Die Fachkompetenz und die politischen Themen der Frauen sind besonders wichtig in einer demokratischen Partei, um das breit gefächerte Spektrum an Themen und Inhalten vollumfänglich abdecken zu können.“ Das schrieb der CDU-Landesvorsitzende Sachsen-Anhalts, Holger Stahlknecht, in einem Brief an seine Frauenunion.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf einladen zu einer breit gefächerten Diskussion. Machen Sie mit, bringen Sie Ihre Ideen und vor allem bringen Sie sich da mit ein, hin zu einem Weg zu mehr Parität auch im Thüringer Parlament! Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Ich eröffne die Aussprache und erteile als erstem Redner Kollegen Adams von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Wort.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Gäste hier im Thüringer Landtag! Jutta Limbach, die erste und bislang einzige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, hat es ausgesprochen – ich zitiere –: „Frauen haben in der Demokratie ein selbstverständliches Anrecht auf Teilhabe an politischer und wirtschaftlicher Macht. Erst wenn das Ziel erreicht ist, sind wir in Deutschland in guter Verfassung.“ Nimmt man das als Leitspruch, dann muss man sagen, dass sich Deutschland eben noch nicht in guter Verfassung befindet. Denn mit der Teilhabe von Frauen an politischer Macht ist es nicht weit her.

Symptomatisch dafür ist der außerordentlich geringe Anteil von Parlamentarierinnen. Nach der Bundestagswahl 2017 gelangten gerade noch 30,7 Prozent Frauen in den Deutschen Bundestag, so wenig, wie vor 20 Jahren das letzte Mal im Deutschen Bundestag vertreten waren. In den meisten Landesparlamenten sieht es ähnlich aus. Und es kann uns leider nicht trösten, dass Thüringen eine rühmliche Vorreiterin ist, denn im Thüringer Landesparlament haben wir einen Anteil von 40,6 Prozent Frauen. Das kommt aber vor allen Dingen aus den innerparteilichen Paritätsregeln der SPD, der Linken und eben auch von uns, Bündnis 90/Die Grünen. Um die Wählerinnenstimmen hier in Thüringen bewerben sich aber nicht nur Parteien, die solche innerparteilichen Kriterien ansetzen, um den Landtag paritätisch zu besetzen, sondern auch Parteien, die hinsichtlich des Gebots aus Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und der korrespondierenden Regelung, die Kollegin Müller gerade eben aus der Thüringer Landesverfassung vorgelesen hat, nicht so voranschreiten wollen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, 100 Jahre nach Einführung des Frauenwahlrechts ist es leider eben nicht parteipolitische Realität geworden, dass wir uns von allein in den Parteien darum kümmern, Frauen in gleicher Zahl und Weise mit auf unsere Landeslisten aufzunehmen. Deshalb ist es – und davon sind wir bei Rot-Rot-Grün überzeugt – zwingend erforderlich, dass wir in unserem Wahlgesetz eine solche Paritätsregel verankern, wie wir sie hier mit diesem Gesetz vorschlagen. Uns ist dabei vollkommen bewusst, dass dieser Gesetzentwurf – und das wird sicherlich als eine der ersten Kritikpunkte genannt werden – natürlich nur ein erster kleiner Baustein sein kann. Parität ist noch viel mehr, Parität muss viel weiter gehen. Aber dieses Gesetz ist ein erster kleiner, aber umso wichtigerer Schritt, den wir auf jeden Fall gehen wollen.

Warum ist das so wichtig, meine sehr verehrten Damen und Herren? Frauen stellen nur 9 Prozent der Vorstände in den 200 umsatzstärksten Unternehmen Deutschlands. Nur 4 Prozent dieser Unternehmen werden von einer Frau geführt. Selbst an der Spitze der sechs deutschen großen Wohlfahrtsverbände, bei denen Tausende Frauen arbeiten, stehen fünf Männer. Nur ein Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, wird von einer Frau geführt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Pflicht zum Handeln wird hier sehr deutlich, auch wenn wir in die Wissenschaft schauen: Es gibt eine Vielzahl von Wissenschaftlerinnen und dennoch werden nur 25 der 121 deutschen Universitäten von einer Frau geführt. Auch hier wird dringend Handlungsbedarf notwendig. Wir in Thüringen können an