Protocol of the Session on March 1, 2019

Guten Morgen, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich hoffe, Sie sind alle frisch und munter nach dem gestrigen Tag. Ich begrüße Sie herzlich zur heutigen Sitzung des Thüringer Landtags, die ich hiermit eröffne. Ich begrüße auch die Zuschauer auf der Tribüne – die zwar noch nicht so zahlreich sind, aber ich denke, das wird sich noch füllen – und die Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream.

Für diese Plenarsitzung hat als Schriftführer Herr Abgeordneter Gruhner neben mir Platz genommen, die Redeliste führt Frau Abgeordnete Mühlbauer.

Es haben sich entschuldigt: Herr Abgeordneter Fiedler, Herr Abgeordneter Gentele, Frau Abgeordnete Annette Lehmann, Frau Abgeordnete Lieberknecht, Herr Abgeordneter Primas, Herr Abgeordneter Reinholz, Frau Abgeordnete Wagler und Herr Abgeordneter Höcke.

Bevor wir in die Tagesordnung eintreten, gestatten Sie mir noch folgenden Hinweis: Ab heute gilt die geänderte Geschäftsordnung, die wir in der letzten Landtagssitzung beschlossen hatten – ich verweise noch mal auf die Drucksache 6/6789. Ab jetzt ist auch das neue AIS-System voll zugänglich.

Folgender Hinweis zur Tagesordnung: Zu Tagesordnungspunkt 22 wurde ein Entschließungsantrag der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 6/6868 verteilt.

Gibt es noch Anmerkungen? Ich sehe, das ist nicht der Fall. Dann treten wir in die Tagesordnung ein.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8

Thüringer Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie zur Änderung des Thüringer Beamtengesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6825 - ERSTE BERATUNG

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass diese Beratung von Gebärden- und Schriftdolmetschern übersetzt und über Monitor in den Raum F202 sowie im Online-Plenum übertragen wird.

Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Ja, bitte schön, Frau Ministerin Werner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, werte Gäste auf der Tribüne, liebe Gäste am Bildschirm, ich freue mich wirklich sehr, dass ich heute für die Landesregierung das Gesetz zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in den Landtag einbringen kann.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Mit diesem Gesetz werden endlich die Regelungen, die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ergeben, auf Landesebene umgesetzt. Das bisherige Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2005 wird durch dieses Ablösegesetz novelliert.

Lassen Sie mich kurz etwas zur UN-Behindertenrechtskonvention sagen. In dieser spiegelt sich ein Paradigmenwechsel wider. Das heißt, Benachteiligung wird nicht mehr als Problem eines Einzelnen betrachtet, das medizinisch über Diagnose, Förderung, Therapie usw. gelöst werden kann, sondern in der UN-Behindertenrechtskonvention wird gesagt, dass sich Benachteiligung aus der Wechselwirkung mit der Gesellschaft ergibt. Es sind also die äußeren Gegebenheiten, die dazu führen, dass Menschen ausgegrenzt werden. Das ist ein Paradigmenwechsel und es ist ein Paradigmenwechsel, der uns alle angeht, weil natürlich alle für die Gesellschaft verantwortlich sind. Das heißt, wir müssen in der Gesellschaft Barrieren abbauen. Das können Formulare in Ämtern sein, aber natürlich auch Räume, die so umgestaltet werden, dass Menschen mit Behinderungen tatsächlich auch in diesen arbeiten können. Nur so wird es möglich sein, das Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe an einer barrierefreien und inklusiven Gesellschaft umzusetzen.

Es geht uns nicht nur deswegen an, weil sich Benachteiligung aus Wechselwirkungen mit der Gesellschaft ergibt, sondern weil Benachteiligung, Behinderung etwas ist, das jeden von uns treffen kann. Wir haben in Thüringen derzeit 380.000 Menschen, die eine anerkannte Schwerbehinderung haben. Wir wissen aber auch, dass die Dunkelziffer natürlich sehr viel höher liegt, weil sich viele Menschen vielleicht schämen oder nicht trauen, diese Schwerbehinderung entsprechend zu beantragen. Wir wissen auch, dass nur 4 Prozent dieser Behinderungen tatsächlich angeborene Behinderungen

sind. Das heißt, 84 Prozent ergeben sich beispielsweise aus Krankheit und 2 Prozent aus Unfällen.

Sehr geehrte Damen und Herren, nach Artikel 4 Abs. 1 der UN‑Behindertenrechtskonvention, die bereits 2009 in Deutschland in Kraft getreten ist, haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen. Die Länder haben dem Ratifizierungsgesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 Grundgesetz einstimmig zugestimmt und sind neben dem Bund und den Kommunen verpflichtet, geeignete, wirksame und zielgerichtete Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der Konvention einzuhalten und umzusetzen.

Leider hat es die letzte Landesregierung nicht vermocht, dieses Gesetz auf den Weg zu bringen. Deswegen haben sich die regierungstragenden Fraktionen in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, dieses Gesetz zu überarbeiten – als eine der wichtigsten Aufgaben der 6. Legislaturperiode –, und haben auch inhaltliche Schwerpunkte festgeschrieben. Mit dem vorliegenden Gesetz hat die Landesregierung diese Aufgabe umgesetzt.

Dem Gesetzgebungsprozess ist ein intensiver partizipativer Prozess vorausgegangen. Der erste Arbeitsentwurf lag 2016 vor. Anschließend wurde dieser Arbeitsentwurf 72 Vereinen, Verbänden, Institutionen der Menschen mit Behinderungen und Trägern der öffentlichen Verwaltung mit der Bitte um Anregungen und Vorschläge zur Verfügung gestellt. Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte hat den Gesetzentwurf hinsichtlich seiner Konformität mit den Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention geprüft. Im Ergebnis dieses Prozesses konnten zentrale Forderungen der Vereine und Verbände der Menschen mit Behinderungen in den Gesetzentwurf aufgenommen und umgesetzt werden.

Ein wichtiger Punkt war zunächst einmal die Überarbeitung des gesamten Gesetzes in Bezug auf die Anforderungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention und die Anpassung der einzelnen Definitionen, insbesondere zur Barrierefreiheit und Benachteiligung. Ich will hier an dieser Stelle noch mal auf den Paradigmenwechsel hinweisen.

Weiterhin möchte ich die folgenden Regelungen hervorheben, die neu in den Gesetzentwurf aufgenommen wurden, auch aufgrund der Forderungen der Vereine und Verbände. Ich denke, eine der wichtigsten ist die Streichung des § 2 des jetzt geltenden Gesetzes, der einen Finanzvorbehalt für die Kommunen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz vorsah. Diese Rege

lung war bundesweit einmalig und nicht mit den Verpflichtungen der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.

(Beifall DIE LINKE)

Zum Zweiten sieht der Gesetzentwurf außerdem vor, dass die Landkreise und kreisfreien Städte unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihren Interessenvertretungen eigene Maßnahmenpläne zur Erreichung der Ziele des Gesetzes erarbeiten. Die Maßnahmenpläne sollen einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren umfassen und im Rahmen eines fortlaufenden Beteiligungsprozesses spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums fortgeschrieben werden. Durch diese Verpflichtung sollen auch auf kommunaler Ebene bestehende Barrieren ermittelt und Lösungsansätze zu deren Beseitigung erarbeitet werden. Die hierfür erforderlichen Arbeitsprozesse sollen auch alle Beteiligten für die Belange der Menschen mit Behinderungen und die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Anforderungen sensibilisieren. Verweisen möchte ich hier auf den zweiten Maßnahmenplan der Landesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, der gegenwärtig auch hier im Hohen Hause beraten wird.

Als Drittes sind neue Regelungen hinsichtlich der baulichen Barrierefreiheit und zur barrierefreien Kommunikation ins Gesetz aufgenommen worden. Für das Land wird eine Berichtspflicht zum Stand der Barrierefreiheit der landeseigenen Liegenschaften eingeführt. Damit soll die Grundlage für die weitere Schaffung von Barrierefreiheit in den Gebäuden im Landeseigentum geschaffen werden. Sie ist nicht nur wichtig für Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Besucherverkehr, sondern auch eine Voraussetzung für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen.

Darüber hinaus wurde die Verpflichtung, die Belange von Menschen mit motorischen, sensorischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen sowie die Anforderungen der Inklusion in der Ausbildung zu berücksichtigen, auf die Lehr-, Sozial- und Gesundheitsberufe ausgedehnt. Die Schaffung eines barrierefreien inklusiven Sozialraums, in dem Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können, setzt voraus, dass alle in der Gesellschaft über Grundkenntnisse hinsichtlich der Belange der Menschen mit Behinderungen und den Bezug auf Inklusion verfügen.

Im Rahmen der Regelung zur barrierefreien Kommunikation mit der Verwaltung – hier geht es um das Recht auf die Verwendung der Gebärdensprache oder anderer Kommunikationsmittel – wurde

(Ministerin Werner)

das Lormen als eigenständige Kommunikationsform explizit mit aufgenommen. Damit sollen die Belange der in der Praxis oft besonders benachteiligten taubblinden und hörsehbeeinträchtigten Menschen hervorgehoben werden.

Ebenfalls neu ist die Ausdehnung der Verpflichtung zur barrierefreien Kommunikation auf die Gruppe der Menschen mit kognitiven Einschränkungen. Für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen stellt Sprache oft eine hohe Barriere dar. Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert auch für diesen Personenkreis den barrierefreien Zugang zu Kommunikation und Information als Grundlage einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensgestaltung. Menschen mit Behinderungen soll durch die Verwendung alternativer Kommunikationsformen der Umgang mit den Behörden erleichtert werden. Kommunikation umfasst dabei auch die Verwendung der Leichten Sprache. Leichte Sprache zielt auf eine besonders leichte Verständlichkeit insbesondere für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen ab. Sie stellt nicht nur auf besondere Regeln zur Rechtschreibung und Grammatik ab, sondern gibt auch Empfehlungen zur Textgestaltung. Unter anderem sollen möglichst gebräuchliche Wörter verwendet werden und Sätze kurz und einfach gehalten sein. Texte sollen in einer ausreichend großen Schrift dargestellt und mit Bildern illustriert werden.

Um das Ziel einer barrierefreien Kommunikation im behördlichen Alltag umzusetzen, stehen der Landesverwaltung auch in diesem Jahr 700.000 Euro zum Abbau von Kommunikationsbarrieren zur Verfügung. Mit diesen Mitteln werden unter anderem Einsätze von Schrift- und Gebärdendolmetscherinnen und -dolmetschern, Übertragungen in Leichte Sprache sowie Grundlagenschulungen zu Leichter Sprache und der Gestaltung barrierefreier Dokumente finanziert.

Neben diesen Regelungen wurde die Stellung des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen – Herrn Leibiger möchte ich heute hier auch sehr herzlich begrüßen –

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

und des Landesbehindertenbeirats sowie die Position der Verbände für Menschen mit Behinderung hinsichtlich der Durchsetzung der Regelungen nach diesem Gesetz gestärkt.

Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen soll zukünftig beim Thüringer Landtag angesiedelt sein. Er wird zukünftig nicht mehr durch den Ministerpräsidenten berufen, sondern in geheimer Wahl mit der Mehrheit des Hohen Hauses gewählt. Vorschlagsberechtigt sind die Landtagsfraktionen

sowie der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen. Damit wird das Verfahren zu seiner Berufung transparenter und partizipativer gestaltet. Darüber hinaus erhält der Beauftragte eine direkte demokratische Legitimation vom Parlament.

Auch die Rolle der Menschen mit Behinderungen im Landesbehindertenbeirat wird wesentlich gestärkt. Dem Beirat gehören zukünftig neben dem Landesbeauftragten jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter von zehn Verbänden und Institutionen von Menschen mit Behinderungen mit Sitz in Thüringen als stimmberechtigte Mitglieder an. Die übrigen Mitglieder – zum Beispiel Vertreter der Landesregierung, der kommunalen Spitzenverbände, der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege – haben künftig nur noch beratende Funktion. Nicht zuletzt erfolgt eine Stärkung der Verbände der Menschen mit Behinderungen durch die Einführung eines Verbandsklagerechts. Mit dem Verbandsklagerecht kann ein nach dem Gesetz anerkannter Verband Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen bzw. gegen einen Verstoß gegen die Regelungen zur Barrierefreiheit erheben. Damit wird den Verbänden für Menschen mit Behinderung ein Instrument an die Hand gegeben, sich für die Einhaltung der Bestimmungen der Gesetzes einsetzen zu können.

Sehr geehrte Damen und Herren, damit betroffene Menschen ihre Rechte einfordern können, braucht es das Wissen darum. Wir haben heute Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetscher und Schriftdolmetscherinnen, die am Bildschirm übersetzen. Herzlichen Dank dafür!

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Aber auch das Thema der Leichten Sprache – das habe ich bereits erwähnt – ist Teil des Gesetzes und muss auch in unseren Behördenalltag Einzug halten. Erlauben Sie mir deswegen, den Gesetzentwurf noch einmal zusammenfassend in Leichter Sprache darzustellen:

Sehr geehrte Damen und Herren, wir sprechen heute über ein Gesetz in Thüringen. In einem Gesetz stehen Sachen, an die sich alle halten müssen. Das Gesetz heißt Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Wir nennen das Gesetz auch ThürGIG.

Was steht im ThürGIG? Alle Menschen haben die gleichen Rechte, egal ob mit oder ohne Behinderung. Kein Mensch darf schlecht behandelt werden. Das Gesetz sagt auch: Menschen mit Behinderungen sollen überall mitmachen können. Deshalb soll

(Ministerin Werner)

es keine Barrieren geben. Barrieren sind Hindernisse. Die Regierung von Thüringen wollte das Gesetz besser machen, deshalb wurde das ThürGIG überarbeitet. Viele Menschen haben dabei geholfen, zum Beispiel Menschen mit Behinderungen. Sie haben der Regierung gesagt, was in Thüringen besser werden soll und was sie sich wünschen. Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte hat sich das Gesetz angeschaut und gefragt: Setzt das ThürGIG die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen um? Die UN-Konvention ist ein Vertrag über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Deutschland hat diesen Vertrag unterschrieben, deshalb muss Deutschland die Dinge aus dem Vertrag umsetzen. Die Arbeit am ThürGIG hat lange gedauert, insgesamt acht Jahre. Jetzt ist das neue Gesetz fertig. Was steht im neuen ThürGIG?

Erstens: Die Landkreise und kreisfreien Städte sollten Aktionspläne aufstellen. In einem Aktionsplan stehen Aufgaben. Diese Aufgaben sollen erfüllt werden. Dadurch soll es Menschen mit Behinderungen besser gehen und sie sollen nicht mehr benachteiligt werden. Nach fünf Jahren sollen die Landkreise und kreisfreien Städte neue Aktionspläne aufstellen. Wichtig ist, Menschen mit Behinderungen müssen gefragt werden: Was soll in dem Aktionsplan stehen?

Zweitens: Im ThürGIG stehen neue Regeln für das Bauen. Menschen mit Behinderungen sollen überall ohne Hindernisse hinkommen können, zum Beispiel in Ämter. Dass bedeutet, alle Häuser, die Thüringen gehören, müssen barrierefrei sein, damit dort auch Menschen mit Behinderungen hinkommen und damit sie dort arbeiten können. Darüber muss Thüringen einen Bericht schreiben.

Drittens: Im ThürGIG stehen neue Regeln für Ausbildungen. Menschen in bestimmten Berufen müssen wissen, was Menschen mit Behinderungen brauchen. Deswegen müssen sie etwas über Behinderungen lernen. Sie lernen das in ihrer Ausbildung. Das ist jetzt Pflicht.

(Beifall SPD)

Wer muss das lernen? Zum Beispiel Menschen, die in einem Krankenhaus arbeiten wollen, Menschen, die in einem Pflegeheim arbeiten wollen, Menschen, die Häuser für andere bauen wollen.

Viertens: Im ThürGIG stehen neue Regeln für das Sprechen und Schreiben, zum Beispiel müssen Ämter mehr Leichte Sprache benutzen. Briefe von Ämtern sind oft schwer zu verstehen. Versteht ein Mensch mit Behinderung einen Brief nicht, muss der Brief noch einmal in Leichter Sprache erklärt werden.

Fünftens: Im ThürGIG stehen neue Regeln für den Landesbehindertenbeirat. Im Landesbehindertenbeirat treffen sich Menschen mit verschiedenen Behinderungen. Diese kommen von zehn verschiedenen Vereinen für Menschen mit Behinderungen in Thüringen. Sie beraten die Regierung von Thüringen. Sie sagen der Regierung, was man tun kann, damit es Menschen mit Behinderungen besser geht. Sie können auch Dinge beschließen. Sie schlagen zum Beispiel eine Person für die Wahl zum Landesbehindertenbeauftragten vor. Im Landesbehindertenbeirat dürfen auch Menschen ohne Behinderungen sein. Diese Menschen dürfen die Menschen mit Behinderungen aber nur beraten. Sie dürfen nichts beschließen.