Protocol of the Session on March 22, 2012

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Klaubert von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4162.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Verfahrensweise nach Erstellung des Kulturkonzeptes der Landesregierung

Wie mir bekannt ist, wurde das Kulturkonzept der Landesregierung unlängst fertiggestellt. Das Ereignis ist sehr begrüßenswert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Schritte sind nach der Erstellung des Kulturkonzepts hinsichtlich der Ergebnisse und Visionen geplant und wie begründet dies die Landesregierung?

2. Zu welchem Zeitpunkt und in welchem Rahmen plant die Landesregierung eine öffentliche Debatte zum Kulturkonzept und zur Kulturfinanzierung und wie begründet dies die Landesregierung?

3. Inwieweit fand ein Kulturförderausgleich oder „Kulturlastenausgleich“ Eingang in das Kulturkonzept und welche Schritte plant die Landesregierung mit welcher Begründung dahin gehend einzuleiten?

4. Für welchen Zeitraum ist die Anwendung des Kulturkonzepts vorgesehen und wie begründet dies die Landesregierung?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Staatssekretär Prof. Deufel.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine Damen und Herren Abgeordneten, zur Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Dr. Klaubert, von ihr selbst vorgetragen, folgende Antwort namens der Landesregierung. Ich muss vorausschicken, dass ich die Fragen 1 bis 4 der Abgeordneten Klaubert hier im Kontext zusammen beantworte. Grund ist, dass entgegen der Aussage der Frau Abgeordneten Dr. Klaubert die Arbeit am Kulturkonzept der Landesregierung noch nicht abgeschlossen ist. Es liegt ein Entwurf vor, welcher noch der Erörterung und Abstimmung innerhalb des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und danach der Abstimmung innerhalb der Landesregierung bedarf. Erst danach wird es möglich sein, die hier gestellten Fragen zu beantworten.

(Staatssekretär Staschewski)

Danke, Herr Staatssekretär. Es gibt mindestens eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Sie haben also noch Abstimmungsbedarf innerhalb der Landesregierung, deswegen der Versuch, Ihnen etwas zu entlocken, genau. Es müssen ja etwa 250 Seiten Text vorliegen, die durch Zuarbeit der Kulturverbände und durch Bearbeitung durch eine Mitarbeiterin im Auftrag Ihres Hauses als Kulturkonzept jetzt zusammengefasst sind, also dieser Stand ist mir bekannt. Sie sagen, das sei noch kein Kulturkonzept, wann wird es dann das Kulturkonzept sein - diese Textfassung? Und wann denken Sie denn, kann das Hohe Haus mit diesem erfreulichen Ergebnis beglückt werden?

Ich will noch mal vorweg klarstellen, das waren jetzt die zwei Fragen. Herr Staatssekretär.

Frau Abgeordnete, ich kann jetzt zum Ersten Ihre Informationsquellen nicht beurteilen. Ich denke, ich muss jetzt an dieser Stelle auch nicht den Werdeund Bearbeitungsgang von Vorlagen innerhalb eines Ministeriums erklären. Tatsache ist, dass es dann ein Kulturkonzept der Landesregierung gibt, wenn erstens im Haus erarbeitete Textfassungen und die Sammlung von Texten und von Kulturverbänden ist ja kein Kulturkonzept,

(Zwischenruf Abg. Dr. Klaubert, DIE LINKE: Das habe ich auch nicht gesagt. Gut zuhö- ren.)

jedenfalls nichts, was wir als solches bezeichnen würden -, wenn also der im Hause erarbeitete Text den kritischen Blick des Staatssekretärs und des Ministers hinter sich gelassen hat und vom Minister freigegeben in die ebenso notwendige Ressortabstimmung gegeben wird und wenn das Kabinett sich damit beschäftigt hat, dann ist es ein Kulturkonzept der Landesregierung. Und zu diesem Zeitpunkt werden wir dieses Konzept öffentlich zu diskutieren, im Landtag zu besprechen und in der Folge dann auch umzusetzen haben.

Weitere Nachfragen aus der Mitte des Hauses sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär.

Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Renner von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4186.

Danke, Herr Präsident.

Rechtsaufsicht des Wasser- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal

Für Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung sind die Landratsämter die zuständigen Aufsichtsbehörden. Bei Aufgabenträgern, die nur in kreisfreien Städten oder über Landkreisgrenzen hinweg tätig sind, ist das Landesverwaltungsamt die zuständige Aufsichtsbehörde.

Das Landratsamt des Wartburgkreises war Aufsichtsbehörde für den Trinkwasser- und Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal (TAVEE). Aufgrund zahlreicher Unregelmäßigkeiten in der Verbandstätigkeit wurde das Landesverwaltungsamt mit der Aufsicht betraut. Der Fragestellerin liegen Informationen vor, dass zwischenzeitlich wieder die Kommunalaufsicht des Wartburgkreises für den TAVEE zuständig sein soll.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Für welchen Zeitraum war die Kommunalaufsicht des Wartburgkreises die zuständige Aufsichtsbehörde des TAVEE?

2. Aus welchen Gründen wurde durch wen entschieden, dass die Zuständigkeit der Aufsicht über den TAVEE von der Kommunalaufsicht des Wartburgkreises zum Landesverwaltungsamt wechselt?

3. Aus welchen Gründen wurde möglicherweise zwischenzeitlich entscheiden, dass erneut die Kommunalaufsicht des Wartburgkreises die Aufsichtsfunktion über den TAVEE ausüben soll und wie wird begründet, dass die früheren Gründe zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts nicht mehr bestehen?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage von Frau Abgeordneten Renner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Landratsamt des Wartburgkreises war seit dem 1. Januar 2003 bis zum 14. September 2010 selbst Aufsichtsbehörde über den Trinkund Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal.

Zu Frage 2: Das Landesverwaltungsamt hat dem Landratsamt des Wartburgkreises mit Ablauf des 14. September 2010 die Zuständigkeit als Rechtsaufsichtsbehörde über den Zweckverband gemäß § 44 Abs. 3 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entzogen. Gemäß § 44 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes wurde damit das Landesverwaltungsamt zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Begründung enthält das entsprechende Schreiben des Landesverwaltungsamtes nicht; dies ist gesetzlich auch nicht vorgesehen.

Zu Frage 3: Das Landesverwaltungsamt ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über den Trinkund Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal, so dass die Information, die Sie erhalten haben, nicht zutreffend ist.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Siegesmund von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/ 4190.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Bislang konnten Feuerwehrfahrzeuge und Feuerwehrtechnik, die unter anderem mit Mitteln des Landes, der Kreise und der Kommunen beschafft und für die Aufgaben der überörtlichen Stützpunktfeuerwehren bereitgestellt wurden, auch für Einsätze in den Kommunen im Rahmen der Aufgaben des örtlichen Brandschutzes der jeweiligen Gemeinde genutzt werden. Dies war möglich, obwohl das Brand- und Katastrophenschutzgesetz eine Trennung zwischen den Aufgaben der örtlichen und der überörtlichen Feuerwehren vorsieht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass das Land nunmehr von den Stützpunktfeuerwehren verlangt, doppelte Technik (getrennt für örtliche und überörtliche Aufgaben) vorzuhalten, und worauf ist die Forderung nach doppelter Technik zum jetzigen Zeitpunkt zurückzuführen?

2. Inwiefern dient diese Forderung einer erhöhten Sicherheit der Bevölkerung im Einsatzfall und ist diese Forderung auch angesichts der Bevölkerungsentwicklung und einer möglichen Gebietsreform sinnvoll?

3. Wie oft kam es unter der bestehenden Rechtslage des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes im Freistaat Thüringen zu zeitgleichen Einsätzen im örtlichen und überörtlichen Aufgabenbereich, so dass die Technik nur zu einem Einsatz zur Verfügung stand, und wie wurde in diesen Fällen verfahren?

4. Gibt es ausreichend qualifiziertes Personal, um in diesem Fall auch doppelte Technik besetzen zu können und - wenn nein - wie beabsichtigt die Lan

desregierung für ausreichend qualifiziertes Personal zu sorgen?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Siegesmund beantworte ich für die Landesregierung, indem ich zunächst kurz auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Mündlichen Anfrage eingehe.

Nach § 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz sind die Gemeinden Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche allgemeine Hilfe, die Landkreise Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe. Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehren aufzustellen und mit den erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen auszustatten. Die Landkreise haben für die überörtliche Gefahrenabwehr Stützpunktfeuerwehren zu planen und die Gemeinden bei den dafür erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Anlagen zu unterstützen. Nach § 44 Abs. 1 Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetz trägt jede Körperschaft die Personal- und Sachkosten für die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. Dieser Systematik folgt die aus dem Jahr 1992 stammende, erstmals im Jahr 2009 novellierte Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung, insbesondere auch im Hinblick auf die von den kommunalen Feuerwehren für die örtliche bzw. bei Stützpunktfeuerwehren zusätzlich für die überörtliche Gefahrenabwehr vorzuhaltende Mindestausstattung. Sie ergibt sich für die örtliche Gefahrenabwehr aus einer von den Gemeinden vorzunehmenden Risikobewertung des eigenen Zuständigkeitsbereichs und bei den Stützpunktfeuerwehren aus einer durch den Landkreis im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde darüber hinaus vorzunehmenden Risikobewertung des überörtlichen Ausrückebereichs. Ich verkürze das mal kurz und bringe es auf den Punkt: Es hat sich zwischen 1992 und 2009 an der Systematik nichts geändert.

Zu Frage 1: Nein. Der Klarstellung halber weise ich aber auf Folgendes hin: Stützpunktfeuerwehren halten neben der notwendigen Fahrzeugtechnik für die örtliche Gefahrenabwehr zusätzliche Einsatztechnik zur Unterstützung der umliegenden Feuerwehren vor. In Abhängigkeit von der Risikobewertung des überörtlichen Ausrückebereichs können dies sowohl Spezialfahrzeuge wie Drehleitern, Rüst- oder Gefahrengutfahrzeuge, aber auch zusätzliche Lösch- und Tanklöschfahrzeuge sein. Da

(Staatssekretär Rieder)

mit können die Ausstattungen der umliegenden Feuerwehren auf die Erfordernisse eines Grundschutzes reduziert und überdimensionierte Vorhaltungen in der Fläche vermieden werden. Die Trennung in Fahrzeugvorhaltung für die örtliche bzw. überörtliche Gefahrenabwehr ist lediglich eine planerische, die die Aufgaben- und Finanzierungsabgrenzung zwischen Gemeinde und Landkreis berücksichtigt. Der tatsächliche Einsatz der Fahrzeuge hängt letztlich von den konkreten Erfordernissen des jeweiligen Schadensereignisses ab.

Jetzt komme ich zu Frage 2: Eine mögliche Gebietsreform hätte auf das System der Stützpunktfeuerwehren keinen Einfluss, da sie nach § 5 Abs. 3 Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung bereits jetzt kreisübergreifend zu planen sind. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

Damit bin ich bei Frage 3: Im Rahmen der Abfrage der Daten für die Brand- und Hilfeleistungsstatistik werden zeitgleiche Einsätze landesseitig nicht erfasst, so dass hierzu keine Aussage erfolgen kann.