Zusätzlich kommt die sogenannte Abgeltungssteuer auf Vermögenserträge hinzu, auch mit einem Prozentsatz von rund 25 Prozent. Also dieses müssen wir auch berücksichtigen, wenn wir so etwas machen. Insofern hat sich unser Steuersystem auch weiterentwickelt, einmal von den Prozentsätzen. Aber als wir das abgeschafft haben, gab es noch keine Abgeltungssteuer und insofern sehe ich auch für eine Vermögenssteuer keinen rechten Platz. Man sollte auch nicht vergessen, dass die Ausfälle der damaligen Vermögenssteuer kompensiert wurden, und zwar durch die Grunderwerbssteuer. Der Grunderwerbssteuersatz wurde angehoben, der bundesweite, und es kam zu einer vollständigen Neuregelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Erbschaftssteuer hat
zwar durch erhöhte Freibeträge für den unmittelbaren Nachkommen Vorteile gehabt, allerdings wurden bei allem, was weiter weg war, die Steuersätze erheblich erhöht, so dass auf Länderebene eine Kompensation eingetreten ist. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat im Jahre 2002 letztmalig geschätzt, was durch eine Vermögenssteuer einkäme. Bei einem Steuersatz von 0,5 Prozent auf Vermögen und einem Freibetrag von 500.000 € wären es etwa 8 Mrd. € gewesen. Herr Huster, Sie schlagen einen Freibetrag auf Privatvermögen nicht von 500.000 € vor, sondern auf Privatvermögen von 1 Mio. €, so dass man vielleicht mit 2 Mrd. € bundesweit rechnen könnte, vielleicht ein bisschen mehr, aber nicht mehr auf dem alten Niveau. Hier bin ich wieder bei meiner Frage: In welchem Verhältnis steht denn eigentlich diese Einnahme zur Herkulesaufgabe der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte? Es geht hier um ganz andere Dimensionen.
deutet. Für den Gesamtetat der Bundesrepublik können wir davon ausgehen, dass die Wirtschaftsund Finanzkrise anhand von Steuermindereinnahmen uns dies im Jahre 2009 37 Mrd. € gekostet hat, ein Jahr später 2010 etwa 30 Mrd. €. Das sind die Kosten dieser Finanzkrise in Form von Steuermindereinnahmen. Insofern ist die Sache einer Kontinuität in der Steuerpolitik und eine Verlässlichkeit in der Steuerpolitik die entscheidendere Frage, als jetzt an der einen oder anderen Schraube ständig herumzudrehen. Wenn ich Einkommensteuersätze erhöhe, dann darf ich auch nicht vergessen, dass so etwas Rückwirkungen auf die Entscheidungen des Einzelnen hat, sich zu betätigen, zu engagieren oder nicht. Insofern habe ich selbstverständlich Vorbehalte gegen diese Vorschläge und ich denke, wir sollten sehr behutsam mit der Entwicklung des Steuersystems umgehen. Verlässlichkeit der Rahmenbedingungen scheint mir gerade für eine soziale Marktwirtschaft das Wichtigere zu sein. Zur Erbschaftssteuer habe ich schon Stellung genommen. Schönen Dank.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Herr Präsident, 1 Minute Redezeit habe ich noch, hat mir das Präsidium mitgeteilt - deswegen nur zwei Richtigstellungen. Herr Dr. Voß, ich achte Sie sehr, aber Ihre Ausführungen hier zum Halbteilungsgrundsatz von Prof. Paul Kirchhof, da muss noch mal klargestellt werden auch für die Öffentlichkeit, es handelt sich um eine Einzelmeinung eines renommierten Wissenschaftlers. Sie hat sich aber nicht durchgesetzt, sie ist nach wie vor eine Einzelmeinung. Sie haben sich jetzt als Vertreter dieser Einzelmeinung geoutet, das ist zulässig, aber Sie haben natürlich hier so getan, als wenn das schon Grundsatz wäre. Bei der Vermögenssteuer haben Sie gesagt oder haben ein Beispiel gebracht mit 0,5 Prozent Steuersatz. In dem Steuerkonzept der LINKEN stehen da 5 Prozent und dann stellt sich das anders dar. Welche Verwerfungen im Steuerrecht vorhanden sind, zeigt die neueste Steuerprognose: rund 600 Mrd. € Gesamtsteuereinnahmen, davon entfallen nur 100 Mrd. € auf wirtschaftliche Betätigung, Eigentum und Vermögen, das heißt nur 15 Prozent.
Ja. 85 Prozent entstammen aus lohnabhängiger Arbeit und Verbrauch. Diese Verwerfung muss weg. Danke.
Danke, Herr Abgeordneter. Die Rednerliste ist abgearbeitet. Ich schließe deshalb die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung.
Ausschussüberweisung ist nicht beantragt worden, deshalb stimmen wir direkt über den Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2975 ab. Wer für diesen Antrag stimmt, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? Die Gegenstimmen sind von den Fraktionen der SPD, der CDU und der FDP. Damit ist der Antrag abgelehnt. Ich schließe den Tagesordnungspunkt.
Zwei Dinge habe ich jetzt zu tun. Als Erstes, ich erinnere daran, dass sich der Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit in 10 Minuten, also 14.10 Uhr, im Raum 202 trifft. Dann entlasse ich Sie in die Mittagspause. Wir sehen uns um 15.00 Uhr wieder.
Ich rufe die Fragen in der üblichen Reihenfolge auf und bitte die Abgeordneten, ihre Fragen vorzutragen.
Noch einmal als Hinweis: Der Anfragende hat das Recht auf zwei Zusatzfragen und zwei weitere Zusatzfragen dürfen aus der Mitte des Landtags gestellt werden.
Die erste Frage in der Drucksache 5/3464 stellt Abgeordneter Kuschel für die Fraktion DIE LINKE und es antwortet für die Landesregierung das Innenministerium. Bitte, Herr Abgeordneter.
Die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeister in Thüringen erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung. Die hauptamtlichen Bürgermeister
erhalten diese Entschädigung zusätzlich zu ihrer Besoldung. Die Entschädigung ist nach der Einwohnerzahl der Gemeinden gestaffelt. Den Höchstbetrag der Entschädigung legt die Landesregierung in einer Verordnung fest. Die Höchstbeträge wurden in den vergangenen Jahren wiederholt angepasst und erhöht. Die letzte Erhöhung erfolgte am 1. Oktober 2010 und vorausschauend am 1. April 2012 (vgl. Staatsanzeiger vom 1. November 2011). Die ehrenamtlichen Mitglieder in Gemeinderäten und Kreistagen erhalten Aufwandsentschädigungen, die bisher noch nie an die allgemeine Preissteigerung angepasst wurden.
1. Wie oft wurden die Dienstaufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Bürgermeister bisher angepasst und um wie viel Prozent wurden die Höchstbeträge bisher im Vergleich zur erstmaligen Festlegung erhöht?
2. Wie oft wurden die Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Mitglieder in den Gemeinderäten und Kreistagen bisher angepasst und um wie viel Prozent wurden die Höchstbeträge bisher im Vergleich zur erstmaligen Festlegung erhöht?
3. Aus welchen Gründen hält die Landesregierung zwar eine wiederkehrende Erhöhung der Dienstaufwandsentschädigungen für Bürgermeister für erforderlich, demgegenüber aber eine Anpassung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder in Gemeinderäten und Kreistagen für entbehrlich?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Für hauptamtliche Bürgermeister enthält § 2 der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit nach der Einwohnerzahl der Gemeinden gestaffelte Höchstsätze für die Dienstaufwandsentschädigung. Die Höchstsätze der Dienstaufwandsentschädigung werden gemäß § 4 dieser Verordnung regelmäßig nach einheitlichen Änderungen aller Grundgehälter der Besoldungsgruppen A und B sowie Anpassungen der Dienstbezüge nach § 65 des Thüringer Besoldungsgesetzes angehoben. Die heutigen Höchstsätze übersteigen die erstmals festgelegten Höchstsätze um durchschnittlich gut 51 Prozent. Für ehrenamtliche Bürgermeister enthält § 2 der
Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten nach der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstbeträge für die Aufwandsentschädigung. Die Höchstbeträge wurden dreimal angepasst. Die heutigen Höchstsätze übersteigen die erstmals festgelegten Höchstsätze um durchschnittlich gut 37 Prozent.
Zu Frage 2. Die in der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtratsund Kreistagsmitglieder vom 29.08.1995 enthaltenen nach Einwohnerzahl gestaffelten Höchstbeträge in DM wurden lediglich auf den Euro umgestellt.
Es folgt die Antwort zu Frage 3: Eine regelmäßige Anhebung der Höchstsätze der Dienstaufwandsentschädigungen erfolgt nur für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters, das berufsmäßig ausgeübt wird.
Danke, Frau Präsidentin. Ich habe keine Nachfrage, ich habe eine Frage an die Landesregierung gestellt, die nicht beantwortet ist, nämlich die dritte Frage lautete, weshalb bei kommunalen Wahlbeamten keine Anpassung erfolgte seit 1995. Wie der Staatssekretär ausführte, erfolgte bei den hauptamtlichen Bürgermeistern eine Anpassung um 51 Prozent, bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern um 37 Prozent, während bei den Gemeinderäten, Stadträten und Kreistagsmitgliedern nur eine Umstellung auf den Euro erfolgte, also keine Anpassung. Die Frage ist nicht beantwortet.
Ich präzisiere gern: Im Unterschied zu den Hauptamtlichen sind die Ämter der ehrenamtlichen Bürgermeister, der Gemeinde-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder kommunale Ehrenämter, so dass eine Verknüpfung mit der Systematik der Besoldungsregelungen entfällt.
Meine zweite Frage, ich will das Präsidium nicht in Konflikt mit der Geschäftsordnung bringen, denn Sie können ja nichts dazu, was man hier als Antwort präsentiert; das werden wir woanders noch einmal debattieren müssen. Herr Staatssekretär, ist es aber nicht so, dass es seit 1995 eine gewisse Preisentwicklung insgesamt gab und wenn die Auf
wandsentschädigungen der ehrenamtlichen Gemeinderäte, Stadträte und Kreistagsmitglieder keine Anpassung erfahren, letztlich ein Wertverfall eintritt und damit das ursprüngliche Anliegen der Aufwandsentschädigung, nämlich der mit der Mandatsausübung definierte Aufwand pauschaliert abgegolten wird, dann möglicherweise nicht mehr erfüllt wird? Immerhin gab es bei den hauptamtlichen Bürgermeistern, wenn ich das zugrunde lege, 51 Prozent Wertverfall, wenn ich die ehrenamtlichen Bürgermeister zugrunde lege, 37 Prozent.
Ich nehme natürlich gern Stellung zu dieser Frage. Es geht hier um Höchstbeträge. Innerhalb der Höchstbeträge entscheiden dann die Gemeinderäte durch Hauptsatzungen, was angemessen ist. Es gibt keine Erkenntnisse dazu, dass diese Höchstbeträge keine angemessene Aufwandsentschädigung zulassen.
Danke, Herr Staatssekretär. Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Damit kommen wir zur nächsten Frage von Frau Abgeordneten Rothe-Beinlich für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/3465. Antworten wird das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Gemäß § 6 Abs. 4 des Gesamtvertrags zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG) stellen die Schulbuchverlage den kommunalen und privaten Schulträgern eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Auch der Freistaat Thüringen hat sich verpflichtet, darauf hinzuwirken, frühestens ab dem Schuljahr 2011/2012 jährlich mindestens 1 Prozent der öffentlichen Schulen durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate zu prüfen.
1. Welche Erwägungen und Einschätzungen führten dazu, dass der Freistaat Thüringen dem Gesamtvertrag zugestimmt hat und sind bei der Entscheidung andere Alternativen zur Sicherstellung des § 53 UrhG an den Thüringer Schulen erwogen worden?
2. Welche Planungen bestehen derzeit über den Einsatz der Plagiatssoftware an staatlichen und freien Schulen im Freistaat?