Protocol of the Session on April 14, 2011

Unser Antrag zum Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz soll ein Vorschlag, ein Diskussionsangebot für eine ernsthafte und umfassende Evaluierung des bestehenden Gesetzes sein. Die Fraktion DIE LINKE wird im Rahmen dieses Diskussionsprozesses mit dem Änderungsentwurf auch grundlegende Probleme angehen. Ich will nur kurz darauf verweisen - der dringend notwendige Ausbau des offenen

Vollzugs ist bereits benannt, und da sage ich auch sehr deutlich -, das noch CDU-regierte Land Baden-Württemberg ist in dieser Frage schon viel weiter. Da gibt es auch ein Stichwort „Chance e.V.“, dort wird das schon praktiziert.

Gruppenvollzug kann und muss verbessert werden; auch hinsichtlich der Aufnahme in Resozialisierungs- und Therapiemaßnahmen sollen aus unserer Sicht lange Wartezeiten bzw. überhaupt Wartezeiten vermieden und verhindert werden.

Das alles, meine Damen und Herren, erfordert natürlich auch mehr fachlich qualifiziertes Personal, das ist uns bewusst. Wir werden jedes Jahr wieder vor dieser Frage stehen, das kostet auch zusätzliches Geld, aber eine wirksame und dauerhafte Resozialisierung ist auch der beste Schutz vor Straftaten. Mehr noch, erfolgreiche Resozialisierung führt dazu, dass der Betroffene selbst und die Gesellschaft einen erheblichen menschlichen Gewinn davon haben.

Meine Damen und Herren, ich hatte mir noch vorgenommen, hier einzelne Passagen unseres Gesetzentwurfs vorzutragen. Das haben Sie mir vorweggenommen, dafür möchte ich mich ganz herzlich bedanken und ich bin auch voller Optimismus, dass die weitere sachliche inhaltliche Diskussion im Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten stattfinden kann. Ich möchte gleichzeitig beantragen, dass unser Antrag auch im Sozialausschuss mitberatend behandelt wird. Danke schön für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE)

Danke, Herr Abgeordneter Hauboldt. Es hat jetzt das Wort der Justizminister Herr Dr. Poppenhäger.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, liebe Jugendliche, die zahlreich heute hier vertreten sind, ich bedanke mich zunächst einmal für die qualifizierte und sachliche Debatte, die bisher stattgefunden hat. Ich denke, wir werden diese im Ausschuss fortsetzen und auch zu einem positiven Ergebnis kommen.

Das Thüringer Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe ist am 1. Januar 2008 erst in Kraft getreten. Wir haben also ein relativ neues und aktuelles Gesetz, das erst seit etwas mehr als drei Jahren zur Anwendung kommt. Trotzdem kann ich zum jetzigen Zeitpunkt schon erste Einschätzungen treffen, dass das Gesetz in der Praxis des Vollzugs seine wesentliche erste Bewährungsprobe bestanden hat. Dies wird auch durch ein erstes Zwischenergebnis der Evaluierung des Jugendstrafvollzugs

gesetzes in seiner Umsetzung deutlich. Demzufolge hat die Rückfälligkeit ein Jahr nach der Entlassung, gemessen bei den Entlassungsjahrgängen von 2005 bis 2009, kontinuierlich abgenommen. Betrug die Rückfallquote der im Jahr 2007 Entlassenen noch 44,6 Prozent, reduzierte sie sich bei den Entlassungsjahrgängen der Jahre 2008 und 2009 auf 35,3 bzw. 31,6 Prozent. Daraus kann sich, soweit man das in der Kürze des Beobachtungszeitraums überhaupt sagen kann, ein Trend zur sinkenden Rückfallwahrscheinlichkeit ergeben. Das ist außerordentlich erfreulich.

Mein Haus hat gemäß der Koalitionsvereinbarung von SPD und CDU bereits im letzten Jahr eine Evaluierung des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes und seiner Umsetzung in Auftrag gegeben. Die endgültigen Ergebnisse dieser Evaluierung sind erst gegen Ende dieses Jahres zu erwarten. Erst dann werden wir eine aktuelle Bestandsaufnahme der Gefangenenklientel im Thüringer Jugendstrafvollzug vorliegen haben, die es zulässt, u.a. belastbare und differenzierte Rückfallraten zu ermitteln. Ab diesem Zeitpunkt wird es dann auch möglich sein, zielgruppenspezifische Risiko- und Schutzfaktoren zu benennen sowie Gruppen mit unterschiedlichen Bedürfnisstrukturen und Entwicklungsverläufen zu identifizieren und im Hinblick darauf die anzuwendenden Behandlungsmaßnahmen auch zu effektivieren.

Vor diesem Hintergrund stehe ich, soweit erforderlich, auch einer Weiterentwicklung des Jugendstrafvollzugsgesetzes grundsätzlich offen gegenüber. Unabhängig davon kann es im Rahmen einer Gesetzesänderung nicht darum gehen, nur gesetzliche Begrifflichkeiten anders zu definieren. Eine Änderung der Begrifflichkeiten strebt aber der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE in einigen Beispielen gerade nur an. Dies möchte ich anhand von zwei Beispielen verdeutlichen.

Zum ersten Beispiel: § 7 des geltenden Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes regelt eine Zusammenarbeit aller im Vollzug Tätigen sowie die Zusammenarbeit mit Dritten, die außerhalb dieser Anstalt tätig sind. Er enthält das an die Anstalt gerichtete Gebot, zur Förderung der Eingliederung der Gefangenen mit diesen Stellen außerhalb des Vollzugs eng zusammenzuarbeiten. Auf eine gesetzliche Aufzählung dieser Institutionen wurde ausdrücklich verzichtet. Als einziges Kriterium wurde lediglich festgeschrieben, dass deren Mitwirkung die Eingliederung der Gefangenen fördern kann. Von der Jugendstrafanstalt in Ichtershausen wurde unter Beachtung dieser Vorgaben in den vergangenen drei Jahren ein effektives Netzwerk geschaffen, um eine erfolgreiche Wiedereingliederung der Gefangenen gemeinsam organisieren und koordinieren zu können. Zu diesem Zweck wurde dort eigens im November 2008 ein Vollzugskonzept erarbeitet,

(Abg. Hauboldt)

das zur Frage der Zusammenarbeit mit diversen Institutionen umfangreiche Bestimmungen enthält.

Wenn nun der vorliegende Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE eine ausdrückliche Aufzählung all der für eine Zusammenarbeit infrage kommenden Institutionen vorschlägt, erscheint mir dies - da stimme ich mit dem Abgeordneten Schröter überein - nicht zielführend. Es kann nicht Zweck des Gesetzes sein, eine Wunschliste hineinzuschreiben, wer alles beteiligt werden möchte. Dies kann man zum Beispiel in Verwaltungsvorschriften erledigen, wobei man dann nicht Gefahr läuft, im Fall der Änderung von Institutionen laufend gesetzlich nachsteuern zu müssen.

Zum zweiten Beispiel, was ich nennen möchte: Auch der Vorschlag, den Vollzugsplan - derzeit geregelt in § 11 des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes - zukünftig als Vollzugs- und Wiedereingliederungsplan zu bezeichnen, würde ich als nur begriffliche Änderung ansehen. In der Sache selbst ist eine Änderung jedoch nicht zwingend erforderlich, da § 11 Abs. 3 des Jugendstrafvollzugsgesetzes ohnehin bereits geregelt hat, dass der Vollzugsplan und seine Fortschreibung Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Wiedereingliederung und Nachsorge zu enthalten haben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, teilweise enthält der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE auch Vorschläge zu Bereichen, die bereits bestens geregelt sind und die sich auch in der Praxis bewährt haben. Ich möchte hier ebenfalls ein Beispiel anführen. Dieses Beispiel betrifft den Vorschlag der Unterbringung von Gefangenen im offenen Vollzug als Regelvollzugsform. Die geltende Regelung in § 13 des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes verzichtet bewusst darauf, zwischen den beiden Vollzugsformen des geschlossenen und des offenen Vollzugs abstrakt ein Regel- und Ausnahmeverhältnis darzustellen. Allein die Eignung der Gefangenen entscheidet, welche Vollzugsform in Anwendung kommt. Die Unterbringung im offenen Vollzug wird davon abhängig gemacht, dass eine Erprobung der Gefangenen im Hinblick auf eine mögliche Missbrauchsgefahr verantwortet werden kann. Die Bestimmung schließt sich insoweit den geltenden, in der Praxis bewährten bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften für den Jugendstrafvollzug an. Mit dieser Regelung besteht im Bereich des Jugendstrafvollzugs ein weiteres Ermessen als im Rahmen der notwendigen Ausräumung von Missbrauchsbefürchtungen im Erwachsenenstrafvollzug.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, soweit in dem vorliegenden Gesetzentwurf der LINKEN die Abschaffung des Schusswaffengebrauchs vorgeschlagen wird, befürworte ich diesen Vorschlag.

(Beifall DIE LINKE)

Hier ist jedoch die Realität im Jugendstrafvollzug, aber auch im Erwachsenenstrafvollzug der angeregten Änderung bereits vorausgegangen. In den Strafanstalten in Thüringen werden innerhalb des geschlossenen Anstaltsbereichs von den Justizvollzugsbediensteten grundsätzlich keine Schusswaffen mehr bei sich geführt. Das Mitführen von Schusswaffen wird lediglich in wenigen Ausnahmefällen bei Aus- und Vorführung von besonders gefährlichen Gefangenen angeordnet.

Schließlich möchte ich auch noch auf die im Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE vorgeschlagene Änderung im Bereich des Wohngruppenvollzugs in Form der Festschreibung einer Höchstgrenze der Belegungsfähigkeit auf acht Gefangene eingehen. Ich denke, Sie stimmen alle mit mir darin überein, wenn ich sage, dass die derzeitige Praxis des Vollzugs in Wohngruppen von bis zu 22 Personen unangemessen ist, nicht zuletzt auch aus sicherheitsrechtlichen Aspekten. In diesem Bereich arbeiten wir bereits an geeigneten Lösungen. In der im Bau befindlichen neuen Jugendstrafanstalt in Arnstadt werden in Zukunft wesentlich kleinere Wohngruppen gebildet werden können. In der sozialtherapeutischen Abteilung werden die Wohngruppen auf eine maximale Größe von neun Gefangenen und im Übrigen auf eine Höchstgrenze von 12 Gefangenen begrenzt sein. Die Einführung dieser Höchstgrenzen, für die wir im Übrigen ebenfalls keine gesetzlichen Neuregelungen benötigen, betrachte ich als notwendig, aber auch als ausreichend, um in Zukunft einen geordneten Wohngruppenvollzug zu gewährleisten. In dieser Frage befinden wir uns also, wie ich meine, auf gutem Weg.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend noch Folgendes betonen: Grundsätzlich wird sich mein Haus den in Zukunft notwendigen gesetzlichen Änderungen auf dem Gebiet des Jugendstrafvollzugsrechts nicht verschließen. Lassen Sie uns mit dieser Arbeit aber dann beginnen, wenn wir die Ergebnisse der Evaluierung des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes und seiner Umsetzung Ende des Jahres erhalten haben. Erst wenn konkrete wissenschaftliche und fundierte Aussagen dazu auf dem Tisch liegen, können wir gezielt den Thüringer Jugendstrafvollzug weiter nach vorn entwickeln. Vielen Dank.

(Beifall CDU, SPD)

Vielen Dank, Herr Minister. Die Rednerliste ist abgearbeitet.

Wir kommen jetzt zur beantragten Ausschussüberweisung. Es ist beantragt, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zu überweisen. Wer diesem Antrag folgen kann, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Stimmen aller Fraktionen. Dan

(Minister Dr. Poppenhäger)

ke. Gibt es Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Enthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit ist der Antrag an diesen Ausschuss überwiesen.

Des Weiteren gibt es den Antrag, den Gesetzentwurf zu überweisen an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit. Wer dem folgen kann, den bitte jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? Die kommen aus den Fraktionen der SPD und der CDU. Gibt es Enthaltungen? Das sind die Stimmen der FDP. Damit ist diese Ausschussüberweisung nicht erfolgt.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt und rufe auf den Tagesordnungspunkt 4

Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/2504 ERSTE BERATUNG

Die Fraktion DIE LINKE wünscht die Begründung. Das Wort hat Abgeordnete Frau Enders.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich kurz unseren Gesetzentwurf begründen. Zahlreiche kommunale Aufgabenträger der Wasserversorgung müssen sich derzeit mit Gewerbesteuerfestsetzungen durch die zuständigen Finanzämter auseinandersetzen. Sollte sich diese Gewerbesteuerpflicht der kommunalen Wasserversorger bestätigten, würde dies die Gebührenzahler zusätzlich belasten.

(Beifall DIE LINKE)

Dies will DIE LINKE abwenden und legt heute deshalb einen diesbezüglichen Gesetzentwurf vor. Hintergrund der drohenden Gewerbesteuerpflicht bei den Wasserversorgern ist eine gesetzliche Ermächtigung im Thüringer Kommunalabgabengesetz. Im sogenannten Gebührenparagraphen - § 12 - ist u.a. geregelt, dass zu den Aufwendungen, welche die Grundlage der Gebührenkalkulation bilden, auch die angemessene Verzinsung des Anlagevermögens gehört. Dies schließt die Verzinsung des Eigenkapitals ein. Da sind wir genau am Kern des Problems. Die Finanzämter meinen, aus dieser Eigenkapitalverzinsung ist eine Gewinnerzielungsabsicht abzuleiten und diese Gewinnerzielungsabsicht führt zwangsläufig zu der Gewerbesteuerpflicht. Eine derartige Wirkung der Eigenkapitalverzinsung war nach unserer Auffassung niemals Wille des Gesetzgebers.

(Beifall DIE LINKE)

Durch die Neuregelungen im Gewerbesteuerrecht fließen auch die Schuldzinsen in die Berechnung ein. Da die meisten kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung eine hohe Verschuldung und damit Zinsbelastung haben, müssen sogar die Aufgabenträger Gewerbesteuer zahlen, die keine Gewinne erwirtschaften, sondern vielmehr Fehlbeträge ausweisen müssen. Die Lösung für dieses Problem liegt aus Sicht der Fraktion DIE LINKE in dem gesetzlichen Verbot der Verzinsung des Eigenkapitals.

(Beifall DIE LINKE)

Zudem wollen wir gesetzlich regeln, dass aus den Überschüssen der Wasserversorgung keine Ausschüttungen an die Mitgliedsgemeinden erfolgen dürfen. Auch diese Ausschüttungen belasten die Gebührenzahler zusätzlich und wir halten es für nicht geboten, dass die Wassergebührenzahler über diese Ausschüttung auch noch Löcher in den kommunalen Haushalten schließen müssen.

(Beifall DIE LINKE)

Wir sagen, die Finanzkrise der Kommunen können nicht die Wassergebührenzahler lösen. Im Grundsatz hat der Gesetzgeber für die Wasserversorgung das Kostendeckungsgebot festgeschrieben. Gewinne sollten in diesem Bereich nicht erzielt werden. Mit unserem Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes schließen wir diese Gesetzeslücke, stärken damit den Kostendeckungsgrad und verhindern eine zusätzliche Belastung der Wassergebührenzahler. Danke schön.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete Enders. Ich eröffne die Aussprache und das Wort hat der Abgeordnete Hey für die SPD-Fraktion.

Frau Präsidentin, vielen Dank. Meine sehr geehrten Damen und Herren, Frau Enders und Herr Kuschel, es handelt sich hier um eine - ich will es mal so sagen - sehr komplexe Materie. Herr Kuschel hat dieses Thema auch schon im Vorfeld, nicht hier im Plenum, aber hin und wieder mit einer Kleinen Anfrage oder anderen Dingen mal thematisiert.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Ich bereite dies strategisch vor.)

Ja, Sie haben sich langsam rangearbeitet an diese Runde.

Der § 12 Abs. 2 und 3 ThürKAG - Sie haben es eben schon gesagt, Frau Enders - regelt derzeit eigentlich sehr klar und eindeutig, dass das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll,

(Vizepräsidentin Hitzing)

und zu diesen Kosten zählt auch die angemessene Verzinsung des Anlagenkapitals. Und Sie sagen jetzt in diesem Gesetzentwurf, den Sie heute hier einbringen möchten - ich zitiere, Frau Präsidentin, mit Ihrer Zustimmung Absatz 3 a in § 12: „Im Bereich der Wasserversorgung bleibt bei der Verzinsung des Anlagekapitals nach Absatz 3 das Eigenkapital unberücksichtigt. Ausschüttungen an Mitgliedsgemeinden kommunaler Aufgabenträger …“ usw. usf. Nun stellt sich Verzinsung - es ist legitim, dass Sie es hier feststellen, und ich gebe Ihnen hier recht - sicher auch als Gebührenbelastung dar. Sie möchten quasi das Anlagekapital der Anlagenträger splitten in zu verzinsendes Fremdkapital und zinsbefreites Eigenkapital.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Gut erkannt, richtig interpretiert.)

Das habe ich also richtig verstanden. § 12 Abs. 3 spricht aber, Herr Kuschel, sehr bewusst vom Anlagekapital in Gänze. Es ist also gar keine Aufteilung vorgesehen, momentan zumindest noch. Ich halte das für in der Tat eine sehr interessante Debatte, die da jetzt einsetzen könnte, wenn man versucht, Ihren eingeschobenen Absatz 3 a da noch mal zu diskutieren. Ich halte das deswegen für sehr interessant, weil es erstens einschlägige Rechtsprechung in Thüringen gibt, die sagt: Das, was bislang geltendes Recht ist, deckt sich mit dieser Rechtsprechung. Es gibt auch bundesweite Regelungen. Ich habe bislang, und das ist das Spannende, auch von keiner Seite, beispielsweise der kommunalen Spitzenverbände, gemerkt, dass die in den letzten Jahren in irgendeiner Form auf so eine Idee gekommen sind wie Sie jetzt, Herr Kuschel, aber ich habe vorhin Ihren flammenden Appell an Frau Marx, als wir uns um die Informationsfreiheit hier im Raum gestritten haben, vernommen und bin deswegen durchaus dafür, dieses Thema im Ausschuss noch einmal zu erörtern, weil Sie wissen, uns liegt sehr an einer sachlichen Debatte und deswegen will ich es ganz kurz machen