Protocol of the Session on March 23, 2011

hen einen Klimawandel geben wird und das Wasser ein Problem in der Landwirtschaft sein wird; ich würde mich freuen, wenn viele Agrargenossenschaften den einen oder anderen Speicher in ihre Obhut nehmen, um langfristig gut aufgestellt zu sein. Ich habe persönlich den Verband angeschrieben, um abzugleichen, ob ein Bedarf besteht. Bis jetzt habe ich keine positive Rückmeldung.

Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ramelow von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2425 auf.

Alarmierung der Bevölkerung im Katastrophenfall

In der Ausgabe vom 16. März 2011 berichtete die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ über einen "föderalen Flickenteppich" im Zusammenhang mit der Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall. So sei im Falle notwendiger Landesverteidigung oder bei radiologischen Gefahren für die bundesweite Warnung das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zuständig. Im Falle regional begrenzter Katastrophen seien für die Warnung der Bevölkerung die Länder zuständig. Zum Winterhochwasser 2003 in Thüringen soll es bereits aufgrund fehlender Sirenen in Leubingen bei Sömmerda zu Schwierigkeiten bei der Alarmierung der Bevölkerung, die wegen eines befürchteten Deichbruchs evakuiert werden musste, gekommen sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kriterien müssen für eine landesweite, regionale bzw. örtliche Warnmeldung an die Bevölkerung jeweils erfüllt sein und auf welche vorhandenen Rechtsvorschriften baut dies auf?

2. Wie ist derzeit die Alarmierung der Bevölkerung im Katastrophenfall bzw. bei eintretenden Schadenslagen in Thüringen landesweit, regional und örtlich jeweils organisatorisch und technisch gesichert und wer ist jeweils die verantwortliche Stelle für die Auslösung der Warnmeldung an die Bevölkerung in Abhängigkeit der konkreten Schadenslage?

3. In welchen Fällen ist es bereits in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Alarmierung der Bevölkerung in Thüringen aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten, z.B. Sirenen, gekommen?

4. Inwiefern unterstützt die Landesregierung die Einrichtung eines - auf das bundesweite Warnsystem aufbauend modularen Warnsystems für Warnmeldungen auf Landesebene bzw. auf Ebene der Landkreise und welche Maßnahmen und welcher technische und finanzielle Aufwand zur Umsetzung des modularen Warnsystems sind in Thüringen in den nächsten Jahren geplant?

(Staatssekretär Richwien)

Für die Landesregierung antwortet der Innenminister Herr Geibert.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ramelow beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich zunächst Folgendes vorausschicken will: Bei der Warnung der Bevölkerung muss nach Zuständigkeiten unterschieden werden. Nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes ist der Bund für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung zuständig. Entsprechend ist auch die Warnung der Bevölkerung im Verteidigungsfall Aufgabe des Bundes. Das Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes regelt Näheres. Der friedensmäßige Katastrophenschutz fällt nach Artikel 30 und Artikel 70 Abs. 1 des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der Länder. Länderübergreifende Lagen können über das gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern koordiniert werden. In Thüringen regelt das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz die Zuständigkeiten und die erforderlichen Maßnahmen der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr. Darunter fallen auch die Alarmierung von Einsatzkräften sowie gegebenenfalls die Warnung der Bevölkerung. Zuständig sind in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden. Bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen, von denen Gefahren für das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden ausgehen und die zentrale Maßnahmen erfordern, ist das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörde zuständig. Insofern entspricht der von Herrn Abgeordneten Ramelow angeführte föderale Flickenteppich unserer föderalen Staatsorganisation und dem Gedanken der Subsidiarität, Zuständigkeiten also so nah wie möglich beim Bürger zu belassen und nicht obrigkeitsstaatlich einzugreifen.

Über die von Herrn Abgeordneten Ramelow erwähnten Schwierigkeiten bei der Alarmierung der Bevölkerung von Leubingen zum Winterhochwasser 2003 ist der Landesregierung nichts bekannt. Nach aktueller Aussage des zuständigen Kreisbrandinspektors verliefen sowohl die Warnungen der Bevölkerung über Sirene und Lautsprecherdurchsagen der Polizei als auch die anschließende Evakuierung erfolgreich.

Zu Frage 1: In jedem Einzelfall sind dafür Art und Ausmaß der Katastrophe sowie die konkrete Gefährdung für die Bevölkerung entscheidend. Rechtsgrundlage ist, wie oben ausgeführt, das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz.

Zu Frage 2: In Thüringen ist über die ständig besetzten 14 zentralen Leitstellen und das Lagezen

trum der Landesregierung sowohl die stille Alarmierung von Einsatzkräften des Brand- und Katastrophenschutzes über mehr als 13.000 Funkmeldempfänger als auch die Warnung und Information der Bevölkerung über 2.002 funkgesteuerte und 400 manuell auslösbare kommunale Sirenen, Lautsprecherdurchsagen von Einsatzfahrzeugen sowie Rundfunk- und Fernsehmeldungen organisatorisch und technisch abgesichert. Verantwortliche Stelle für die Auslösung ist die jeweilige Katastrophenschutzbehörde als Einsatzleitung, so geregelt in § 35 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.

Zu Frage 3: Seit dem Aufgabenwechsel im Katastrophenschutz vom eigenen zum übertragenen Wirkungskreis ab 1. Januar 2008 ist keine Katastrophe nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes festgestellt worden. Über Schwierigkeiten bei der Alarmierung der Bevölkerung in Gefahrenlagen unterhalb der Katastrophenschwelle ist der Landesregierung nichts bekannt.

Zu Frage 4: Seit 2009 besteht die länderoffene Arbeitsgruppe „Modulares Warnsystem“, die unter Vorsitz des Bundes ein Gesamtkonzept und ein Finanzierungsmodell für ein satellitengestütztes Warnsystem unter Einbeziehung bestehender Systeme entwickeln soll. Derzeit werden mehrere Pilotprojekte durchgeführt, um die Anwendbarkeit und Finanzierbarkeit verschiedener Möglichkeiten zu prüfen. Sobald ein Abschlussbericht dieser Arbeitsgemeinschaft vorliegt, wird die Landesregierung prüfen, ob darin geeignete Verfahren vorgeschlagen werden, um das bisherige Alarmierungssystem noch weiter optimieren zu können. Vielen Dank.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Sehr geehrter Herr Innenminister, vielen Dank. Ich habe Leubingen noch in Erinnerung, dass es in der Nacht schwierig war, in dem Ort eine Sirene in Gang zu setzen, weil die Feuerwehr nach meinem Kenntnisstand auf stillen Alarm umgestellt hatte. Deswegen meine zwei Nachfragen:

Kann die Landesregierung Aussagen darüber treffen, dass das gesamte Bundesland Thüringen mithilfe von Sirenen auch in der Nacht erreichbar ist? Das ist die erste Frage.

Die zweite Frage: Was passiert an den Orten, an denen umgestellt wird auf stillen Alarm - und auch bei der bundesweiten Planung ist ja die Rede von stillen Alarmierungen -, wenn Menschen im Bett liegen und schlafen und weder ein Handy hören noch per SMS benachrichtigt werden können? Also die Frage sozusagen eines körperlichen Geräusches, das so laut ist, dass Menschen merken, es stimmt

etwas nicht - kann man gewährleisten, dass das für Thüringen flächendeckend garantiert ist?

Zu Frage 1: Nach dem, was mir die Katastrophenschutzbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte mitgeteilt haben, ja.

Zu Frage 2: Bei einer Dichte von 2.002 funkgesteuerten und 400 manuellen Sirenen unterstelle ich, dass die Ausrichtung und der Flächenbesatz so gut sind, dass es abdeckend der Fall ist.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2366.

Danke, Herr Präsident.

Förderung freiwilliger Gemeindeneugliederungen nur noch bis 31. März 2011 möglich?

Nach Auskunft der Kommunalaufsicht des Landkreises Wartburgkreis vertrete das Innenministerium die Auffassung, dass die finanzielle Förderung von freiwilligen Gemeindeneugliederungsmaßnahmen nur noch unter der Maßgabe möglich sei, dass die Antragstellung bis zum 31. März 2011 erfolge. Dies würde voraussetzen, dass bis dahin alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse, abgeschlossen seien.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit ist die Mitteilung der Kommunalaufsicht des Wartburgkreises zur Auskunft des Innenministeriums zutreffend, dass eine finanzielle Förderung von freiwilligen Gemeindeneugliederungsmaßnahmen nur noch möglich ist, wenn die Antragstellung bis zum 31. März 2011 erfolgt ist?

2. Wie begründet die Landesregierung, dass ggf. eine Förderung nach dem 31. März 2011 nicht mehr möglich ist, obwohl der Landesgesetzgeber mit dem Beschluss des Landeshaushalts für 2011 zum Ausdruck gebracht hat, dass während des gesamten Haushaltsjahres eine finanzielle Förderung von freiwilligen Gemeindeneugliederungsmaßnahmen ermöglicht werden soll?

3. Wie viele Anträge auf finanzielle Förderung von freiwilligen Gemeindeneugliederungsmaßnahmen liegen gegenwärtig vor und in welcher Höhe ist gegenwärtig mit einer finanziellen Förderung im Jahr 2011 zu rechnen?

Für die Landesregierung antwortet der Innenminister Herr Geibert.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: § 36 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes bestimmt, dass Gemeinden, die aufgrund freiwilliger Zusammenschlüsse oder Eingliederungen durch Gesetz gebildet oder vergrößert werden, nach Inkrafttreten der Gebietsund Bestandsänderungen nach Maßgabe des Landeshaushalts allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisungen außerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs erhalten. Zählt eine Gemeinde nach einer Eingliederung oder einem Zusammenschluss mindestens 4.000 Einwohner, kann sie eine Zuweisung von 30 € je Einwohner erhalten. Diese Zuweisung erhöht sich auf 100 € je Einwohner, wenn die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde mindestens 5.000 Einwohner hat. Die Höchstförderung beträgt 1 Mio. €. Die Ausreichung der Fördermittel erfolgt an die neu gebildete oder vergrößerte Gemeinde in einem Betrag. Gemeinden, die die Voraussetzungen des § 36 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes erfüllen, können bis Anfang Dezember 2011 einen Antrag auf finanzielle Förderung beim Innenministerium stellen. Dies bedeutet, dass der Antrag auf finanzielle Förderung nicht zeitgleich mit dem Antrag auf Änderung der kommunalen Struktur eingereicht werden muss. Nur für das derzeit in Erarbeitung befindliche Neugliederungsgesetz gilt die grundsätzliche Beantragungsfrist 31. März 2011. Zu diesem Zeitpunkt sollen die Antragsunterlagen vollständig im Innenministerium vorliegen, damit die Erarbeitung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen erfolgen kann.

Zu Frage 2: Ich verweise hierzu auf meine Antwort zu Frage 1 und zu Frage 3. Für das Haushaltsjahr 2011 hat der Gesetzgeber für die Förderung auf der Grundlage des § 36 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes insgesamt 1 Mio. € zur Verfügung gestellt. Anträge auf finanzielle Förderung von freiwilligen Gemeindeneugliederungen liegen gegenwärtig nur vereinzelt vor, da die Antragsfrist - wie in Frage 1 ausführlich erläutert - erst im Dezember 2011 endet. Vielen Dank.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

(Abg. Ramelow)

Danke, Herr Präsident. Herr Minister, gemeindliche Neugliederungsmaßnahmen bedürfen eines Gesetzes und im Gesetz gibt es keine Fristen für die Beantragung. Kann ich demzufolge Ihrer Antwort mit dieser Antragsfrist 31. März entnehmen, dass das nur erst mal dazu dient, dass in Ihrem Haus überhaupt ein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht wird, das aber nicht ausschließt, dass nach dem 31. März 2011 weitere Gemeinden über die Rechtsaufsichtsbehörden einen entsprechenden Neugliederungsantrag stellen, der dann auch in ein Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt mündet? Oder ist das dann für 2011 ausgeschlossen?

Die Verwaltung ruht nicht. Das gilt auch und insbesondere für das Innenministerium. Deshalb ist das eine reine Ordnungsfrist, die zum 31.03. gewährleisten soll, dass das Gesetzgebungsverfahren für die Neugliederung noch in 2011 auch beendet werden kann. Aber auch laufend danach können noch weitere Anträge eingehen.

Eine zweite Nachfrage.

Danke, Herr Präsident. Herr Minister, Sie haben zu Recht darauf verwiesen, im Landeshaushalt 2011 sind zunächst 1 Mio. € für Gemeindeneugliederungsmaßnahmen vorgesehen. Wenn ich jetzt die Anträge bewerte, wollen sich etwa 100 Gemeinden neu gliedern, wenn man alle zusammenzählt. Was geschieht, wenn sich herausstellt, dass dieser Betrag von 1 Mio. € nicht ausreicht, um auf Grundlage der jetzt bestehenden Förderrichtlinie Gemeindeneugliederungsmaßnahmen finanziell zu begleiten?

Dann wird es notwendig sein, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Förderung trotzdem gewähren zu können.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Minister.

Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/2420.

Giftmüllrazzia gegen S.D.R. Biotec Verfahrenstechnik GmbH

Das Landeskriminalamt Sachsen hat am 10. März 2011 Durchsuchungen auf dem Gelände der Firma S.D.R. Biotec Verfahrenstechnik GmbH durchgeführt. Laut Medieninformation des Landeskriminalamtes Sachsen und der Staatsanwaltschaft Leipzig wird seit Februar 2010 wegen des Verdachts des unerlaubten Betreibens von Anlagen gemäß § 327 Abs. 2 StGB gegen die Geschäftsführer der Firma ermittelt. Nach den Ermittlungen wurden Durchsuchungsbeschlüsse vom Amtsgericht Leipzig wegen des unerlaubten Betreibens von Anlagen vollstreckt. Dabei wurden die Firma in Pohritzsch sowie mehrere Deponien und Verwertungsanlagen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durchsucht. In der Abfallimmobilisierungsanlage der Firma werden Filterstäube aus Müllverbrennungsanlagen, Schlämme aus der Metallverarbeitung und andere gefährliche Abfälle gelagert. Die Firma steht im Verdacht, gefährliche Abfälle unvollständig bzw. gar nicht stabilisiert und falsch deklariert auf Deponien verbracht zu haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Deponien wurden von der Firma in Thüringen beliefert?

2. Wann sind die Lieferungen erfolgt und wird noch weiterhin Immobilisat von der Firma S.D.R. Biotec Verfahrenstechnik GmbH nach Thüringen geliefert?