1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur bisherigen Regelung, wonach nicht zugelassene gentechnisch veränderte Organismen nicht in Lebens- und Futtermitteln enthalten sein dürfen (sogenannte Nulltoleranz) , und wie beurteilt sie vor diesem Hintergrund das oben beschriebene Ansinnen vor allem in Anbetracht des jüngsten DioxinSkandals?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur bisherigen Haltung der deutschen Bundesregierung, hat die Landesregierung versucht, auf die Positionierung der Bundesregierung Einfluss zu nehmen, wenn ja, wie und wenn nein, warum nicht?
3. Wie beurteilt die Landesregierung das Rapid Alert System for Food and Feed, ist dies aus Sicht der Landesregierung ein geeignetes Frühwarnsystem für das Aufdecken von Kontaminationsfällen und wenn nein, warum nicht?
4. Für den Fall, dass es zur oben beschriebenen Gesetzesänderung kommt: Was wird die Landesregierung angesichts der von ihr angestrebten gentechnikfreien Agrarund Lebensmittelwirtschaft tun?
Herr Präsident, auch von mir ein Vorwort. Ich bleibe, Herr Abgeordneter Dr. Augsten, bei der Beantwortung, so wie ich das heute Morgen auch besprochen habe, weil mir auch erst seit einer Stunde die Mitteilung vom 23.02.2011 vorliegt. Ich würde dann sagen, Sie kennen das ganze Prozedere. Ich würde mir auch den gesamten Text erst einmal anschauen. Ich habe nur die Pressemitteilung vorliegen. Wenn wir dann den Text vorliegen haben, dann werden die Gremien entscheiden, dann werden wir uns eine Meinung bilden. Deswegen würde ich trotzdem die Mündliche Anfrage so beantworten, wie sie sich heute Morgen gestellt hat. Heute Nachmittag kenne ich zwar den neuen Stand, aber ich würde sagen, den einzelnen Abläufen sollten wir dann dementsprechend nicht vorgreifen.
Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, ihre Haltung gegenüber der in der EU geltenden Nulltoleranz für GVO zu ändern. Ein Zusammenhang zwischen der vorgenannten Problematik
Zu Frage 2: Nicht reduzierbare Ergebnisse bei der Untersuchung auf GVO in konventionellem Saatgut und Futtermitteln können bei Gehalten im Spurenbereich zu hohen Schäden bei den Wirtschaftsbeteiligten führen, ohne dass diese durch entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen die Möglichkeit haben, GVO-Spuren auszuschließen und entsprechende Schäden sicher zu verhindern. Daher sind auf EU-Ebene dringend entsprechende Regelungen erforderlich, ohne jedoch grundsätzlich die Nulltoleranz infrage zu stellen. Folglich unterstützt die Landesregierung - siehe dazu oben auch den Beschluss der Amtschefkonferenz der Agrarressorts von Bund und Ländern vom 20. Januar 2011 - die Bundesregierung in ihren Bemühungen um eine schnelle Umsetzung des Vorschlages der Kommission einer technischen Lösung zur Einhaltung der GVO Nulltoleranz im Bereich Futtermittel. Dies kann jedoch nur ein erster Schritt sein und muss auch auf weitere Rechtsbereiche, wie z.B. Saatgut, ausgedehnt werden.
Zu Frage 3: Es ist für die Aufdeckung von Kontaminationsfällen nicht geeignet. Das genannte Schnellwarnsystem dient dazu, Informationen über bereits festgestellte unmittelbare oder mittelbare Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tier auszutauschen.
Zu Frage 4: Die Landesregierung hat sich im vergangenen Jahr anlässlich der Agrar- und Umweltministerkonferenz wiederholt für eine für Wirtschaft und Überwachung praktikable Anwendung der Nulltoleranz von GVO ausgesprochen. Sie sieht in den aktuellen Diskussionen auf EU-Ebene keinen Widerspruch zu ihren eigenen Bemühungen in Bezug auf die Umsetzung des Beschlusses des Thüringer Landtags vom 17. Juni 2010.
Herr Staatssekretär, ich beziehe mich auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2. Bei der ersten Frage hatte ich mir schon notiert: Welche Haltung hat denn die Landesregierung? Sie hatten ja gesagt, sie hätte sie nicht geändert. Aus der Beantwortung der Frage 2 habe ich jetzt entnommen, dass Sie den Beschluss, der gestern gefällt wurde, begrüßen. Ist das richtig?
Wir haben uns im Vorfeld darauf verständigt, dass ich mir den genauen Text dieses Beschlusses gern ansehen möchte, und danach würde ich zu einem
Ergebnis, zu einer Wertung kommen. Ich bin weit davon entfernt, ohne den Text zu kennen, ein Votum abzugeben, was auch zwischen den einzelnen Ressorts abgestimmt werden müsste.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer von der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/2322 auf.
Mit dem Landeshaushalt 2010 schuf der Thüringer Landtag zehn befristete Stellen im gehobenen und höheren Dienst, um damals nicht besetzte, aber im Landesforst dringend benötigte Stellen, vor allem im Revierleiterbereich zu schaffen. Bei der Größe der Thüringer Reviere ist eine längere Nichtbesetzung mit einem Revierleiter meines Erachtens nicht akzeptabel.
In der letzten Zeit klagte der für Forsten zuständige Minister oft über fehlende Stellen in Forstämtern, unter anderem bei einer Tagung des Waldbesitzerverbandes.
2. Werden die befristeten Stellen, die mit dem Haushalt 2010 geschaffen wurden, in dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse überführt oder anderweitig verlängert?
3. Welche Maßnahmen werden bis wann ergriffen, um den vorhandenen Personalbedarf im Landesforst sicherzustellen?
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Ihrer ersten Frage: Zum 01.01.2011 ist in den Thüringer Forstämtern ein Revier unbesetzt, dieses wird durch einen Nachbarrevierleiter mit vertreten. Sieben weitere Reviere sind mit Zeitverträgen besetzt.
Zu Ihrer zweiten Frage: Die Zeitverträge datieren bis zum Frühherbst dieses Jahres. Eine Verlängerung der Befristung ist im diesjährigen Haushaltsplan nicht vorgesehen.
Zur Ihrer dritten Frage: Die 5. Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz wird derzeit überarbeitet. Nach deren Inkrafttreten sind dann zunächst die Entscheidungen der privaten Waldbesitzer abzuwarten, inwieweit von einer Eigenbeförsterung Gebrauch gemacht werden wird. Erst nach diesen Ergebnissen kann dann weiter geplant werden.
Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2290.
Die geltende Fassung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach widerspricht meines Erachtens in Teilen den Regelungen zur Aufwandsentschädigung von kommunalen Wahlbeamten. Für die Aufwandsentschädigung der kommunalen Wahlbeamten definiert das Land Mindest- und Höchstbeträge, innerhalb derer sich die Gemeinden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich bewegen können. Nach meiner Kenntnis erhielt der ehrenamtliche Beigeordnete für städtische Beteiligungen bisher eine zu geringe Aufwandsentschädigung. In diesem Zusammenhang ist fraglich, inwieweit der ehrenamtliche Beigeordnete für städtische Beteiligungen den Regelungen zur teilweisen Abführung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen von Nebentätigkeiten unterliegt. Der ehrenamtliche Beigeordnete für städtische Beteiligungen war von 1999 bis 2002 Mitglied der Landesregierung.
1. In welcher Höhe bezieht der ehrenamtliche Beigeordnete für städtische Beteiligungen für seine frühere Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung gegenwärtig regelmäßige Bezüge des Landes?
2. Unter welchen Voraussetzungen treffen die Regelungen der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung auch für ehrenamtliche Beigeordnete von Gemeinden zu, sofern ihnen ein Geschäftsbereich zur eigenverantwortlichen Erledigung vom Bürgermeister zugewiesen ist, so dass eine vergleichbare Stellung zu den hauptamtlichen Beigeordneten, die einen Rechtsanspruch auf einen zugewiesenen Geschäftsbereich zur eigenverantwortlichen Aufgabenerledigung haben, gegeben ist, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
3. Unter welchen Voraussetzungen unterliegt der ehrenamtliche Beigeordnete für städtische Beteiligungen den Bestimmungen der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung und in welcher Höhe müsste demnach eine Abführung der Vergütungen an den Haushalt der Stadt Eisenach erfolgen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
4. Inwieweit unterliegen die Aufwandsentschädigungen der kommunalen Wahlbeamten möglichen Anrechnungsbestimmungen für Zahlungen des Landes an ehemalige Mitglieder der Landesregierung und welche konkreten Auswirkungen resultieren daraus für den nachgefragten Sachverhalt?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der ehrenamtliche Beigeordnete der Stadt Eisenach mit dem Geschäftsbereich städtische Beteiligungen bezieht aus seiner früheren Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung gegenwärtig keine Bezüge des Landes.
Zu Frage 2: Ehrenamtliche Beigeordnete sind nach § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte Ehrenbeamte. Die Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamten gilt nach § 1 Satz 4 nicht für Ehrenbeamte, unabhängig davon, ob ihnen ein Geschäftsbereich zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen wurde.
Zu Frage 3: Aufgrund der in der Antwort zu Frage 2 genannten Rechtsvorschriften unterliegt der ehrenamtliche Beigeordnete der Stadt Eisenach nicht den Bestimmungen der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung.
Zu Frage 4: Aufwandsentschädigungen, die ehemalige Mitglieder der Landesregierung als ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte erhalten, stellen keine Bezüge im Sinne des § 15 des Thüringer Ministergesetzes dar und haben damit keine Auswirkungen auf die Zahlungen des Landes an die ehemaligen Mitglieder der Landesregierung.