Protocol of the Session on April 28, 2010

1. Muss eine Kommune bei der Finanzierung eines solchen Projekts unbedingt eigenes Vermögen nutzen oder ist eine Kreditaufnahme unter sicheren Tilgungsbedingungen auf der Grundlage der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz möglich? Die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune muss selbstverständlich gegeben sein.

2. Wenn nur die Nutzung des eigenen Vermögens möglich sein sollte, wie wird dies begründet?

Diese Frage beantwortet der Innenminister.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hellmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das kommunale Vermögen ist vielschichtig. Es kann aus Rechten, Forderungen und anderen finanziellen Mitteln bestehen, aber auch aus Vermögensgegenständen wie Grundstücken und Gebäuden. Stellt eine Kommune für den Bau einer Photovoltaikanlage ihre Grundstücke zur Verfügung, bringt sie ebenso eigenes Vermögen ein. Dies schließt die Aufnahme von Krediten zum Beispiel für den Bau der Anlage nicht aus, sobald die dauernde Leistungsfähigkeit dies zulässt bzw. vertraglich sichergestellt wäre, dass die Kreditannuität zuzüglich etwaiger Betriebs- und Unterhaltungsaufwendungen während der Laufzeit durch entsprechende Einspeisevergütungen bedient werden kann. Hier gelten die Anforderungen des § 63 der Thüringer Kommunalordnung. In welchem Umfang die Kommune eine Anlage fremd- oder aus eigenen Mitteln finanziert, hat sie im Rahmen von § 63 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung nach dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu entscheiden.

Zu Frage 2: Bezüglich der zweiten Frage verweise ich auf die erste.

Dazu gibt es eine Nachfrage. Herr Abgeordneter Hellmann.

Ausnahmsweise ein Lob, ich danke Ihnen, Herr Minister. Es war eine wunderbare Klarstellung.

Es gibt eine weitere Nachfrage. Herr Abgeordneter Kuschel.

Ich hoffe, dass ich das Lob dann auch aussprechen kann nach der Antwort.

Daran zweifele ich, Herr Kuschel.

Die Kreditaufnahme durch die Kommune erfolgt nicht bezogen auf eine konkrete Investitionsmaßnahme, sondern zur Deckung des Fehlbetrags im Vermögenshaushalt, außer es handelt sich um Sondervermögen. Das heißt, die Gemeinde separiert das Vermögen im Rahmen eines Eigenbetriebes, einer eigenen Gesellschaft oder dergleichen. Deshalb meine Frage: Ist in dem Zusammenhang, wenn Ihre Antwort zu Frage 1 zur Anwendung kommt, die Gemeinde aufgefordert, so eine Anlage im Rahmen eines Sondervermögens zu errichten, also in Form eines Eigenbetriebes, um dann die Kreditaufnahme auch der konkreten Investitionsmaßnahme zuzuordnen, oder geht es unter Berücksichtigung des Gesamtdeckungsgebots auch im allgemeinen Haushalt, wobei man sich dort im Klaren ist, dass dann der Kredit nicht einer einzelnen Investitionsmaßnahme zugeordnet werden kann?

Kredite müssen grundsätzlich aus dem Verwaltungshaushalt bedient werden und hier ist die Voraussetzung, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune gewährleistet ist. Welche gesellschaftsrechtlichen, wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Gestaltungen die Kommune dann im Einzelnen wählt, kann ich in abstracto nicht sagen.

Es gibt eine weitere Nachfrage.

Würden Sie Verständnis haben, wenn ich mich dem Lob meines Kollegen Hellmann nicht anschließe in Bezug auf Ihre Antwort?

Nein, weil sie umfassend gewesen ist.

(Heiterkeit im Hause)

Ich rufe jetzt die Anfrage des Herrn Abgeordneten Untermann, FDP-Fraktion, in der Drucksache 5/757 auf.

Danke schön, Frau Präsidentin. Ich möchte die Gelegenheit wahrnehmen, mich noch einmal bei allen Damen und Herren des Hauses zu bedanken für die herzlichen Geburtstagswünsche. Ich möchte auch klarstellen, dass es nicht mein Geburtstagswunsch war, am 28. April diese Fragestunde abzuhalten, dass das hier nicht falsch verstanden wird. Kommen wir noch mal zur Arbeit.

Funktionsfähigkeit und Zukunft der Bahnstrecken im Gebiet Nordthüringen

Nordthüringen sollte von der Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur, insbesondere hinsichtlich der Bahnstrecken, profitieren. Der Landtag hat sich in seiner Sitzung im März 2010 ausführlich mit der ICE-Strecke München-Berlin, der Mitte-DeutschlandVerbindung und den Ostthüringer Strecken beschäftigt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie sieht das Entwicklungskonzept für die Nordthüringer Strecken bis 2015 nach derzeitigem Erkenntnisstand der Landesregierung aus?

2. Gibt es Probleme bei den privatisierten Strecken und wenn ja, welche?

3. Gibt es Pläne für weitere Privatisierungen und wenn ja, welche?

4. Wie sieht das Konzept hinsichtlich der Nordthüringer Strecken nach Fertigstellung der ICE-Trasse 2015/2017 München-Erfurt-Berlin aus?

Diese Antwort zum Geburtstag gibt Frau Staatssekretärin Dr. Eich-Born.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Untermann beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: In die meisten Strecken in Nordthüringen wurde in den letzten 20 Jahren erheblich investiert. Wenn wir mal davon ausgehen, dass bis 2004/2005 ca. 4 Mrd. € in die Bahn in Thüringen geflossen sind, dann sind das so etwa schätzungsweise 1 Mrd. € in den Raum Nordthüringen. Das lässt sich länderweise nicht ganz so klar abgrenzen, schlichtweg weil hier auch länderübergreifende Verkehre stattfinden, so z.B. im Rahmen des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nummer 6 in den Ausbau der Strecke Eichenberg-Nordhausen-Halle, in den teilweise zweigleisigen und elektrifizierten Ausbau der Strecke Erfurt-Sömmerda-Sangerhausen oder in den Ausbau für Neigetechnik auf der Strecke GothaLeinefelde. Bis 2015 ist Folgendes geplant:

1. Auf der Strecke Eichenberg-Nordhausen-Halle ist ein Investitionsvolumen von insgesamt 271 Mio. € angesetzt. Darin enthalten ist die Fortführung des Baus des elektronischen Stellwerks in Leinefelde. Die Streckenausrüstung von Bernterode bis BerkaKelbra, Gleisausbaumaßnahmen in Nordhausen, Heringen und Bernterode sowie die geplante Erhöhung der Streckengeschwindigkeit auf 140 km/h.

2. Auf der Strecke Wolkramshausen-Erfurt ein Investitionsvolumen von insgesamt 60 Mio. €; darin enthalten ist der komplexe Streckenausbau einschließlich der Verkehrsstationen im Rahmen des mit den Ländern abzustimmenden Regionalnetzausbaus. Eine Planungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Auf der Strecke von Nordhausen bis Erfurt wird eine Reisezeit von unter einer Stunde angestrebt.

Zu Frage 2: Der Freistaat hat den nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen Deutsche Regionaleisenbahn GmbH eine Genehmigung zum Betreiben der Strecken Artern-Roßleben-Nebra und Sondershausen-Jecha erteilt. Bisher erfolgte die Aufnahme des Betriebs aber nur für den Abschnitt Roßleben-Nebra. Somit werden die übrigen Strecken gegenwärtig nicht genutzt. Hier ist hoher Investitionsaufwand erforderlich, der auch vor dem Hintergrund des zu erwartenden Aufkommens zu sehen ist. Halbwegs ist keine Rentabilität möglich

bzw. eine sehr eingeschränkte.

Zu Frage 3: Der Landesregierung sind keine Pläne bekannt.

Zu Frage 4: Mit Inbetriebnahme der Hochgeschwindigkeitsstrecke Leipzig/Halle-Erfurt-Ebensfeld und der daraus resultierenden Neuordnung der Fernverkehrslinien wird der Hauptbahnhof Erfurt zu einem bedeutenden Bahnknoten. Das Land als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sieht konzeptionell ein dicht vertaktetes Angebot vor, das auf allen radial auf den Knoten Erfurt zulaufenden Linien aus Regionalexpress- und Regionalbahnzügen im Ein- bis Zweistundentakt mit Angebotsverdichtungen in den Spitzenzeiten besteht.

Jetzt gibt es wirklich keine weitere Frage mehr. Ich rufe die nächste Frage auf, die des Abgeordneten Bärwolff, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/781.

Mitführen von Kriegswaffen in der Öffentlichkeit

Am 8. April 2010 fand in Gera ein sogenannter Rückkehrerappell der Bundeswehr statt. Dabei übernahmen Angehörige der Bundeswehr allem Anschein nach die Absicherung der Veranstaltung und patrouillierten zu diesem Zweck mit zur Kriegsführung bestimmten Waffen in der Zeit von 18:30 bis 19:30 Uhr in mehreren Gruppen durch die Innenstadt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen sachlichen, räumlichen und rechtlichen Voraussetzungen ist es Angehörigen der Bundeswehr erlaubt, Sturmgewehre, Maschinenpistolen und andere Waffen in der Öffentlichkeit mitzuführen?

2. Inwieweit ist das Mitführen von zur Kriegsführung bestimmten Waffen durch Angehörige der Bundeswehr im Rahmen von Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sowie bei Veranstaltungen zulässig und welche über die Antwort zu Frage 1 hinausgehenden besonderen Rechtsvorschriften sind hierbei zu berücksichtigen?

3. Unter welchen sachlichen, räumlichen und rechtlichen Voraussetzungen ist es zulässig, dass Angehörige der Bundeswehr typischerweise der Polizei obliegende Aufgaben übernehmen?

4. Wurden am 8. April 2010 in Gera Verstöße gegen Rechtsvorschriften hinsichtlich des öffentlichen Mitführens von zur Kriegsführung bestimmten Waffen durch Angehörige der Bundeswehr festgestellt und welche Auffassung vertritt die Landesregierung sowohl rechtlich als auch wirkungsbezogen hinsichtlich des Mitführens der Waffen?

Diese Frage beantwortet der Innenminister.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bärwolff beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4: Dabei handelt es sich in der Hauptsache um Fragen, die die Verteidigungspolitik betreffen. Zu dem der Bundeswehr in Artikel 87 a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes erteilten Verteidigungsauftrag gehören nicht nur der Kampfeinsatz und die Abhaltung von militärischen Übungen, sondern darüber hinaus auch andere militärische Tätigkeiten wie die Pflege der militärischen Tradition und der Beziehungen der Truppe zur Öffentlichkeit - vom Bundesverwaltungsgericht entschieden im 84. Band, Seite 247 ff. Für das Recht der Verteidigung ist nach dem Grundgesetz der Bund zuständig. Für Fragen in Verbindung mit dem Vollzug des Waffengesetzes und des Versammlungsgesetzes ist zwar das Land zuständig; allerdings kommen beide Gesetze hier nicht zur Anwendung. Das ist Ausfluss der mangelnden Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern. Fragen des Waffengesetzes sind nicht berührt, da nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes dieses für die Bundeswehr nicht anzuwenden ist. Der Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes ist ebenfalls nicht eröffnet, weil es sich bei dem Appell nicht um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, sondern um eine dienstliche Veranstaltung der Bundeswehr mit Öffentlichkeitscharakter handelte. Für den Bereich des Marktes übte die Bundeswehr das Hausrecht aus und sicherte diesen Bereich in eigener Zuständigkeit ab. Der Bund hat von seiner Polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Annexkompetenz, die ihm auf dem Gebiet der Verteidigung zusteht, mit dem Erlass des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivilen Wachpersonen Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz passt die allgemeinen polizeirechtlichen Eingriffsbefugnisse den speziellen Anforderungen und Bedürfnissen der Bundeswehr an und wird daher als Sonderpolizeirecht der Streitkräfte bezeichnet. Angesichts der Re

gelungszuständigkeiten des Bundes sowie der hier maßgeblichen Befugnisse der Bundeswehr kommt eine weitergehende Stellungnahme der Landesregierung nicht in Betracht.

Ich sehe dazu keine Nachfrage. Doch, es gibt eine Nachfrage des Abgeordneten Kuschel oder zwei.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Minister, wie wird denn der Bundeswehr das Hausrecht in solchen Fragen zugeordnet? Da muss es doch zumindest eine Rückkoppelung zwischen kommunalen und Landesbehörden und der Bundeswehr geben oder teilen die das nur mit und sagen, hier machen wir heute mal Bundeswehr. Muss in dem Zusammenhang nicht die Inanspruchnahme dieses gesonderten Rechts, was andere Grundrechte einschränkt - zum Beispiel das Versammlungsrecht usw. - nicht auf ein notwendiges Maß begrenzt werden oder gilt dort das Übermaßgebot nicht?

Lieber Herr Kuschel, unter der Ordnung des Grundgesetzes gibt es kein Übermaßgebot, sondern ein Übermaßverbot. Dieses Übermaßverbot gilt natürlich flächendeckend, auch wenn die Bundeswehr Befugnisse ausübt.

Nach Artikel 35 des Grundgesetzes sind alle Behörden des Bundes und der Länder einander zur Amtshilfe verpflichtet. Wenn die Bundeswehr ihren Amtsauftrag in Gera ausüben will, ist auch die Stadt Gera grundsätzlich verpflichtet, der Bundeswehr die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und ihr das Hausrecht in diesem Zusammenhang zu übertragen.