Vielen Dank, Herr Präsident, vielen Dank, Herr Minister. Ich würde gleich zwei Fragen auf einmal stellen.
Erstens: Bei der Frage Einbeziehung bei der Erarbeitung der Antikorruptionsrichtlinie von Menschen bzw. von Organen sagten Sie jetzt gerade Innenrevision bzw. weitere Dinge. Sind außerhalb des Parlaments noch Einbeziehungen vorgesehen, zum Beispiel auch Transparency oder Antilobbyorganisationen?
Zweitens, bis wann ist damit zu rechnen, dass die Antikorruptionsrichtlinie, die Überarbeitung, dem Parlament zugeleitet wird bzw. veröffentlich wird?
Zu Frage 1: Es werden alle Stellungnahmen einbezogen, von denen man sinnhafte Erläuterungen und Informationen erwarten kann.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Minister. Wir kommen zur letzten Mündlichen Anfrage für heute. Die stellt die Abgeordnete Frau Dr. Lukin von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/ 7469, bitte schön.
Seit geraumer Zeit wird der neue Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr im Freistaat Thüringen vorbereitet. Neben den Rahmenbedingungen, der Evaluierung des Plans 2008 bis 2012 und anderen Schwerpunkten wird zumindest im Entwurfstext auch auf geplante Maßnahmen zur Unterstützung des Dampfnostalgieprogramms und der attraktiven Erreichbarkeit touristischer Ziele Bezug genommen. Gleichzeitig gibt es in Thüringen zahlreiche Vereine, die sich mit großem Engagement für die touristische Erschließung und Nutzung von Schienenstrecken einsetzen.
2. In welcher Form und in welcher Höhe beabsichtigt die Landesregierung, die Dampfnostalgieprogramme zu unterstützen?
3. Welche Unterstützung plant die Landesregierung für Vereine, die touristische Verkehrsangebote wie zum Beispiel besondere Zugfahrten, Draisine-Fahr
4. Wie will die Landesregierung zusätzliche Marketingprojekte, die die Attraktivität der Schienenangebote erhöhen (zum Beispiel Nostalgiefahrten oder Sonderangebote zu Höhepunkten), im Planungszeitraum 2013 bis 2017 unterstützen?
Für die Landesregierung antwortet die Staatssekretärin im Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Frau Klaan.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Lukin beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das Kabinett wird sich in seiner Sitzung am 25. März 2014 mit der Fortschreibung des Nahverkehrsplans befassen. Sofern die Beratungen in dieser Sitzung abgeschlossen werden, ist beabsichtigt, den vierten Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr im Freistaat Thüringen im Anschluss an die Sitzung auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zu veröffentlichen.
Zu Frage 2: Das Dampfloknostalgieprogramm wird von der Nahverkehrsservicegesellschaft Thüringen mbH betreut und aus Landesmitteln finanziert. Die Bestellung der Verkehrsleistungen erfolgt über die Verkehrsdurchführungsverträge. Im Jahr 2014 werden hierfür ca. 335.000 € zur Verfügung gestellt. Es ist beabsichtigt, das Programm in den nächsten Jahren fortzuführen.
Zu Frage 3: Die Nahverkehrsservicegesellschaft Thüringen mbH plant, sich in den Einzelfällen mit begrenzten finanziellen Mitteln am Marketing von speziellen touristischen Eisenbahnverkehrsangeboten von Vereinen zu beteiligen. Im Übrigen wird hier auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Zu Frage 4: Neben den Fahrten des Dampfloknostalgieprogramms werden zusätzlich Eisenbahnverkehrsangebote zu besonderen, touristisch relevanten Anlässen bestellt, wie zum Beispiel zum MDROsterspaziergang, zum Tanz- und Folklorefest in Rudolstadt oder zum Weimarer Zwiebelmarkt. Diese zusätzlichen Leistungen werden in Kooperation mit den Verkehrsunternehmen und den Städten angeboten und beworben.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin, vielen Dank, Herr Präsident. Ich wollte noch einmal nachfragen, ob eventuell für die Inbetriebnahme der Wochenendbefahrung der Rennsteigbahn schon Mittel geplant sind bzw. eine Entscheidung bevorsteht. Das Gleiche würde ich gern für die HSB fragen, ob dort eine Aufstockung der Mittel vorgesehen ist.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Entschuldigung, der Herr Korschewsky wollte noch eine Nachfrage stellen.
Kein Problem. Vielen Dank, Herr Präsident. Nur eine kleine Nachfrage: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, Frau Staatssekretärin, ist es so, dass auch Vereine die Möglichkeit haben, finanzielle Mittel für das Dampflokprogramm zu beantragen - korrekt.
Gibt es dort einen speziellen Fördertopf dafür, aus welchem Sie diese Mittel für Vereine zur Verfügung stellen oder ist das jetzt eine allgemeine Aussage gewesen?
Nein, dieses Dampflok-Nostalgie-Programm wird über die NVS angeboten und verwaltet. Dort wird auch die Programmaufstellung erarbeitet und direkt an die NVS werden die Anträge gestellt.
Jetzt haben wir keine Fragen mehr. Danke, Frau Staatssekretärin. Wir haben alle Fragen der Fragestunde abgearbeitet und können somit diesen Tagesordnungspunkt schließen.
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/7454 ERSTE BERATUNG
Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Ja, das ist der Fall. Herr Justizminister Dr. Poppenhäger, Sie haben das Wort.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, erlauben Sie mir zunächst, auch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs zu begrüßen. Wir freuen uns, dass Sie hier bei uns sind.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich bitte heute um Beratung eines Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes. Das Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz regelt die personelle Besetzung sowie das Verfahren für Rechtsstreitigkeiten am Verfassungsgerichtshof. Aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG der Europäischen Gemeinschaft und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Hinblick auf Entschädigungsansprüche bei überlangen Verfahren ergibt sich auch ein zwingender Änderungsbedarf für dieses Gesetz.
Zum einen setzt das Änderungsgesetz die Dienstleistungsrichtlinie im Bereich der Prozessvertretung vor dem Verfassungsgerichtshof um. Zukünftig sollen auch Hochschullehrer von Hochschulen und Universitäten im EU-Ausland vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vertretungsberechtigt sein.
Zum anderen soll, wie vom EGMR gefordert, ein Entschädigungsanspruch für Fälle von überlangen Verfahren geschaffen werden. Dabei haben wir uns an den bestehenden Regelungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz orientiert. Wir haben diese notwendigen Änderungen zum Anlass genommen, Ihnen weitere inhaltliche und redaktionelle Änderungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes vorzuschlagen, die im Wesentlichen auf Anregungen und Vorschläge des Verfassungsgerichtshofs selbst zurückgehen.
Ich möchte Ihnen einige dieser Vorschläge kurz vorstellen. Wir wollen die Wiederwahlmöglichkeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs anpassen und künftig lediglich eine Wiederwahl zulassen. Im Gegenzug wollen wir die Amtszeit der Mitglieder von derzeit fünf auf sieben Jahre verlängern, so dass die Mitglieder des Gerichtshofs ihr Amt bis zu 14 Jahre lang ausüben können. Eine solche Beschränkung stärkt einerseits die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und schafft andererseits nach Ablauf der Amtszeit Raum für andere Sichtweisen und Ideen, die mit einer personellen Neubesetzung des Gerichts einhergehen. Mit diesem Ansatz stehen wir nicht allein. In
acht Ländern finden sich vergleichbare Regelungen. Auch sie begrenzen die Wiederwahl oder lassen sie überhaupt nicht zu. Darunter befinden sich mit Ausnahme von Sachsen auch alle neuen Bundesländer sowie die Regelungen für das Bundesverfassungsgericht.
Weiterhin schlagen wir vor, die Anpassung der bestehenden Wiederwahlmöglichkeit mit einer moderaten Erhöhung der Altersgrenze von 68 auf 70 Jahre zu verbinden. Vor dem Hintergrund, dass künftig nur noch zwei Amtszeiten möglich sein sollen und ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs daher höchstens 14 Jahre im Amt sein kann, soll diese Amtszeit nicht durch das Erreichen der bisherigen gesetzlichen Altersgrenze verkürzt werden. Geeignete Persönlichkeiten sollen auch im höheren Lebensalter für eine volle Amtszeit mit ihrer dann auch gereiften Lebenserfahrung und dem Wissen und den Kenntnissen eines langen Berufslebens für die Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof gewonnen werden können.
Weiterhin wollen wir den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, wenn sie in Ausübung ihrer verfassungsgerichtlichen Tätigkeit einen Unfall erleiden, entsprechende Versorgungsansprüche einräumen. Da die Mitglieder derzeit lediglich über die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind, besteht hier eine Versorgungslücke, die bei den Mitgliedern eines Verfassungsorgans unangemessen erscheint. Ein Teil der mit den genannten Anpassungen verbundenen Kosten soll durch eine moderate Erhöhung der bereits geltenden Nießbrauchsgebühren abgedeckt werden. Diese orientieren sich in ihrer Höhe an den derzeit durch das Bundesverfassungsgericht erhobenen Gebühren und bleiben damit weiterhin maßvoll.
Darüber hinaus wollen wir auf Anregung des Verfassungsgerichtshofs die verfassungsgerichtlichen Verfahren in einigen Punkten straffen und somit nicht nur die Verfahrenseffizienz erhöhen, sondern auch nicht notwendige Kosten reduzieren. So soll zukünftig ein bereits abgesetztes Urteil auch in verringerter Besetzung verkündet werden können, so dass zu einem solchen Termin nicht alle neun Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs anreisen müssen. Außerdem soll das Eilentscheidungsrecht über Anträge auf einstweilige Anordnung vom Plenum des Gerichtshofs auf eine verringerte Besetzung von drei Richtern übertragen werden. Damit können dringliche Entscheidungen schneller und kostengünstiger getroffen werden, ohne rechtsstaatliche Vorgaben zu missachten. Wir haben uns auch hier am Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz orientiert.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, mit dem vorliegenden Änderungsgesetz wollen wir das Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz modernisieren und das verfassungsgerichtli
che Verfahren in Thüringen effektiver ausgestalten. Ich freue mich auf eine konstruktive Beratung in den Ausschüssen. Vielen Dank.
Danke, Herr Minister, für die Begründung. Ich eröffne jetzt die Aussprache. Wir beginnen mit der Abgeordneten Berninger von der Fraktion DIE LINKE.
Herzlichen Dank, Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung macht viele unterschiedliche Reformpunkte auf. Ich möchte nicht auf alle eingehen, die Herr Dr. Poppenhäger bei der Einbringung des Gesetzentwurfs genannt hat. Aber nach Ansicht meiner Fraktion ist für diesen Gesetzentwurf eine sehr intensive inhaltliche Prüfung der Vorschläge notwendig. Unseres Erachtens muss es dazu auch eine umfassende, und zwar eine öffentliche Anhörung mit Fachleuten nicht nur aus der Rechtspraxis, sondern auch aus der Wissenschaft geben.
In der Anhörung sollten zum Beispiel hinsichtlich der Frage der Verlängerung der Amtszeit auf sieben Jahre und der Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeiten, die sich in der Änderung des § 3 widerspiegeln, auch Modelle aus anderen Bundesländern oder vom Bundesverfassungsgericht als Vergleichsmodelle nicht zum Maßstab genommen werden, sondern in der Diskussion Berücksichtigung finden und auf ihre Tauglichkeit geprüft werden. Denn bloß weil es andere Bundesländer so und so machen, muss das nicht die beste Variante sein.
Ich will mal einige Beispiele nennen. So ist beim Bundesverfassungsgericht eine ausschließlich einmalige Amtszeit von 12 Jahren vorgesehen bei einer absoluten Altersgrenze von 68 Jahren. Im Saarland beträgt die Dauer der Amtszeit der Verfassungsrichterinnen und -richter nur sechs Jahre, in Berlin ist nur eine einmalige Amtszeit von sieben Jahren möglich. Im Nachbarland von Berlin, in Brandenburg, ist es auch nur eine Amtszeit, aber mit der Dauer von zehn Jahren. In Schleswig-Holstein sind es sechs Jahre mit einer einmaligen Wiederwahlmöglichkeit. Das wirkt - wenn man den ersten Blick nimmt - etwas beliebig, aber die Länder werden sich schon etwas dabei gedacht haben, als sie diese Amtszeiten und unterschiedlichen Wiederwahlmöglichkeiten eingeführt haben. Es kommt ganz besonders darauf an, bei der Gestaltung der Amtsdauer von Verfassungsrichterinnen auch die Amtsumstände in besonderer Weise zu berücksichtigen, und zwar die, die ihre Unabhängigkeit unterstützen. Denn die Richterinnen und Richter am Landesverfassungsgerichtshof fällen wichtige