Weitere Nachfragen gibt es nicht und wir nehmen zur Kenntnis, dass der Staatssekretär weiß, wann Ferien sind. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Jung von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7317.
Auswirkungen einer teilweise noch ausstehenden Genehmigung des Kommunalhaushalts durch die Aufsichtsbehörde
In der Stadt Gera hat der Stadtrat im November 2013 in einem einheitlichen Beschluss den Nachtragshaushalt für 2013 und das Haushaltssicherungskonzept 2013 bis 2023 beschlossen. Das Landesverwaltungsamt hat nur das Haushaltssicherungskonzept genehmigt, nicht jedoch den Nachtragshaushalt. In dem Haushaltssicherungskonzept sind Einnahmen aus dem Zweckverband Wasser/ Abwasser Mittleres Elstertal enthalten, die die Rechtsaufsicht gegenüber dem Zweckverband Wasser/Abwasser Mittleres Elstertal für unzulässig hält, wie dem Zweckverband mitgeteilt wurde, aber im Haushaltssicherungskonzept genehmigt wurden.
Nun stehen auch für das neue Jahr 2014 weitere haushalterische Schritte und Beschlüsse in Gera an. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass bis heute keine Eröffnungsbilanz mit Blick auf die Einführung des Doppik-Verfahrens in der Haushaltsführung für Gera vorliegt, obwohl der Beschluss des Stadtrates zur Einführung des Verfahrens schon mehrere Jahre zurückliegt. Es fehlen darüber hinaus auch diverse Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen aus zurückliegenden Jahren.
1. Auf welcher Grundlage und mit welchen Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Beschlusses insgesamt kann die Rechtsaufsicht einen ursprünglich als eine Einheit gefassten Beschluss des Stadtrats in Teilen würdigen, ohne sich gleichzeitig auch zu dem gesamten Beschluss bzw. zu dessen übrigen Teilen rechtlich zu verhalten?
2. Wieso werden die für die kommenden Jahre mittels Ausschüttungen des Zweckverbandes Wasser/ Abwasser Mittleres Elstertal in Millionenhöhe geplanten Einnahmen, die der Stadt Gera zugutekommen sollen, mit der Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes im Landesverwaltungsamt als realistisch bewertet, obwohl gleichzeitig dem Zweckverband durch das Landesverwaltungsamt mitgeteilt wird, dass diese Ausschüttungen an die Kommunen unter den gegebenen Bedingungen rechtlich unzulässig sind?
3. Welche Folgen hat für die Kommune das Fehlen der Eröffnungsbilanz, die im Zusammenhang mit der Einführung des Doppik-Verfahrens eigentlich vorgelegt werden muss, und von Jahresabschlüssen im Zusammenhang mit welchen Fristen?
4. Von welcher Ausgangsbasis ist der Haushalt für das Jahr 2014 aufzustellen, wenn der Nachtragshaushalt 2013 weder genehmigt noch veröffentlicht wurde?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jung beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Mit dem Nachtragshaushaltsplan 2013 und dem Haushaltssicherungskonzept der Stadt Gera handelt es sich um zwei verschiedene Sachverhalte, die unterschiedlichen rechtsaufsichtlichen Genehmigungserfordernissen unterliegen. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts richtet sich nach § 4 Abs. 3 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik. Die rechtsaufsichtliche Genehmigung der in dem Nachtragshaushalt dazu enthaltenen genehmigungspflichtigen Bestandteile richtet sich nach den §§ 13 Abs. 4 sowie 14 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik. Auf die Art der Beschlussfassung kommt es dabei nicht an.
Zu Frage 2: Bereits mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 wurde das vom Stadtrat in seiner Sitzung am 14. November 2013 beschlossene Haushaltssicherungskonzept rechtsaufsichtlich unter Auflagen genehmigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013, also zehn Tage nach der Genehmigung, hat der Verbandsvorsitzende des Zweckverbandes das Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde darüber informiert, dass der Beschluss der Verbandsversammlung vom 18. Dezember 2013, also auch nach dem Datum der Genehmigung, zur Gewinnverteilung 2012 seiner Auffassung nach gegen geltendes Recht verstößt. Dieser Auffassung ist das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 27. Januar 2014 gefolgt. Die Zeitabfolge erklärt, warum das Landesverwaltungsamt zum Zeitpunkt der Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts von einer anderen Sachlage ausgegangen ist.
Zu Frage 3: Nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik hätte der Stadtrat die Eröffnungsbilanz bis zum 31.12.2012 feststellen müssen. Wegen der noch nicht festgestellten Eröffnungsbilanz ist es nicht
möglich, den Jahresabschluss 2012 festzustellen. Infolgedessen muss die Stadt Gera im Haushaltsplan 2014 die vorläufigen Ergebnisse des Jahres 2012 angeben.
Zu Frage 4: Ausgangsbasis für die Planung eines Haushaltsjahres sind gemäß § 9 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung Doppik die zu erwartenden Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen des betreffenden Haushaltsjahres, hier 2014. Insoweit bilden die Plandaten eines vergangenen Haushaltsjahres keine Grundlage.
Ich habe eine Nachfrage zu Frage 1. Dem Stadtrat in Gera wurde sehr nachdrücklich gesagt, dass ein Haushaltssicherungskonzept immer mit dem entsprechenden Haushalt zu beschließen ist, auch in diesem Falle, und das begründet mit einer Auflage des Landesverwaltungsamtes. Hat es diese Auflage gegeben?
Ich weiß nicht, was im Stadtrat der Stadt Gera gesagt wurde, aber rechtlich muss das Haushaltssicherungskonzept nicht zeitgleich mit dem Haushalt beschlossen werden. Es gibt sogar Situationen, wo die Verabschiedung eines Haushaltssicherungskonzepts Voraussetzung dafür ist, dass ein Haushalt genehmigt werden kann.
Eine zweite Nachfrage zu Frage 3, welche Folgen die fehlende Eröffnungsbilanz entsprechend hat: Kann der Stadtrat in Gera aufgrund der nicht vorgelegten Eröffnungsbilanz einen Haushalt 2014 so beschließen, dass er von Ihnen rechtsaufsichtlich gewürdigt wird?
Ja, also das Nochnichtvorliegen der Eröffnungsbilanz und die fehlende Feststellung, darauf stellen Sie ab, ist kein Hinderungsgrund für eine Genehmigung.
Danke, Herr Staatssekretär. Es folgt die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7318.
Die Finanzierung der Personalkosten für die Beschäftigten in den Ministerien und der Staatskanzlei erfolgt in der Regel aus Haushaltstiteln der Gruppe 428 und bei Vertretungen oder Aushilfen aus der Gruppe 427. Die Anzahl und die Eingruppierung der Beschäftigten sind in den Stellenplänen geregelt.
1. Wie viele von Institutionen außerhalb der Landesverwaltung, von Stiftungen und von Unternehmen abgeordnete und entsandte Personen sind derzeit in Thüringer Ministerien und der Thüringer Staatskanzlei beschäftigt?
2. Erfolgt die Finanzierung der Personalkosten für die in Frage 1 genannten Beschäftigten ganz oder teilweise aus Haushaltstiteln außerhalb der Hauptgruppe 4? Wenn ja, mit welcher Begründung?
3. Aus welchen jeweiligen genauen Haushaltstiteln werden die Gehälter bzw. Entgelte derjenigen Personen bezahlt, die von Institutionen außerhalb der Thüringer Landesverwaltung, von Stiftungen oder von Unternehmen zu einer Beschäftigung in einem Thüringer Ministerium oder in der Thüringer Staatskanzlei abgeordnet oder entsandt sind?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: In den Thüringer Ministerien sowie der Thüringer Staatskanzlei sind derzeit insgesamt vier von Institutionen außerhalb der Landesverwaltung, Stiftungen oder Unternehmen entsandte Personen tätig. Darin nicht enthalten sind die aus Verwaltungen anderer Länder oder Kommunen abgeordneten Bediensteten.
Zu Frage 2: Die Finanzierung der Personalkosten der in der Antwort zu Frage 1 genannten Beschäftigten erfolgt bis auf zwei Personen aus den Haushaltsmitteln der Hauptgruppe 4. Bei diesen zwei Personen handelt es sich um Mitarbeiter des Dienstleisters, dessen Bezahlung gemäß dem Thüringer Gruppierungsplan als Sachausgabe in der Hauptgruppe 5 verbucht wird.
Zu Frage 3: Die Gehälter bzw. Entgelte werden aus den Haushaltsstellen des Titels 427 01 - Beschäftigungsentgelte für Vertretungs- und Aushilfskräfte sowie des Titels 422 01 - Bezüge und Nebenleis
tungen der Beamten und Richter - verausgabt. Die Mittel für die Finanzierung der Erstattung an den Dienstleister erfolgen aus dem Titel 546 01 - Vermischter Sachaufwand -.
Sehr geehrter Herr Staatssekretär, handelt es sich bei dem, den Sie den Dienstleister nennen, um eine private Zeitarbeitsfirma und sind das ausgeliehene Mitarbeiter oder auf Zeit ausgeliehene Mitarbeiter?
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, bei der Personenzahl vier sollte es Ihnen doch möglich sein, bitte den genauen Einzelplan und das Kapitel mit zu nennen und nicht nur den Titel.
Ich bitte um Verständnis. Das kann ich jetzt auch nicht exakt sagen. Es handelt sich um drei Ressorts: das ist das Sozialministerium, das Wissenschaftsministerium, also die Einzelpläne 08, 04, und die Staatskanzlei. Ich würde vorschlagen, dass ich dann die erbetenen Angaben ebenfalls schriftlich noch einmal nachreiche.
Bei dem Personenkreis, den ich gerade nachgefragt habe und Sie gerade präzisiert haben, würde ich auch gern nachfragen und gegebenenfalls nachgeliefert bekommen, ob die Eingruppierungen nach den Regeln des öffentlichen Dienstes zugrunde liegen und oder ob die Personen ein höheres Entgelt bekommen, als ob sie in der Staatskanzlei selbst tätig wären.
für den Finanzausschuss. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7319, vorgetragen von der Abgeordneten Jung.
Fried- bzw. Bestattungswälder in Thüringen - Wie weiter nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar?
Seit Jahren gibt es in Thüringen immer wieder Initiativen sowohl mit Blick auf die Einrichtung von Friedwäldern bzw. Bestattungswäldern durch öffentliche Träger als auch durch private Unternehmen. Vor einiger Zeit hatte die Stadt Bad Berka eine entsprechende Initiative gestartet, der jedoch auf eine entsprechende Weisung des Thüringer Landesverwaltungsamtes hin - durch den zuständigen Landkreis die Genehmigung verweigert wurde. Die Sache kam zur Entscheidung vor das Verwaltungsgericht Weimar. Nach einer mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2014 wurde nun unter dem Aktenzeichen 3 K 201/13 We das schriftliche Urteil vom Gericht in anonymisierter Fassung im Internet veröffentlicht. Die Entscheidung erging zugunsten der Stadt Bad Berka. Nach Auffassung des Gerichts lässt das geltende Thüringer Bestattungsgesetz die Einrichtung von Friedhöfen in Form von Fried- bzw. Bestattungswäldern grundsätzlich zu. Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig.