Ich sehe mindestens zwei Probleme bei dem Änderungsantrag. Sehr verehrter Herr Kollege Mohring, ich glaube, dass Sie dort in dem Fall ausgesprochen daneben liegen, nur, legen Sie doch einfach eine bessere inhaltliche Arbeit vor. Wir würden gern Ihrem Antrag zustimmen, aber da müsste er halt auch gut sein.
Zum einen ist es fraglich, ob eine Frist von vier Jahren ausreichend ist, auch Fälle, bei denen eine ungültige Satzung vorliegt, angemessen zu bearbeiten. Ich könnte mir in diesen Fällen eine doppelte Festsetzungsverjährungsfrist vorstellen, aber vier Jahre sind dann doch ziemlich kurz.
Ein weiterer Punkt ist die Streichung des § 7 Abs. 12. Ich glaube, diese Streichung würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Wenn wir den Absatz 12 streichen, kann es dazu kommen, dass die Aufgabenträger damit rechnen müssen, dass der erhobene Beitrag jederzeit zurückgezahlt werden muss. Ich glaube, dass wir damit unsere Aufgabenträger richtig vor den Baum fahren würden, und das können wir auch nicht wollen. Wie allerdings Frau Kollegin Holbe dazu kommt, die Aussagen von Frau Rechtsanwältin Kraft-Zörcher aus der öffentlichen Anhörung für sich zu vereinnahmen, das bleibt mir dann doch ein Stück weit schleierhaft, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen.
Meine Damen und Herren, ich habe in der ersten Lesung zum Gesetzentwurf gesagt, dass wir ein Gesetz beschließen müssen, das verfassungsrechtlich sauber und rechtssicher ist. Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf bin ich nicht der Überzeugung, dass der Gesetzentwurf den Voraussetzungen gerecht wird, und wir werden das Gesetz in der vorliegenden Form deshalb ablehnen, meine Damen und Herren. Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kuschel, ich bin ganz überrascht, was für ein Stimmungskonfetti Sie heute an Weiberfastnacht hier in die Runde geworfen haben. Wir haben uns heute hier in diesem Stuhlkreis zusammengefunden, um vor allen Dingen über einen Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 zu sprechen und meine Vorrednerin, Frau Holbe, ist dankenswerterweise genauso wie der Kollege von der FDP schon darauf eingegangen. Aber Frau Präsidentin, mit Verlaub, ich möchte noch einmal zitieren, was heute auch Gegenstand der Plenardebatte ist. In diesem Urteil heißt es: „Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können.“ Und weiter: „Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits, und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.“ So steht das da drin.
Das Entstehen der Beitragspflicht hier in Thüringen ist vor allen Dingen an zwei Voraussetzungen gebunden: Nummer 1, an das Entstehen der sogenannten Vorteilslage und zweitens an eine wirksame Satzung. Das ist manchmal zugegebenermaßen in Thüringen nicht immer der Fall. Das ist ein Problem, nicht nur in diesem Bundesland, aber wir sprechen jetzt über Thüringer Recht. Eine wirksame Satzung ist also eine Beitragsentstehungsvoraussetzung und der Eintritt einer Festsetzungsverjährung, wie es immer wieder auch hier in dieser Debatte kolportiert wurde, führt generell zum Erlöschen der Ansprüche aus der Beitragsforderung. Ich komme nachher noch mal darauf zurück, dass das auch durchaus ein Problem sein kann.
Bisher gibt es in Thüringen zwei Regelungen: Erstens, die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und zweitens, in den Fällen, in denen eine ungültige Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt wird, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die gültige Satzung beschlossen wurde. Wenn man diesen Satz richtig übersetzt, dann war es in der Vergangenheit immer so - genau deswegen haben auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts jetzt, glaube ich, eine klare Regelung schaffen wollen -, dass das Ganze, wenn beispielsweise so eine Satzung im Nachgang für ungültig erklärt wurde, rechtlich, ich sage mal, geheilt wurde und dann wieder vier Jahre Zeit waren, um neue Festsetzungen möglich zu machen und das Ganze eigentlich bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag. Herr Kuschel, Sie haben recht, das ist natürlich rechtlich gesehen nicht nur unsauber, das ist für den Bürger auch eine rechtliche Unsicherheit, die so in dieser Form gar nicht mehr tragbar war. Das vor allen Dingen auch deswegen, weil der Bürger überhaupt nicht wusste, wann er denn nun endgültig nicht mehr zu einer Zahlung herangezogen werden konnte. Das hing immer davon ab, wird
denn nun diese Satzung irgendwann vielleicht doch mal angefochten und für ungültig erklärt und dann gehen wieder die vier Jahre los usw. und so fort. Jetzt weiß ich aber nicht, Herr Kuschel, bei Ihrem sehr engagierten Vortrag, ich weiß nicht, ob Sie das sowohl den Bürgern heute Morgen bei der Veranstaltung - ich muss mich entschuldigen, ich war etwas zu spät, sonst wäre ich mit dazugekommen erläutert haben oder in vielen Ihrer Veranstaltungen, die Sie landauf, landab auch mit Bürgerinitiativen, mit besorgten Bürgern machen und ob Sie es auch der Familie Geiersbach, die dort oben auf der Tribüne Platz genommen hat, schon mal erörtert haben. Die jetzt getroffene Regelung, Herr Kuschel, schafft für den Bürger eine eindeutige Klarheit darüber, wann er nicht mehr zu Abgaben herangezogen werden kann. Das ist schon mal ein Schritt in die richtige Richtung.
Vielleicht kommt der eine oder andere bei Ihnen nicht so richtig damit zurecht. Aber die neue Regelung sieht vor, es bleibt bei einer einheitlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren - erstens - und zweitens für den Fall, dass eine ungültige Satzung durch eine gültige ersetzt wird, das haben wir in Thüringen hin und wieder, beginnt die Festsetzungsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabeschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre. Das ist schon mal ein ganz großer Unterschied, ein sehr, sehr entscheidender. Das wird verbunden mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 12 Jahre, weil eigentlich diese Regelung, die ich eben vorgestellt habe, auch ein Nachteil für den Aufgabenträger und eben auch zum Beispiel die Kommune sein kann. Es ist nämlich auch ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, denn dadurch werden Einnahmemöglichkeiten eingeschränkt, weil es sein könnte, dass dieser Zeitpunkt des Eintritts der Ungültigkeit der Satzung bereits nach diesen vier Jahren liegt, die ich eben versucht habe hier noch einmal klarzumachen.
Nun zu den 30 Jahren, die hier auch ins Gespräch gebracht wurden, also diese Frist mit dem Jahr 2021 oder ab 1991 gerechnet, also diese drei Jahrzehnte voran bis 2021. Mit § 21 a Abs. 12 wird eine Übergangsregelung geschaffen, die dafür sorgen soll, dass eine Festsetzungsverjährung in keinem Fall vor dem 31. Dezember 2021 eintreten kann und damit orientiert sich der Gesetzgeber an der im öffentlichen Recht anerkannten absoluten Verjährungshöchstfrist, und die beträgt nun einmal 30 Jahre. Die ist in dem Falle also ausgeschöpft worden. Jetzt haben Sie viel gemutmaßt, Herr Kuschel, dass Herr Fiedler eventuell von seiner Fraktion sogar in die Kur geschickt worden wäre oder dass seine Fraktion nicht in der Lage wäre, wenn er nicht da wäre, inhaltliche Arbeit zu leisten. Aber gehen Sie davon aus - wie es in der CDU-Fraktion
war, weiß ich nicht -, dass wir uns auch in der SPD und schlussendlich natürlich auch in der Koalition sehr, sehr lange über diesen 30-Jahreszeitraum unterhalten haben und darüber sehr, sehr hart auch diskutiert wurde. Sie wissen, dass sowohl Herr Fiedler als auch ich damals bei der ersten Lesung hier im Plenum schon unsere Zweifel hatten, weil wir gesagt haben, na ja, 2021, relativ weit hin, kann man denn auch unter der Maßgabe der Verbraucher, die da auch einen gewissen Schutz brauchen, vielleicht fünf Jahre zurückgehen, also diese Frist auf 25 Jahre verkürzen. Die Länge der getroffenen Festsetzungsfrist berücksichtigt ja die hohe Fehleranfälligkeit der Satzungen. Es gibt immer wieder Mängel bei Gründung der Verbände; das ist ja auch immer wieder gerichtsanhängig. Außerdem wird, wenn wir diese Regelung jetzt in dieser Form so in diesem Gesetzentwurf festschreiben und dann später dies auch geltendes Recht in Thüringen wird, auch eine gleichmäßige Behandlung der Abgabenschuldner gewährleistet, denn die Frage, die eigentliche Frage, Herr Kuschel, die haben Sie heute hier genauso wie Herr Bergner versucht zu vermeiden. Aber vielleicht, weil bei Ihnen noch Redezeit übrig ist, kommen Sie dazu noch mal hier vorne ans Mikrofon, um uns das einmal zu erläutern.
Die entscheidende Frage bei der ganzen Geschichte ist: Wer sichert die finanziellen Risiken ab, die dann entstehen, wenn die Kostenforderungen nicht beglichen werden durch diesen Fristablauf oder einen Fristablauf? Das muss man doch einmal offen ansprechen dürfen. Bei kürzeren Fristen, also wenn wir sagen, wir machen das jetzt von 30 - sagen wir einmal - auf 25 Jahre, dann entstehen erhebliche finanzielle Risiken eben auch beispielsweise für diese Maßnahmeträger, eben auch für die Kommunen. Sie haben vorhin den Innenminister mehr oder minder so ein bisschen mokant von der Seite her - ja, Sie haben ihm gesagt, er müsse eigentlich mit gesenktem Haupt und nur noch im Dunkeln durch die Kommunen gehen, wenn er diesen Gesetzentwurf hier in diesem Land vorstellt. Dann sagen Sie doch bitte einmal, wenn Sie hier als Anwalt der Kommunen - da treten Sie auch immer sehr gern auf -, wenn Sie als Interessenvertreter der Maßnahmeträger und der Bürgerinitiativen, wenn Sie hier vorne stehen, sagen Sie uns doch bitte einmal, wenn, wie Frau Holbe es bereits vorhin schon dargestellt hat, nach einer Kleinen Anfrage meines Kollegen Fiedler - dem ich an dieser Stelle auch noch einmal gute Besserung wünsche -,
wenn also im Moment festgestellt wurde, dass mehr als 700 Fälle immer noch anhängig sind, und Sie kennen die Verfahrensabläufe vor Thüringer Gerichten, das dauert mitunter Jahre, und wir um
fünf Jahre von 2021 zurückgehen auf 2016, das ist politisch schon übermorgen, das ist in zwei Jahren, dann sagen Sie uns doch einmal, wer soll dann diese Einnahmeausfälle - eben der Maßnahmeträger und damit auch der Kommunen - in irgendeiner Art und Weise kompensieren? Wer soll das tun? Das Land Thüringen? Das habe ich hier nicht gehört. Wollen wir noch einen Sonderfonds einrichten? Nur zu mit den Ideen, Herr Kuschel, da bin ich sehr, sehr gespannt. Dieses Thema haben Sie versucht vollständig zu vermeiden.
Danke, Frau Präsidentin, danke, Herr Hey. Können Sie sich denn mit dem Modell anfreunden, dass wir im Bereich Abwasser, wo das vorrangig auftritt, anstelle der Beitragserhebung eine reine Gebührenfinanzierung machen und das dann auch auf diese Einnahmeverluste, auf die Sie abgestellt haben, anwendbar ist? Das heißt, Einnahmeverluste, die auf dieser Art und Weise entstehen, dann Bestandteil der Gebührenkalkulation sein könnten und damit weder eine Belastung der Gemeinden entsteht noch des Landes?
Nein, das wird sonst ein Zwiegespräch. Ich weiß, worauf er hinaus will. Herr Kuschel, das Grundprinzip, das ich vorhin auch aus Ihrer Rede entnommen habe, war ja auch folgendes, und das ist das, was mich so ein wenig in Harnisch bringt, selbst am heutigen Tage: Da Sie hin und wieder sehr mokant immer wieder - dem Hey vor allen Dingen - vorwerfen, er habe verfassungsrechtliche Bedenken und deswegen spielt er das zur Seite zurück, heute kommen Sie mit verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn es beispielsweise um diese Frist von 12 Jahren der Rückwirkung der Festsetzungsverjährung
geht, dann erheben Sie diese verfassungsrechtlichen Bedenken. Und dann sagen Sie, wenn ich mich zurückziehe auf die Aussagen eines Richtergremiums des Oberverwaltungsgerichts aus diesem Ort, wo Goethe und Schiller mal eine Zeit lang gelebt haben, dann sagen Sie, das wäre ja wohl eine ganz schwache Kür, wenn man diesen juristischen Rat, der damals auch in der öffentlichen Anhörung an uns gegeben wurde, und dem wir im Übrigen, Frau Holbe hat es gesagt, gefolgt sind, in einen Änderungsantrag der Koalition noch mit eingebracht haben, dass man sich dahinter verstecken würde. Ich bin kein Verfassungsrechtler, Herr Kuschel. Das sind Sie genauso wenig. Das zeigt uns auch, dass Sie mit einer Idee der Beitrags- und Gebührenfinanzierung, die Sie schon mal hier in diesem Plenum versucht haben anzusprechen und wo es schon mal eine ziemlich große Debatte gegeben hat, auch eine sehr hitzige, da sind Sie damals auch gescheitert. Ich sage Ihnen noch mal, bei alldem, was ich in den letzten Wochen und Monaten verfolgen konnte, wenn Sie mir vorwerfen, ich würde mich hinter Urteilen oder Beurteilungen von Richtern verstecken, ich glaube schon, dass die Leute, die bei uns auch in der öffentlichen Anhörung und genauso in der Möglichkeit, Sie haben ja schriftlich dann auch noch was nachgereicht, dass das, was dort dargestellt wurde, aus meiner Sicht heraus schon rechtlich fundiert ist. Und wenn es ein verfassungsrechtliches Bedenken oder ein Risiko gegeben hätte, dann hätten wir mit hundertprozentiger Sicherheit, daran glaube ich sehr wohl, auch in diesem Ausschuss davon Kenntnis bekommen. Das sehe ich eben nicht und deswegen werbe ich sehr für diesen Gesetzentwurf mit der - Frau Holbe hat das schon gemacht - vorgeschlagenen Änderung, die seitens der Koalition hier mit eingeflossen ist, und deswegen werden wir sowohl die Änderungsanträge der FDP und der Linken als auch das Begehr, das Ganze noch einmal im Ausschuss zu diskutieren, heute ablehnen. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen hier im Thüringer Landtag, das Thüringer Kommunalabgabengesetz ist eines der beliebtesten in dieser Legislatur für Änderungen. Ich weiß gar nicht, zum wievielten Mal wir uns damit befassen. Darum möchte ich es ganz kurz machen, weil auch die wesentlichen Argumente hier im Landtag von allen Kollegen schon - Pro und Kontra - genannt wurden.
Eine Sache jedoch treibt mich um. Lieber Herr Hey, Sie haben eben Herrn Kuschel gefragt, als Gegenfrage, wer soll es denn bezahlen, wenn es nicht mehr die Bürger bezahlen? Ja, ist Ihre Antwort denn, dass die Bürger es bezahlen? Ist es denn richtig, dass nach 30 Jahren ein Bürger noch dafür bezahlen soll, dass eine Kommune, ein Zweckverband es nicht vermocht hat, eine ordentliche Satzung aufzustellen?
Ist es nicht vernünftig, an der Stelle darauf zu setzen, dass die Solidargemeinschaft, die Gemeinde, das dann auch übernimmt, wenn sie nicht in der Lage war, eine ordentliche Satzung aufzustellen? Es ist ja nicht Schuld des Bürgers.
Nicht der Gemeinde - irgendeiner wird daran schon Schuld haben. Herr Hey, was ich damit nur sagen wollte, ist, Ihre Gegenfrage geht ins Leere. Eines, glaube ich, kann man ganz deutlich sagen. Der Bürger kann nicht nach einer Generation immer noch dafür haften, was vorher falsch gemacht wurde. Das ist auch ein Gedanke des Rückwirkungsverbotes in unserer Rechtsordnung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich habe gesagt, dass ich das recht kurz machen kann. Wir Grüne werden dieses Gesetz ablehnen. Wir sagen Nein zu einer Rückwirkung, die über eine Generation hinausgeht. Wir sagen auch Nein zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung, obwohl wir inhaltlich begrüßen, dass es möglich sein soll, mehr energetische Sanierung durchzuführen. In der Anhörung hat es irgendjemand gesagt, damit entsteht viel Chaos, so wie Sie das klären wollen. Da sind wir nicht für zu haben. Wir schließen uns dem Heilungsversuch der Fraktion DIE LINKE an. Ansonsten setzen wir auf die Landtagswahl im September dieses Jahres. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, der Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze enthält bekanntlich Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungs
gerichts vom 5. März 2013. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2013 den Bayerischen Landtag aufgefordert, bis zum 1. April 2014 eine Regelung zur Festsetzungsverjährung im Bayerischen Kommunalabgabengesetz durch eine verfassungsgemäße Neuregelung zu ersetzen. Die beanstandete Regelung im Bayrischen Kommunalabgabengesetz sieht vor, dass im Fall der Ungültigkeit einer Abgabensatzung die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz enthält eine vergleichbare Bestimmung in § 15 Abs. 1 Nr. 4 b cc, Spiegelstrich zwei. Danach beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist. Die Folge ist, dass eine zeitliche Begrenzung für diese Fälle fehlt, dies hat das Bundesverfassungsgericht bemängelt. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch eine Neuregelung Rechnung, die vorsieht, dass der Abgabenschuldner für den Fall der Ersetzung einer ungültigen Satzung Klarheit erhält, wann er nicht mehr zu Abgaben herangezogen werden kann. Es geht bei der Neuregelung also nicht um eine grundsätzliche Änderung der Festsetzungsfrist von vier Jahren, diese bleibt unberührt. Im Regelfall tritt, ausgehend von der Abgabensatzung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bb, Spiegelstrich zwei des ThürKAG Festsetzungsverjährung weiterhin nach vier Jahren ein. Bei den Neuregelungen geht es um die Situation, dass sich eine Abgabensatzung, die Grundlage für die Abgabenerhebung war, etwa in einem Normenkontrollverfahren, als unwirksam erweist. Die Regelungen des Gesetzentwurfs enthalten für diese Fälle nunmehr eine zeitliche Begrenzung. Die Anhörung der Sachverständigen in der Sitzung des Innenausschusses vom 17. Januar 2014 bestätigte, dass die Fristen, die der Gesetzentwurf der Landesregierung vorsieht, ausgewogen sind. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hatte darauf hingewiesen, dass die Äußerungen seiner Mitgliedsgemeinden ein breites Spektrum unterschiedlicher Auffassungen widerspiegeln würden. Ein breites Spektrum unterschiedlicher Auffassungen konnte man auch bei den Äußerungen der Sachverständigen in der Innenausschuss-Sitzung vom 17. Januar 2014 feststellen. Der Verband der Deutschen Grundstücksnutzer e.V. und die Bürgerallianz Thüringen e.V. haben sich für eine Verkürzung der Fristen, die der Gesetzentwurf der Landesregierung vorsieht, ausgesprochen. Herr Prof. Aschke äußerte aus der Sicht seiner langjährigen Tätigkeit als Vorsitzender Richter des Abgabensenats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hingegen bereits Bedenken gegen die besondere Festsetzungsfrist von nur 12 Jahren unter Verweis auf Regelungen anderer Bundesländer. Aus meiner Sicht erscheint die vorgesehene Frist von 12 Jahren in der
Zusammenschau mit der Übergangsregelung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots und der Abgabengerechtigkeit angemessen. Sie trägt insbesondere einerseits der Fehleranfälligkeit von Abgabensatzungen, der ständigen Fortentwicklung durch die abgabenrechtliche Rechtsprechung sowie der im Bereich der Beitragserhebung lang andauernden Vorteilslage Rechnung. Andererseits besteht für die Bürgerinnen und Bürger auch für den Fall der Ungültigkeit einer Abgabensatzung Klarheit, wann sie nicht mehr zu einer Abgabenerhebung herangezogen werden können. Bezüglich der Forderung in der Anhörung nach einer erheblichen Verkürzung der Fristen, möchte ich auf die damit verbundenen Risiken hinweisen. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine zu kurze Festsetzungsfrist in das Recht auf Kommunale Selbstverwaltung eingreift und bei Einnahmeausfällen der kommunalen Aufgabenträger infolge einer Verjährung einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Freistaat auslösen könnte. Vor dem Hintergrund der Äußerungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts muss festgestellt werden, dass sich bei einer Verkürzung der Fristen das Risiko für das Land, im Falle von Einnahmeausfällen der Aufgabenträger zu Erstattungsleistungen herangezogen zu werden, erheblich erhöht. Daher ist die Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 14. Februar 2014, die Übergangsfrist bis 2021 unverändert zu lassen, zu begrüßen. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses greift darüber hinaus auf Antrag der Fraktionen von CDU und SPD Hinweise zum Beispiel vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen und Thüringer Oberverwaltungsgericht zu einer Klarstellung in der Übergangsregelung auf. Ausdrücklich bestimmt werden soll im Sinne des Gewollten, dass es für die Fälle, in denen eine ungültige Abgabensatzung vor der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes durch eine gültige Abgabensatzung ersetzt wurde, bei der Verjährungsfrist von vier Jahren bleibt. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht in laufende Verjährungsfristen eingegriffen wird.
Der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 bestehende Bedarf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes wurde bekanntlich weiterhin zum Anlass genommen, ein vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen vorgetragenes Problem aus der Praxis beim Vollzug der Regelung über die Kostenspaltung im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen aufzugreifen und einer zeitnah umzusetzenden Lösung zuzuführen. Zu diesem Thema haben sich bei der Anhörung im Innenausschuss vom 17. Januar 2014 der Gemeinde- und Städtebund Thüringen, die Bürgerallianz Thüringen, Frau Rechtsanwältin KraftZörcher und das Thüringer Oberverwaltungsgericht geäußert. Sofern zum Beispiel durch die Bürgerallianz Thüringen und Frau Rechtsanwältin Kraft-Zör
cher Bedenken gegen diese Regelung vorgetragen wurden, ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach den Ausführungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts ist die Regelung nachvollziehbar und praktikabel. Insbesondere ist zu begrüßen, dass mit der vorgesehenen Regelung ein Instrument der Vorfinanzierung von Teileinrichtungen geschaffen wird, das keinen Bedenken im Hinblick auf das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip unterliegt. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass bei Geltendmachung der Vorauszahlung bereits ein Vorteil, wenn auch nicht im beitragsrechtlichen Sinne, besteht. Die Erhebung von Vorauszahlungen bietet zudem die Möglichkeit einer angemessenen Berücksichtigung des bestehenden tatsächlichen Vorteils. Die Abwasserbeseitigungskonzepte der Aufgabenträger der Abwasserentsorgung bieten im Übrigen eine Orientierung für den Bürger, wann der Vollanschluss realisiert sein soll. Dem Anliegen des Gemeinde- und Städtebundes, die Gesetzeslage zu verändern, wird entsprochen. Die Beibehaltung der bisherigen Gesetzeslage wäre mit erheblichen Nachteilen für die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung, aber auch für die Abgabenschuldner verbunden, soweit notwendige Fremdfinanzierung der Aufgabenträger insgesamt zu einer Mehrbelastung der Beitragspflichtigen führen.
Die in den Gesetzentwurf aufgenommene Änderung der Thüringer Kommunalordnung, des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik betreffen ausschließlich den Bereich der Kreditfinanzierung für nicht investive energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen. Die Kommunen erhalten die Möglichkeit, für energetische Sanierungsund Unterhaltungsmaßnahmen Kredite aufzunehmen. Die gesamtpolitische Bedeutung der Energiewende, die Begrenzung auf ein Zehntel des Verwaltungshaushalts und die Befristung auf das Jahr 2016 lassen es zu, von dem Grundsatz, dass Kredite nur für Investitionen zulässig sind, abzuweichen. Von der Bestimmung können beispielsweise Maßnahmen umfasst sein, die die energetische Gebäudesanierung betreffen. Nur mit der Erweiterung des Genehmigungstatbestandes können viele Kommunen erst an der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Energiewende mitarbeiten. Überdies besteht für viele Kommunen so die Möglichkeit einer Kreditfinanzierung von wirtschaftlich entlastenden Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die durch ihren positiven Haushaltseffekt zur Konsolidierung der Kommunen beitragen können. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.