Ich werde daher die Argumentation noch einmal kurz zusammenfassen. Zunächst erscheint eine Deckelung der Dispositionszinsen ordnungspolitisch verfehlt. Hier greifen verschiedene Gründe ineinander. Zum einen gilt im Zivilrecht der Grundsatz der Privatautonomie, es gilt Angebot und Annahme. Dies gibt dem mündigen Bürger und Kunden in aller Regel genügend Spielraum, seine Interessen zu wahren. Auch im Bankenbereich - wir haben das hier mehrfach gehört - haben wir eine ausreichende Wettbewerbsintensität. Marktübersichten über die Höhe der Dispozinsen verschiedener Banken lassen einen großen Unterschied der Angebote erkennen. Sofern es einem Bankkunden auf niedrige Dispozinsen ankommt - und Dispozinsen reflektieren ja
einen Ausnahmetatbestand, sie decken einen Spitzenfinanzierungsbedarf, einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf und keinen Regelfinanzierungsbedarf -, sofern es darauf ankommt, kann die betreffende Person jederzeit ihr Institut wechseln. Viele Kreditinstitute bieten regelrecht einen Kontowechselservice an. Aber die meisten Bankkunden werden das Gesamtpaket der Leistungen der Bank prüfen. Das heißt, sie werden zum Beispiel die Vorteile der regionalen Präsenz gegen die günstigen Zinskonditionen von Direktbanken abwägen. Aber regionale Präsenz und Beratung sind nicht zum Nulltarif zu haben. Zudem wäre eine Deckelung des Dispositionszinses ein massiver Eingriff in die Geschäftspolitik und die Selbstständigkeit der Banken und Sparkassen. Jedes Kreditinstitut legt seine Geschäftsschwerpunkte, seine Kalkulation fest. Demzufolge sind auch die Zinsen für Überziehungskredite bei den Banken und Sparkassen unterschiedlich. Dabei sind die geforderten Zinssätze von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig: von der Kostenstruktur, der Risikosituation, der Angebotspalette und weiteren institutsspezifischen Kriterien, aber zum Beispiel auch von der Wettbewerbssituation. Dieses komplexe Gefüge kennt der Gesetzgeber im Einzelfall nicht und sollte daher auch nicht eingreifen. Die Geschäftspolitik und die Bepreisung der angebotenen Produkte sind Aufgabe des Vorstandes im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsrat. Dies ist die Systematik des Thüringer Sparkassengesetzes und auch der anderen Ländersparkassengesetze und des Kreditwesengesetzes. Zu dieser Systematik passt es nicht, einzelne Geschäfte mit Konditionen vorzuschreiben, von denen der Gesetzgeber nicht wissen kann, ob sie überhaupt kostendeckend sind. Immerhin haben die Thüringer Sparkassen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, auch wenn die Gewinnerzielung nicht Hauptzweck ist. Außerdem spricht vieles dafür, dass der vorgelegte Gesetzentwurf sein Ziel, besonders gefährdete Haushalte mit günstigen Dispozinsen zu versorgen, verfehlen würde. Denn was sollen die Sparkassen tun, wenn Sie ihnen die Preise staatlich verordnen? Sie werden im Gegenzug voraussichtlich das Angebot an Dispositionskrediten deutlich zurückführen oder sogar einstellen. Im Ergebnis wäre nichts gewonnen. Und ein Zweites sollten Sie bedenken, nämlich ob mancher durch billiges, über das Girokonto leicht verfügbares Geld nicht sogar eher der Überschuldung näher kommt, als wenn ihm ein hoher Zins ständig den außergewöhnlichen Charakter dieser Kreditierung in Form eines Dispositionskredites vor Augen führt. Kunden und Bürger können sogar durch geringere Zinsen verleitet werden, in die Verschuldung hineinzulaufen. Sinnvoll könnte diesbezüglich eher eine Beratungspflicht der Kreditinstitute sein als der Zwang, in außergewöhnlichen Situationen billiger Kredite anzubieten; übrigens ein Gesichtspunkt, der
Wie in den Plenarsitzungen letztes Jahr bereits ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Zivilrechts und des Bankenrechts Gebrauch gemacht, so dass dem Landesgesetzgeber nach unserer Auffassung eine eigene Regelung verwehrt ist. Bliebe gesetzestechnisch noch die Möglichkeit der Einbringung eines entsprechenden Gesetzesvorschlags in den Bundesrat; angesichts der zuvor aufgeführten Argumente erscheint eine solche Initiative nach meiner Auffassung jedoch nicht sinnvoll.
Ich verweise insoweit auf einen entsprechenden Entschließungsantrag des Landes Baden-Württemberg im Bundesrat letzten Jahres, der im Bundesrat keine Mehrheit fand. Nach alledem besteht keine Veranlassung, dem Gesetzesantrag und dem Antrag auf bundesweite Durchsetzung zu folgen. Herzlichen Dank.
Ich frage: Habe ich jetzt richtig verstanden, dass der Antrag auf Überweisung jeweils sowohl für das Gesetz als auch für den Antrag der Fraktion DIE LINKE zu diesem Thema gilt? Ich sehe zustimmendes Nicken. Dann können wir das auch gemeinsam abstimmen.
Wir stimmen ab über den Antrag auf Überweisung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes und des Antrags zur gesetzlichen Begrenzung von Zinsen für Dispositions- und Überziehungskredite für alle Banken bundesweit, und zwar an den Haushalts- und Finanzausschuss. Wer dieser Überweisung folgen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus allen Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Enthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Dann ist diese Überweisung so einstimmig beschlossen. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften des öffentlichen Rechts Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/6875 ERSTE BERATUNG
Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Das ist der Fall. Herr Minister Geibert, Sie haben das Wort.
Vielen Dank. Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, der Gesetzentwurf der Landesregierung dient der Anpassung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes an das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Dieses ist durch zwei Gesetze geändert worden. Dem folgend lässt sich auch das vorliegende Gesetz in zwei Schwerpunkte unterteilen, der erste betrifft Regelungen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation, der zweite Regelungen im Planfeststellungsrecht. Mit der Erläuterung zu dem Letztgenannten möchte ich beginnen.
Das Planfeststellungsrecht ist von erheblicher Bedeutung bei der Verwirklichung von InfrastrukturGroßprojekten, etwa der Verkehrs- und Energienetze und technischer Anlagen. Das Planfeststellungsverfahren dient der umfassenden Sachverhaltsaufklärung und einer Entscheidung über das beantragte Vorhaben unter Berücksichtigung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder enthalten zu dem Planfeststellungsverfahren gleichlautende allgemeine Regelungen, die Anwendung finden, wenn keine spezifischen Vorgaben in den Fachgesetzen getroffen wurden. Durch die einheitliche Regelung in Bund und Ländern ist dabei gewährleistet, dass sich die Fachgesetze des Bundes und der Länder auf die Regelungen beschränken können, die in Abweichung zu der bundesweit geltenden allgemeinen Rechtslage aus fachlichen Gesichtspunkten erforderlich sind. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai dieses Jahres wurden verallgemeinerbare Regelungen der Fachgesetze des Bundes in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übernommen. In der Erwartung, dass alle Bundesländer entsprechend der seit 1976 geübten Simultangesetzgebung ihre Verwaltungsverfahrensgesetze entsprechend anpassen, wurden die Regelungen in den Fachgesetzen gestrichen. Dies betrifft die Änderung der §§ 73 bis 75 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. Von Bedeutung ist neben der damit gewonnenen Deregulierung vor allem, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen mit den Betroffenen im Wesentlichen gleichgestellt werden.
Während sich diese Regelungen bereits über Jahre in den Fachgesetzen bewährt haben, ist hingegen die Einführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung bisher ohne Beispiel. Mit der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der Forderung vieler Bürger nachgekommen werden, früher als bisher in den Planungsvorhaben beteiligt zu werden. Mit dem vorge
sehenen Regelungskomplex in § 25 Abs. 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes sollen daher Mindeststandards einer Bürgerbeteiligung zu einem frühen Zeitpunkt geschaffen werden. Hierbei gilt es, die verschiedenen Schranken zu beachten, die sich aus dem Rechtssystem und dem Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben. So kann eine Verbindlichkeit der Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht normiert werden, da die durch die Planfeststellungsbehörde zu beachtenden privaten und öffentlichen Belange nur eingeschränkt der Disposition der Beteiligten unterliegen. Gleichwohl finden die Ergebnisse im anschließenden Planfeststellungsverfahren Berücksichtigung. Damit die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung rein tatsächlich durchführbar ist, muss die Öffentlichkeit zudem auf den betroffenen Kreis eingeschränkt werden. Damit wird aber auch erreicht, dass die von dem Vorhaben Betroffenen die thematischen Schwerpunkte setzen und nicht Ortsfremde. Dies ermöglicht es auch, konfligierende Aspekte und Meinungen, die sonst erst im Planfeststellungsverfahren zutage treten, bereits im Vorfeld zu erkennen und einer Lösung zuzuführen. An der Schnittstelle zwischen den Regelungen zum Planfeststellungsrecht und denen zur elektronischen Kommunikation kann die vorgesehene Bestimmung des § 37 Abs. 6 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes angesiedelt werden. Nach dieser sind Informationen, die ortsüblich oder öffentlich bekannt zu machen sind, grundsätzlich auch in das Internet einzustellen. Zu den im Internet zu veröffentlichenden Informationen gehören insbesondere auch die Planunterlagen für Infrastruktur-Großprojekte. Damit wird die Informationsmöglichkeit der Bürger weiter gesteigert und eine bessere Grundlage für die Meinungsbildung geschaffen.
Ich komme jetzt zur elektronischen Kommunikation. Das Kernstück dieser Regelungen ist die Erweiterung der Schriftform ersetzenden Anwendung in § 3 a Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. Auf Bundesebene ist dies durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli dieses Jahres erfolgt, besser bekannt als EGovernment-Gesetz. Die bisher schon bestehende Möglichkeit der Ersetzung der Schriftform durch EMail mit qualifizierter elektronischer Signatur wird ergänzt um unmittelbar auszufüllende elektronische Formulare, die zum Beispiel über entsprechende Behördenterminals angeboten werden. Eine weitere Ergänzung erfolgt durch die Aufnahme von DeMail-Diensten. Während die qualifizierte elektronische Signatur bisher nicht in dem erhofften Maße Anwendung gefunden hat, scheint die De-Mail aufgrund der vergleichsweise einfachen Anwendung von großem Potenzial. Die vermehrte Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel bietet nicht nur die Chance, ortsunabhängig Dienste abzufragen bzw. anzubieten, sie kann durch die Vermei
dung von Medienbrüchen auch zur Aufwandsvermeidung bei den Behörden und damit zu Kostenersparnissen führen. Die Regelung enthält jedoch keine Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Kommunikation, sie knüpft vielmehr an der bei den Behörden vorhandenen Technik an und bietet Rechtssicherheit bei der Nutzung.
Mit der Neuregelung ist die elektronische Form formalgesetzlich definiert worden, da sie bislang in unspezifischer Weise oftmals allein zur Abgrenzung zu der papiergebundenen Form verwandt wurde. Entsprechend dieser Legaldefinition werden weitere Rechtsvorschriften angepasst; inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, es handelt sich um Klarstellungen. Schließlich wird die bisher ausschließlich für Behörden des Bundes in der Verwaltungsgerichtsordnung enthaltene Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das E-Government-Gesetz in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übernommen. Mit der Anpassung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes hieran wird die Erteilung der Rechtsbehelfsbelehrung damit erstmals auch für Behörden in Thüringen verpflichtend. Mit der Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes wird die Rechtslage in Thüringen der des Bundes und derjenigen Länder entsprechen, die auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes verweisen. Auch die übrigen Bundesländer sind dabei, ihre Verwaltungsverfahrensgesetze anzupassen, so dass im Ergebnis innerhalb des Bundesgebietes weiterhin eine einheitliche Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln bestehen wird. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Vielen herzlichen Dank, Herr Innenminister. Ich eröffne die Aussprache - es gab die Absprache unter den Fraktionen, dass wir diesen Tagesordnungspunkt ohne Aussprache durchführen, es wurde allerdings signalisiert, dass die Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Innenausschuss gewünscht wird. Es liegen jetzt keine Wortmeldungen vor, insofern kommen wir direkt zum Antrag auf Überweisung dieses Gesetzes an den Innenausschuss. Wer diesem Anliegen folgen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus allen Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Enthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit ist diese Ausschussüberweisung beschlossen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
und ich frage: Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Das ist der Fall. Herr Staatssekretär Dr. Herz, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, machen Sie sich keine Sorgen, ich habe nur drei Seiten Manuskript.
Meine Damen und Herren, im Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz, das am 1. Juni dieses Jahres in Kraft getreten ist, werden in den §§ 58 und 59 die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetzes zum Datenschutz und zur Videoüberwachung für anwendbar erklärt. Eine Neuregelung der Bestimmungen zum Datenschutz für die Sicherungsverwahrung wird aber nunmehr erforderlich, da das Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz mit Inkrafttreten des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches außer Kraft treten wird. Hierbei ist primäre Zielsetzung, die Bestimmungen des Datenschutzes für den gesamten Vollzug in Thüringen einheitlich auszugestalten. Die Bestimmungen zum Datenschutz im Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch sollen also für den darin geregelten Vollzug der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft, der Strafhaft, aber auch für die in einem eigenen Gesetz geregelte Sicherungsverwahrung gelten. Durch den vorgelegten Gesetzentwurf soll also im Wesentlichen auf die Datenschutzbestimmungen des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs verwiesen werden. Die hier vorgeschlagenen Änderungen sollen dann, um eine Regelungslücke zu vermeiden, gemeinsam mit dem Justizvollzugsgesetzbuch in Kraft treten. Ich danke Ihnen für Ihre ungeteilte Aufmerksamkeit.
Vielen herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. Ich eröffne die Aussprache. Auch hier wurde seitens der Fraktionen eine Verständigung erzielt, dass ohne Aussprache direkt an den Ausschuss überwiesen werden soll, und angegeben wurde hier der Wunsch auf Überweisung an den Justiz- und Verfassungsausschuss. Es liegen keine Wortmeldungen vor - das war ernst gemeint? Gut. Ich frage, wer stimmt der Überweisung an den Justiz- und
Verfassungsausschuss zu, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus allen Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Enthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Dann ist die Überweisung an den Justizund Verfassungsausschuss hiermit beschlossen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Generellen Ausschluss homosexueller Männer von der Möglichkeit zur Blutspende aufheben sowie Abbau sonstiger gruppenbezogener Diskriminierung in Bezug auf die Blutspende-Regelungen hier: Nummer II Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/5838 dazu: Beschlussempfehlung des Gleichstellungsausschusses - Drucksache 5/6878
Das Wort hat jetzt die Frau Abgeordnete Karola Stange aus dem Gleichstellungsausschuss zur Berichterstattung.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, mit Datum vom 13.03.2013 in der Drucksache 5/5838 brachte BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Antrag „Generellen Ausschluss homosexueller Männer von der Möglichkeit zur Blutspende aufheben sowie Abbau sonstiger gruppenbezogener Diskriminierung in Bezug auf die Blutspende-Regelungen“ in den Thüringer Landtag ein. Dieser Beschluss wurde im April 2013 hier im Landtag diskutiert und mit Beschluss vom 26. April dieses Jahres wurde die Nummer II des oben erwähnten Antrags an den Gleichstellungsausschuss überwiesen. Der Gleichstellungsausschuss hat die Nummer II des Antrags in seiner 36. Sitzung am 15. Mai 2013, in seiner 37. Sitzung am 12. Juni 2013 sowie in der 38. Sitzung am 11. September 2013 sowie in der 39. Sitzung am 9. Oktober 2013 und der 40. Sitzung am 13. November 2013 beraten. In der 36. Sitzung des Ausschusses am 15. Mai 2013 wurde von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Antrag gestellt, eine mündliche Anhörung
durchzuführen. Dem wurde gefolgt. Gleichzeitig wurde durch den Abgeordneten Augsten der Antrag gestellt, dass zu der Anhörung eine Mitberatung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit zu erfolgen habe. Diesem Antrag und diesem Anliegen ist der Ausschuss nicht gefolgt. In der 37. Sitzung am 12. Juni dieses Jahres wurde die Liste der Anzuhörenden beschlossen. Es wurden 11 Anzuhörende eingeladen, es war der DRK-Landesverband Thüringen e.V., die AIDS-Hilfe Thüringen, der Lesben- und Schwulenverband Thüringen e.V., die Landesärztekammer Thüringen, die Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V., das Institut für Transfusionsmedizin Suhl, das Institut für Transfusionsmedizin an der Uni Jena, die Haema AG, die Deutsche Hämophiliegesellschaft, das Robert-Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut. Abgelehnt wurde die Anhörung der AIDS-Hilfe Weimar und Ostthüringen e.V. auf Vorschlag von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie des Vereins „Vielfalt Leben - QueerWeg“ auf Vorschlag der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP-Fraktion. Wie bereits erwähnt, hat der Ausschuss in seiner Sitzung am 11. September 2013 eine der größten Anhörungen, die der Ausschuss in seiner jetzigen Tätigkeit in den zurückliegenden vier Jahren durchgeführt hat, erlebt. Das war gut bei diesem Thema. In der Sitzung des Ausschusses vom 13. November 2013 haben BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aufgrund der Änderungen, die durch die Anhörung aufgenommen worden sind, einen Ergänzungsantrag gestellt. Die Diskussion im Ausschuss wurde noch einmal durchgeführt. Der Beschluss und die Beschlussempfehlung des Ausschusses heißt, die Nummer II des Antrags abzulehnen. Danke.
Ich werde gerade darauf hingewiesen, dass Herr Carius da ist, sonst hätte ich nämlich namens meiner Fraktion die Herbeirufung eines Mitglieds der Landesregierung gefordert, am besten natürlich der zuständigen Fachministerin. Aber vor diesem Hintergrund, dass Herr Carius da ist und sicher nicht als Abgeordneter in seiner Bank sitzt, wäre es gut, wenn er wenigstens auf der Regierungsbank Platz nehmen würde.
Dann fahren wir jetzt fort. Wünscht jemand aus den Fraktionen der CDU und SPD das Wort zur Begründung zum Alternativantrag? Das ist nicht der Fall.
Dann eröffne ich hiermit die Aussprache und das Wort hat als Erster für die SPD-Fraktion der Abgeordnete Dr. Thomas Hartung.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Abstellung von diskriminierenden Praktiken bei der Blutspende ist ein wichtiges Thema gewesen. Ich hatte bei der Einbringung dieses Antrags seinerzeit den Grünen bereits gedankt. Ich kann auf jeden Fall an dieser Stelle sagen, die Anhörung war sehr interessant, die war sehr aufschlussreich. Deswegen noch einmal Dank an die Grünen, die das Thema aufgebracht haben.