Protocol of the Session on October 17, 2013

Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/6711 ERSTE BERATUNG

und frage: Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Das ist der Fall. Dann hat jetzt der Herr Minister Geibert das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Landesregierung nimmt mit dem vorgelegten Gesetzentwurf drei Schwerpunkte in den Blick. Dabei handelt es sich zum einen um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, mit dem es eine Verjährungsregelung im Bayerischen Kommunalabgabengesetz, die einer Thüringer Regelung vergleichbar ist, für unvereinbar mit der Verfassung erklärt hat. Zum anderen hat sich Novellierungsbedarf hinsichtlich der Erhebung von Teilbeiträgen im Abwasserbereich, der sogenannten Kostenspaltung, ergeben. Darüber hinaus wurde auf Initiative des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen ein Änderungsbedarf hinsichtlich der Thüringer Kommunalordnung und des Gesetzes über die Kommunale Doppik im Hinblick auf die Kreditfinanzierung von nicht investiven energetischen Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen aufgegriffen.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. März 2013 eine Bestimmung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes zum Beginn der Festsetzungsverjährung für verfassungswidrig erklärt und dem bayerischen Gesetzgeber die Gelegenheit gegeben, bis zum 1. April 2014 eine verfassungsgemäße Neuregelung vorzunehmen. Regelungsgegenstand ist der Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Abgaben, die auf Satzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung ersetzen. Nach der beanstandeten Regelung des Bayerischen Kommunalabga

(Vizepräsidentin Rothe-Beinlich)

bengesetzes beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz enthält eine vergleichbare Bestimmung in § 15 Abs. 1 Nr. 4. Demnach beginnt die Festsetzungsfrist im Falle der Ungültigkeit einer Satzung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist. Die Neuregelung sieht nun vor, dass der Abgabenschuldner für den Fall der Ersetzung einer ungültigen Satzung ausgehend von den Maßgaben der ungültigen Satzung Klarheit erhält, wann er nicht mehr zu Abgaben herangezogen werden kann. Es geht bei der Neuregelung nicht darum, wie in den vergangenen Tagen bereits vereinzelt in der Öffentlichkeit vorgebracht, eine Regelung aufzunehmen, die die Gemeinden und Zweckverbände verpflichtet, rückwirkend Beiträge zu erheben. Diese Verpflichtung besteht seit Inkrafttreten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1991. Es geht um die davon deutlich zu trennende Frage, wann die Beitragsforderungen im Falle der Ersetzung von ungültigen durch gültige Satzungen verjähren. Nur dies ist die Frage, zu der das Bundesverfassungsgericht Stellung bezogen hat, und diese Frage beantwortet der vorliegende Gesetzentwurf.

Die Landesregierung hat sich nach Abwägung der Vor- und Nachteile der Regelungsmöglichkeiten für den vorliegenden Gesetzentwurf entschieden, da er den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, einfach und klar in der Umsetzung ist und die Strukturen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes weitgehend unverändert lässt. Er knüpft an eine Regelungsmöglichkeit an, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 beispielhaft genannt hat. Die vorgesehene Frist von 12 Jahren ist unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots und der Abgabengerechtigkeit angemessen. Sie trägt insbesondere der Fehleranfälligkeit von Abgabensatzungen, der ständigen Fortentwicklung durch die abgabenrechtliche Rechtsprechung sowie der im Bereich der Beitragserhebung lang andauernden Vorteilslage Rechnung. Im Interesse der Rechtsklarheit soll die Bestimmung für alle Abgaben gelten. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten beim Aufbau eines neuen Landes wie des Freistaats Thüringen überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen, ist eine Übergangsregelung erforderlich. Diese soll sicherstellen, dass den Aufgabenträgern durch den Reparaturbedarf bei Abgabensatzungen, der noch aus der Aufbauzeit nach der Wiedervereinigung resultieren kann, keine Einnahmeausfälle entstehen. Die dabei gewählte Übergangsfrist bis Ende 2021 entspricht den Bedürfnissen der Praxis und den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Dar- an glauben Sie selbst nicht!)

Sie orientiert sich, ausgehend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Kommunalabgabengesetzes am 10. August 1991, an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren. Die Frist von 30 Jahren entspricht dem verfassungsrechtlichen Prinzip von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden.

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Eine Generation später.)

Sie findet sich auch in anderen landesrechtlichen Normen, so zum Beispiel für unanfechtbare Verwaltungsakte in § 53 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes wieder. Die vorgesehene Übergangsregelung bis 2021 bewegt sich in diesem Rahmen und schafft damit Sicherheit für die betroffenen Abgabenschuldner und die Kommunen.

2. Der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 bestehende Bedarf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes wurde weiterhin zum Anlass genommen, ein vom Gemeinde- und Städtebund Thüringen vorgetragenes Problem aus der Praxis beim Vollzug der Regelungen über die Kostenspaltung im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen aufzugreifen. Derzeit sind die Möglichkeiten der kommunalen Aufgabenträger der Abwasserentsorgung zur zeitnahen Refinanzierung ihrer Investitionen durch die Erhebung von Beiträgen für Teileinrichtungen erheblich eingeschränkt. Denn nach der Rechtsprechung ist für die beitragsfähige Vorteilslage auf den Endzustand abzustellen, den das Ausbauprogramm des Aufgabenträgers für die Gesamteinrichtung vorsieht. Damit laufen die Regelungen über die Kostenspaltung, die gerade eine Beitragserhebung für Teileinrichtungen vor der Fertigstellung der Gesamteinrichtung ermöglichen sollen, praktisch ins Leere. Dem soll durch eine Einschränkung der Rückzahlungspflicht von Vorauszahlungen für Teile einer leitungsgebundenen Einrichtung entgegengewirkt werden, wenn für das herangezogene Grundstück eine Anschlussmöglichkeit an die Teileinrichtung besteht, die aber noch keine Beitragspflicht auslöst. Die Beibehaltung der bisherigen Gesetzeslage wäre mit erheblichen Nachteilen für die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung, aber auch für die Abgabenschuldner verbunden, soweit notwendige Fremdfinanzierungen der Aufgabenträger insgesamt zu einer Mehrbelastung der Beitragspflichtigen führen.

3. Die in dem Gesetzentwurf aufgenommenen Änderungen der Thüringer Kommunalordnung betreffen ausschließlich den Bereich der Kreditfinanzierung für nicht investive energetische Sanierungsund Unterhaltungsmaßnahmen. Die Änderungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik dienen der wörtlichen Anpassung an die bereits mit Gesetz vom 23. Juli 2013 erfolgten Änderungen der Thüringer Kommunalordnung im Bereich der Kreditfinanzierung von Energiegewinnungsanlagen

(Minister Geibert)

und greifen auch die aktuellen Änderungen der Thüringer Kommunalordnung auf. Mit dieser Regelung erhalten Kommunen, deren finanzielle Situation angespannt ist, die Möglichkeit, wirtschaftliche Maßnahmen in einem Bereich, der die Energiewende unmittelbar betrifft, vorzunehmen. Die Kommunen erhalten die Möglichkeit, für energetische Sanierungs- und Unterhaltungsmaßnahmen Kredite aufzunehmen. Die gesamtpolitische Bedeutung der Energiewende, die Begrenzung auf ein Zehntel des Verwaltungshaushalts und die Befristung auf das Jahr 2016 lässt es zu, von dem Grundsatz, dass Kredite nur für Investitionen zulässig sind, abzuweichen. Von der Bestimmung können beispielsweise Maßnahmen umfasst sein, die die energetische Gebäudesanierung oder die Umrüstung von Straßenbeleuchtung auf LED-Leuchten betreffen. Nur mit der Erweiterung des Genehmigungstatbestands können viele Kommunen erst an der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe der Energiewende mitarbeiten. Diese Mitarbeit ist unerlässlich und bisher bereits in Einzelfällen an notwendigen Regelungen gescheitert. Überdies besteht für viele, gerade finanziell schwächere Kommunen so die Möglichkeit einer Kreditfinanzierung von wirtschaftlich entlastenden Sanierungsund Unterhaltungsmaßnahmen, die durch ihren positiven Haushaltseffekt zur Konsolidierung der Kommunen beitragen können. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

Vielen herzlichen Dank, Herr Minister Geibert. Dann eröffne ich hiermit die Aussprache. Es liegen Wortmeldungen aus allen Fraktionen vor. Als Erster hat der Abgeordnete Frank Kuschel für die Fraktion DIE LINKE das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Innenminister hat versucht, uns den Gesetzentwurf der Landesregierung schmackhaft zu machen und wieder als eine Wohltat für die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes zu verkaufen. Wer sich aber etwas mit den Details beschäftigt, wird feststellen, das Gegenteil ist der Fall. Mir ist kein zweiter Fall bekannt, wo eine Landesregierung dem Parlament eine derartige Regelung unter Missachtung der Rechtsprechung eines Verfassungsgerichtes vorlegt. Was hat denn das Bundesverfassungsgericht entschieden? Es hat entschieden darauf ist der Minister eingegangen -, eine vergleichbare Rückwirkungsregelung im Bereich der sogenannten unechten Rückwirkung - wenn es also eine Satzung gab, die aber rechtswidrig war und durch eine neue Satzung ersetzt wird, der Fall in Bayern hatte diese unechte Rückwirkungsfrist von 12 Jahren - ist verfassungswidrig und muss abge

ändert werden. Da machen die Verfassungsgerichte keine Vorgaben, sondern das überlassen sie dem Gesetzgeber. Sie schlagen uns nun vor, dass wir diese 12 Jahre nehmen. Obwohl die in diesem bayerischen Fall als verfassungswidrig angesehen wurden, schlagen Sie uns vor, dass wir die 12 Jahre hier nehmen sollen. Die Regelfestsetzungsfrist der Abgabenordnung, die mit vier Jahren definiert ist, um das Dreifache zu verlängern, das ist nicht gerade bürgerfreundlich und aus meiner Sicht auch skandalös. Dann setzen Sie noch eins oben drauf und schlagen uns vor, aber diese 12-jährige Rückwirkungsregelung tritt erst Ende des Jahres 2021 in Kraft und bis dahin haben wir eine 30-jährige Rückwirkungsmöglichkeit, nämlich bis August 1991, sowohl in der unechten Rückwirkung - und die echte Rückwirkung haben Sie überhaupt nicht angefasst, die ist in Thüringen auch ausgeufert. Das Rechtsinstitut der Verjährung als eine Säule des Rechtsstaates haben Sie im Abgabenrecht in Thüringen völlig aufgehoben. Das schafft kein Vertrauen in diesen Rechtsstaat.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Sie müssen sich einmal vorstellen, Bürgerinnen und Bürger müssen bei ihrem Handeln ganz exakt Gesetze beachten und wehe, da ist ein Fehler aufgetreten, wehe ein Fehler. Da reicht manchmal die Verwechslung von Buchstaben, davon war ich jetzt selbst betroffen. Ich habe einen Verlag gegründet, habe einen Buchstaben verwechselt, so musste ich noch einmal zum Notar und musste die Firma neu eintragen lassen, nur weil ein Buchstabe gefehlt hat. Es war keine Korrektur möglich, das geht überhaupt nicht, es haben sich viele Beamtinnen und Beamte damit beschäftigt, während ich alles allein machen durfte. Hier eröffnen wir den Gemeinden, die nach § 33 geeignetes fachliches Personal zu beschäftigen haben, die Möglichkeit, 30 Jahre jeden Fehler zu korrigieren, jeden Fehler. Also begegnen sich hier Staat und Bürgerinnen und Bürger nicht mehr auf gleicher Augenhöhe.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Wir müssen doch nach 20 Jahren bundesdeutschem Rechtssystem von der öffentlichen Verwaltung erwarten können, dass sie innerhalb von vier Jahren Fehler heilt. Das ist schon eine lange Zeit. Sie haben darauf verwiesen, sie nehmen die maximale Verjährungsfrist aus dem BGB. In dem Zusammenhang darf ich darauf verweisen, dass bei der jüngsten Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches die einfache Verjährungsfrist für Forderungen von vier auf drei Jahre verkürzt wurde und wir haben in der Abgabenordnung schon die vier Jahre. Jetzt gehen wir nicht etwa auf die drei Jahre wie im BGB, wo die Leute sagen würden, jawohl, warum soll sich öffentliche Verwaltung nicht im gleichen

(Minister Geibert)

Maße so positionieren und verhalten wie Bürgerinnen und Bürger. Nein, wir gehen erst einmal auf 30 Jahre und dann ab 2022 auf 12 Jahre. Haben Sie Verständnis, dass wir dieses Konzept als Linke nicht mittragen können, nicht einmal im Ansatz mittragen können.

(Beifall DIE LINKE)

Sondern wir sagen grundsätzlich, öffentliche Behörden, dazu gehören auch die Gemeinden, die Zweckverbände, sind an Recht und Gesetz gehalten. Wenn die Fehler machen, hat dafür der Verantwortliche geradezustehen und nicht die Bürgerinnen und Bürger. So ist das im normalen Leben auch. Wenn Bürgerinnen und Bürger Fehler begehen, müssen Sie auch dafür gerade stehen und das ist im Rechtsstaat so. Ich bin überzeugt, ich habe ein hohes Vertrauen, wenn wir so eine Regelung im Gesetz haben, erhöhen wir auch die Qualität von Verwaltungshandeln - übrigens auch von Kommunalaufsichten, denn ich darf einmal darauf verweisen: Alle Gebühren-, Entgelt- und Beitragsordnungen unterliegen der rechtsaufsichtlichen Würdigung und Genehmigung. Wenn Sie dann im Rechtsmittelverfahren durchfallen, dann ist das auch ein Beleg für die Qualität der Rechtsaufsichtsbehörden. Dort haben wir meist höhere Beamte, die sind höher eingestuft als die Beamten oder Tarifangestellten bei den Gemeinden oder Landkreisen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, so geht das aus unserer Sicht nicht und ich darf noch einmal auf das Problem der echten Rückwirkung hinweisen. Wenn also das Bundesverfassungsgericht schon die uneingeschränkte, unechte Rückwirkung als verfassungswidrig einstuft, weil - ich sage noch einmal, die unechte Rückwirkung, da ist wenigstens eine Satzung da. Also da kann der Bürger schon einmal schauen, was wollen die denn überhaupt? Da waren nur Regelungen falsch und das wird dann ersetzt.

Wenn dort schon die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich begrenzt werden muss, dann ist es doch gar nicht schwer nachzuvollziehen, dass bei der echten Rückwirkung, die wir in Thüringen haben, wo noch gar keine Satzung vorhanden ist, wo Gemeinden erst einmal Straßen bauen, dies auch gelten muss.

Der aktuelle Fall war jetzt einmal in den Medien. Eine Gemeinde bei Bad Tennstedt - Bruchstedt -, die 1992 die Straßenbeleuchtung errichtet hat und jetzt soll der Gemeinderat durch die Rechtsaufsichtsbehörde gezwungen werden, dafür im Jahre 2013 nach 20 Jahren Beiträge zu erheben. Die machen das mit Ernsthaftigkeit, die drohen mit Ersatzvornahme. Der Gemeinderat sagt Nein. Die sind wenigstens einmal mutig.

Wir müssen sehen, wie dieses Verfahren ausgeht. Sie müssen sich einmal in die Lage der Gemein

deräte versetzen, was die mit denen machen. Im nächsten Jahr sind Gemeinderatswahlen, da brauchen wir uns vielleicht nicht zu wundern, wenn dort keiner mehr kandidiert und sagt, macht euren „Mist“ allein, aber nicht mit uns.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Das funktioniert nicht. Deshalb kann ich nur an Sie appellieren, Herr Innenminister - Sie sind Jurist und Sie haben auch eine Verfassungsabteilung in Ihrem Ministerium -, das noch einmal zu prüfen, ob wir nicht gleichzeitig auch die sogenannte echte Rückwirkung begrenzen müssen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir werden das tun, wir geben das Gesetz an die Ausschüsse, wir beantragen, dass das zumindest im Innenausschuss diskutiert wird. Den Haushaltsausschuss können wir auch damit betrauen. Mein Kollege Huster ist nicht hier, da kann ich das jetzt beantragen. Sonst sagt er immer, den Haushaltsausschuss nicht so sehr belasten. Meine Damen und Herren, das wollen wir in den Ausschüssen weiter beraten, auch noch zwei weitere Punkte, die Bestandteil des Gesetzes sind, die in dieser Diskussion ein wenig untergehen. Das ist die Aufhebung der 6-Jahresfrist für die Vorausleistungen bei Kostenspaltung. Auch dort sagen wir, da eröffnen wir natürlich dem Aufgabenträger Tür und Tor, was Teileinrichtungen betrifft.

Meine Damen und Herren, ich muss es noch einmal sagen: Eine Abwassereinrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass sie nur als Gesamtsystem funktioniert - Ortsnetz, Verbindungssammler, Klärwerk. Wenn diese Einrichtung insgesamt nicht hergestellt wird, sondern nur eine Teileinrichtung, dann wird dieser immer beschriebene besondere wirtschaftliche Vorteil für das Grundstück nicht vermittelt und dann entsteht auch keine Beitragspflicht. Da kann der Zweckverband Vorausleistungen erheben, er muss allerdings nach sechs Jahren fertig sein. Also hier sage ich auch: Wenn Sie ein neues Auto wollen, dann fangen Sie auch nicht sechs Jahre vorher an und zahlen das mal an und wenn es nach sechs Jahren immer noch nicht fertig ist, sagt der Autobauer, da haben Sie Pech gehabt und Sie warten noch zehn Jahre. Das geht nicht. Dann können Sie sagen, wir haben die Räder schon angezahlt oder den Auspuff oder sonst etwas, das funktioniert nicht.

(Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Das war früher so.)

Insofern sind auch hier die Aufgabenträger gefordert, sich zu entscheiden. Hier zeigt sich im Übrigen, wie berechtigt unsere Forderung ist, doch dieses Beitragsrecht endlich zu überwinden. Wir können es nicht mehr praxistauglich anwenden, es stammt aus dem 19. Jahrhundert und wir haben

jetzt das 21. Jahrhundert. Das hat sogar Heinz Untermann schon erkannt.

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Was soll das heißen?)

Mit diesen Instrumenten können wir das nicht mehr machen. Wir können daran „herumdoktern“ wie wir wollen.

Wir haben in fast jeder Plenarsitzung dieses Thema. Nein, es geht nicht. Die Beiträge abschaffen, dann brauchen wir uns damit hier nicht mehr zu beschäftigen und wir machen eine reine Gebührenfinanzierung.

(Zwischenruf Abg. Bergner, FDP: Das war früher so.)

Da kommen wir viel besser hin.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben vor wenigen Wochen hier im Landtag die Thüringer Kommunalordnung geändert hinsichtlich der sogenannten rentierlichen Investitionen im Bereich der regenerativen Energien. Jetzt legt die Landesregierung schon wieder was vor und wir müssen schon wieder nachjustieren. Also die Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker draußen, die werden auch denken, was ist denn bei denen los. Und da frage ich mich mal, warum Sie nicht in der Lage waren, uns im Juli dieses Jahres hier in die Lage zu versetzen, das gleich mitzumachen, als wir die Kommunalordnung in der Hand hatten.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Sie führen uns hier in einer Art und Weise vor und nehmen uns in Mithaftung für offenbar schludriges Arbeiten in dieser Landesregierung. Das ist furchtbar. Ich meine, die müssen haften, SPD und CDU. Sie tragen sie ja, aber bitte nehmen Sie uns nicht noch mit in Haftung. Das müssten Sie noch einmal erklären. Jetzt ist da ein Widerspruch, das können wir im Ausschuss noch einmal besprechen, was ganz neu ist, Sie formulieren zu Recht: Kredite können nur für Investitionen aufgenommen werden im Vermögenshaushalt. Und weiter unten regeln Sie aber, es gäbe Investitionen für Unterhaltungsinvestitionen im Verwaltungshaushalt. Also das ist widersprüchlich, aber das werden wir sicherlich in der Ausschussberatung klären können.

Insgesamt, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist das heute keine hohe Stunde des Verfassungsrechts und auch die Bürgerinnen und Bürger werden wieder enttäuscht sein, wenn das tatsächlich Gesetzesrealität wird, was uns heute die Landesregierung vorgelegt hat. Aber wir geben die Hoffnung nicht auf, dass es hier im Landtag eine Mehrheit mit Vernunft gibt. Wir sind in der Lage,