Es tut mir wirklich wahnsinnig leid, diesem Wunsch von Ihnen nicht nachkommen zu können, weil wir glauben, dass das Thüringer Innenministerium das ist heute auch bereits bei der Beantwortung der Mündlichen Anfrage so abgehandelt worden - angekündigt hat, sich in den kommenden Wochen mit dieser neuen Rechtslage, die sich nun durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, auseinanderzusetzen und diese neue Situation dann rechtlich zu bewerten. Dann, Herr Adams, das wird Sie jetzt nicht wundern, ich vertraue da der Landesregierung, werden wir also selbstverständlich über dieses Sachthema sicherlich auch im Ausschuss noch einmal reden und es wird dann weitere rechtliche Schritte geben, um, soweit die Prüfung das ergeben sollte, bestimmte Dinge, die im Freistaat Bayern jetzt durch diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geändert werden, auch auf den Freistaat Thüringen anzupassen. Deswegen werden wir diesen Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE nicht an den Ausschuss überweisen. Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Hey. Als Nächster hat das Wort Abgeordneter Dirk Bergner für die FDP-Fraktion.
Vielen Dank. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, wir haben es heute mit einem Gesetzentwurf der Linksfraktion zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zu tun. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird der Anlass der Änderung genannt. Kollege Kuschel hat auch dazu gesprochen. Am 5. März 2013 ist ein sehr interessanter Beschluss durch das Bundesverfassungsgericht zum bayerischen Abgabengesetz ergangen. In diesem Beschluss wird eine Regelung zur Festsetzungsverjährung für unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit erklärt, welches aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz in
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir könnten jetzt sagen, was gehen uns die Verfassungsverstöße und Urteile in Bayern an. Bis zur heutigen Fragestunde sah es für mich so aus, als ob auch das Thüringer Innenministerium ganz nach dieser Methode vorgehen wolle. In einer Pressemitteilung vom 09.04.2013 war eine Äußerung des Thüringer Innenministeriums zu lesen, dass Thüringen nicht im Zugzwang sei. Ich sehe es wie viele andere, wie es jetzt auch die Debatte bereits gezeigt hat, ein wenig anders, denn wir haben eine Regelung im Kommunalabgabengesetz in § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) zweiter Spiegelstrich, die nahezu wortgleich mit der bayerischen, nunmehr für verfassungswidrig erklärten Regelung ist. Sich hinzustellen und zu erklären, das geht uns nichts an, wenn das Bundesverfassungsgericht eine identische Regelung aus Bayern für verfassungswidrig erklärt, hielte ich also für ein sonderbares Verständnis in einem Rechtsstaat.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem bayerischen Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 1. April 2014 eine neue Regelung zu schaffen. Ich denke, wir sind ebenfalls gut beraten, wenn wir auch möglichst rasch eine rechtskonforme Verjährungsregelung finden. Ich glaube auch im Ergebnis der heutigen Fragestunde, dass in der Regierung dieses Umdenken eingesetzt hat.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte aber konkret über den Gesetzentwurf sprechen. Da will ich eine Frage voranstellen, die sich auch der Verfasser aus meiner Sicht hätte stellen sollen. Ist der Gesetzentwurf geeignet, das vom Bundesverfassungsgericht aufgeworfene Problem, sei es auch nur im Ansatz, zu lösen? Ich glaube, die Antwort ist relativ klar und eindeutig. Nein, er ist es nicht.
Ich muss Sie leider enttäuschen, Herr Kuschel, aber ich bin auch ein wenig enttäuscht, dass sich in dem Gesetzentwurf nicht im Geringsten der Beschluss widerspiegelt. Ich bin mir nicht sicher, ob Sie ihn überhaupt gelesen haben. Verstanden haben Sie ihn an der Stelle anscheinend nicht. Der Gesetzentwurf und auch die Begründung gehen völlig an der Entscheidung vorbei. Wenn es einen anderen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gibt, den wir nicht kennen sollten, dann würde ich Sie bitten, uns den zur Verfügung zu stellen. Aber ich nehme an, dass wir vom selben Beschluss, nämlich vom 5. März 2013, sprechen. Das Aktenzeichen jedenfalls ist identisch. In dem Beschluss geht es aber nicht um den § 7 Abs. 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz und auch nicht inhaltlich darum, dass Beiträge auch für öffentliche Einrich
tungen erhoben werden können, die schon vor Inkrafttreten der Satzung hergestellt wurden. Dieses Thema ist überhaupt nicht Bestandteil des Beschlusses. Es geht allein um die Frage der Festsetzungsverjährung oder einfach: Wie lange darf eine Gemeinde oder ein Zweckverband nach Beendigung der Maßnahme vom Bürger einen Beitrag verlangen? Das Urteil führt dazu aus, ich zitiere: „Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge.“ Weiter führt es aus, ebenfalls Zitat: „Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.“ Also heißt das auf den Punkt gebracht, dass die Inanspruchnahme zeitlich zu begrenzen ist. Unsere Regelung sieht aber vor, dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem eine gültige Satzung beschlossen worden ist. Es kann demnach sein, dass die Festsetzungsverjährung nie eintritt, wenn eine Satzung immer wieder für ungültig erklärt und neu beschlossen wird. Ihr Gesetzentwurf greift das Problem aber gar nicht auf, sondern will aus einem mir nicht nachvollziehbaren Grund, vielleicht hören wir ja auch noch die Erklärung, die Regelung in § 7 Abs. 12 aussetzen. Dass wir handeln müssen, um den Beitragspflichtigen ein gebotenes Maß an Rechtsicherheit zu gewähren, das steht auch für mich völlig außer Frage. Und in diesem Punkt stimme ich mit dem Einbringer des Gesetzentwurfs auf jeden Fall überein. Inhaltlich bin ich aber der Auffassung, dass wir mit diesem Gesetzentwurf das Problem ganz sicher nicht lösen können. Deswegen, meine Damen und Herren, sollten wir überlegen, ob wir im Innenausschuss den Gesetzentwurf auf neue Beine stellen wollen und somit das Problem vielleicht lösen können. Insofern stimme ich da auch mit dem Vorschlag von Kollegen Adams überein. Ich beantrage auch namens meiner Fraktion eine Debatte im Innenausschuss, um dort die inhaltlichen Probleme entsprechend debattieren und vielleicht einer tragfähigen Lösung zuführen zu können. Das Problem, Herr Kollege Kuschel, das haben Sie richtig erkannt. Danke schön.
Vielen Dank, Herr Bergner. Als Nächster hat das Wort Abgeordneter Frank Kuschel für die Fraktion DIE LINKE.
alle Fraktionen und - wenn ich heute den Innenstaatssekretär in der Fragestunde richtig verstanden habe - auch die Landesregierung erkannt haben, dass jetzt ein Handeln erforderlich ist. Wir sind keine Dogmatiker bekanntermaßen.
Diese Rolle nehmen andere in diesem Hause ein. Von daher sind wir immer für Hinweise und Anregungen dankbar und sagen, wir machen einen Vorschlag.
Aber wir halten unsere Vorschläge nicht für unveränderbar. Insofern beantrage ich schon einmal für unsere Fraktion die Weiterberatung des Gesetzentwurfs im Innenausschuss und, da es sich um einen Gesetzentwurf einer Fraktion handelt, auch noch im Justizausschuss zur formalrechtlichen und verfassungsrechtlichen Prüfung. Dort ist tatsächlich der richtige Ort, die Frage zu diskutieren. Wir müssen noch einmal bewerten, dass hier wieder ein Gericht erst eine Entscheidung treffen musste, bevor sich die Politik diesem Problem zuwendet. Die rückwirkende Erhebung von Beiträgen war hier in Thüringen seit 1995 fast jährlich Gegenstand von Debatten, weil im Rechtsstaat das Instrument der Verjährung ein hohes Rechtsgut ist. In Thüringen gab es schon immer Regelungen, die de facto im Kommunalabgabenrecht, insbesondere bei den Beiträgen, dieses hohe Rechtsgut der Verjährung abgeschafft oder zumindest in der Wirkung ins Leere haben laufen lassen. Da wurden immer juristische Konstruktionen gewählt, die zwischen Fachleuten sicherlich interessant sind, aber bei den Bürgerinnen und Bürgern zu Recht auf Unverständnis gestoßen sind, indem immer wieder erklärt wurde, ja, die Beitragspflicht ist noch gar nicht entstanden, weil noch gar keine Satzung da ist, obwohl die Einrichtungen, ob nun abwassertechnische Einrichtungen oder Straßen schon über Jahre nutzbar waren. Wir haben jetzt das Phänomen, um einmal auf aktuelle Beispiele abzustellen, in der Gemeinde Bruchstedt, die noch keine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hat, dass für die Herstellung der Straßenbeleuchtung im Jahre 1992 jetzt flächendeckend in der Gemeinde Straßenausbaubeiträge nach 20 Jahren erhoben werden sollen. Weil der Gemeinderat gesagt hat, wir weigern uns, unsere Bürger damit zu belasten, droht jetzt die Rechtsaufsichtsbehörde mit Ersatzvornahme und dergleichen. Das ist nur exemplarisch, das findet flächendeckend in Thüringen statt. Ich hatte schon bei der Einbringung darauf verwiesen: Bedauerlicherweise haben im Jahr 2011 CDU und SPD diese Regelung im Bereich Straßenausbaubeiträge noch einmal verschärft. Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts belegt auch noch einmal, wie kompliziert diese Rechtsmaterie ist. Deswegen geben wir als Fraktion und auch ich persönlich nochmals zu be
denken, ob dieses Instrument der Beitragsfinanzierung, das zum Ende des 19. Jahrhunderts in Preußen entwickelt wurde, tatsächlich noch geeignet ist, im 21. Jahrhundert die Probleme in Thüringen zu lösen.
Insofern haben wir mehrfach als Fraktion die Abschaffung der Beiträge eingefordert und haben alternativ Finanzierungsmodelle, die nicht zu einer Mehrbelastung der Landes- und Kommunalhaushalte führen, vorgelegt und zur Diskussion gestellt. Das jetzt vom Thüringer Verfassungsgericht für unwirksam erklärte Volksbegehren hatte auch das zum Gegenstand. Da darf ich noch einmal daran erinnern, dass es aus meiner Sicht eine anerkennungswerte Leistung von Bürgerinnen und Bürgern war, ein solches Volksbegehren auf den Weg zu bringen, zumal es zum Gegenstand nicht nur die Abschaffung einer Abgabe hatte, sondern alternative Finanzierungswege aufgezeigt hat, die nicht zu einer Mehrbelastung öffentlicher Haushalte geführt hätte. Das war kein leichter Prozess, ist aber, wie gesagt, anerkennenswert. Insofern hätte ich mir vom Verfassungsgericht mehr Mut gewünscht, aber es ist zu respektieren und jetzt müssen wir als Parlament entscheiden, wenn wir weiter eine Volksgesetzgebung wollen, ob dann nicht in der Verfassung der Haushalts- und Abgabenvorbehalt nachjustiert werden muss, so dass es ermöglicht wird, dass auch Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der Volksgesetzgebung tatsächlich auch finanzrelevante Dinge zum Gegenstand eines Volksbegehrens machen können, ohne dass natürlich die Grunddiktion des Haushalts infrage gestellt wird und, und, und.
Da hat beispielsweise das Berliner Verfassungsgericht mit dem Berliner Urteil einen Weg aufgezeigt und Berlin unterliegt bekanntermaßen auch dem Bereich des Grundgesetzes. Insofern, was in Berlin möglich ist, dürfte zumindest in Thüringen nicht völlig ausgeschlossen sein.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung, also der Innenstaatsekretär, hat bis zur Sommerpause einen Referentenentwurf angekündigt. Das ist zwar anerkennenswert, aber ein Referentenentwurf heißt noch lange nicht - zumal bei dieser Koalition, die sich seit Jahren selbst blockiert -, dass dann auch dem Landtag ein Gesetzentwurf zugeleitet wird. Ich darf an die unendliche Geschichte des Kurortegesetzes, das heute eingebracht wurde, erinnern. Da gab es den Referentenentwurf dann zwei Jahre; der Referentenentwurf vom Kurortegesetz wurde den Fraktionen 2011 zugeleitet. Bei dieser Auseinandersetzung hier kann ich mir durchaus vorstellen, dass sich die Koalition nicht so einfach wieder einigt, und dann nutzt uns kein Referentenentwurf, wenn sich dar
Nun will ich darauf eingehen, ob unser Ansatz, nämlich § 7 Abs. 12 auszusetzen, wir wollen ihn nur aussetzen, der richtige Weg ist und ob das mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Übereinstimmung steht. Herr Bergner, man muss natürlich Urteile von Gerichten kreativ und in kausalen Zusammenhängen in Anwendung bringen und nicht bloß im Rahmen einer bloßen Wiedergabe widerspiegeln wollen.
Das wird nichts. Ich weiß, die heutige juristische Ausbildung ist eher auf den zweiten Aspekt ausgerichtet. Ich habe zwei Söhne, die Jura studieren, und die tun mir leid, weil die nur noch auswendig lernen.
Wir haben früher kausales Denken gelernt. Das ist ein Beleg dafür, wie wir kreativ und kausal Urteile anwenden.
Ja, ist ja gut, machen wir erst mal eine Pause, damit sich Herr Fiedler aufregen kann. Okay. Ich will den Versuch starten zu erläutern, weshalb das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eben auch genauso umsetzbar ist, wie wir es getan haben.
Wir haben zwei Regelungskreise. Das Bundesverfassungsgericht hat aus den zwei Regelungskreisen den Spezialfall herausgegriffen, nämlich nur den Fall, was passiert, wenn eine vorhandene Satzung für rechtswidrig erklärt wurde und durch eine neue ersetzt wird. Diesen Fall haben wir oft in Thüringen, z.B. in der Gemeinde Frauenwald, die jetzt die vierte Straßenausbaubeitragssatzung hat. Seit 1996 versuchen sie eine rechtskonforme Straßenausbaubeitragssatzung auf den Weg zu bringen. Dies ist bisher nicht gelungen, sondern jedes Mal sind sie an einer Sache gescheitert. Bedauerlicherweise machen die Gerichte keine umfassende Prüfung, sondern sobald sie einen Rechtsmangel feststellen, sagen sie Schluss. Die Gemeinde korrigiert das und beim nächsten Paragrafen ist der nächste Rechtsmangel, also schon über 20 Jahre. Dann tritt das ein, was das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Damit ist noch gar keine Beitragspflicht entstanden und damit kann die Festsetzungsfrist noch nicht laufen und damit ist praktisch eine unbegrenzte Rückwirkung möglich. Das ist der Spezialfall.
Was regelt denn § 7 Abs. 12? Dieser regelt, dass auch für Maßnahmen, die vor Inkraftsetzung einer Satzung fertiggestellt, hergestellt, verbessert, erweitert, angeschafft wurden, Beiträge erhoben werden können. Das ist also der allgemeine Fall, wo der Fall einer ungültigen Satzung untergeordnet ist. Wir glauben, wenn das Bundesverfassungsgericht schon in diesem Spezialfall, wenn eine ungültige Satzung vorliegt, die Rückwirkung nicht ungehemmt sein kann, dass dann auch das, weil das eine sogenannte - das haben Sie ja gelernt, zumindest der Innenminister, davon gehe ich mal aus im Jurastudium, man unterscheidet zwischen einer echten und unechten Rückwirkung und bisher war Lehrmeinung und das hat das Gericht hier entschieden - unechte Rückwirkung jederzeit möglich ist. Eine unechte Rückwirkung ist, wenn eine Satzung vorlag, die zwar rechtswidrig war, die aber rückwirkend geheilt werden konnte und damit hatte der Bürger kein schutzwürdiges Interesse. § 7 Abs. 12 ist die unechte Rückwirkung, also die tatsächliche echte Rückwirkung, weil sie angewendet werden kann auf Dinge, die vor der Satzung schon fertiggestellt wurden. Wenn - das wiederhole ich noch einmal - das Verfassungsgericht schon die unechte Rückwirkung als verfassungswidrig einschätzt, dann ist es doch erst recht so, dass die echte Rückwirkung tatsächlich auch verfassungswidrig ist. Es kann doch nicht sein, dass die unechte Rückwirkung verfassungswidrig ist und die echte nicht. Das ist jetzt unsere Interpretation. Die stellen wir zur Diskussion, undogmatisch.
Wir sind gern bereit, uns belehren zu lassen. Aber Sie sollen ja nur nachvollziehen, warum wir uns jetzt auf § 7 Abs. 12 bezogen haben. Das war jetzt keine böse Absicht, sondern weil wir gesagt haben § 7 Abs. 12 geht viel weiter
in die Grundrechte hinein, als die unechte Rückwirkung. Deswegen und das ist tatsächlich ein Problem und da stimme ich allen zu, da ist das Plenum ungeeignet zur Debatte. Das müssen wir in einem Ausschuss in Ruhe diskutieren. Insofern bitte ich wirklich auch die Vertreterinnen und Vertreter von CDU und SPD sich dieser Diskussion nicht zu verweigern, weil Sie sich selbst in eine missliche Lage bringen.
Was wollen Sie denn den Leuten draußen erklären, wenn Sie nicht einmal bereit sind, ein solches Problem zu klären? Sie müssen es sowieso klären, weil irgendwann ein Bürger durch die Gerichte zum OVG durchklagt und ich kann mir nicht vorstellen,
dass das OVG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ignoriert, dann haben wir die Entscheidung auch hier in Thüringen und so lange sollten wir nicht warten.
Deshalb, meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie uns die Diskussion im Ausschuss fortsetzen. Die Anträge hierzu habe ich gestellt. Danke.
Vielen herzlichen Dank, Herr Kuschel. Es liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten vor. Für die Landesregierung hat sich Herr Innenminister Geibert zu Wort gemeldet.