Erstens merke ich an, dass sich die persönliche Bemerkung immer auf einen Sachenverhalt und nicht auf die Kommentierung des Sachverhalts beziehen muss und ich immer wieder einschreiten werde, wenn in diesem Hause Bemerkungen fallen, wo ich sage, sie sind der Würde des Hauses nicht angemessen. Und das behalte ich mir vor und bin darauf
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr verehrte Kollegen hier im Thüringer Landtag, ich habe meine Aussage, Herrn Barth doch mal zu bitten zu sagen, wo die Lücke in seinem Lebenslauf herkommt, bezogen auf folgenden von Ihnen selbst - unterstelle ich jetzt mal, Sie stehen im Impressum - verfassten Lebenslauf. Der findet sich unter uwebarth.wortpress.com/ uwe-barth/. Da kann das jeder nachlesen, dass Sie unter dem Link zur Person eine dreijährige Lücke haben. Darauf habe ich mich bezogen, da habe ich nichts hinzugefügt, habe auch nichts wegzunehmen. Und es wäre doch einfach gut, wenn Sie dazu Stellung nehmen könnten. Vielen Dank.
Ich gestatte jetzt keine weiteren persönlichen Bemerkungen mehr. Und wir gehen in die Mittagspause 30 Minuten bis 13.35 Uhr. Wir setzen mit der Fragestunde fort. Danach - ich möchte nur daran erinnern - schließt sich die Wahl an. Ich wünsche Ihnen guten Appetit.
Wir beginnen heute mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5760.
Am 22. September 2013 wird die nächste Bundestagswahl stattfinden. Die Durchführung der Bundestagswahlen ist Aufgabe der Länder, die von diesen auf die Kommunen zur Ausführung übertragen werden (können). Im Bundeswahlgesetz findet sich dazu keine Regelung. Das ist aber auch nicht notwendig, da die allgemeinen Festlegungen des Grundgesetzes (Artikel 83 und Artikel 85) hier schon greifen. Die einzelnen Aufgabenzuordnungen ergeben sich aus dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung. Aus der Aufgabenzuordnung folgt
auch die Kostenübernahmeregelung im Bundeswahlgesetz (§ 50). Als Landesregelung kommt die „Thüringer Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz“ vom 31. August 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 28, S. 596 ff.) zur Anwendung.
1. Handelt es sich bei der Durchführung der Bundestagswahlen durch die Kommunen um eine Aufgabe der staatlichen Auftragsverwaltung oder um eine Pflichtaufgabe im übertragenen Wirkungskreis und wie wird dies begründet?
2. Welche Mitwirkungsrechte und -möglichkeiten haben die Gemeinderäte bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Durchführung der Bundestagswahlen, insbesondere hinsichtlich organisatorischer Fragen (z.B. Festlegung der Wahllokale) und wie wird diese Auffassung begründet?
3. Wie erfolgt die Kostenerstattung gegenüber den Gemeinden im Zusammenhang mit der Durchführung der Bundestagswahlen?
4. Inwieweit wird dabei gesichert, dass bei pauschalierten Erstattungen die Gemeinden nicht teilweise die Aufwendungen für die Durchführung der Bundestagswahlen selbst tragen müssen?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Bei der Durchführung der Bundestagswahlen durch die Kommunen handelt es sich um eine Pflichtaufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Solche Aufgaben werden den Gemeinden gemäß § 3 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen. Die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahlen ist eine staatliche Aufgabe des Bundes, die der Bund durch das Bundeswahlgesetz und die auf dieser Grundlage erlassene Bundeswahlordnung teilweise auf die Gemeinden übertragen hat. Den Gemeinden werden in diesem bundesrechtlichen Rahmen diverse Aufgaben übertragen wie beispielsweise die Bestimmung der Wahlräume oder die Bestimmung der Wahlbezirke.
Zu Frage 2: Gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung erledigt der Bürgermeister die der Gemeinde übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Bundestags
Zu Frage 3: Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Bundeswahlgesetz werden die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie das Erfrischungsgeld für die Wahlvorstände den Ländern im Wege der Einzelabrechnung erstattet. Die Abrechnung wird vom Landeswahlleiter entsprechend der Meldung durch die Gemeinden vorgenommen. Durch den Landeswahlleiter werden die vom Bund erstatteten Gelder über die Kreiswahlleiter direkt an die Gemeinden weitergereicht. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit der Verordnung zur Anpassung des festen Betrags an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund vom 29. September 2009 werden die übrigen Kosten durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Auch dieser Betrag wird nach Abzug der Kosten, die beim Landeswahlleiter und den Kreiswahlleitern zum Beispiel für den Druck der Wahlscheine oder Veröffentlichungen entstanden sind, an die Gemeinde weitergereicht.
Damit bin ich bei Frage 4 angekommen. Den Gemeinden sind die Abrechnungsmodalitäten bekannt. Dies erlaubt ihnen, in Kombination mit den Einzelabrechnungen nach eigenen Angaben den Kostenrahmen einzuhalten.
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie hatten in der Antwort zu Frage 2 gesagt, keine Mitwirkungsrechte der Gemeinderäte. Der Gemeinderat hat aber die Haushaltskompetenz, also für den Haushalt einschließlich der Anlagen, Stellenplanung und dergleichen. Ergibt sich nicht daraus zumindest die Verpflichtung für die Verwaltungsspitze, also den Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister, sich mit dem Gemeinderat ins Benehmen zu setzen, weil letztlich der Bürgermeister/Oberbürgermeister darauf angewiesen ist, dass ihm der Gemeinderat über den Haushalt auch die erforderlichen Finanzierungsmittel zum Beispiel für die einzelnen Wahllokale und dergleichen zur Verfügung stellt?
Ich kann das kurz machen und die Frage mit Nein beantworten. Wenn das so wäre, wie Sie das jetzt hier in Ihrer Frage als Hypothese angenommen haben, dann würde das dazu führen, dass die Zuständigkeit des Bürgermeisters - alles kostet Geld, alles bedarf dann auch der Untersetzung durch den Haushalt - entwertet würde.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fiedler von der Fraktion der CDU in der Drucksache 5/5761.
Im Juli 2012 wurde der langjährige Präsident des Landesverwaltungsamtes in Weimar, Herr Peter Stephan, in den altersbedingten Ruhestand versetzt. Seither ist das Amt des Präsidenten vakant und die größte Behörde des Freistaats ohne eine entsprechende Führungsperson.
1. Aus welchen Gründen gestaltet sich die Neubesetzung des Präsidentenamtes im Landesverwaltungsamt in Weimar so langwierig?
2. Bis zu welchem Zeitpunkt ist beabsichtigt, das Amt des Präsidenten im Landesverwaltungsamt neu zu besetzen?
3. Existieren zum gegenwärtigen Zeitpunkt Bewerber, die für das Amt des Präsidenten grundsätzlich infrage kommen würden und falls ja, wird um Mitteilung der Anzahl der Kandidaten gebeten.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fiedler beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Bei dem Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes handelt es sich um einen herausgehobenen Dienstposten innerhalb der Landesverwaltung. Die Besetzung dieses Dienstpostens unterliegt der Beschlussfassung der Landesregierung gemäß § 10 Abs. 2 Nummer 6 der gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen. Der Willensbildungsprozess innerhalb der Landesregierung ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.
Zu Frage 2: Ich gehe davon aus, dass eine Entscheidung zur Besetzung des Dienstpostens noch im Frühjahr dieses Jahres getroffen werden kann.
Zu Frage 3: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Beamtengesetz besteht die Pflicht zur Stellenausschreibung nicht für die Dienstposten der Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden. Daher stellt sich die Frage nach einer Bewerberlage im Sinne eines förmlichen Stellenbesetzungsverfahrens nicht. Das schließt natürlich nicht aus, dass der eine oder andere interessiert ist.
Herr Präsident, die dritte Frage hatte zur Grundlage, wie viele Bewerber es ggf. gibt - das habe ich, glaube ich, überhört -, dass darauf noch einmal geantwortet werden könnte. Das ist also noch zur alten Frage.
Dann noch die Nachfrage: Wie war das Frühjahr oder Frühling, wann ist das zu Ende aus Sicht der Landesregierung?
Das ist meines Wissens festgelegt. Also ich denke, in den nächsten drei Monaten spätestens, also eher Frühjahr. Aber wann das Frühjahr endet, gestern, glaube ich, begann es, das ist ja klar. Aber zu den Bewerbern als solche noch einmal. Ich meine, der eine oder andere ist sicherlich interessiert, aber es gibt hier kein förmliches Verfahren. Dass jemand Interesse hat, ist ja ehrenwert, aber das alleine eröffnet noch kein förmliches Bewerbungsverfahren.