1. Wie gestaltet sich der derzeitige Abstimmungsprozess der Schulbauempfehlungen mit den Schulträgern?
Danke, Frau Abgeordnete. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. Das macht wieder Frau Staatssekretärin Klaan. Bitte schön.
Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
der Vertreter des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der beiden kommunalen Spitzenverbände vertreten sind. Die nächste Sitzung ist für den 26. November 2012 vorgesehen. Die Einbindung der staatlichen Schulträger erfolgt über die in der Arbeitsgruppe mitwirkenden kommunalen Spitzenverbände.
Zu Frage 2: Aufgrund der Komplexität der Aufgabe geht die Landesregierung davon aus, dass ein abschließender Entwurf bis Ende 2013 vorgelegt wird.
Zu Frage 3: Durch die Änderung der Schulbauempfehlungen entstehen zunächst keine zusätzlichen Kosten. Sollte Ihre Frage jedoch auf die Kosten abzielen, die sich bei zukünftigen Schulbauvorhaben infolge der Änderungen der Schulbauempfehlungen ergeben, weise ich darauf hin, dass die Schulbauempfehlungen keine verbindlichen technischen Regelungen darstellen. Die Schulbauempfehlungen haben eine beratende Funktion und sollen den Schulträgern als Orientierungshilfe für ein anforderungsgerechtes und wirtschaftliches Bauen dienen.
Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Frau Staatssekretärin. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Bärwolff von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5218.
Der tragische Unfall einer Familie in Nordthüringen, die ihre Stromrechnungen nicht bezahlen konnte, wirft einige Fragen auf. Der Familie wurde nach Medienberichten der Strom abgestellt, obwohl in der Familie Kinder lebten. Auch in weiteren Fällen ist bekannt, dass Personen, die auf Hilfen zum Lebensunterhalt angewiesen sind, die Stromversorgung unterbrochen wird. Zudem können die Jobcenter und die Einrichtungen der Optionskommunen nach den Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht nur die Regelsätze kürzen, sondern auch den Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung reduzieren. Das Problem der Abschaltung der Stromzufuhr wegen Zahlungsrückständen ist in Thüringen auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen zu sehen, der bestimmt: „Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung.“ Hinzu kommt, dass Artikel 16 bestimmt, dass Land und Gebietskörperschaften Obdachlosigkeit bzw. Wohnungsverlust verhindern.
1. Bei wie vielen Personen wurde seit 1. Januar 2009 die Stromversorgung unterbrochen, insbesondere bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, also die Kürzungen des KdU-Anteils, und in wie vielen Fällen waren Kinder von Unterbrechungen der Stromversorgung betroffen?
2. Nach welchen Bestimmungen und Kriterien sowie Vorgaben von Gerichten ist zu bewerten bzw. zu entscheiden, ob eine Abschaltung der Stromversorgung wegen Zahlungsaußenständen erfolgen darf?
3. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass durch die Unterbrechung der Stromversorgung nicht das Wohl von Kindern gefährdet wird und inwieweit sind die Stromanbieter verpflichtet, hierauf Rücksicht zu nehmen und auf etwaige Unterbrechungen der Stromversorgung zu verzichten?
4. ln wie vielen Fällen von Stromabschaltungen bei Familien mit Kindern sind die örtlichen Jugendämter informiert worden bzw. konnten die örtlichen Jugendämter mit welchen Mitteln und welchem Erfolg intervenieren?
Danke, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bärwolff für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Entscheidung über eine Unterbrechung der Stromversorgung gegenüber Endverbrauchern, beispielsweise aufgrund von Zahlungsrückständen, obliegt dem jeweiligen Versorgungsunternehmen. Eine behördliche Meldepflicht über die Zahl dieser Fälle oder den von Versorgungssperren betroffenen Personenkreis besteht nicht. Auch innerhalb der Sozialverwaltung werden keine entsprechenden Fallzahlen erhoben. Der Landesregierung liegen daher keine Informationen zur Anzahl der abgefragten Versorgungsunterbrechungen vor.
Zu Frage 2: Die rechtlichen Grundlagen für eine Unterbrechung der Stromversorgung differieren danach, ob die Belieferung im Rahmen der sogenannten Grundversorgung erfolgt oder ob es sich bei dem belieferten Endverbraucher um einen Sondervertragskunden handelt. Für Lieferungen im Rahmen der Grundversorgung ist die Stromgrundversorgungsverordnung maßgeblich, die in § 19 eine differenzierte und sozial ausgewogene Regelung
zur Zulässigkeit von Versorgungsunterbrechungen bereithält. Unter Verweis auf Zahlungsrückstände vorgenommene Stromsperren sind demnach grundsätzlich nur dann statthaft, wenn sie zuvor vom Versorger angedroht wurden und der Stromkunde sich mit mehr als 100 € in Verzug befindet. Für die Belieferung von Sondervertragskunden hingegen setzt § 41 des Energiewirtschaftsgesetzes den allgemeinen rechtlichen Rahmen, welcher jedoch keine Vorgaben zur Unterbrechung der Stromversorgung enthält. In diesen Fällen gelten daher neben dem allgemeinen Zivilrecht die mit dem Versorgungsunternehmen getroffenen vertraglichen Abreden, in der Regel also dessen allgemeine Geschäftsbedingungen. Vertragsklauseln zur Versorgungsunterbrechung orientieren sich hierbei häufig am Inhalt des bereits genannten § 19 Stromgrundversorgungsverordnung.
Zu Frage 3: Bei Beachtung der unter 2. genannten Vorgaben des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers sind die Versorgungsunternehmen berechtigt, eine Unterbrechung der Stromversorgung vorzunehmen. Bei dieser Entscheidung hat das Versorgungsunternehmen im Rahmen einer Abwägung auch die Folgen der Stromabschaltung für den Endkunden zu berücksichtigen. Hier ist es geübte Praxis, dass sich Versorger und Kunde im Vorfeld einer drohenden Stromsperre zunächst gemeinsam um eine Lösung bemühen. In der Regel werden dann Ratenzahlungen vereinbart, bevor die Versorgungssperre als letztes Mittel herangezogen wird. Für SGB-IIEmpfänger besteht im Weiteren die Möglichkeit der Übernahme von Energieschulden durch das Jobcenter. Diese Leistungen werden auf Antrag der Betroffenen erbracht und in der Regel als Darlehen gewährt. Bei der Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen sind im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der Rückstände, die Ursache für den Zahlungsrückstand und die Zusammensetzung des von einer Energiesperre bedrohten Personenkreises. Darüber hinaus werden von den Kommunen auch Beratungsleistungen in Form der Schuldnerberatung angeboten.
Zu Frage 4: Da in den Jugendämtern keine Statistiken zur Stromunterbrechung bei Familien mit Kindern geführt werden, liegen der Landesregierung hierzu keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
Herr Präsident, wenn Sie mir erlauben, würde ich gern auch noch eine Anmerkung über die Fragen hinaus machen, weil ich denke, die Ursache der Nachfrage von Herrn Abgeordneten Bärwolff war bestimmt dieses tragische Unglück vor Kurzem in Thüringen, wo mehrere Tote zu beklagen waren. Ich bin der Sache auch noch einmal nachgegangen. Wir haben recherchiert und das Tragische an diesem Fall ist, dass dem Jobcenter des zuständigen Kreises offensichtlich keinerlei Hinweise zu den
Stromschulden vorlagen. So zumindest die Aussage des Jobcenters und dass ein Antrag auch auf Übernahme der Stromschulden nicht gestellt wurde, sozusagen war denen auch nicht die Stromabschaltung benannt worden dann. Also das ist, finde ich, ein sehr tragischer Vorfall hier gewesen. Ich habe versucht sehr nüchtern aufzuzeigen, dass es durchaus Möglichkeiten gibt auch für Empfänger von Sozialleistungen, hier Abhilfe zu schaffen.
Ja, Herr Staatssekretär, danke für die Ausführungen. Nun ist es so, dass das Landessozialgericht in Berlin geurteilt hat, dass die Versorgung der Elektrizität ähnlich zu verstehen ist wie die Versorgung mit Obdach, sprich also, dass zu einem Obdach auch die Versorgung mit Elektrizität gehört. Nun ist es so, dass in Artikel 16 die Wohnungsproblematik Verfassungsrang erhält und Schutzrechte oder Anspruchsrechte des Bürgers gegenüber der Landesregierung oder dem Freistaat an sich sind, könnten Sie sich vorstellen, dass aus solchen Urteilen, wie eben das zitierte Urteil vom Landessozialgericht Berlin, sich daraus auch Folgen für die Landesregierung ergeben?
Also es gibt grundsätzlich ein Urteil in Berlin. Die Folgen kann ich jetzt im Moment nicht abschätzen, weil Sie wissen, dass das nicht so ist, dass dann unmittelbare Rechtskraft eintritt für alle anderen. Was unser Anliegen ist, dass wir auch sensibilisieren und dass wir auch weiter dafür werben, darauf aufmerksam zu machen, auch verstärkt durchaus auch von den Jobcentern zu potenziell Betroffenen, dass im Falle einer solchen Einschränkung Informationen an die Jobcenter gegeben werden müssen, dass man dann helfen kann, weil wir haben jetzt schon Instrumentarien, dass jemand entsprechend den Strom, den er sich nicht mehr leisten kann, vom Amt dann bezahlt bekommt.
Ja, natürlich ist es ärgerlich, dass Sie vom Wirtschaftsministerium sind, dabei würde die Frage, die ich eigentlich...
matik Stromabschaltung ist in der Tat nicht ganz neu. Wir hatten im Rahmen der Diskussion um die Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, wo es um Kinderschutzaspekte ging, auch noch einmal die Frage gestellt oder weil es eine Diskussion gab, wie mit Stromabschaltung gerade im Rahmen von Kindeswohlgefährdung zu verfahren ist. Da hätte mich interessiert - vielleicht können Sie das an die Kollegen des Sozialministeriums weitergeben -, inwieweit nach diesen Prozessen, das waren in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 ff., immer wieder Gespräche, inwieweit sich dort auch Regelungen bezüglich der Jugendämter ergeben haben. Denn die sind ja zuständig, die begleiten das staatliche Wächteramt und die sind auch diejenigen, die Sorge dafür tragen müssen, dass keine Kindeswohlgefährdung stattfindet.
Ich nehme das auf und gebe es weiter an den Kollegen im Sozialministerium, Herrn Hartmut Schubert. Vielleicht kann man dann in einem der nächsten Ausschüsse im Landtag dann dazu Auskunft geben.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Adams von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/5220.
Das Gebiet „Himmelsberg“ bezeichnet eine Fläche zwischen dem Ortsteil Niedersachswerfen der Gemeinde Harztor und der Stadt Ellrich in Nordthüringen. Dort wird seit mehreren Jahren Gips abgebaut. Mit der Einreichung eines Betriebsplans durch den Abbauwilligen und dessen Genehmigung soll die Rohstoffgewinnung möglichst geordnet ablaufen. Im Zusammenhang mit der Vorlage des Hauptbetriebsplanes „Himmelsberg“ durch ein in Walkenried/Niedersachsen ansässiges Unternehmen ist neben der bergrechtlichen Genehmigung auch die Erforderlichkeit der Genehmigung des Forsteinschlages gegeben.
1. Wurde bereits eine Rodungsgenehmigung erteilt, wenn ja, wann sollen die Rodungsarbeiten durchgeführt werden?
3. Ist die Flächenverfügbarkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachweislich gesichert, wenn nein, wurde im entsprechenden Bescheid eine „aufhebende Bedingung“ verankert oder welche verwaltungsrechtliche Möglichkeit zur Umsetzung der entsprechenden Ausgleichsmaßnahme behält sich die zuständige Behörde vor?
Danke, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz. In diesem Falle macht das Herr Staatssekretär Richwien. Bitte schön.
Danke schön, Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage von Herrn Adams beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Es wurde noch keine Rodungsgenehmigung erteilt, da noch kein Antrag zur Genehmigung einer Nutzungsartenänderung nach § 10 Abs. 1 Thüringer Waldgesetz bei der zuständigen Forstbehörde gestellt wurde.
Zu Frage 2: Vom Vorhabenträger wurden folgende funktionsgleiche Ausgleichsaufforstungen vorgeschlagen: Maßnahme M 4 - gezielte Förderung der Waldentwicklung durch Initialpflanzung von Pionierbaumarten auf den an das benachbarte Bergwerkseigentum Appenrode/Rüsselsee angrenzenden Flächen; Maßnahme M 5 - Ersatzaufforstung in der Gemarkung Ellrich, Flur 7, Flurstück 156/1 auf insgesamt 2 Hektar. Da die Maßnahme M 5 vom zuständigen Landwirtschaftsamt bereits abgelehnt wurde, muss der Vorhabenträger anstelle von M 5 neue Vorschläge unterbreiten, da bei Erstaufforstung das Einvernehmen unter anderem mit der Landwirtschaftsbehörde herzustellen ist. Gemäß § 10 Abs. 3 Thüringer Waldgesetz müssen funktionsgleiche Ausgleichsaufforstungen innerhalb von zwei Jahren nach bestandskräftiger Genehmigung durchgeführt werden.