Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Sie haben gesagt, bisher fanden keine Verrechnungen aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe mit schmutzfrachtsenkenden Investitionsmaßnahmen des Unternehmens statt. Wie verhielt es sich denn in dem Zusammenhang mit der betriebseigenen Kläranlage in Unterbreizbach? Der zuständige kommunale Aufgabenträger hat dort gesagt, dass über die Abwasserabgabe letztlich eine indirekte Förderung dieser betriebseigenen Kläranlage von K + S erfolgte.
Zur ersten Frage: Nach § 14 Abs. 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz beträgt die Festsetzungsfrist drei Jahre bezogen auf den Veranlagungszeitraum. Für das Veranlagungsjahr 2007 endet die Festsetzungsfrist am 31.12.2010.
Zur zweiten Frage: Da haben Sie meine Antwort zur Frage 4 fehlinterpretiert. Ich wiederhole meine Antwort noch einmal in diesem Punkt. Davon unberührt ist die Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen des Unternehmens nach § 10 Abs. 3 und Abs. 4 Abwasserabgabengesetz und dieses beschreibt Maßnahmen der Qualität, die Sie in Ihrer Frage erwähnt haben.
Sie haben keine Nachfragemöglichkeit mehr, Herr Abgeordneter. Danke, Herr Staatssekretär Baldus. Ich sehe jetzt keine weiteren Nachfragen und erteile das Wort dem Abgeordneten Dr. Schubert, entsprechend der Drucksache 4/4409 die Fragen zu stellen.
Am 2. September 2008 wurde das Spitzencluster „Solar Valley Mitteldeutschland“ als einer von fünf Gewinnern im Bundeswettbewerb „Spitzencluster“
ausgewählt und erhält damit in den kommenden fünf Jahren 40 Mio. € Fördermittel des Bundesforschungsministeriums. Ein Großteil der Mittel entfällt auf Thüringen. Neben den Bundesmitteln werden auch Mittel der Wirtschaft zum Aufbau des Spitzenclusters beitragen. Sachsen hat darüber hinaus bereits angekündigt, für seine beiden Spitzencluster, zu denen auch das „Solar Valley Mitteldeutschland“ zählt, weitere insgesamt 100 Mio. € beizusteuern.
1. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit einer abgestimmten Förder- und Standortpolitik im Rahmen der Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Spitzenclusters „Solar Valley Mitteldeutschland“?
2. In welcher Weise und in welchem Umfang plant die Landesregierung eine Unterstützung der Entwicklung des Spitzenclusters „Solar Valley Mitteldeutschland“ aus den dem Land zur Verfügung stehenden Fördermitteln (insbesondere im Bereich der Technologieförderung)?
3. In welcher Weise plant die Landesregierung eine länderübergreifende Abstimmung und Koordination im Bereich der Förderpolitik zur Entwicklung des Spitzenclusters mit den beiden mitbeteiligten Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt?
4. In welcher Weise plant die Landesregierung eine länderübergreifende Abstimmung und Koordination im Rahmen der Standortpolitik für Unternehmen und Forschungseinrichtungen?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Juckenack.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zu der Frage des Abgeordneten Dr. Schubert folgende Antwort der Landesregierung:
Zunächst sei noch mal allen Beteiligten im Solar Valley gratuliert zu dem großartigen Erfolg, dem Gewinn des BMWF-Spitzenclusterwettbewerbs, eins von fünf, und gleichzeitig verbunden mit einem Dank. Es hat viel Kraft und Vorbereitung gekostet. Das Projekt wird der Branche und dem Standort Thüringen und sicherlich auch dem mitteldeutschen Raum mit dieser Alleinstellung im Solarbereich einen deutlichen Schub geben, einen deutlichen Impuls für Wachstum und Beschäftigung.
Zu Frage 1: Es ist zunächst festzuhalten, dass die im Spitzenclusterantrag aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch den Bund gefördert werden und von den im Antrag beteiligten Industrieunternehmen kofinanziert werden. Eine finanzielle Beteiligung der Länder an diesen Projekten ist von der Grundstruktur nicht vorgesehen. Selbstverständlich ist aber auch Thüringen an einer länderübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Spitzenclusters sehr interessiert. Auch die Vorbereitung hat dieses schon so gezeitigt. Schon durch die Koordinierung der F- und E-Aktivitäten lassen sich im Übrigen natürlich Doppelarbeiten auch vermeiden und lässt sich Zeit gewinnen auf dem Weg, perspektivisch spätestens 2015 die sogenannte Netzparität zu erreichen. Die drei genannten Länder unterstützen die weitere Entwicklung der Solarindustrie mit einer Vielzahl flankierender Maßnahmen. Im Rahmen einer länderübergreifenden Abstimmung, die Thüringen derzeit schwerpunktmäßig mit dem Bereich Bildung versehen hat, um den wir uns besonders kümmern, ist also Thüringen mit einer Vielzahl von Kompetenzen bereits jetzt schon ausgestattet, ein umfangreiches Bildungskonzept, Aus- und Weiterbildung von Fachkräften im Bachelor- und Masterbereich an Hochschulen. Unabhängig von der sehr engen Zusammenarbeit der drei Länder in der Förder- und Standortpolitik zugunsten der Solar Valley Mitteldeutschlands möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass Thüringen selbstverständlich im Standortwettbewerb um die Ansiedlung weiterer Solarunternehmen sowohl mit den anderen beiden Ländern als auch mit vielen anderen Standorten steht. Gleichwohl weisen wir auf diese mitteldeutsche Besonderheit hin, dass gerade hier im Solarbereich - wie ich schon erwähnte - ein Alleinstellungsmerkmal vorliegt.
Zur zweiten Frage: Der Freistaat Thüringen unterstützt die weitere Entwicklung der Solarindustrie speziell mit der bereits im November 2007 gestarteten Thüringer Solarinitiative. Besonders herauszustellen sei dabei die Maßnahme „Kompetenzzentrum für Aus- und Weiterbildung“ der BWAW GmbH in Erfurt sowie die zwei Stiftungsprofessuren, zum einen an der Fachhochschule Jena im Rahmen des BachelorStudienganges „Photovoltaik“ als auch an der TU Ilmenau im Rahmen des Masterstudienganges „Photovoltaik“, jeweils gestiftet einmal von der Carl-ZeissStiftung, zum anderen von der Ernst-Abbe-Stiftung. In Ergänzung zu den oben genannten umfangreichen Fördermitteln des Bundes sowie den Eigenmitteln der Unternehmen beinhaltet das Forschungs- und Technologieförderprogramm „Thüringen Technologie“ als einen der vorrangigen Schwerpunkte Energietechnologien mit ausdrücklicher Nennung der regenerativen Energietechnik. Die Thüringer Unternehmen und Forschungseinrichtungen haben damit die Möglichkeit, für nicht bereits durch den Bund geförderte Projekte entsprechende Landesmittel für Forschung,
In der Zwischenzeit, als ich die Frage eingereicht habe bis heute, ist ja nun auch bekannt geworden, dass Sachsen-Anhalt 60 Mio. € für das Fraunhofer Institut in Halle mit ausschließlich dem Thema „SolarSiliziumforschung“ bereitstellen will. Sie konnten aber hier noch keine Summe nennen. Ist denn nicht angedacht von der Landesregierung, mal konkrete Summen zu nennen, wie man sozusagen die Solarforschung unterstützen will?
Nun, wenn Sie gehört haben, was ich in der Antwort zu Frage 2 gesagt habe, dann wurde dort darauf verwiesen, dass wir ja eine Thüringer Solarinitiative haben. Die könnten wir natürlich durchaus mit Zahlen unterlegen, was darin enthalten ist. Inwieweit dieses sich jetzt herunterbricht konkret auf dieses benannte Spitzencluster, das wird die Zukunft zeigen. Auch das Programm „Thüringen Technologie“ lebt davon, dass Anträge gestellt und bedient werden. Aber die Mittel sind auskömmlich, um speziell diese Initiative, dieses Spitzencluster zu unterstützen. Da sind wir sehr sicher.
Danke. Es gibt keine weiteren Nachfragen. Dann erteile ich das Wort dem Abgeordneten Bärwolff, DIE LINKE, entsprechend Drucksache 4/4415 die Fragen zu stellen.
Hartz-IV-Betroffene dürfen allgemein bis zu 100 € im Monat durch Nebentätigkeiten hinzuverdienen, ohne dass das auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Presseberichten zufolge werden Ferienjobs von Schülern von den Grundsicherungsämtern allerdings auf das Familieneinkommen angerechnet.
1. Trifft es zu, dass Schülern, deren Eltern Hartz-IVBetroffene sind, ihr im Rahmen eines Ferienjobs verdientes Geld auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird?
2. Sieht die Landesregierung hier eine Diskriminierung von Schülern, deren Eltern Hartz-IV-Empfänger sind, gegenüber Schülern, deren Eltern dies nicht sind und wenn nein, warum nicht?
3. Sieht die Landesregierung Möglichkeiten, dass im Rahmen von Ferienjobs verdientes Geld nicht unter die Hinzuverdienstklausel fällt, und wenn ja, welche wären das?
4. Ist die Landesregierung gewillt, sich im Bund dafür einzusetzen, dass Schüler, deren Eltern Hartz-IV-Betroffene sind, bezüglich möglicher Ferieneinkünfte genauso behandelt werden wie Schüler, deren Eltern keine Hartz-IV-Betroffenen sind?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, Staatsekretär Prof. Juckenack.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Bärwolff folgende Antworten.
Zu Frage 1: Das Einkommen unverheirateter Kinder unter 25 Jahren, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird nicht als Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Das Einkommen von Schülern und Schülerinnen, wie beispielsweise im Rahmen eines Ferienjobs, wird bei der Berechnung des Anspruchs auf Regelleistungen nach dem SGB II für den betreffenden Schüler nach § 2 Abs. 2 ALG-II-Verordnung im laufenden Monat berücksichtigt. Es mindert abzüglich der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bzw. § 1 ALG-IIVerordnung und § 30 SGB II für diesen Monat dessen eigene Hilfsbedürftigkeit. Da die Umsetzung der Regelungen des SGB II insofern der Bundesagentur für Arbeit bekanntermaßen unter Aufsicht des Bundes obliegt, sei hier zusätzlich auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage vom 26. August 2008, Bundestagsdrucksache 16/10160, verwiesen.
Zu Frage 2: Die Antwort lautet: Nein. Sozialleistungen sind grundsätzlich subsidiär, das heißt, jeder hat zunächst eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, die Anrechnung und die Freibeträge sind jeweils in
dem einschlägigen Gesetz geregelt. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass die aus Steuermitteln finanzierten Sozialleistungsgesetze dazu da sind, Härten zu mildern, aber sie können natürlich soziale Unterschiede nicht vollständig ausgleichen und entkoppeln nicht den Empfänger von Transferleistungen davon, dass er nun seine eigenen Möglichkeiten tatkräftig einbringt, um die Steuerleistungen zu mindern.
Zu Frage 3: Die Anrechnung erfolgt wie zu Frage 1 beschrieben nach den geltenden Regelungen des SGB II; andere Möglichkeiten sind nach der geltenden Rechtslage nicht zu erkennen.
Zu Frage 4: Die Landesregierung sieht derzeit keine Veranlassung, sich für eine Änderung der Anrechnungsregelungen einzusetzen, hier sei auch auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Es gibt keine weiteren Nachfragen. Dann erteile ich das Wort Frau Abgeordneten Leukelfeld, DIE LINKE, um entsprechend der Drucksache 4/4418 die Fragen zu stellen.
Seit dem 1. Januar 2008 hat die Bundesagentur für Arbeit einen „Eingliederungsbeitrag“ zur anteiligen Deckung der Kosten der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen an den Bundeshaushalt abzuführen. Dieser Eingliederungsbeitrag ersetzt den sogenannten „Aussteuerungsbeitrag“, der im Gesetz Hartz IV zunächst vorgesehen war. Gegen den Eingliederungsbeitrag, der aus Mitteln der Bundesagentur gezahlt wird, die von Beschäftigten und Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung aufgebracht werden, sind Klagen vor Sozialgerichten anhängig; darüber hinaus wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände fordern einen Verzicht des Bundes auf den Eingliederungsbeitrag.
1. Wie bewertet es die Landesregierung, dass Mittel der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung der Bundesagentur für Arbeit als „Eingliederungsbeitrag“ an den Bund abgeführt werden müssen?
2. Ist aus Sicht der Landesregierung beim derzeitigen Verfahren von einer Zweckentfremdung von Versicherungsmitteln auszugehen?
3. Erwägt die Landesregierung eigene Aktivitäten, um einen Verzicht des Bundes auf den Eingliederungsbeitrag zu erreichen und wenn ja, welche?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, Staatssekretär Prof. Juckenack.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, zur Anfrage der Abgeordneten Frau Leukefeld folgende Antworten:
Zu Frage 1: Der sogenannte Eingliederungsbeitrag löst den früheren Aussteuerungsbetrag der Bundesagentur für Arbeit ab, der für jeden Arbeitslosen, der vom Rechtskreis des SGB III in das SGB II überging, zu leisten war. Sowohl dieser vormalige Aussteuerungsbetrag als auch der neue Eingliederungsbeitrag für die aktive Arbeitsmarktpolitik für Arbeitslose im Rechtskreis des SGB II dienen der Verringerung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Arbeitsförderung. Diese Kosten entstehen dem Bund seit der Einführung des SGB II Anfang 2005. Auch davor wurde vom Bund zwar die reine Arbeitslosenhilfe getragen, allerdings wurden die diesbezüglichen arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit finanziert. Im Unterschied zum Aussteuerungsbetrag wird nun der Eingliederungsbeitrag nicht mehr fallbezogen, sondern bezogen auf die entstandenen Gesamtkosten erhoben. Diese Entscheidung über einen entsprechenden finanziellen Ausgleich an den Bund fiel damit dem Grunde nach bereits mit der Einführung des SGB II. Er widerspricht nicht den Regelungen des SGB III, wonach die Beiträge aus der Finanzierung der Leistungen zur Arbeitsförderung dienen. Diese werden auch nach dem SGB II gewährt, um eine Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Die Landesregierung hat im Laufe der Gesetzgebung des Gesetzgebungsverfahrens zum Sechsten Gesetz zur Änderung des SGB III über eine kritische Stellungnahme des Bundesrates dazu beigetragen, dass sich der Bundestag nochmals eingehend mit der Einführung des Eingliederungsbeitrags befasst hat. Im Zusammenhang bzw. Gesamtpaket mit der in der Stellungnahme des Bundesrates ebenfalls geforderten weiteren Absenkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung und der Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I wurde die Neuregelung letztlich vom Bundesrat aber akzeptiert.
Frage 2: Antwort - Nein. Der Bundestag hat bei der Festlegung des Versicherungszwecks seinen Gestaltungsspielraum genutzt.