Dann führen wir eine geheime Wahl durch. Wir haben folgenden Stimmzettel: Nachwahl eines Mitglieds des Kuratoriums der Thüringer Landeszentrale für politische Bildung für die Abgeordnete Beate Meißner. Es ist Ja, Nein oder Enthaltung anzukreuzen. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Ich eröffne die Wahlhandlung und bitte die Wahlhelfer Berninger, Eckardt und Holbe ihr Amt auszuführen. Ich bitte die Schriftführer, die Namen zu verlesen. Bitte, Frau Hennig.
Dieter Althaus, Matthias Bärwolff, Rolf Baumann, Dagmar Becker, Gustav Bergemann, Sabine Berninger, André Blechschmidt, Ralf Bornkessel, Werner Buse, Christian Carius, Birgit Diezel, Sabine Doht, Monika Döllstedt, Hans-Jürgen Döring, David-Christian Eckardt, Antje Ehrlich-Strathausen, Volker Emde, Petra Enders, Wolfgang Fiedler, Dr. Ruth Fuchs, Heiko Gentzel, Michael Gerstenberger, Prof. Dr. Jens Goebel, Manfred Grob, Evelin Groß, Günter Grüner, Christian Gumprecht, Gerhard Günther, Dr. Roland Hahnemann, Ralf Hauboldt, Dieter Hausold, Susanne Hennig, Michael Heym, Uwe Höhn, Gudrun Holbe, Mike Huster, Siegfried Jaschke, Margit Jung, Ralf Kalich, Dr. Karin Kaschuba, Dr. Birgit Klaubert, Christian Köckert, Eckehard Kölbel, Dr. Michael Krapp,
Dr. Peter Krause, Horst Krauße, Thomas Kretschmer, Klaus von der Krone, Jörg Kubitzki, Dagmar Künast, Tilo Kummer, Frank Kuschel, Annette Lehmann, Benno Lemke, Ina Leukefeld, Christine Lieberknecht, Christoph Matschie, Beate Meißner, Mike Mohring, Maik Nothnagel, Michael Panse, Birgit Pelke, Dr. Werner Pidde, Walter Pilger, Egon Primas, Michaele Reimann, Jürgen Reinholz, Dr. Johanna Scheringer-Wright, Prof. Dr. Dagmar Schipanski, Fritz Schröter, Dr. Hartmut Schubert, Gottfried Schugens, Jörg Schwäblein, Heidrun Sedlacik, Reyk Seela, Diana Skibbe, Dr. Volker Sklenar, Andreas Sonntag, Carola Stauche, Christina Tasch, Heike Taubert, Elisabeth Wackernagel, Marion Walsmann, Wolfgang Wehner, Siegfried Wetzel, Katja Wolf, Henry Worm und Dr. Klaus Zeh.
Hatten alle die Möglichkeit, Ihre Stimme abzugeben? Herr Eckardt noch. Ich schließe die Wahlhandlung und bitte um Auszählung der Stimmen. Auf den Wahlvorschlag der Fraktion der CDU, die Abgeordnete Beate Meißner, entfallen 55 Jastimmen, 19 Neinstimmen, 6 Enthaltungen. Damit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
Die Abgeordnete Beate Meißner ist in das Kuratorium der Thüringer Landeszentrale für politische Bildung gewählt. Ich gehe davon aus, dass sie die Wahl annimmt. Das ist der Fall. Dann recht herzlichen Glückwunsch und alles Gute bei der Arbeit.
Gesetz zur Änderung und Aufhe- bung von Vorschriften zum Wald, zur Fischerei und zu den Waldge- nossenschaften Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 4/3834 - dazu: Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Ernährung, Land- wirtschaft und Forsten - Drucksache 4/4162 - dazu: Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drucksache 4/4190 - ZWEITE BERATUNG
Das Wort hat Frau Abgeordnete Stauche aus dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Berichterstattung.
Sehr verehrte Frau Präsidentin, sehr verehrte Damen und Herren, bezüglich des Beratungsverlaufs in den Ausschüssen verweise ich auf die Darstellung in der Drucksache 4/4162.
Der federführende Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beriet in sechs Sitzungen dazu, der mitberatende Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten in einer.
Im mündlichen Anhörungsverfahren in öffentlicher Sitzung waren 14 Anzuhörende der Einladung gefolgt. Insgesamt gingen in diesem Anhörungsverfahren 22 Zuschriften ein.
Eine von der Landtagsverwaltung erstellte Synopse stellte alle schriftlich und mündlich geäußerten Änderungsanregungen dem eingebrachten Gesetzent
wurf bzw. der geltenden Rechtslage gegenüber. Aufgrund der kommunalen Betroffenheiten hinsichtlich einiger vom federführenden Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beabsichtigten Änderungen zum Gesetzentwurf wurde ein zusätzliches schriftliches Anhörungsverfahren der kommunalen Spitzenverbände durchgeführt, in dessen Folge zwei weitere Zuschriften eingegangen sind. Auch das schriftliche Anhörungsverfahren wurde ausgewertet.
Insgesamt wurde zu ca. 70 beantragten Einzeländerungen beraten, von denen 45 dieser Einzeländerungen angenommen wurden. Aus der mündlichen Anhörung wurden 20 Anregungen in Form von Änderungsanträgen der Fraktionen aufgegriffen, von denen 10 angenommen wurden. Nicht alle, aber einige wichtige Änderungen zum Gesetzentwurf im Ergebnis der Ausschussberatung seien kurz dargestellt.
Änderung des Thüringer Waldgesetzes: Zu § 6 Abs. 3 Satz 1 wird eingefügt, das Pkw-Fahren im Wald auf festen Wegen für Fahrer bzw. Mitfahrer ist erlaubt, die im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind. Dieser Antrag der Fraktion DIE LINKE wurde einstimmig angenommen. Ziel dessen ist, mobilitätseingeschränkten Menschen soll damit der Zugang in den Wald ermöglicht werden.
Zu § 6 Abs. 6 Satz 2 wurde mehrheitlich beschlossen, den Motorsport im Wald grundsätzlich zu verbieten. Die Fraktionen SPD und DIE LINKE hatten beantragt, es bei der derzeitigen Rechtslage zu belassen, was mehrheitlich abgelehnt wurde.
In § 23 Abs. 1 Satz 1 ist die Wiederaufforstungsverpflichtung von unbestockten und stark verlichteten Waldflächen infolge von Kahlschlag oder Schadenseinwirkungen von zwei auf drei Jahre erhöht worden.
Ein Antrag der SPD-Fraktion als Anregung aus der Anhörung, in § 31 Abs. 1 Satz 1 zu präzisieren, dass der Staatswald dem Allgemeinwohl bei der Erfüllung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion in besonderem Maße dient, wurde mehrheitlich abgelehnt, weil nicht notwendig und schon hinreichend in §§ 1, 2, 20, 31 und 36 Thüringer Waldgesetz geregelt.
Die Aufnahme des Waldgenossenschaftsgesetzes als Achten Teil in das Thüringer Waldgesetz war in der Ausschussberatung unstrittig.
In § 38 wurde der Begriff „Waldgenossenschaften“ so definiert, dass klar geregelt ist, welche Zusammenschlüsse mit diesem Begriff abgedeckt sind.
Breite Diskussionen hat es um § 40 Abs. 3 gegeben. Die in der Beschlussempfehlung enthaltene Neufassung des Absatzes 3 regelt, dass zu Waldgrundstücken neben dem Boden auch der aufstockende Bestand gehört. Damit wurde die Anregung aus der Anhörung berücksichtigt, die der rechtlichen Klarstellung dient.
Weiter wurde mit Blick auf § 67 ThürKO sowohl der Verkauf von Waldgrundstücken seitens der Gemeinde unter dem vollen Wert bis zur Grenze des reinen Bodenwerts als auch die Vereinbarung der Höhe des Nutzungsentgelts bis zu 20 Prozent des jährlichen Wirtschaftsergebnisses geregelt. Abweichend von § 67 ThürKO ist für beide Fälle - Verkauf oder Nutzungsvereinbarung - der gewichtige Grund im Gesetz genannt, nach dem unter Wert verkauft werden oder ein Verzicht auf das jährliche volle Wirtschaftsergebnis erfolgen kann. Beides sind KannBestimmungen und die Gemeinden sind nicht verpflichtet, dies zu tun.
Die den Gesetzentwurf einbringende Fraktion hat sich dazu allseitige juristische Beratung eingeholt, so dass die Fassung des § 40 Abs. 3 kam. Anträge auf Einholung eines Gutachtens zur Rechtmäßigkeit dieser Regelung wie auch weiterer Regelungen im neuen Achten Teil des Thüringer Waldgesetzes wurden sowohl im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als auch im Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten mehrheitlich abgelehnt.
Zu Artikel 2 „Änderung des Thüringer Fischereigesetzes“: In § 14 Abs. 1 „Erlaubnisschein“ erscheint der Mehrheit im federführenden Ausschuss auch aufgrund der Einführung eines Angelscheins ohne Angelpflicht/Angelprüfung mit dem neuen Satz 1 ein Hinweis geboten, dass über die Vergabe der Erlaubnisscheine eingewirkt werden kann, wie und was am jeweiligen Gewässer geangelt werden kann.
Zu Artikel 2 der Beschlussempfehlung in Drucksache 4/4162: Der neue Satz 2 regelt, dass der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter über die Ausgabe des Erlaubnisscheines, der nur an natürliche Personen erteilt werden kann, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind, entscheidet.
In § 25 „Hegeplan“ erhält Absatz 2 eine neue Fassung und Absatz 3 wird aufgehoben; Antrag der CDU-Fraktion gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und der SPD beschlossen. Die Oppositionsfraktion hat den Fortbestand der derzeitigen Rechtslage beantragt, was mehrheitlich abgelehnt
wurde. Im Ergebnis der Anhörung hat die den Gesetzentwurf einbringende Fraktion den Absatz 2 neu gefasst und lediglich Absatz 3 gestrichen. Die Verpflichtung zum Aufstellen von Hegeplänen ergibt sich da nach wie vor unter anderem aus § 25 Abs. 1. Der neue Absatz 2 regelt die Aufsicht über die Durchführung der Hegepläne, die Kontrolle der Hegepläne und die Anordnung fischereilicher Maßnahmen durch die untere Fischereibehörde, wenn die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und den angrenzenden Fischereibezirken und in den Hegegemeinschaften genügt. Damit bekommt die untere Fischereibehörde ein Instrument an die Hand, um Hegepläne durchzusetzen. Man habe im federführenden Ausschuss mehr auf das Verantwortungsbewusstsein der handelnden Menschen gesetzt als auf die noch ausgefeilteren Zwangsmaßnahmen. Dies wurde von der Mehrheit des federführenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hinsichtlich des Umfangs des Regelungsinhalts als ausreichend angesehen.
Zu den Fischereischeinen: Gemäß § 27 Abs. 1 - Jugendfischereischein - und § 28 - Gültigkeitsdauer der Fischereischeine - wird die Erteilung des Jugendfischereischeins nunmehr schon ab vollendetem achten Lebensjahr ermöglicht.
In § 27 Abs. 2 wird zudem sichergestellt, dass Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereiinhabers, welcher über eine nachgewiesene Qualifikation verfügt, ausüben dürfen.
Gemäß § 28 werden die Vierteljahresfischereischeine insbesondere, aber nicht nur, für Touristen und Tourismusregionen interessant sowie der Fischereischein auf Lebenszeit eingeführt.
Gemäß § 29 Abs. 2 - Fischereiprüfung - wird geregelt, dass Personen, die einen Vierteljahresfischereischein erwerben, von der Ablegung der Fischereiprüfung befreit sind.
In § 28 wurde eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ergänzt, die das Nähere zur Erteilung des Vierteljahresfischereischeins regelt.
In der Anhörung wurde von einigen Angelfischereiverbänden die Anregung zur Einführung des Brandenburger Modells in Thüringen gegeben. Zum anderen wurde auf eine mögliche frühere Bindung von Kindern in den Angelsport verwiesen. Allgemein soll das Interesse am Angeln gesteigert werden.
Entsprechende Anträge der CDU-Fraktion wurden einstimmig zu § 27 bzw. mehrheitlich zu §§ 28 und 29 angenommen.
In § 48 Abs. 7 wird auf eine Änderung in Absatz 1, gemäß dem die Fischereiaufsicht neben der Fischereibehörde auch dem Inhaber des Fischereirechts obliegt, sofern er im Besitz eines Fischereischeins ist, reagiert, in dem die in Absatz 7 schon enthaltene Verordnungsermächtigung in diesem Sinne ergänzt wird.
In § 52 - Bußgeldvorschriften - hat es in Nummer 12 zu Artikel 2 der Beschlussempfehlung in Drucksache 4/4162 mehrere Anregungen gegeben, auf die ich verweise, insbesondere auf den Buchstaben d in Nummer 12, darin nunmehr zusätzlich geregelte Bußgeld bewährte Ordnungswidrigkeit war eine Anregung eines Angelfischereiverbandes in der Anhörung, die mehrheitlich angenommen wurde.
Die Auswertung des schriftlichen Anhörungsverfahrens ergab, dass der Gemeinde- und Städtebund sich zustimmend zu den im Rahmen der Ausschussberatungen gefundenen Regelungen für die Aufwendungen für das Wanderwegenetz (§ 6 Abs. 9 Thürin- ger Waldgesetz) und zur Wiederaufforstungspflicht (§ 23 Thüringer Waldgesetz) geäußert hat.
Zur Neufassung des § 40 Abs. 3 Thüringer Waldgesetz wurden in der Auswertung dieses Anhörungsverfahrens die noch bestehenden Bedenken entkräftet. Dies ist im Protokoll der Ausschuss-Sitzung nachzulesen.
Der Thüringische Landkreistag hat zu den vorgesehenen Änderungen im Thüringer Waldgesetz keine grundlegenden Bedenken angemeldet. Bezüglich des nunmehr beabsichtigten Anerkennen des Verbots von Motorveranstaltungen im Wald verwies der Landkreistag darauf, dass die nach wie vor erforderliche Genehmigung von organisierten Sportveranstaltungen durch die untere Forstbehörde regelmäßig nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen darf (§ 6 Abs. 6 Sätze 5 und 6 Thü- ringer Waldgesetz).
Eine kritische Anmerkung kam vom Landkreistag zu der beabsichtigten Änderung in § 25 Thüringer Fischereigesetz - Hegepläne. Bedenken hinsichtlich des praktischen Vollzugs der Neuregelung wurden durch die Vertreter der Landesregierung in der Ausschussberatung nicht bestätigt. Der Landkreistag beklagte des Weiteren unter anderem fehlende zeitliche Vorgaben für die Aufstellung von Hegeplänen und regte aufgrund des Wegfalls des Genehmigungserfordernisses von Hegeplänen zumindest eine gesetzliche Regelung zur Bekanntmachung bzw. Einreichung neuer Hegepläne bei der zuständigen unteren Fischereibehörde an.
nahme des Gesetzentwurfs in Drucksache 4/3834 unter Berücksichtigung der dazu vorliegenden Beschlussempfehlung in Drucksache 4/4162.
Auf die aufgrund der insgesamt umfangreichen Änderungen im Thüringer Waldgesetz und im Thüringer Fischereigesetz vorgesehene Neubekanntmachung beider Gesetze in Artikel 3 der Drucksache 4/3834 sei in diesem Zusammenhang noch mal hingewiesen. Danke.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich sage es gleich vorweg, unsere Fraktion empfiehlt die Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs nicht.
Ich gebe zu, ein solches Gesetzgebungsverfahren habe ich in diesem Landtag noch nicht erlebt. Teilweise hatte man den Eindruck, wir hätten einen neuen Minister und die bisherige Landesregierung säße auf der Oppositionsbank - bis auf einen Mitarbeiter, der wusste über alles Bescheid, alle anderen offensichtlich nicht. Von der Warte her kann ich auch nur sagen, Frau Ausschussvorsitzende, Ihre Bemerkung, dass die Landesregierung keine Einwände hatte, zum Teil hatte sie keine Einwände, weil sie einfach nur Unkenntnis hatte über die Änderungen der CDU-Fraktion zum vorliegenden Gesetzentwurf.
Meine Damen und Herren, aber ich bin auch vom Ergebnis der Beratungen im federführenden Ausschuss tief enttäuscht. Das sage ich als jemand, der fachlich sehr am Fischereigesetz hängt und sich sehr intensiv mit dieser Materie auseinandergesetzt hat. Ein solches Fischereirecht, wie wir es jetzt in Thüringen haben, wird den Anforderungen, die gestellt werden, definitiv nicht gerecht.