schnittlichen Grundstücksgröße nach verschiedenen Nutzungsarten, insbesondere zwischen Wohn- und sonstigen Grundstücken zu unterscheiden, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erfordern. Dadurch soll verhindert werden, dass große gewerblich oder landwirtschaftlich genutzte Grundstücke die durchschnittliche Grundstücksgröße in einem Versorgungsgebiet zulasten der kleineren Wohngrundstücke verschieben. Der Kritik ist allerdings zuzugeben, dass die Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksgröße bzw. der durchschnittlichen Grundstücksgrößen einen gewissen Aufwand und auch Sorgfalt erfordert. Sie ist aber für jeden Aufgabenträger zu bewältigen.
Zum Ersten genügt für die Ermittlung der Verhältnisse vor Ort grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise.
Zum Zweiten verfügen die Aufgabenträger schon aufgrund der Erstellung ihrer Beitragskalkulation über Informationen hinsichtlich des Grundstücksbestandes in ihrem Versorgungsgebiet.
Ferner können sie auf die bei den Katasterämtern vorhandenen Daten zurückgreifen. Ein darüber hinaus etwa noch erforderlicher Ermittlungsaufwand ist im Interesse einer bürgerfreundlichen und sachgerechten Lösung hinzunehmen.
Die Aufgabenträger werden durch die Landesregierung in vielfältiger Weise bei der Umsetzung des Privilegierungstatbestandes für übergroße Grundstücke wie auch aller anderen neuen Regelungen unterstützt werden. Insbesondere wird das Thüringer Innenministerium nach In-Kraft-Treten des Gesetzes im Januar 2005, wie es vorgesehen ist, die genauen Termine stehen nunmehr fest, Schulungsveranstaltungen anbieten. Außerdem werden wir ihnen zu ihrer Unterstützung verschiedene Unterlagen in überarbeiteter Fassung geben. Namentlich handelt es sich um die Anwendungshinweise zum Kommunalabgabengesetz, das Muster einer Gebührensatzung Wasser, das Muster einer Beitrags- und Gebührensatzung Abwasser sowie die Finanzhilfe- und schließlich die Erstattungsrichtlinie. Mit diesen Hilfestellungen werden die Aufgabenträger in die Lage versetzt, die Neuregelungen sachgerecht umzusetzen.
Neben dieser 130-Prozent-Regelung ist in der Anhörung auch die soziale Ausgewogenheit der Novelle kritisiert worden, durch die Abschaffung der Wasserbeiträge und die Privilegierungen im Abwasserbereich würden die Mieter zu Gunsten der Eigentümer belastet. In der Tat ist nicht auszuschließen, dass die Neuregelung zu Gebührenerhöhungen und damit zu einer gewissen Mehrbelastung auch für die Mieter führt, denn die Aufgabenträger können
den künftig nicht mehr über Beiträge refinanzierbaren Teil des Investitionsaufwandes teilweise auf die Gebühren umlegen. Dennoch ist die Neuregelung keineswegs unsozial. Zunächst einmal ist hier der unzutreffenden Unterstellung entgegenzutreten, zwischen Mietern und Eigentümern verlaufe die Grenze zwischen Arm und Reich, zwischen Proletariat und Großgrundbesitzern. Dem ist, wie Sie alle wissen, keineswegs so.
Hat man auch gelesen und gehört. Sodann treffen etwaige Gebührensteigerungen nicht die Mieter allein. Die Eigentümer sind davon gleichermaßen betroffen. Darüber hinaus ist eine etwaige Gebührenerhöhung für die Gebührenschuldner verkraftbar. Ich habe es wiederholt gesagt, das Land wird einen Betrag von jährlich bis zu 18 Mio. fügung stellen, um unverträgliche Gebührensteigerungen zu verhindern. Zum anderen können die Gebührenschuldner die Höhe der Gebühren in gewissem Umfang durch den Wasserverbrauch auch selbst regulieren.
Der letzte Problempunkt, den ich aufgreifen möchte, betrifft die privatrechtlichen Baukostenzuschüsse. In der Anhörung ist Unklarheit darüber aufgekommen, ob diese Baukostenzuschüsse angesichts des Verbots der Beitragserhebung weiterhin zulässig sind bzw. ob auch sie zurückgezahlt werden müssen.
Lassen Sie mich dazu Folgendes sagen: Der von der Landesregierung vorgelegte Entwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes verbietet nur die Erhebung öffentlich-rechtlicher Beiträge. Über die Zulässigkeit privatrechtlicher Baukostenzuschüsse besagt er nichts. Zwar gilt der allgemeine Grundsatz, dass sich die öffentliche Hand ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen nicht durch eine Flucht ins Privatrecht entziehen kann, dass sie vielmehr an die Grundrechte sowie an substanzielle öffentlich-rechtliche Grundsätze gebunden ist. Das Verbot der Beitragserhebung stellt aber einen solchen substanziellen Grundsatz nicht dar. Für den Bereich der Wasserversorgung wird nicht die öffentlich-rechtliche Abgabenerhebung überhaupt, sondern nur ein einzelnes Instrumentarium ausgeschlossen und die Abgabenerhebung so in zeitlicher Hinsicht gestreckt. Keineswegs ist es also so, dass den Bürgern mit den Baukostenzuschüssen privatrechtliche Entgelte für Leistungen abverlangt würden, für die bei öffentlichrechtlicher Ausgestaltung Abgaben nicht erhoben werden dürften. Im Übrigen hat sich die Refinanzierung über privatrechtliche Baukostenzuschüsse bewährt. Die aus dem Beitragsbereich bekannten Probleme sind hier jedenfalls nicht aufgetreten.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Landesregierung findet, wenn ich es richtig verstanden habe, in einigen Bereichen auch die Zustimmung der PDS-Fraktion. Auch sie will die Abschaffung der Wasserbeiträge sowie Privilegierungen im Abwasserbereich. Sie hat sich anders als die SPD-Fraktion - in den parlamentarischen Beratungen auch mit einzelnen Änderungsvorschlägen zu Wort gemeldet. Das haben wir begrüßt. Leider sind diese Änderungsvorschläge zum großen Teil schwer nachvollziehbar und teilweise inhaltlich widersprüchlich. Möglicherweise sind sie in aller Eile erstellt worden und hätten noch mal überarbeitet werden können, aber für uns waren sie da jedenfalls nicht verwendbar.
Meine Damen und Herren, ich wollte noch kurz etwas zu der Verhinderung von Mehrbelastung aus Beiträgen und Gebühren sagen. Das war schon ein Teil meiner vorherigen Ausführungen. Ich möchte nur noch ergänzen, dass allenfalls aus unserer Sicht mit moderaten Gebührensteigerungen zu rechnen ist. Zahlen, die gelegentlich in der öffentlichen Diskussion und auch in dem Antrag der SPD genannt werden, sind ungenau, da sie z.B. nicht die fest vorgesehene Gebührenstützung und die anderen Erstattungsleistungen durch das Land einrechnen. Dies gilt insbesondere auch für die Berechnungen des Bundesverbandes der Gas- und Wasserwirtschaft. Unter Berücksichtigung der Erstattungsleistungen des Landes würde aber auch nach dessen Berechnungen die Preissteigerung lediglich zwischen - und die eine Zahl ist vorhin nicht von Herrn Kuschel genannt worden - 7 und 14 Prozent pro Kubikmeter betragen. Der Gesetzentwurf gewährleistet daher mit dem dort vorgesehenen Instrumentarium und dessen Einsatz eine Verträglichkeit der Abgabenbelastung. Sein Ziel ist es nicht, Einheitsgebühren womöglich zentral festzulegen. Ich denke aber, dass dem sozialen Anliegen des Antrags der SPD der Gesetzentwurf voll und ganz gerecht wird.
Meine Damen und Herren, der vorliegende Entwurf zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ist ein wichtiges Vorhaben zu Beginn der Legislaturperiode. Die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger sind hoch. Wir dürfen diese Erwartungen nicht enttäuschen. Ich möchte Sie daher bitten, dem Gesetzentwurf der Landesregierung nach Maßgabe der vom Innenausschuss vorgeschlagenen Änderungen zuzustimmen. Haben Sie vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, zunächst ein Wort zu meinem Kollegen Fiedler. Kollege Fiedler, wie Sie hier versucht haben die Quadratur des Kreises zu begründen, das hat mich ein Stück weit an Orchester erinnert. Wissen Sie, in einem Orchester da sind die wahren Instrumentalisten, das sind die Geiger, und die anderen, das sind die Fiedler.
Aber das soll nicht der Mittelpunkt der wirklich für meine Begriffe nicht nur etwas, sondern sehr konfusen Ausführungen des Kollegen sein.
Ich wende mich an Sie, Herr Minister Gasser, in Ihrer Eigenschaft als Innenminister. Wenn man sich die Frage stellt: Was macht denn diese Gesetzesnovelle möglich? Welche Grundlage gibt es denn überhaupt dafür, dass man in einer derartigen Art und Weise einen, wie Sie es ausgedrückt haben, Paradigmenwechsel auf diesem Gebiet überhaupt vornehmen kann? Da ranken sich sämtliche Definitionen um einen Begriff, der ist auch heute schon des Öfteren genannt worden, aber aus meiner Sicht im völlig falschen und im völlig auch bewusst falschen Zusammenhang, das ist der Vorteilsbegriff. Sie haben vorhin an einem sehr praktischen Beispiel erläutert, was die Landesregierung dazu bewogen hat, nun diesen Paradigmenwechsel vorzunehmen. Ich will Ihnen auch ein praktisches Beispiel im Übrigen aus der Veranstaltung, die heute schon mal erwähnt worden ist, nennen. Zehn Tage vor diesem so genannten Paradigmenwechsel, am 20. April, da habe ich übrigens mit dem Herrn Staatssekretär Baldus, wenn man so will, Seite an Seite der populistischen Gebührenargumentation von Kollegen Ramelow entgegengehalten und - wie ich den Eindruck hatte - bei den rund 600 Zuhörern im Saal bei dem einen oder anderen ganz nachdenklich.
Ich habe nämlich versucht, diesen Vorteilsbegriff an einem ganz einfachen Beispiel darzulegen. Ich will es versuchen, vielleicht funktioniert das ja auch bei Ihnen: Wenn ein Hausbesitzer oder Grundstücksbesitzer, der ein Häuschen besitzt, auf die Idee kommt, ich habe mir etwas gespart, ich habe noch eine kleine Erbschaft gemacht und vielleicht hole
ich mir auch noch ein bisschen von der Bank, durch meine Fenster zieht es, mein Dach ist undicht und mein Bad riecht nicht mehr so angenehm, also ich investiere. Er baut sich ein neues Bad und vielleicht eine Sauna mit rein und er macht das Dach neu und investiert in neue Fenster. Kurz vor Jahreswechsel, so wie jetzt die Zeit, kommt der Versicherungsvertreter und sagt, ach, sie haben ja investiert, wunderbar. Ja, da müssen wir aber etwas tun. Ist denn ihr Haus jetzt mehr wert mit dem neuen Bad, mit dem neuen Dach und mit den neuen Fenstern? Ja, selbstverständlich, sagt er, ist das mehr wert. Wenn das runterbrennt, will ich auch den entsprechenden Wert wieder ersetzt haben. Auf meine gleiche Frage in mehreren öffentlichen Veranstaltungen, ob denn eine neue Wasserleitung frei von Asbest und Blei oder überhaupt erst mal die Existenz eines nagelneuen Kanals nicht auch den Wert des Grundstücks steigert, da ist zunächst einmal Totenstille im Saal und dann bekomme ich zur Antwort, ja, so könnte ich ja nun nicht argumentieren, weil, wenn man das nämlich anerkennt, diesen Grundsatz, dann fällt die ganze Argumentation einfach wie ein Kartenhaus in sich zusammen. Das ist das Grundproblem. Es geht doch nicht darum, so wie es Herr Prof. Kirchhof in seinem Gutachten getan hat, dass er den Vorteilsbegriff ausschließlich auf die Frage der Wertsteigerung präjudiziert, das ist doch gar nicht der Punkt. Ohne den Vorteil einer Abwasseranlage und einer Wasserversorgung ist ein Grundstück mit einem Haus weder bewohnbar noch bebaubar. Darin besteht doch der Vorteil, Herr Minister. Sie als Jurist, Ihnen muss es doch die Nackenhaare aufgestellt haben, als Sie diese Argumentation der Umdeutung dieses Vorteilsbegriffs in diesem Kirchhoff-Gutachten gelesen haben. Jeder ernsthafte Jurist in diesem Land, dem geht es im Übrigen genauso. Das ist der Kernpunkt der Diskussion, in der wir uns befinden. Alles andere, was danach kommt, sind alles Folgeerscheinungen mit der ganzen Frage des Rückwirkungsverbots und der Rückzahlungen. Ich muss Ihnen sagen, wenn Sie der Meinung sind, dass man einen Unterschied in dieser Argumentation beim Trinkwasser und beim Abwasser machen kann, diese Schizophrenie erklären Sie mal bitte dem Verfassungsgericht, aber detailliert. Darauf bin ich im Übrigen gespannt. Diese Argumentation an dieser Stelle, also beim Trinkwasser erkennen Sie nicht an, dass es einen Vorteil für das Grundstück gibt, aber beim Abwasser sehr wohl. Das ist eine Argumentation - Entschuldigung, wenn ich das so sage aus meiner praktischen Erfahrung auch, Sie wissen, ich habe da auch einige Jahre als Bürgermeister gewirkt -, die kann ich nicht nachvollziehen. Wenn wir einmal bei der kommunalen Seite sind, Stichwort "kommunale Selbstverwaltung", wenn Sie so tief eingreifen in die kommunale Selbstverwaltung wie mit dieser Gesetzesnovelle, wo also den Zeckverbänden, sprich den in ihr organisierten Kommunen
in einer Weise in die betriebswirtschaftlichen Belange von Zweckverbänden eingegriffen wird, dass sie geradezu genötigt werden, Kredite aufzunehmen, dass sie nicht einmal in die Nähe kommen von Liquidität und Solidität in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten, wenn man einen so tiefen Eingriff vornimmt, dann sage ich Ihnen, dann können Sie die Trinkwasserversorgung im Lande Thüringen auch genauso gut verstaatlichen. Nicht dass Sie mich falsch verstehen, ich rede einer Verstaatlichung nicht das Wort, aber das, was Sie hier vornehmen, kommt dem gleich. Das sehen im Übrigen auch die kommunalen Vertreter draußen im Lande genauso. Die Auswirkungen Ihrer Politik bzw. die Ankündigung Ihrer Politik, das will ich Ihnen auch an einem ganz praktischen Beispiel erläutern: Es gibt da einen Zweckverband im Süden unseres Landes, der hat sich schon in der Vergangenheit damit hervorgetan, dass er für seine Verhältnisse, es sind rund 60.000 Abnehmer, einen Schuldenstand von summa summarum 66 Mio. ' band, den ich im Übrigen auch schon im April hier in diesem Haus zitiert habe, der auch noch stolz auf seine "politischen Wasserpreise" gewesen ist. Ich konnte kürzlich, ich glaube, es war vor zwei Wochen, der Presse entnehmen, dass genau dieser Zweckverband mit genau der Begründung "Wir waren ja schon damals beim Trinkwasser diejenigen, die mit an der Reißleine gezogen haben und jetzt schreiben wir in unsere neue Satzung, dass wir auch beim Abwasser auf Beiträge verzichten, weil diese Regierung wird auch dahin noch kommen", daran sehen Sie, wo das hinführt, was Sie in diesem Lande angerichtet haben. Ich kann nur warnen vor einer solchen Entwicklung,
weil das letztendlich zu einer Spaltung in der Gesellschaft führt. Man hat uns vorgeworfen, wir hätten keine eigenen Konzepte bzw. keine eigenen Anträge. Ja, wo waren Sie denn in den letzten zwei Jahren, in den letzten drei Jahren? Wir haben hier mehrmals von diesem Pult aus gesagt, gehen Sie ran an die Strukturen in dieser Verbandslandschaft als einer der wesentlichsten Ursachen - hat im Übrigen auch Ihre eigene Kommission festgestellt -, gehen Sie ran an die Frage der betriebswirtschaftlichen Prüfung der Zweckverbände. Gehen Sie ran an das Grundproblem, nämlich die Globalkalkulation, d.h., die Investitionstätigkeit der Zweckverbände muss auf den Prüfstand.
Im Übrigen hat die veraltete Planung, diese abwassertechnische Zielplanung, dazu geführt, dass die Investitionen so hoch geworden sind. Und das, Dr. Gasser, sind die Ursachen, dass die Menschen parallel dazu mehrere Bescheide auf ihren Tischen
liegen haben und nicht der Umstand als solcher. An diese Wurzeln hätten Sie gehen müssen, das haben Sie versäumt. Aber warum hat der Herr Ministerpräsident am 1. Mai diese Verkündungen getan? Warum mussten alle nachgeordneten Einrichtungen und Ministerien sich diesem Diktat beugen? Weil er, und ich habe das auch schon einmal von dieser Stelle aus betont, im Frühjahr dieses Jahres davon ausgehen musste oder damit rechnen musste, dass er die absolute Mehrheit in diesem Lande bei der Landtagswahl verlieren könnte. Diese Angst hatte er. Wir wurden leider bestätigt und deshalb sind auch diese populistischen Vorschläge entstanden. Ich bin der verehrten Frau Kollegin Lieberknecht außerordentlich dankbar, dass Sie diese Wahrheit nach der Wahl auch öffentlich ausgesprochen hat. Sie hat nämlich, das konnten wir der Presse entnehmen, gesagt, ohne diese Maßnahmen hätten wir die Wahl nicht gewonnen. Das war die eigentliche Ursache, der pure Opportunismus und nicht das Wohl des Landes
stand dort im Vordergrund. Das werfe ich Ihnen vor und deswegen, meine Damen und Herren, unsere Fraktion hat lange diskutiert und war sich auch in der Entscheidungsfindung nicht immer einig. Da mache ich gar keinen Hehl daraus, wie wir uns damit verhalten. Aber ich sage Ihnen eines: Der Weg, der jetzt in Thüringen beschritten wird in Fragen Trinkwasser und in Fragen Abwasser, der wird nicht über lang, sondern über kurz dazu führen, dass das Land mit einer Klagewelle überzogen wird; es wird Streit und Missgunst unter der Bevölkerung herrschen. Das haben Sie erreicht, das ist das Ende dieser Politik. Wir hätten uns gewünscht, wir würden heute über eine Gesetzesnovelle, die diese von mir vorhin genannten vier Punkte zum Inhalt hat, reden, aber an diese Wurzeln, da sind Sie nicht rangegangen und ich bedaure das zutiefst, meine Damen und Herren.
Ja, sehr geehrter Herr Höhn, das war ja ganz lebhaft und flammend, das war aber zum Teil schlicht und ergreifend falsch.
Wir haben den Vorteilsbegriff in keiner Weise hier geändert. Übrigens, im Bundesrecht ist es auch nicht vorgesehen.
Aber auch nicht. Schauen Sie doch bitte mal in die Drucksache 4/187 auf Seite 18 und da werden Sie im drittletzten Absatz lesen können: Die Regelung verlässt nicht den Vorteilsbegriff des § 7 Abs. 1, der weiterhin an die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung anknüpft, allerdings wird die Beitragsbelastung der Höhe nach Maßgabe des durch die bauliche Grundstücksnutzung tatsächlich bestehenden Vorteils beschränkt." Also bei Bebauung - es wird in die Zukunft verlagert, sonst ist das überhaupt nichts, was abweicht. Daraus nun zu folgern, das sei rechtlich oder gar verfassungsrechtlich unzulässig, das ist schlicht und ergreifend unrichtig, sage ich mal vorsichtig.
Das Weitere ist, wir würden so tief in die kommunale Selbstverwaltung eingreifen. Die kommunale Selbstverwaltung ist immer im Rahmen der geltenden Gesetze gewährleistet und mehr nicht. Das heißt, selbstverständlich kann der Landesgesetzgeber auch dort Eingriffe vornehmen, er darf nur nicht in den Kernbereich eingreifen. Das ist allgemein verfassungsrechtlich so akzeptiert und anerkannt und es ist eben kein Kernbereich, glauben Sie es mir. Ich habe Verfassungsrecht und öffentliches Recht lange genug als Verwaltungsrichter gemacht und deswegen kann ich Ihnen versichern, das ist so.
Dieser Gesetzentwurf ist auch entgegen jetzt allen kolportierten Dingen und dem Gejammere, was dort immer wieder auftaucht und was da immer versucht wird den Leuten wieder einzupflanzen, verfassungsgemäß. Und wenn Sie jetzt sagen, da rollt wieder die nächste Klagewelle, lieber Herr Höhn, wenn ich mir anschaue 66.000 Widersprüche, 6.000 Klageverfahren, das kann ja gar nicht mehr werden und dann müssen Sie mal eines sehen, wenn es um das Geld geht, um den Geldbeutel, da haben die Leute immer in allen Bundesländern seit 50 Jahren geklagt, und zwar
immer zuletzt, wenn sie kein Geld mehr hatten, meistens wenn sie ihr Haus gebaut hatten, mussten alle ihre Beiträge zahlen, mussten Anschlusskosten bezahlen, dann war das so. In der gesamten Bundesrepublik an jedem Verwaltungsgericht gibt es seit 50 Jahren eine Kammer, die sich mit drei Richtern ausschließlich mit kommunalem Abgabenrecht befasst. Bei jedem neuen Baugebiet gab es Klagen massenhaft. Bei jedem Oberverwaltungsgericht gibt
es in der ganzen Bundesrepublik Deutschland einen Senat, aus drei Richtern bestehend, der sich nur mit kommunalem Abgabenrecht beschäftigt. Was meinen Sie, wie viele hunderttausende Verfahren oder Millionen gar die Verwaltungsgerichte in diesen Jahren bereits entschieden haben. Wenn Sie sagen, wir würden nicht an die Wurzeln rangehen, muss ich sagen, das stimmt auch nicht. Wir werden selbstverständlich jetzt die Umstrukturierung der Abwasser- und Wasserverbände angehen. Das ist die zweite Aufgabe. Das war das drängende Problem. Wir können ja nicht überall die Leute diese Bescheide dort ertragen lassen
und danach vielleicht sagen, wir werden das erst lösen, wenn die Abwasser- und Wasserverbände umstrukturiert sind.
Nein. Es ist so, wie ich es Ihnen eben gesagt habe. Diese Vorwürfe, die Sie eben erhoben haben, tut mir Leid, die sind nicht richtig.