Protocol of the Session on July 13, 2007

Zu Frage 2: Die Thüringer Landesregierung prüft, inwieweit im Haushaltsjahr 2007 aus dem Kapitel 07 02 aus folgenden Titeln Mittel aus dem EFRE bereitgestellt werden können - Dr. Schubert, das brauchen Sie jetzt nicht mitzuschreiben, lesen Sie am besten nachher das Wortprotokoll -: aus dem Titel 683 88 „Zuschüsse an private Unternehmen“ Haushaltsmittel in Höhe von 7.556.400 €, aus dem Titel 686 88 „Sonstige Zuschüsse“ Haushaltsmittel in Höhe von 417.000 €, aus dem Titel 761 88 „Neu-, Um- und Ausbau der Landesstraßen einschließlich Brücken“ Haushaltsmittel in Höhe von 1.900.000 €, aus dem Titel 781 88 „Baumaßnahmen“ Haushaltsmittel in Höhe von 1.500.000 €, aus dem Titel 883 88 „Zuweisung für Investitionen an Gemeinden und Gemeindeverbände“ Haushaltsmittel in Höhe von 5.380.000 €, aus dem Titel 887 88 „Zuweisungen für Investitionen an Zweckverbände“ Haushaltsmittel in Höhe von 20.500.000 €, aus dem Titel 892 88 „Zuwendungen für Investitionen an private Unternehmen“ Haushaltsmittel in Höhe von 13 Mio. € und aus dem Titel 893 88 „Zuschüsse für Investitionen an sonstige Infrastrukturmaßnahmen“ Haushaltsmittel in Höhe von 8.394.400 €. Es wird außerdem geprüft, ob aus dem ESF Mittel in Höhe von 18 Mio. € aus dem Titel 686 75 - „arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Bildung Anteil ESF“ in Kapitel 07 08 bereitgestellt werden können.

Zu Frage 3: Die Kofinanzierungsmittel des Landes sind ausreichend veranschlagt. EU-Mittel können als überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Ausgaben zugelassen werden. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Landeshaushaltsordnung bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, weil hier Mittel von dritter Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

Zu Frage 4: Die Antwort erübrigt sich damit.

Danke schön. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Pilger von der SPD-Fraktion in Drucksache 4/3176 auf.

Rücknahme von Lottomittelzusicherungen

Anträge auf Lottomittel werden regelmäßig gestellt, weil für die Anliegen reguläre Fördermittel grundsätzlich nicht bereitgestellt werden. Die Antragsteller haben in der Regel ihre Vorbereitungen für den Erwerb von Gegenständen oder für die Durchführung von Maßnahmen abgeschlossen. Die Umsetzung kann erfolgen, sobald der Fördermittelbescheid vorliegt. Nach mir vorliegenden Informationen gibt es Fälle, bei denen für den beantragten Förderzweck zunächst Lottomittel in bestimmter Höhe schriftlich zugesichert wurden, dann aber ein ablehnender Bescheid folgte.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Fällen wurde im Jahr 2006 und im bisherigen Jahr 2007, aufgegliedert nach den einzelnen Ministerien bzw. der Staatskanzlei, die finanzielle Unterstützung durch eine Zuwendung aus Lottomitteln zuerst in Aussicht gestellt, später jedoch wieder zurückgenommen?

2. Welche Gründe für die Änderung der Zuwendungsabsicht lagen den unter Frage 1 genannten Fällen des Jahres 2007 im Einzelnen zugrunde?

3. Welche Hilfe- und Unterstützungsleistungen der ausreichenden Stelle wurden den Antragstellern angeboten, um in dieser schwierigen Lage die Vorhaben doch noch zu realisieren?

Es antwortet Staatssekretär Dr. Spaeth.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Pilger wie folgt:

Zunächst aber einige Vorbemerkungen: Zuwendungen aus den Überschüssen der Staatslotterien werden auf Antrag erteilt. Bei den Zuwendungsgebern erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung eine Prü

fung der Förderfähigkeit, d.h., ob die rechtlichen Voraussetzungen des Lotteriegesetzes und insbesondere der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften vorliegen. Aus den oft formlos gestellten Anträgen geht in der Regel hervor, für welchen Zweck Lottomittel beantragt werden. Es ist daher auch schnell ersichtlich, ob der Antrag den Maßgaben des Lotteriegesetzes entspricht.

Anders verhält es sich bei den zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen nach der Landeshaushaltsordnung. Um prüfen zu können, ob diese vorliegen, bedarf es unterschiedlicher Erklärungen der Antragsteller. Antragsteller, die für eine Lottomittelförderung infrage kommen, aus deren Anträgen jedoch nicht ersichtlich ist, ob die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, erhalten in der Regel eine Zwischennachricht. Dabei kann es durchaus sein, dass dem Zuwendungsgeber mitgeteilt wird, dass, wenn alle zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Zuwendung erfolgen kann.

Diese Art der Inaussichtstellung ist aber auf keinen Fall mit einer schriftlichen Zusicherung, wie in der Vorbemerkung der Mündlichen Anfrage erwähnt, gleichzusetzen. Eine Zusicherung im verwaltungsrechtlichen Sinn ist in § 38 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz normiert. Demnach ist die Zusicherung eine Zusage in schriftlicher Form durch die zuständige Behörde, die später einen bestimmten Verwaltungsakt erlässt. Eine Bindung der Verwaltung an die Zusicherung besteht dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert.

Zu den Fragen 1 bis 3: Eine Umfrage innerhalb der Thüringer Landesregierung ergab, dass kein Fall einer schriftlichen Zusicherung nach § 38 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und späteren Rücknahme bekannt ist. Wie in den Vorbemerkungen erwähnt, erhalten Antragsteller, die für eine Lottomittelförderung infrage kommen, aus deren Anträgen jedoch nicht ersichtlich ist, ob die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, eine Zwischennachricht. Darin kommt es durchaus vor, dass Antragstellern eine Zuwendung in Aussicht gestellt wird, in diesen Fällen wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt werden müssen und eine Förderzusage hieraus nicht abgeleitet werden kann. Wenn letztendlich die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann auch nach einer solchen Inaussichtsstellung keine Zuwendung gewährt werden. Ich danke Ihnen.

Danke, es gibt Nachfragen. Abgeordneter Pilger, bitte.

Herr Staatssekretär, wenn ich Ihnen ein Schreiben aus einem Ministerium vorlege, in dem Mittel in einer Höhe zugesagt worden sind und sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, würden Sie sich dann in der nächsten Sitzung hinstellen und sich bei mir für Ihre schlechte Recherche entschuldigen?

Herr Pilger, ich kenne das Schreiben nicht. Man müsste auch rechtlich prüfen, ob es sich um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz handelt. Wenn Sie die Prüfung abgeschlossen haben, verstehe ich nicht, warum Sie fragen. Aber ich würde Ihnen anbieten, gehen Sie zu dem Ressort hin, von dem das Schreiben kommt oder kommen Sie zu uns, dann prüfen wir das. Dann können wir darüber auch Auskunft geben.

(Zwischenruf Abg. Pilger, SPD: Ich habe etwas anderes gefragt.)

Gibt es weitere Fragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Kubitzki, Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/3189.

Barrierefreiheit für blinde und sehbehinderte Menschen in der Thüringer Justiz

In einer Presseerklärung vom 16. Februar 2007 begrüßte Justizminister Schliemann einen Verordnungsvorschlag der Bundesregierung, mit dem blinden und sehbehinderten Bürgerinnen und Bürgern der Zugang zu Gerichtsdokumenten erleichtert werden soll. Er kündigte an, praktikable und bezahlbare Lösungen für Thüringen zu finden. Nicht nur blinde und sehbehinderte Menschen im Justizdienst (z.B. zwei Richter im Landgericht Mühlhausen) brauchen entsprechende Logistik, vor allem auch blinde und sehbehinderte Recht suchende und von Gerichtsverfahren betroffene Bürger brauchen zur Wahrnahme ihrer Rechte entsprechende Unterstützung durch praktische Nachteilsausgleiche.

Deshalb frage ich die Landesregierung:

1. Wie stellt(e) sich die Situation vor Umsetzung der Verordnung dar und welche Schritte sind auf Grundlage der o.g. Verordnung der Bundesregierung in der Thüringer Justiz unternommen worden bzw. sollen in Zukunft noch unternommen werden?

2. Inwieweit lassen sich solche und gegebenenfalls weitere Maßnahmen auch auf Grundlage des Thüringer Behindertengleichstellungsgesetzes vornehmen?

3. In welcher Weise wurden bzw. werden blinde und sehbehinderte Menschen und/oder deren Interessenvertreter in Konzeption und Umsetzung dieser Maßnahmen einbezogen?

4. Wie wurden bzw. werden Erfahrungen aus anderen Bundesländern oder Behörden des Bundes bei der Umsetzung in Thüringen berücksichtigt?

Es antwortet Staatssekretär Haußner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kubitzki beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Fälle, in denen blinde oder sehbehinderte Menschen in Thüringen vor Gericht stehen, sind äußerst selten. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung wurden im Einzelfall die notwendigen Dokumente oft in der mündlichen Verhandlung verlesen.

Mit der „Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugäng- lichmachungsverordnung - ZMV)“ vom 26. Februar 2007 hat das Bundesministerium der Justiz die notwendige Verordnung zur Ausgestaltung des Anspruchs erlassen. Seit dem 1. Juni 2007 können blinde und sehbehinderte Menschen verlangen, dass ihnen die für sie bestimmten gerichtlichen Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Derzeit werden die Ansprüche aus der Zugänglichmachungsverordnung dezentral von jedem Gericht oder jeder Staatsanwaltschaft selbstständig erfüllt.

Für die künftige Umsetzung wird geprüft, wie die berechtigten Ansprüche effizienter und möglichst kostengünstig für den Freistaat Thüringen erfüllt werden können. Daher wird geprüft, ob die technische Ausführung der Zugänglichmachung auch auf eine zentrale Stelle übertragen werden könnte. Daneben wird überlegt, inwieweit technische Ausgestaltungen in Kooperation mit anderen Einrichtungen genutzt werden können.

Zu Frage 2: Die Ansprüche, die die Zugänglichmachungsverordnung zum Nachteilsausgleich für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren vorsieht, könnten nicht im gleichen Maße auf der Grundlage des Thüringer Behindertengleichstellungsgesetzes vorgenommen werden. Dies folgt zwangsläufig daraus, dass die Verfahren vor den Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften nahezu ausschließlich auf der Grundlage bundesgesetzlicher Regelungen durchgeführt werden müssen.

Zu Frage 3: Die blinden und sehbehinderten Menschen und ihre Interessenvertreter hatten im Rahmen der Erarbeitung der Verordnung durch das Bundesministerium für Justiz Gelegenheit, ihre Interessen und Erfahrungen einzubringen. Im Zusammenhang mit der technischen Umsetzung - beispielsweise bei der Frage der Umwandlung in Blindenschrift - steht das Thüringer Justizministerium im Kontakt mit dem Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V.

Zu Frage 4: Derzeit ist noch nicht absehbar, in welchem Umfang tatsächlich ein Bedarf an der Zugänglichmachung besteht. Erfahrungen müssen folglich erst gesammelt werden. Die Landesjustizverwaltungen stehen diesbezüglich in engem Kontakt. Probleme, Fragen und Lösungswege werden im Rahmen von Länderumfragen diskutiert.

Es gibt Nachfragen. Abgeordneter Kubitzki, bitte.

Ich habe zwei Nachfragen. Erste Nachfrage: Welche technischen Möglichkeiten werden jetzt in den einzelnen Gerichten angewandt, weil Sie sagten, es wird dezentral in jedem Gericht selbstständig angewandt, in welcher technischen Form erfolgt das?

Die zweite Frage ist: Sie sagten, dass das Landesgleichstellungsgesetz nicht angewendet werden kann und braucht, weil es meistens bei den Streiten um Bundesgesetze geht, aber es gibt auch ein Bundesgleichstellungsgesetz. Demzufolge müsste das auf dieser Grundlage erfolgen. Wie sehen Sie das?

Die technische Umsetzung erfolgt je nach den Erfordernissen und dem Wunsch des blinden oder sehbehinderten Menschen. Das kann durch Vorlesen, das kann durch Übermittlung einer elektronischen Abspeicherung, das kann auch durch Umwandlung in Blindenschrift erfolgen.

Zur zweiten Frage: Die Zugänglichmachungsverordnung sehe ich hier als Lex specialis für das gerichtliche Verfahren.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Danke schön. Dann rufe ich die letzte Mündliche Anfrage auf, die des Abgeordneten Kuschel, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/3151.

Danke, Frau Präsidentin.

Nun doch Landesmittel für Schneekopfturm?

Nach Medienberichterstattung vom Sonntag, dem 1. Juli 2007, soll auf dem Schneekopf ein Aussichtsturm zu touristischen Zwecken gebaut werden. Der Bau soll finanziell durch das Land und den Ilm-Kreis unterstützt werden.

In früheren Antworten auf Kleine Anfragen von zwei Landtagsabgeordneten (vgl. Drucksachen 4/2625 und 4/2890) hatte die Landesregierung mitgeteilt, „keine Möglichkeiten“ einer finanziellen Unterstützung zu sehen.

Das Gesamtvolumen der Investitionen soll sich auf ca. 500.000 € belaufen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit entspricht der Inhalt der Medienberichterstattung, dass die Landesregierung den Bau eines Aussichtsturms auf dem Schneekopf finanziell unterstützen will, den Tatsachen und wie begründet die Landesregierung ihre veränderte Haltung mit Blick auf die Aussagen in den Drucksachen 4/2625 und 4/2890?

2. Unter welchen Voraussetzungen dürfte der IlmKreis den Bau eines Aussichtsturmes auf dem Schneekopf zu touristischen Zwecken finanziell unterstützen, kommt doch dem Ilm-Kreis aufgrund des in Thüringen geltenden Kommunalverfassungssystems keine Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion zu und liegen diese Voraussetzungen gegenwärtig vor?