Protocol of the Session on July 12, 2007

Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Höhn beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach §§ 13 und 14 Thüringer Denkmalschutzgesetz muss im Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine beabsichtigte Veränderung an einem Denkmal, hierzu zählt auch die Anbringung einer Photovoltaikanlage, eine Beeinträchtigung darstellt. Dabei ist die Auswirkung auf das Erscheinungsbild des Denkmals oder des Denkmalensembles zu prüfen. Hierbei kommt es immer auf die individuellen Auswirkungen an. Es wird also in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung zu treffen sein. Demnach ist es also grundsätzlich durchaus möglich, in Denkmalensembles eine Photovoltaikanlage zu errichten.

Zu Frage 2: Die Prüfung, ob eine Photovoltaikanlage in einem Denkmalensemble oder an einem Einzeldenkmal zulässig ist, erfolgt grundsätzlich immer nach den gleichen Kriterien. Maßgeblich ist die Frage, ob das Denkmal in seinem Erscheinungsbild

durch die Anlage beeinträchtigt wird. Nach § 13 Abs. 2 Thüringer Denkmalschutzgesetz kann die Erlaubnis nur versagt werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Hier ist - wie in der Antwort auf Frage 1 ausgeführt - im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten eine Entscheidung zu treffen.

Zu Frage 3: Die Errichtung von Photovoltaikanlagen in denkmalgeschützten Ensembles setzt voraus, dass diese ohne wesentliche Beeinträchtigung des Ensembles erfolgt. Deshalb ist eine frühzeitige Abstimmung des Besitzers oder Eigentümers einer Immobilie in denkmalgeschützten Ensembles mit den Denkmalbehörden notwendig und auch anzuraten. Hier können Möglichkeiten abgewogen werden - und zwar im Vorfeld bereits -, um eine Beeinträchtigung des Denkmals gering zu halten oder zu verhindern und demzufolge auch dann die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zu ermöglichen.

Zu Frage 4: Nein.

Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordneter Kummer, Die Linkspartei.PDS, Drucksache 4/3183.

Salzwassereinleitung in die Ulster

Im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis von Gewässerbenutzungen wurde dem Unternehmen K + S Kali GmbH die Einleitung von Salzabwässern u.a. in die Ulster gestattet. In der Begründung zur erteilten Erlaubnis wurde insbesondere für den unteren Ulsterabschnitt davon gesprochen, dass aufgrund der geringen Wasserführung ein erheblicher Abbau der Gewässerbiozönose durch die Salzwassereinleitung stattgefunden hat. Für die wandernden Fließgewässerorganismen bleibt der Salzeintrag in den letzten Flusskilometern ein deutliches Hindernis, auch hinsichtlich der Gewährleistung einer kompletten Durchgängigkeit.

Immer langsam. Wir schätzen es sehr, dass Sie sich so beeilt haben, um Ihre Anfrage selber vorzutragen.

Danke, danke.

Auch weil dieser Fluss ökologisch besonders wertvoll ist und als einer der ersten in Thüringen erreichbaren

Laichplätze für Langdistanz-Wanderfische gilt, wurde das Unternehmen K + S Kali GmbH mit einer Nebenbestimmung in der o.g. Erlaubnis verpflichtet, die Einleitung von der Ulster in die Werra bis zum 31. Mai 2007 zu verlegen und in Betrieb zu nehmen. Damit kann mit verhältnismäßigem Aufwand eine Verbesserung der Durchgängigkeit und Gewässergüte der Ulster erreicht werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Festlegungen für die Umverlegung der Salz-Abwassereinleitungen wurden getroffen?

2. Welche Maßnahmen wurden bisher zur Umsetzung der Festlegungen durchgeführt?

3. Sind die dabei gesetzten Fristen eingehalten worden?

4. Wenn nein, warum nicht und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Die Frage beantwortet Staatssekretär Baldus.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Wasserrechtliche Festlegungen wurden auf hessischer und thüringischer Seite getroffen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat in seinem Anpassungsbescheid vom 30.11.1998 sowie hinsichtlich der Regelungen zur Ulsterentsalzung im Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 festgelegt, dass die Einleitstellen für das am Standort Unterbreizbach anfallende salzhaltige Produktionsabwasser bis zum 31.12.2012 von der Ulster an die Werra zu verlegen sind. Als Termin für die Vorlage eines diesbezüglichen Maßnahmeplans wurde gegenüber der K + S GmbH der 22.12.2009 verfügt. Die Antragstellung muss bis zum 31.12.2010 erfolgen. Ausgenommen von dieser Forderung ist die Einleitung des sogenannten Sielwassers. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Kühlwasser mit einer nur geringen Salzfracht. In der wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidiums Kassel vom 26.11.2003 zur Einleitung von Salzabwasser aus den Standorten Hattorf und Wintershall ist festgelegt, dass die Einleitstelle für das am Standort Hattorf anfallende Salzabwasser, ausgenommen Kühl- und Sielwasser, von der Ulster an die Werra zu verlegen ist. Die Genehmigungsplanung zur Verlegung der Einleitstelle war zum 31. Mai 2005 vorzulegen. Mit der Inbetriebnah

me der Leitung war spätestens zum 31. Mai 2007 zu beginnen.

Zu Frage 2: Nach Auskunft des zuständigen Regierungspräsidiums Kassel wurde die Verlegung der Einleitstelle des Standorts Hattorf vorfristig abgeschlossen. Dazu wurden insgesamt 1,4 Mio. € investiert und Leitungen mit einer Gesamtlänge von ca. 1 km verlegt. Damit ist ein wichtiger erster Schritt in Richtung einer salzfreien Ulster getan.

Zu Frage 3: Ja.

Die Antwort auf die Frage 4 erübrigt sich demzufolge.

Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit kann ich die nächste Mündliche Anfrage aufrufen, Abgeordneter Blechschmidt, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, Drucksache 4/3184.

Ergebnisse der Frühjahrskonferenz 2007 der Justizministerinnen und Justizminister

In Berlin trafen sich am 28. und 29. Juni die Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder zu ihrer Frühjahrskonferenz 2007. Dabei gab es auch Beschlüsse zu zwei Themenbereichen, die in letzter Zeit auch Gegenstand im Thüringer Landtag selbst bzw. im Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten waren, zum einen die Arbeitsbedingungen der Gerichtsvollzieher - hier die Umgestaltung der Bürokostenentschädigung - und zum anderen das Problem der Zusammenarbeit von Jugendämtern (Jugendhilfe) und Jugendgerichten, insbesondere im Hinblick auf den § 36 a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Modelle der Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher wurden bzw. werden diskutiert und welche Auffassungen und Positionen vertritt die Landesregierung dazu?

2. In welchem zeitlichen Rahmen ist die Umgestaltung der Regelungen über die Bürokostenpauschale als "Übergangsregelungen" vorgesehen und welche gesetzgeberischen Schritte kommen dabei dem Thüringer Landtag zu?

3. Auf Grundlage welcher politischen und juristischen Eckpunkte sieht die Justizministerkonferenz mit Blick auf die Zusammenarbeit von Jugendämtern und Jugendgerichten Handlungsbedarf und wie bewertet

die Thüringer Landesregierung diese Diskussionsergebnisse?

4. Welche Maßnahmen zur wirksameren Umsetzung des § 36 a SGB VIII sind nach Ansicht der Landesregierung in Thüringen unabhängig von gesetzgeberischen Überlegungen notwendig und möglich?

Es antwortet Staatssekretär Haußner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Konferenz der Justizminister und Justizministerinnen lag der Entwurf einer Musterverordnung zur Neuregelung der Bürokostenentschädigung vor. Diese ist aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 notwendig geworden. Danach soll künftig die Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher als reine Aufwandsentschädigung ausgestaltet werden. Die Entschädigung hätte sich dann an den reinen Unterhaltskosten des Büros zu orientieren, ohne eine erfolgsabhängige Beteiligung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher am wirtschaftlichen Ergebnis ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Die Justizministerinnen und Justizminister sahen eine Erfolgsbeteiligung aber im Interesse einer funktionierenden Zwangsvollstreckung als unabdingbar notwendig an. Die Frühjahrskonferenz hat daher mit der Zustimmung Thüringens den Beschluss gefasst, dass die eingesetzte Arbeitsgruppe weitere Alternativmodelle prüfen soll, die zum Erhalt von Leistungsanreizen im Gerichtsvollziehersystem führen. Ohne dem Ergebnis der Arbeitsgruppe vorzugreifen, ist hier beispielsweise an eine Anhebung oder Streichung der Obergrenzen bei der Vollstreckungsvergütung zu denken.

Zu Frage 2: Zunächst gilt es, die Ergebnisse der eingesetzten Arbeitsgruppe abzuwarten, mit denen sich dann auch die Justizministerkonferenz erneut befassen wird. Für 2007 bedeutet dies, dass die Entschädigung weiterhin nach dem bisherigen Modell erfolgen wird. Ob danach Übergangsregelungen erforderlich sind, wird aufgrund der Ergebnisse der Arbeitsgruppe noch zu prüfen sein.

Zu Frage 3: Die Justizministerinnen und Justizminister haben auf der Frühjahrskonferenz einen Bericht des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz zu den Auswirkungen des § 36 a SGB VIII auf die jugendstrafrechtliche Sanktionspraxis erörtert. Dem lag die auch in Thüringen auftretende Problematik

zugrunde, dass einzelne Jugendämter teilweise auf eine Teilnahme an jugendgerichtlichen Strafverfahren verzichten. Die Justizministerinnen und Justizminister sehen hier weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Der Strafrechtsausschuss hatte hierzu beispielsweise vorgeschlagen, dass bei Nichtteilnahme des Jugendamts die Feststellung der Voraussetzungen nach §§ 27 Abs. 1, 36 a SGB VIII und damit der Pflicht der Jugendämter zur Ausführung jugendrichterlicher Weisungen allein durch den Richterspruch erfolgen soll. Die Justizministerkonferenz hat einstimmig die Bundesministerin der Justiz zur Erarbeitung geeigneter gesetzlicher Regelungen aufgefordert.

Zu Frage 4: Unabhängig von gesetzgeberischen Maßnahmen ist nach Ansicht der Landesregierung zur wirksamen Umsetzung des § 36 a SGB VIII in Thüringen im Einzelfall die Aufnahme bzw. Pflege von Kontakten auf örtlicher Ebene zwischen Jugendämtern und Gerichten notwendig. Soweit bislang erforderlich, sind solche Kontakte von der Landesregierung bereits initiiert, begleitet und unterstützt worden.

Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Kubitzki, Die Linkspartei.PDS, Drucksache 4/3187.

Ergebnis der Revisionsklausel nach § 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes

In § 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes wird geregelt, dass die Entwicklung der Sozialhilfeaufwendungen, die dem örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Unterbringung von Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen aufgrund des oben genannten Gesetzes entstehen, bis zum 30. Juni 2007 zu überprüfen sind. Ziel ist es, die nachgewiesenen Mehraufwendungen der kommunalen Träger angemessen auszugleichen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wurde die Revision nach § 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes zum 30. Juni 2007 mit welchem Ergebnis durchgeführt?

2. Wo wurden oder werden die Ergebnisse der Revision bekannt gegeben und veröffentlicht?

3. In welcher Art und Weise fand eine inhaltliche Diskussion mit den kommunalen Spitzenverbänden

in Umsetzung des § 5 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes statt?

4. In welchem finanziellen Umfang sind die Ergebnisse der Revision in den zur Beratung anstehenden Doppelhaushalt 2008/2009 mit eingeflossen?