Protocol of the Session on June 21, 2007

Was bleibt dann noch an Novellierungsbedarf, meine Damen und Herren? Ganz klar - und ich kann da wirklich auch anknüpfen an die Äußerungen, die ich vor ca. einem Jahr gemacht habe -, es bleibt Novellierungsbedarf an den Regelungen der Altersver

sorgung der Abgeordneten. An dieser Stelle möchte ich auch auf eine Bemerkung von Ihnen eingehen, Herr Kollege Buse. Wenn Sie mich denn des Populismus zeihen, damit kann ich gerade noch so leben, weil ich weiß, woher es kommt. Ich will versuchen, Ihnen zumindest in ganz sachlicher Art und Weise zu begründen, warum wir eine Umstellung des momentan zur Anwendung kommenden beamtenähnlichen Alimentationsprinzips bei der Altersversorgung von Abgeordneten auch in Zukunft beibehalten wollen. Das hat nämlich etwas mit den hoheitlichen Aufgaben zu tun, die im Lande zu erfüllen sind. Wenn - und ich wiederhole mich da und ich tue es gerne, meine Damen und Herren - die Exekutive, also alle Beamten in den Verwaltungsbehörden des Landes einschließlich der Ministerien, sie sind ebenfalls ein Teil der Exekutive, solchen hoheitlichen Aufgaben zugeordnet wird, mit welcher Begründung wollen Sie einen Systemwechsel hin zu denjenigen, die diese Gesetze vorher erst erlassen? Ist das keine hoheitliche Aufgabe? Ich habe Ihnen die Frage, glaube ich, vor einem Jahr schon mal gestellt. Sie haben bis heute - so denke ich - noch nicht darauf geantwortet. Deshalb ist es adäquat, auch dieses Prinzip der Altersversorgung für die Abgeordneten an der Stelle beizubehalten. Was geregelt werden muss, und da stellt sich die Frage nach dem Wie und der Höhe, dazu komme ich jetzt im Einzelnen, meine Damen und Herren.

Wir haben verschiedene Maßnahmen in unserem Gesetzentwurf vorgeschlagen, die sich an jetzt geltendem Beamten- bzw. Rentenrecht orientieren. Da wäre als Erstes zu nennen die Heraufsetzung des Bezugsalters für Altersentschädigungen von 60 auf 67 Jahre.

Der zweite Punkt, der erwähnenswert erscheint, ist die Heraufsetzung des Alters für den frühesten Bezug der Altersversorgung. Er lag bisher bei elfjähriger Zugehörigkeit zum Parlament bei 55 Jahren. Das wird angehoben auf 57 Jahre und um bei diesem Alter in die Höchstversorgungsstufe zu kommen, sind nicht mehr wie bisher 11, sondern 16 Jahre Zugehörigkeit zum Parlament notwendig, also auch hier eine deutliche Schlechterstellung.

Ein weiterer Punkt ist die Frage der Höchstversorgungsgrenze. Die wurde dem jetzt geltenden Beamtenrecht angepasst. Die wurde gesenkt von 75 Prozent auf 71,25 Prozent der letzten Grundentschädigung. Das entspricht analog den Regelungen wie im Beamtenrecht.

Last, but not least wird in unserem Gesetzentwurf eine Abschaffung des Sterbegeldes analog den gesetzlichen Regelungen vorgenommen.

Meine Damen und Herren, insoweit, was diese eben von mir referierten Punkte betrifft, gibt es Übereinstimmung mit den Vorstellungen und mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU. Es gab und es gibt Differenzen bei der Anwendung der neuen Regelungen auf Abgeordnete der jetzigen Legislatur bzw. auf Abgeordnete ohne bereits erworbene Ansprüche. Die Kollegen der CDU-Fraktion möchten mit ihrem Gesetzentwurf erreichen, dass alle neuen eben von mir vorgetragenen Regelungen - und ich glaube, sie sind so ziemlich auf Punkt und Komma identisch - erst auf Abgeordnete der 5. Legislatur ohne Differenzierung anzuwenden sind. Unsere Auffassung ist, wir sollten diese Regelungen zumindest auf die auch jetzt schon im Mandat befindlichen Abgeordneten anwenden, die noch keine Ansprüche erworben haben. Weil es über diese Frage noch keine abschließende rechtliche Klarheit gibt - das gehört natürlich auch zur Ehrlichkeit dazu, dass man das auch an dieser Stelle deutlich äußert -, habe ich mit Schreiben an den Wissenschaftlichen Dienst des Hauses um eine rechtliche Klarstellung gebeten, inwieweit solche sogenannten Rückgriffsrechte verfassungsrechtlich zulässig sind, die wir hier in diesen Gesetzentwurf noch einfließen lassen können. Ich gebe der Hoffnung Ausdruck, das, wenn über diese Frage Rechtsklarheit besteht und es Veränderungsbedarf an den Gesetzentwürfen dementsprechend gibt, über die jetzt anstehenden Ausschussberatungen in diese Gesetzentwürfe einfließen zu lassen. So viel dazu, meine Damen und Herren.

(Beifall bei der SPD)

Herr Abgeordneter Höhn, an welche Ausschüsse dachten Sie dabei?

Ach so, Entschuldigung, an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten.

Also, an einen? Gut. Für die CDU-Fraktion hat sich der Abgeordnete Schröter zu Wort gemeldet.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Herr Höhn hat über Auswirkungen, die der Gesetzentwurf der SPD auch zum Inhalt hat, gesprochen. Ich will noch einmal daran anschließen, was ich im Vorspann gesagt habe. Mit den bisherigen Regelungen zu den Veränderungen im Abgeordnetengesetz so lange dieser Landtag existiert, wird monatlich ein Verzicht geübt von 349 € im aktiven

Bereich und im passiven Bereich, also im Bereich der Altersversorgung, um 144 € monatlich, geschuldet den beiden Moratorien von je 2 Jahren und dem Wegfall des 13. Gehalts, wenn man es so nennen will.

Zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten möchte ich auch noch einige Bemerkungen machen. Hierzu sind ja keine Einigkeiten vorhanden, es gibt auch keine einheitliche Regelung im Bund. Zu sagen ist, dass wir uns einmal angesehen haben, wie der Großteil der Abgeordneten, die von Anfang an in diesem Hause waren, vielleicht bei Beginn ihrer Tätigkeit hier konstituiert waren. Wir gehen einmal davon aus, das Eintrittsalter in den Landtag wäre etwa 45 Jahre damals gewesen, der Abgeordnete oder die Abgeordnete ist verheiratet, hat 2 Kinder, der Partner arbeitet nicht im öffentlichen Dienst und im Übrigen wird nach Osttarif bezahlt. Betrachten wir nun, welche Tätigkeiten mit den Vergütungen in etwa in den Bereich der Abgeordnetenentschädigungen kommen, so kommt man zu Folgendem: Im Grunde hat ein Abgeordneter des Thüringer Landtags in etwa die Vergütung eines Referatsleiters in einem Ministerium mit einer A 15 oder eines Gymnasialdirektors, wobei diese nicht alle 5 Jahre um Fortbestand ihrer Beschäftigung kämpfen müssen, wenn sie sich nichts zuschulden kommen lassen. Ein Richter an einem kleinen Gericht liegt bei einer R 1 etwas unter der Versorgung der Abgeordneten und ein Landrat eines kleinen Kreises mit mehreren 100 € über der Bruttoentschädigung der Abgeordneten mit seiner B 3, die er dort hat.

Ohne Emotionen will ich jedoch auch noch sagen, weil die Sachlage nun einmal so ist, dass kommunale Wahlbeamte, wenn sie zwei Legislaturperioden im Amt waren, bereits Anspruch auf Altersentschädigung ohne ein Mindestalter haben. Das heißt, mit 30 ins Amt gekommen, kann auch heißen mit 40 Jahren Altersruhegeld. Derzeit liegen die Altersruhegeldregelungen im geltenden Recht für die Abgeordneten des Thüringer Landtags bei bisher 55 Jahren frühestens.

Nun zu unseren Vorschlägen: Wir sind der Meinung, das bisherige System der Entschädigung der Abgeordneten soll beibehalten werden und das heißt:

1. Die Grundentschädigung bleibt an die Entwicklung der Einkommen der abhängig Beschäftigten gekoppelt, die Aufwandsvergütung an die Preisentwicklung im Land.

2. Aus den Veränderungen der sozialen Sicherungssysteme wird in Anlehnung an die Beamtenversorgung eine Höchstversorgung von derzeit 75 auf 71,75 Prozent der Grundentschädigung durchgeführt. Ich glaube, Herr Höhn, Sie haben sich versprochen,

mit 71,25 die Sie gesagt haben.

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Was habe ich gesagt?)

71,75 ist die Zahl, aber es sei dahingestellt. Für die anspruchsberechtigten Abgeordneten bedeutet diese Reduktion eine weitere Kürzung von 144 € monatlich bei der Altersversorgung.

3. Das Renteneintrittsalters, was gesetzlich geregelt ist, wird von 60 Jahren auf zunächst 65 und dann nach den Regelgrenzen des SGB VI auf 67 Jahre erhöht.

4. Das früheste Renteneintrittsalter wird vom 55. auf das vollendete 57. Lebensjahr angehoben.

5. Der Auszahlbetrag des Überbrückungsgeldes für Hinterbliebene wird im Hinblick auf die Reformen der gesetzlichen Krankenkassen um 1.055 € reduziert.

6. Diese Neuregelungen sollten unter der Voraussetzung des Vertrauensschutzes in der nächsten Wahlperiode wirksam werden.

Wir beweisen damit, so glauben wir, wir sind nicht im luftleeren Raum, sondern auf dem Boden der Realität. Dass es keinen breiteren Konsens gegeben hat

(Beifall bei der CDU)

bei diesem Gesetzentwurf im Vorspann, das ist zu bedauern.

Nun zu dem Gesetzentwurf der SPD: Ich glaube, wir haben hier einen Präzedenzfall in der Geschichte des Landtags. Die Geschäftsordnung des Landtags hat in § 50 a zum Inhalt, dass selbständige Vorlagen eben Gesetzentwürfe sind. Das trifft für den Unionsentwurf vom 23.05. dieses Jahres natürlich zu. Nun kommt die Einmaligkeit: Unter selbigem Titel schreibt eine Fraktion nicht etwa einen Änderungsantrag mit dem Datum vom 06.07. - also rund zwei Wochen später -, sondern schreibt verwunderlicherweise einen eigenen Gesetzentwurf, der sich lediglich in den Inkraftsetzungsregelungen und verschiedenen Begründungsformulierungen vom Gesetzentwurf der Union vom 23. Mai unterscheidet. Es wird also nicht der Weg des Änderungsantrags gemäß § 50 b der Geschäftsordnung gewählt - der wäre der Normalfall gewesen -, sondern man schreibt den gleichen Inhalt in ein eigenes Gesetz.

Warum tut man das? Erstens, es gibt eine Tatsache: Bis zum 23. Mai dieses Jahres gab es gemeinsame Überlegungen zwischen der CDU- und SPD-Frak

tion, diese Problematik anzufassen. Aber diese Gemeinsamkeit hat aus irgendeinem politischen Kalkül heraus Herrn Matschie nicht gefallen. Das zu erklären, warum es so war, bleibt ihm - nicht uns, wir sind hier in der Öffentlichkeit, wir werden darüber aus unserer Sicht reden.

Zweitens, es gibt eine Vermutung. Ihnen, den Abgeordneten der SPD-Fraktion, ist vielleicht daran gelegen, am Ende der Beratung durch das Land zu gehen und den Menschen zu sagen, dass Ihr Gesetzentwurf in großen Teilen eine Mehrheit gefunden hat. Nun kann man die Drucksache 4/3081 in die Höhe halten und daneben das entstandene Gesetz und dann kann man auch sagen, wie toll das ist, was nun alles durchgesetzt ist. Prima. Käme es so, würde ich das als politische Scharlatanerie bezeichnen.

(Beifall bei der CDU)

Aber zurück zur Sachlichkeit. Wie bereits erwähnt, obwohl die Entwürfe der CDU- und SPD-Fraktion inhaltlich nur an einem Punkt dissent sind, haben sie verschiedene Unterschiede in den Begründungen. Wir sagen, die Änderungen im sozialen Sicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland haben noch keine Berücksichtigung im Gesetzentwurf gefunden, deshalb unser Antrag. Sie sagen, ein Zeichen des solidarischen Beitrags der Abgeordneten soll gesetzt werden. Und Sie schlagen eine andere Inkraftsetzungsregelung vor.

Lassen Sie uns dies in aller Sachlichkeit beraten, und aus diesem Grund haben wir entschieden, wir beantragen die Überweisung der Drucksache 4/3038 der CDU-Fraktion und der Drucksache 4/3081 der SPD-Fraktion zur Beratung an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten.

Nun zum Antrag der Links-Fraktion. Erstens, in Ihrer Drucksache 4/2084 fordern Sie eine grundlegende Reform der Abgeordnetenentschädigung und -versorgung. Im Abschnitt 1 sollen die Grundsätze und Ziele formuliert werden. Zunächst zu den Grundsätzen: Der erste Punkt wäre dann die Gleichsetzung mit dem normalen Steuerbürger. Mit dieser Formulierung erreichen Sie - vielleicht gewollt - den Eindruck, Abgeordnete würden keine Steuern zahlen und man müsse dies herbeiführen. Dazu ist zu sagen, jeder Abgeordnete unterliegt schon immer dem Einkommensteuerrecht wie auch der normale Steuerbürger. Einkommensteuer zahlen eben alle.

Sie fordern eine Abkehr von dem staatlichen Alimentationssystem durch Eigenvorsorge. Die Ausführungen, die jetzt in diesem Saal stattgefunden haben, beweisen genauso wie Publikationen, die es dazu gibt, dass die Grundentschädigung der Abgeordneten derzeit etwa verdoppelt werden müsste, um ei

ne Deckung in einem solchen System zu ermöglichen. Das hat aber trotzdem noch Probleme, da zumal noch eine große Zahl der Einzahler erforderlich wäre, um ein solches Versorgungssystem aufzubauen. Diese Anzahl ließe sich nicht erzeugen über die Abgeordneten des Thüringer Landtags.

Zum anderen: Wenn die Grundentschädigung erhöht werden müsste, wäre es dann so, weil etwa 4.785 € im Monat von uns allen zu versteuern sind, käme es dann auf zwischen 8.000 und 9.000 €. Ich weiß, dass das eine Zahl ist, die Sie ungern sagen, aber das ist der Sachverhalt.

Das gültige Abgeordnetengesetz des Thüringer Landtags gibt auch zur Transparenz der Tätigkeit eindeutige und unserer Meinung nach ausreichende Verhaltensregeln vor. Ich erinnere an § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes und ich zitiere: „Die Verhaltensregeln für die Abgeordneten müssen Bestimmungen erhalten über

1. die Pflicht zur Anzeige von Berufen sowie wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeiten, die auf Interessenverknüpfungen hinweisen können, die für die Ausübung des Mandats bedeutsam sind, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach Mandatsübernahme einschließlich ihrer Änderungen während der Mandatsausübung,

2. die Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen, die ohne Leistung der geschuldeten Dienste nur in Erwartung der Vertretung der Interessen des Zahlenden im Landtag gewährt werden,

3. die Pflicht zur Rechnungsführung über und zur Anzeige von Spenden,

4. die Veröffentlichung von Angaben im amtlichen Handbuch des Landtags,

5. die Pflicht zur Offenlegung von Interessenverknüpfungen, die sich nicht aus dem amtlichen Handbuch ergeben, vor Ausschussberatungen oder -abstimmungen,

6. die Pflicht zur Unterlassung von Hinweisen auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen und geschäftlichen Angelegenheiten,

7. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten und der anderen Vorstandsmitglieder bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.“

Soweit das Zitat. Das ist eine ausreichende und durchaus transparente Regelung und die Abdrucke in den Handbüchern geben darüber also Auskunft, was der einzelne Abgeordnete neben seiner Tätigkeit hier im Hause tut.

Nun zu Ihren Zielen - Wegfall der steuerlichen Pauschalen: Auch Arbeitnehmer, meine Damen und Herren, unterliegen der Lohnsteuererklärung und haben die Möglichkeit von Pauschalen Gebrauch zu machen. Das wiederum lehnen Sie als PDS-Fraktion ab, Sie wollen also die Einschmelzung in die Grundentschädigung. Das ist lange erörtert worden, ich will einen Teil dieser Ausführungen dadurch weglassen. Allerdings in dem Modell à la Nordrhein-Westfalen kommt man selbst in Nordrhein-Westfalen nicht ganz klar. Es gibt eine Vereinbarung von über 100 Seiten in A 4-Größe zwischen der Landtagsverwaltung und den Finanzbehörden darüber, welche Kosten als Werbungskosten anerkannt werden sollen. Ich frage Sie allen Ernstes, verehrte Kollegen der PDSFraktion: Was hat denn das mit Transparenz überhaupt noch zu tun?

(Beifall bei der CDU)

Außerdem werde ich mir als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft dann noch anmaßen müssen, nicht jede Fahrt oder politische Aktivität im Rahmen meines Mandats als notwendig oder nicht notwendig bewerten zu lassen.