Vorläufige Nichtbesetzung der Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts?
Am 7. Februar 2007 soll sich die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung eines Bewerbers befasst haben, mit der dieser die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auf die Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts begehrt. Ein Widerspruch und ein Antrag auf einstweilige Anordnung dieses Bewerbers gegen die Auswahl eines anderen Bewerbers für die Stelle des Landesarbeitsgerichtspräsidenten waren zuvor vor dem Verwaltungsgericht Weimar und dem Thüringer Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverfassungsgericht soll in seinem Beschluss vom 7. Februar 2007 die Wirkung des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in dem genannten Verfahren für längstens sechs Mo
nate ausgesetzt haben. Ferner soll das Bundesverfassungsgericht dem Freistaat Thüringen aufgegeben haben, die Stelle des Landesarbeitsgerichtspräsidenten bis zu einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde des Bewerbers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, freizuhalten.
2. Welche Signalwirkung misst die Landesregierung dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Auswahlkriterien bei, die im Besetzungsverfahren für die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zugrunde gelegt worden sind?
3. Inwieweit ist damit zu rechnen, dass aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts und einer späteren Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache das Bewerbungsverfahren für die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts abgebrochen und dann neu aufgenommen wird?
4. Welche Verfahrenskosten, in welcher Höhe insgesamt (eigene Auslagen und Auslagen von An- tragsgegnern), hatte die Landesregierung seit dem Jahr 2004 bisher aufgrund von gerichtlichen Verfahren um die Besetzung der Stelle des Landesarbeitsgerichtspräsidenten zu begleichen?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Höhn beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, zunächst mit einer kleinen Vorbemerkung: Die Anfrage bezieht sich auf ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes verfassungsgerichtliches Verfahren im Rahmen der Nachbesetzung der Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts. Die gerichtliche Überprüfung von Auswahl- und Besetzungsentscheidungen ist das gute Recht eines unterlegenen Mitbewerbers. Die hierdurch eintretende Verzögerung bei der Besetzung der Stelle ist bedauerlich, aber im Interesse des Rechtsschutzes grundsätzlich hinzunehmen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu Frage 1: Der Sachverhalt ist in der Mündlichen Anfrage zutreffend wiedergegeben, insofern kann das Fragezeichen auch am Ende der Überschrift entfallen. Die fortdauernde Vakanz an der Spitze des
Thüringer Landesarbeitsgerichts ist aus Sicht der Landesregierung bedauerlich, aber aus den von mir genannten Gründen zu akzeptieren.
Zu Frage 2 - Signalwirkung: Die Landesregierung misst dem Gerichtsbeschluss keine Signalwirkung im Hinblick auf die Auswahlkritierien bei, weil der gerichtliche Beschluss sich nicht zu den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens äußert, sondern dem Gericht nur die für die Durchführung dieses Hauptsacheverfahrens erforderliche Zeit verschaffen soll.
Zu Frage 3: Die Landesregierung kann sich zu den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, also der Verfassungsbeschwerde, nicht äußern; es handelt sich um eine hypothetische Frage. Tatsache ist, wie in der Mündlichen Anfrage zu Recht wiedergegeben wird, dass der unterlegene Bewerber in dem aktuellen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Weimar und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben ist.
Zu Frage 4 - Verfahrenskosten: In den gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen. In diesem Verfahren sind Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.283 € entstanden. Die Kosten für das aktuelle Gerichtsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sind noch nicht bekannt.
Vielen Dank. Herr Staatssekretär, ich habe noch insgesamt zwei Nachfragen. Wenn der Sachverhalt aus der Sicht der Landesregierung sich so darstellt, wie erklären Sie sich dann, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Befassung mit dieser einstweiligen Anordnung den Antrag des Antragstellers nicht dem Grunde nach als unzulässig bezeichnet hat? Das ist die erste Frage.
Die zweite Frage: Trifft es zu, und wenn, aus welchen Gründen, dass die bisherige Leiterin des Personalreferats - also Referat 11 im Thüringer Justizministerium - zum 1. März diesen Posten aufgegeben hat und auf ihre Richterstelle beim Verwaltungsgericht Weimar zurückgekehrt ist?
ob eine Begründung besteht oder nicht, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Eilentscheidung gerade nicht thematisiert. Deswegen können insofern auch keine Rückschlüsse auf Erfolg oder Nichterfolg gezogen werden.
Zu Ihrer zweiten Frage muss ich sagen, das gehört eigentlich nicht in den Komplex der von Ihnen gestellten Mündlichen Anfrage. Von daher würde ich, zumal es sich um eine Personalangelegenheit handelt, hier auf eine Antwort verzichten.
Herr Staatssekretär, es gibt ja auch in anderen Häusern Klagen, Besetzungsklagen und Ähnliches. Da gibt es zum Beispiel bei einer Klage aus dem Innenministerium eine Rechtsprechung mit Begründung, in der - ich zitiere - gesprochen wird, dass die „Hausspitze offensichtlich rechtswidrig gehandelt hat bei dieser Besetzung“. Spielt das eigentlich in Ihrem Ministerium eine Rolle? Wie wird denn da in den Häusern zusammengearbeitet? Ich sage einmal, wenn einem das OVG bescheinigt, offensichtlich rechtswidrig bei Besetzungen in seinem Haus zu handeln, was tut denn dann eigentlich das Justizministerium, um solche Rechtsbrüche in der Landesregierung zukünftig zu verhindern?
Herr Abgeordneter Gentzel, die Führung von Rechtsstreitigkeiten, insbesondere auf personellem Gebiet, ist Sache des jeweiligen Ressorts, Stichwort Personalhoheit der Ressorts, und deswegen sehen Sie es mir nach, wenn ich gerichtliche Entscheidungen, die nicht das Justizministerium betreffen, an dieser Stelle nicht kommentiere.
Es gäbe die Möglichkeit, noch eine Nachfrage zu stellen. Wünscht noch einer der Abgeordneten eine Nachfrage? Dann bitte, Herr Abgeordneter Kuschel.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Sie beantworten doch hier die Anfrage im Namen der Landesregierung und nicht im Namen des Justizministeriums. Also insofern, wie begründen Sie, dass Sie hier die Auffassung vertreten, nur für das Justizministerium sprechen zu wollen?
Die Mündliche Anfrage, die ich im Namen der Landesregierung beantworte, bezieht sich auf einen Rechtsstreit und eine Personalbesetzungsmaßnahme im Geschäftsbereich des Justizministeriums. Deswegen beschränke ich mich auf diese konkrete Anfrage.
Danke. Damit ist die Möglichkeit der Nachfragen erschöpft. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, die des Abgeordneten Nothnagel, Die Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/2761.
Seit mehreren Monaten verhandeln Leistungsträger sowie Leistungsempfänger über den Abschluss von gemeinsamen und einheitlichen Rahmenverträgen zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 SGB XII. Die Verhandlungen sollen derzeit "festgefahren" sein; § 77 und § 80 SGB XII wären zu beachten. Träger von Einrichtungen befürchten gravierende Auswirkungen für die Qualität der Eingliederungshilfe. Größte Einschnitte soll es vor allem im Bereich der Sozialpsychiatrie geben. Absenkungen des Personalschlüssels stehen im Vordergrund.
1. Wie ist der derzeitige Verhandlungsstand zwischen den Beteiligten zur Erarbeitung der o.g. Rahmenverträge?
2. Gibt es zeitliche Vorstellungen, bis wann die oben genannten Verträge unterzeichnet werden sollen?
4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die unter Frage 3 genannten Aspekte einer schnellst
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Anfrage des Abgeordneten Nothnagel wie folgt.
Zu Fragen 1 bis 4: Der Landesrahmenvertrag wurde zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern grundsätzlich einvernehmlich ausgehandelt und am 1. September 2005 unterzeichnet. Es gibt keine Behinderungsgründe mehr. Es erübrigen sich damit die weiteren Antworten.
Wenn dies so wäre, warum gibt es dann die Verunsicherungen im Lande bei den Trägern, die gerade darüber berichten, dass es Verhandlungen zu den Kostensätzen gibt, die festgefahren sind?
Es werden zurzeit zu einzelnen Leistungstypen Verhandlungen geführt, das ist richtig. Das hat aber mit dem Landesrahmenvertrag nichts zu tun, außer der Tatsache, dass der abgeschlossene Landesrahmenvertrag die Basis für alle weiteren Verhandlungen ist.
Soweit ich informiert bin, werden die Verhandlungen in diesem Jahr noch abgeschlossen. Die Verhandlungen laufen noch; sie werden im Verlauf dieses Jahres abgeschlossen. Wie das bei Verhandlungen ist, gibt es da zu einzelnen Problemstellungen keine Schwierigkeiten, bei anderen Problemstellungen gibt es Auseinandersetzungen. Deswegen sind die Ver