Herr Kuschel, das ist dem Haus nicht angemessen, deshalb bekommen Sie einen Ordnungsruf für den Begriff „Feigling“.
Die heute oft zu hörende Forderung, schnell und unbürokratisch zu entscheiden, bedeutet meist schnell und ohne Rücksicht auf Rechtsvorschriften zu entscheiden. Mit übertriebener Regelungsdichte erschwert der Staat selbst seine Steuerfunktion und gefährdet seine Aufgabe, die Grundrechte zu wahren. Im Gegenteil, er beschneidet unnötig die Freiheit der Bürger. Dagegen ist die kommunale Selbstverwaltung anpassungsfähig und erfinderisch. Sie kann Fehler machen, aber sie wirken sich örtlich begrenzt aus und können meist relativ schnell korrigiert werden. Viele eigenverantwortlich nebeneinander wirkende örtliche Instanzen produzieren auch vielfältige Ideen. Erfolgreiche Lösungen vervielfachen den Nutzen durch ihr Beispiel für andere. Die Vielzahl von Entscheidungs- und Handlungszentren mit dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung hilft mit, den Freiraum des Bürgers zu sichern. Die kleinere Einheit kann seinen Wünschen und Bedürfnissen eher gerecht werden. Die kommunale Selbstverwaltung beteiligt den Bürger an der Erfüllung örtlicher Aufgaben und verbreitert die Basis für politische Beteiligung, sichert den Pluralismus auf den verschiedenen Ebenen und in der Vielzahl kommunaler Verwaltungseinheiten und ermöglicht so eine problemnahe, bürgerfreundliche Lösung von Verwaltungsaufgaben. Basierend auf der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes und der Landesverfassung haben die Gemeinden im Rahmen der Gesetze Zuständigkeiten wie Gebietshoheit, Aufgabenhoheit, Finanzhoheit usw. Die Finanzhoheit gibt den Gemeinden das Recht, auf eigene Haushaltsführung einschließlich der Festsetzung bestimmter Steuern und Vermögensverwaltung. Richtschnur sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften wie die Gemeindeordnung und die Haushaltsordnung des jeweiligen Bundeslands. Wichtigster Grundsatz ist, dass der Haushalt im einzelnen Haushaltsjahr ausgeglichen sein muss.
Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung ist davon bestimmt, dass sich das Leistungsangebot der sozialstaatlichen Daseinsvorsorge ständig wandelt und erweitert. Dies begründet den Kommunalen Finanzausgleich und einen durchgängig staatlichen Planungsverbund. Damit sind zugleich zunehmend politische Verflechtungen zwischen der staatlichen und der lokalen Ebene programmiert, die regelmäßig in eine Zentralisierung von Regelungs-, Entscheidungs- und Finanzkompetenzen mündet. Der gegenwärtig oft als krisenhaft eingeschätzte Zustand der kommunalen Selbstverwaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass Bund und Länder den kommunalen Entscheidungsspielraum durch eine Flut von Gesetzen und Verordnungen eingeschnürt haben. Die heutige Stellung der Gemeinden beruht
auf der in Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz garantierten Selbstverwaltung. Der wesentlichste Satz lautet - Frau Präsidentin, ich darf zitieren: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ Die Landesverfassungen sowie die Gemeindeordnungen bauen auf diesen Verfassungsgrundsatz auf. Aus dem Begriff „Eigenverantwortung“ ist zu folgern, dass den Gemeinden solche Finanzquellen zur Verfügung stehen müssen, die eigenverantwortlich ausschöpfbar sind. Der Anteil eigenverantwortlicher Einnahmen der Gemeinden an ihren Gesamteinnahmen muss so hoch sein, dass das Selbstverwaltungsrecht gewährleistet ist. Deshalb weist die Finanzverfassung den Gemeinden das Aufkommen aus der Realsteuer auf der Grundlage Artikel 106 Abs. 6 des Bundesgesetzes zu. Das 21. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12.05.1969 - auch Finanzreformgesetz genannt -
- Gemeindefinanzreformgesetz genannt - verbreitert diese Basis durch die Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer entsprechend Artikel 106 Abs. 5 Grundgesetz. Sie müssen dafür zwar einen Teil der Gewerbesteuer in Form der Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen, doch verbessert sich die Finanzausstattung der Gemeinden durch unterschiedliche Entwicklung der Steuerarten auch quantitativ durch diese Maßnahme. Daneben haben die Gemeinden ein in Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz gesichertes Steuerfindungs- und Erhebungsrecht im Bereich der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern. Schließlich sichert Artikel 106 Abs. 7 Grundgesetz noch im Grundsatz die Verpflichtung zu einem Kommunalen Finanzausgleich der Länder, wonach jedes Bundesland seinen Gemeinden Anteile der Landessteuern zuweisen muss. Die Einzelheiten der kommunalen Finanzverfassung sind nicht in einem einheitlichen Gesetz geregelt, sondern in einem Komplex spezieller Teilregelungen. Kommunalabgabengesetze sind Grundlage für die Erhebung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben wie zum Beispiel Gebühren und Beiträge.
Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, die Finanzausgleichsgesetze der Länder regeln den Kommunalen Finanzausgleich. Die Gemeindeordnungen enthalten die Grundzüge des Gemeindewirtschaftsrechts mit dem Kernstück Haushaltswirtschaftsrecht. Die Einzelheiten dazu sind in der
Gemeindehaushaltsverordnung niedergelegt. Abgesehen von dieser Zersplitterung in Einzelgesetze, kann die kommunale Finanzverfassung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht einheitlich sein, weil sie in unserem föderativen Staatsaufbau Landesrecht ist. Das heißt, jedes Bundesland setzt für seine Gemeinden im Rahmen der Vorgaben des Grundgesetzes eigenes Recht. Dabei stimmen sich die Länder untereinander ab, so dass die Grundzüge der kommunalen Finanzverfassung in den Ländern nur geringfügig voneinander abweichen. In den Einzelheiten gibt es jedoch Differenzen, die hier nicht dargestellt werden können. Die Einkommensteuer ist nicht eine Gemeindesteuer im eigentlichen Sinne, sondern eine in Artikel 106 Abs. 5 Grundgesetz verankerte Beteiligung an einer Gemeinschaftssteuer entsprechend Artikel 106 Abs. 3 Grundgesetz von Bund und Ländern. Die Gemeinden insgesamt erhalten 15 vom Hundert des Aufkommens aus der im Lohnabzugsverfahren erhobenen und veranlagten Einkommensteuer. Die Verteilung der Summe auf die einzelnen Gemeinden berücksichtigt zwar die Steuerleistung ihrer Einwohner, aber nicht im vollen Umfang, so dass nicht etwa jede Gemeinde 15 vom Hundert der von ihren Einwohnern gezahlten Einkommensteuerbeiträge erhält.
Auf den Verteilungsschlüssel möchte ich nicht näher eingehen. Neben der Realsteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer können Gemeinden noch einige indirekte Steuern erheben. Dabei darf es sich nur um Steuern im örtlich bedingten Wirkungskreis handeln, die nicht schon vom Land erhoben werden.
Neben den Realsteuern und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer können Gemeinden noch einige indirekte Steuern erheben. Dabei darf es sich nur um Steuern im örtlich bedingten Wirkungskreis handeln, die nicht schon vom Land erhoben werden. Beitrags- und Gebührensatzungen sind die unverzichtbaren rechtlichen Grundlagen für die Erhebung der speziellen Entgelte. Im Kommunalabgabenrecht wird die Erhebung von Gebühren und Beiträgen ge
regelt. Bei der Betrachtung der Einkommensstruktur zeigt sich der bedeutende Anteil der Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzsystems. Bund, Länder und Gemeinden müssen insgesamt die öffentlichen Aufgaben zum Wohle der Bürger erfüllen. Dabei wandeln sich ständig Arten und Prioritäten von Aufgaben. Die eigenen Einnahmen der Körperschaften entsprechen nicht automatisch der jeweiligen Aufgabenlast. Der Finanzausgleich soll das Auseinanderklaffen von Aufgaben bzw. Ausgaben oder Einnahmen nicht zuletzt unter verfassungsrechtlichem Auftrag der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse weitgehend abbauen. Eine Mindestverpflichtung zur Beteiligung der Gemeinden an den Landeseinnahmen ist den Bundesländern durch Artikel 106 Abs. 7 Grundgesetz auferlegt. Danach müssen die Gemeinden über den Steuerverbund einen Landesanteil der so genannten Gemeinschaftssteuer von Bund und Ländern zuzüglich bzw. abzüglich der im Finanzausgleich zwischen den Ländern gezahlten Beiträge beteiligt werden. Den Ländern ist es überlassen, nach eigenem Ermessen weitere Einnahmen, zum Beispiel Gewerbesteuern, Umlage- und Kraftfahrzeugsteuer, in die Verbundmasse hineinzunehmen, die Höhe der Verbundquote für die Gemeinden insgesamt und die Art der Verteilung festzusetzen. Das geschieht in dem jedes Jahr vom Landtag zu erlassenden Finanzausgleichsgesetz. Es stellt die wichtigste Rechtsgrundlage für den Kommunalen Finanzausgleich dar. Alle drei Komponenten - einbezogene Landeseinnahmen gleich Verbundmasse, Verbundquote und Verteilungsverfahren - sind von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Die allgemeinen Zuweisungen fließen den Gemeinden als eine Art Steuerersatz zur freien Disposition zu. Den größten Teil davon machen die so genannten Schlüsselzuweisungen aus. Sie werden nach einem Schlüssel verteilt, der unter Gegenüberstellung eines normierten Bedarfs und der eigenen Steuerkraft zu einer Annäherung der von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeit führen soll. Für Gemeinden, die trotz sparsamer Aufgabenerfüllung und Ausschöpfung eigener Einnahmemöglichkeiten auch mit Hilfe der Schlüsselzuweisungen ihren Haushalt nicht auszugleichen vermögen, gibt es darüber hinaus ergänzende Zuweisungen, wie Ausgleichsstock und Bedarfszuweisungen.
Die Schlüsselzuweisungen dienen der Verstärkung der eigenen gemeindlichen Steuerkraft unter Berücksichtigung der Aufgabenbelastung. Der Schlüssel beruht deswegen auf einer Gegenüberstellung der Steuerkraft und des objektivierten Bedarfs der einzelnen Gemeinden. Beide werden in Messzahlen ausgedrückt - die Steuerkraftmesszahl und Bedarfsmesszahl.
Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, die Kriterien des objektiven Finanzbedarfs einer Gemeinde und damit die Elemente zur Berechnung der Bedarfsmesszahl sind in einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich festgelegt. Sie werden auch häufiger in Anpassung an neue Erkenntnisse und landespolitische Ziele geändert. Ein durchgehender Trend ist dabei nicht erkennbar. Für steuerschwache Gemeinden gibt es noch die so genannte Sockelgarantie. Jede Gemeinde soll in der Summe von eigener Steuerkraft und Schlüsselzuweisungen einen im Ausgleichsgesetz bestimmten Sockel, das ist ein Vom-Hundert-Satz, zum Beispiel 90 Prozent der Bedarfsmesszahl sozusagen als Existenzminimum erreichen. Wird mit der Zuweisung der Schlüsselmittel dieser Sockel noch nicht erreicht, so kann die daran fehlende Differenz durch Sondermittel aufgefüllt werden.
da das Thema Handlungsunfähigkeit der Gemeinden komplexer und mit einem Antrag in Form der Drucksache 4/2006 nicht lösbar und darstellbar ist. Warum diese oder jene Gemeinde nicht in der Lage ist, einen Haushaltsplan aufzustellen, erfordert Untersuchungen. Hier muss die Kommunalaufsicht tätig werden. Unabhängig von den Unsicherheiten, die genannt werden, ist meines Erachtens die Verabschiedung eines Haushalts immer möglich.
Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, ich erlebe, wie eine Partei, die politische Gegner verfolgte, sie demütigte und deren Eigentum durch Gesetzgebung konfiszierte sowie sie außer Landes trieb, einsperrte, umbrachte - und nach Aussagen des ehemaligen SPD-Vorsitzenden Ollenhauer sind darunter mindestens 20.000 Sozialdemokraten -, in diesem Land versucht, die Arbeit, die in diesem Land geleistet wurde, schlechtzureden.
Die Linkspartei.PDS bekämpft das herrschende System mit allen Mitteln. Sie vereinnahmt legitimen politischen Protest für ihre eigene subversive politische Strategie, die den Spielregeln...
Ja, das ist richtig. … und dem Wertekonsens der deutschen Demokratie zuwiderlaufen. Die demokratische Attitüde der Linkspartei.PDS ist mehr Schein als Sein, ebenso ihre scheinbare Akzeptanz der Spielregeln einer repräsentativen Demokratie. Parlamente hält die Linkspartei.PDS für untauglich, weil mit ihnen ohne Druck von außen keine Systemänderungen zu machen sind.
dort als Ansprechpartner, um ihre Forderungen zu artikulieren und ihnen politische Wirksamkeit zu verschaffen. Ein Beispiel dafür ist die Gegnerschaft zur Familienoffensive.
Mit dem vorliegenden Antrag in Drucksache 4/2006 geben Sie sich als Sachwalter der Kommunen aus. Können die Kommunen dieser Partei Glauben schenken? Ich sage nein.
Wie soll das Land Thüringen über den Kommunalen Finanzausgleich hinaus die Gemeinden bedienen, wenn es für das Jahr 2006 fast 1 Mrd. € Kredit aufnehmen muss, um den Haushalt für 2006 abzusichern? Wenn das Land die Kommunen bedienen
soll, so wie die Linkspartei.PDS es meint, dann sind von ihr konkrete Vorschläge zur Finanzierung zu erbringen. Sollen weitere Kredite über den Haushalt hinaus aufgenommen werden oder kommen Vorschläge, welche Maßnahmen im Landeshaushalt zu streichen sind? Der Antrag der Linkspartei.PDS ist in der vorliegenden Form der Drucksache 4/2006 in diesem Hohen Haus meiner Ansicht nach nicht abstimmungsfähig. Ich bitte das Hohe Haus, den Antrag der Linkspartei.PDS abzulehnen. Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, Sie sehen es, Frau Enders, gut gemeint ist nicht immer gut gemacht und der Antrag hat offensichtlich jedem die Möglichkeit eröffnet, ihn so zu interpretieren, wie er das gerne möchte.
Das ist auch meine Kritik daran. Der vorliegende Entwurf dieses Beschlusses, der krankt an Vorgaben. Das Thema selbst ist, denke ich, ein ganz wichtiges Thema, dem wir uns auch widmen müssen, aber in seiner Kürze liegt auch das Fatale, in welche Richtung soll der Maßnahmekatalog zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Thüringer Kommunen denn gehen.