fähigkeit der Blutspendedienste in den einzelnen Regionen ab. Mehrmals jährlich ruft die Landesregierung öffentlich zu Blutspenden auf. In den Landesbehörden finden regelmäßige Blutspendetermine statt, die von den Bediensteten umfangreich wahrgenommen werden. Die Rahmenbedingungen für das Blutspendewesen in Thüringen und für die Sicherheit der Spender und der Empfänger sind gut.
Zu Frage 4: Nein. Derzeit ist die Versorgung in Thüringen gesichert. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Mangel. Aufgrund der begrenzten Haltbarkeit ist es jedoch nicht möglich, größere Vorräte anzulegen. Daher besteht bei besonderen Versorgungslagen bzw. Erkrankungsgeschehen immer ein potenzielles Risiko der Unterversorgung. Dies konnte bisher stets durch eine erhöhte Spendenbereitschaft aufgefangen werden.
Herr Staatssekretär, Sie sprachen von Blutspendediensten. Mir ist nur ein Thüringer Blutspendedienst bekannt. Worum handelt es sich denn in der Mehrzahl?
Das ist geklärt. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Danke. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Gumprecht, CDU-Fraktion, in Drucksache 4/1059.
Aufgrund des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 sind auch Fusionen von Landesversicherungsanstalten angezeigt, wenn damit eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit einhergeht.
In diesem Zusammenhang führen die Landesversicherungsanstalten von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Fusionsverhandlungen zur Errichtung einer Landesversicherungsanstalt Mitteldeutschland.
1. Wie ist der Stand der Fusionsverhandlungen einschließlich des erforderlichen Genehmigungsverfahrens durch die beteiligten Länder?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gumprecht wie folgt:
Zu Frage 1: Die Fusionsverhandlungen sind erfolgreich verlaufen und abgeschlossen. Die Genehmigungsbescheide sind erteilt. Einer Fusion der drei mitteldeutschen Landesversicherungsanstalten zum 1. Oktober dieses Jahres steht nichts mehr entgegen. Bund und Länder haben gemeinsam ein Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung in Bundestag und Bundesrat beschlossen. Das Gesetz wird in seinen organisatorischen Kernpunkten zum 1. Oktober 2005 wirksam. Dazu gehört u.a. auch eine neue Struktur der Versicherungsträger auf Bundes- und Landesebene. Auf Länderebene sind Zusammenschlüsse vorgesehen, um die im Organisationsgesetz geforderte Verwaltungskostenreduzierung von 350 Mio. € zu erreichen. Innerhalb der Selbstverwaltung der Landesversicherungsanstalten Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden schon vor längerer Zeit Fusionsverhandlungen aufgenommen und nunmehr erfolgreich abgeschlossen.
Zu Frage 2: Der neue Versicherungsträger mit dem Namen „Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland“ wird seinen Sitz in Leipzig haben und am 1. Oktober 2005 seine Arbeit aufnehmen. Sie wird vom ehemaligen Thüringer LVA-Geschäftsführer Dr. Wolfgang Kohl geleitet. Wichtig ist, dass auch in Zukunft die gesamte Leistungsbearbeitung weiterhin in Thüringen erledigt wird. Dadurch wird sich für die Versicherten und Rentner in Thüringen nichts ändern. Die entsprechenden Arbeitsplätze sind in Thüringen gesichert. Die gesamte Maßnahme stellt eine zukunftsweisende Entscheidung für die Region Mitteldeutschland dar. Auf Initiative von Thüringen konnte sozusagen im letzten Moment durch ein kurzfristiges Dreiländertreffen grünes Licht für die Fusion gegeben werden. Sie erinnern sich an die Berichterstattung der letzten Stunden vor der Entscheidung.
Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel, Die Linkspartei.PDSFraktion, in Drucksache 4/1092.
Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird jeweils durch Beschluss des Gemeinderates/Kreistages in der Hauptsatzung bestimmt. Bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, die Schwierigkeiten der Verwaltungsverhältnisse und der Umfang der Beanspruchung des ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten zu berücksichtigen. Die Höchstsätze für die Aufwandsentschädigungen sind in der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten geregelt. Die Mindestaufwandsentschädigung beträgt 50 Prozent dieser Höchstsätze.
Der Gemeinderat Geismar beabsichtigte, durch Änderung der Hauptsatzung die Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister von bisher 1.100 € auf 730 € zu reduzieren. Der möglichste Höchstsatz für die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters beträgt im vorliegenden Fall 1.120 €, der Mindestsatz somit 560 €.
1. Unter welchen Voraussetzungen ist der Gemeinderat berechtigt, die Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten während der Amtszeit zu verändern und liegen diese Voraussetzungen im dargestellten Fall vor?
2. Mit welcher Begründung hat die zuständige Kommunalaufsicht im vorliegenden Fall den Beschluss des Gemeinderates beanstandet?
3. Inwieweit werden durch die Beanstandung des Beschlusses zur Neufestsetzung der Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Geismar die Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung berührt und wie wird dies seitens der Landesregierung begründet?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Gemeinderat ist gemäß § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit verpflichtet, zu Beginn der Amtszeit des ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten durch Beschluss in der Hauptsatzung die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Dauer der Tätigkeit des Bürgermeisters festzusetzen. Bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse und der Umfang der Beanspruchung des ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten zu berücksichtigen. Eine Änderung der Höhe der Aufwandsentschädigung während der Amtszeit ist dann möglich, wenn sich die maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Daneben erlaubt lediglich der in § 5 Abs. 4 Aufwandsentschädigungsverordnung geregelte Sonderfall einer Verringerung der Einwohnerzahl eine Änderung der Aufwandsentschädigung während der Amtszeit.
Zu Frage 2: Das Landratsamt Eichsfeld hat den Beschluss im Kern mit folgender Begründung beanstandet: Der Beschluss des Gemeinderats beruft sich laut Sitzungsniederschrift auf den Umstand, dass bestimmte größere Aufgabengebiete zwischenzeitlich weggefallen seien. Dieses Argument erweise sich jedoch nicht als tragfähig, da sich der Aufgabenzuschnitt bereits vor mehreren Jahren und nicht während der laufenden Amtszeit des Bürgermeisters geändert hat. Gegen die Beanstandung ist Widerspruch erhoben worden. Die Klärung bleibt dem Widerspruchsverfahren vorbehalten.
Zu Frage 3: Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung besteht nur im Rahmen der Gesetze. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat gemäß § 120 Thüringer Kommunalordnung rechtswidrige Beschlüsse zu beanstanden. Ob die Beanstandung rechtmäßig ist, unterliegt der Überprüfung, gegebenenfalls der gerichtlichen Überprüfung.
Herr Minister, inwieweit ist eine geänderte Finanzsituation einer Gemeinde möglicherweise so ein maßgeblicher Grund für den Einzelfall, der zu einer Reduzierung der Aufwandsentschädigung für den kommunalen Wahlbeamten führen könnte.
Das ist rein theoretisch, Herr Kuschel. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Ich habe Ihnen die Kriterien hier eben genannt, die in dem konkreten Fall eine Rolle gespielt haben.
Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Groß, CDU-Fraktion, Drucksache 4/1101.
Im Wahlprogramm der SPD wird für den Fall einer Regierungsbeteiligung nach der kommenden Bundestagswahl eine Anhebung des Spitzensteuersatzes für Reiche von 42 auf 45 Prozent angekündigt. Die „Reichensteuer“ soll für Einkommen ab 250.000 für Ledige und 500.000 € für Verheiratete gelten.
1. Wie viele Steuerpflichtige in Thüringen könnten von der Anhebung des Spitzensteuersatzes betroffen sein?
3. Wie hoch ist der Anteil des Steueraufkommens dieser Personengruppe am Gesamtsteueraufkommen in Thüringen bisher und nach einer eventuellen Verwirklichung der Pläne der SPD?
4. Wie schätzt die Landesregierung die Auswirkungen auf die Motivation der Leistungsträger unserer Gesellschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen und das Tätigen von Investitionen in Thüringen ein?
Danke schön. Es antwortet Staatssekretär Dr. Spaeth, den ich hier auch ganz besonders in der neuen Funktion begrüßen möchte und das erste Mal hier in dieser Plenarsitzung.
Danke schön. Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich möchte die Beantwortung der Mündlichen Anfrage zur Bedeutung der so genannten Reichensteuer mit dem entsprechenden Zitat aus dem Wahlmanifest der SPD beginnen.
Meine Damen und Herren, dort heißt es wörtlich: „Wir wollen, dass hohe Individualeinkommen ab einem Jahreseinkommen von 250.000 € bei Ledigen bzw. 500.000 € bei Verheirateten stärker zur Finanzierung von notwendigen staatlichen Aufgaben, vor allem für Bildung und Forschung, herangezogen werden und dafür eine um 3 Prozent erhöhte Einkommensteuer bezahlen.“ Diese Ausführungen lassen allerdings im Dunkeln, was die SPD genau vorhat. Soll es sich um die Einführung eines Zuschlags zur Einkommensteuer von 3 Prozent handeln, eine Variante ähnlich dem Solidaritätszuschlag, oder soll es eher eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes sein? Beides ist nach dieser Formulierung möglich. Die Konsequenz ist aber, dass der Bürger nicht weiß, worauf die SPD eigentlich hinaus will. Erkennbar ist einzig und allein, dass es um eine Steuererhöhung geht. Für die Beantwortung der Anfrage gehe ich jedenfalls davon aus, dass der Spitzensteuersatz von derzeit 42 auf 45 Prozent angehoben werden soll. Meinen Ausführungen liegen im Übrigen die Daten der in Thüringen erfassten Steuerfälle des Jahres 2003 zugrunde.
Zu Frage 1: Im Jahr 2003 hatten in Thüringen 127 ledige Steuerpflichtige ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 €. Bei verheirateten Steuerpflichtigen, welche die Voraussetzung für die Zusammenveranlagung erfüllen, wird ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen ermittelt. Demzufolge zählt ein Ehepaar als ein Steuerfall. Nach dieser Zählung lag im Jahr 2003 in Thüringen bei Verheirateten in 82 Fällen ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 € vor. Insgesamt würde also in Thüringen, die gleichen Einkommensverhältnisse wie im Jahr 2003 vorausgesetzt, in 209 Fällen der erhöhte Spitzensteuersatz greifen. Das bedeutet, dass von der Steuererhöhung 291 Personen direkt betroffen wären.
Zu Frage 2: Die Anhebung des Spitzensteuersatzes um 3 Prozentpunkte wirkt sich nur auf den Teil des zu versteuernden Einkommens aus, der über 250.000 € bzw. 500.000 € liegt. Auf dieser Grundlage würden in den eben genannten 209 Steuerfällen die Einnahmen aus der Einkommensteuer um rund 1,4 Mio. € ansteigen. Diese Zahl basiert ebenfalls auf den Verhältnissen des Jahres 2003 und bezieht sich allein auf die Steuerzahlungen der Steuerpflichtigen.
Zu Frage 3: Zur Beantwortung dieser Frage lege ich als Steueraufkommen in Thüringen die festzusetzende Einkommensteuer zugrunde. Eine andere Berechnungsgrundlage mit Aufteilung auf die entsprechenden Personengruppen ist nicht gegeben. Im Jahre 2003 hatte demnach die Personengruppe mit Einkommen über 250.000 € bzw. 500.000 € an der insgesamt festzusetzenden Einkommensteuer in Thüringen einen Anteil von 2 Prozent. Bei einer Umsetzung der Pläne der SPD wäre das in Frage 2 genannte zu erwartende Mehraufkommen aus der Reichensteuer hinzuzurechnen. Der Anteil würde sich dann marginal erhöhen auf 2,05 Prozent.
Zu Frage 4: Nach jahrelang betriebener Senkung des Spitzensteuersatzes legt die SPD nun den Rückwärtsgang ein. Sie versucht, mit einer Erhöhung der Einkommensteuer für vermeintlich Reiche im Wahlkampf auf Stimmenfang zu gehen. Die SPD verabschiedet sich somit vom Kurs der letzten Jahre, der in seiner Richtung durchaus die Unterstützung der Union und auch der Thüringer Landesregierung fand. Die jetzige Kehrtwende macht die Richtungslosigkeit der sozialdemokratischen Politik deutlich.
(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Wer hat das aufgeschrieben? Nimm erst mal einen Schluck, dann liest es sich besser.)
Es ist vor allem diese Unstetigkeit der Bundespolitik, die die Leistungsträger unserer Gesellschaft bisher davon abhält, in Deutschland zu investieren. Aber nur durch Investitionen werden die Grundlagen für Wachstum gelegt. Nur durch Wachstum werden neue Arbeitsplätze entstehen. Fakt ist, Investoren - private, wie gewerbliche - brauchen verlässliche Rahmenbedingungen und Planungssicherheit, und das nicht nur für Monate, sondern für Jahre, wenn sich eine Investition rentieren soll. Die Ankündigungen der SPD in ihrem Wahlmanifest zur Reichensteuer bewirken genau das Gegenteil. Sie schrecken Investoren ab und sie zeugen von einem Rückfall in die ideologisch motivierte Politik. So werden sie den Herausforderungen einer globalisierten Welt nicht gerecht, zumal die SPD auch im internationalen Vergleich mit ihrer Forderung nach Steuererhöhung isoliert dasteht. Zusammenfassend würde sich die Anhebung des Spitzensteuersatzes nach Einschätzung der Landesregierung insgesamt negativ auswirken, negativ vor allem auf die Motivation, mehr Investitionen zu tätigen und dadurch neue Arbeitsplätze zu schaffen. Ich bedanke mich.