Herr Staatssekretär, Sie haben eben gesagt, drei von 27 Einrichtungen haben Bescheide erhalten, bei drei weiteren werden sie demnächst kommen, die restlichen Einrichtungen noch nicht. Die Übergangsfrist ist aber abgelaufen. Können diese Einrichtungen jetzt Schwierigkeiten bekommen und wie sieht das die EU in dem Zusammenhang? Das wäre die erste Nachfrage. Die zweite Nachfrage: Nun kann es ja sein, dass nicht ganze Einrichtungen geschlossen werden müssen, dass aber Zoos gerade größere Tiere abgeben müssen, weil sie es sich einfach nicht leisten können, dann die entsprechenden Gehege dafür vorzuhalten. Ist Ihnen so etwas bekannt?
Nein. Es ist derzeit so, dass die restlichen Bescheide unmittelbar vor dem Abschluss stehen und wir davon ausgehen, dass dieses auch jetzt in Kürze erfolgt. Noch mal: Wir stehen hier im Dialog und machen das kooperativ. Wir sehen hier, dass wir uns auf Landesrechtsebene bewegen, insofern die EU noch nicht an der Stelle relevant wäre. Des Weiteren noch mal wie schon zu der letzten Frage beantwortet: Wir gehen nicht davon aus, dass es zu ernsthaften, gravierenden Einschnitten kommen muss.
Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage in der Drucksache 4/792, eine des Abgeordneten Blechschmidt, PDS-Fraktion.
Mit der Verabschiedung des Landeshaushalts 2005 sind die Thüringer Kommunen in der Lage, ihre Haushaltspläne in naher Zukunft zu verabschieden. Dabei werden seitens der Kommunen größere Anstrengungen unternommen, um „ausgeglichene Haushaltsentwürfe“ vorzulegen. Einerseits werden hierbei die bisherigen Ausgaben auf den Prüfstand gestellt und andererseits Einnahmen - Beiträge, Gebühren, sonstige Einnahmen - erhöht und neue Einnahmequellen angestrebt.
Bei der Vorlage des Haushaltsentwurfs 2005 der Stadt Erfurt und damit verbunden eines Konsolidierungskonzeptes für die kommenden Jahre werden in Bezug auf die Benutzung kommunaler Sportstätten Einnahmen/Kostenbeteiligungen gegenüber den Vereinen ausgewiesen bzw. geplant.
1. Können die Kommunen grundsätzlich und flächendeckend entsprechend des Thüringer Sportfördergesetzes Sportvereine bei der Benutzung von kommunalen Sportstätten an deren Kosten beteiligen?
3. Wenn ja, wann und mit welchem Ziel bzw. Inhalt ist eine Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes vorgesehen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt für die Thüringer Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Das Thüringer Sportfördergesetz lässt nicht die grundsätzliche und flächendeckende Beteiligung von Sportvereinen an den Kosten für die Nutzung im Übungs- und Lehrbetrieb kommunaler Sportstätten zu. Die unentgeltliche Bereitstellung von öffentlichen Sport- und Spielanlagen ist ein zentrales Element in diesem Gesetz. Nur in Einzelfällen, zum Beispiel bei der Bereitstellung von kommunalen Anlagen für Nutzer anderer Kommunen oder bei der privaten Nutzung einer Sportstätte oder im Wettkampfbetrieb ist die Erhebung von Gebühren oder Entgel
Unterliegen die eingestellten Haushaltsmittel zur Sportförderung oder Teile der eingestellten Mittel zur Sportförderung in Ihrem Ressort einer Haushaltssperre oder anderen Regularien wie Bewirtschaftungsgrenzen etc.?
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Taubert, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/794.
Konzept der Landesregierung zur Schaffung großer und kostengünstiger Strukturen in der Wasser- und Abwasserwirtschaft Thüringens
Ende vergangenen Jahres hat die Landesregierung ein Konzept zur Schaffung großer und kostengünstiger Strukturen in der Wasser- und Abwasserwirtschaft Thüringens angekündigt. Dem Innenministerium wurde durch das Kabinett der Auftrag erteilt, bis März dieses Jahres ein entsprechendes Konzept vorzulegen. Nach Presseberichten soll aufgrund einiger juristischer Probleme bisher noch kein abschließendes Konzept vorliegen.
2. Aus welchen Gründen, insbesondere aufgrund welcher juristischen Probleme, konnte die Landesregierung das zugesagte Konzept bisher nicht vorlegen?
3. Wie ist die Arbeit am Konzept innerhalb des Innenministeriums zurzeit organisiert und wurde zusätzlich
4. Welche grundsätzliche Zielstellung beschreibt das vorliegende Eckpunktepapier und insbesondere auf wie viele soll die Zahl der Aufgabenträger in diesem Bereich reduziert werden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Taubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Die Landesregierung hat im Oktober 2004 das Thüringer Innenministerium beauftragt, dem Kabinett Vorschläge für strukturelle Veränderungen bei den Aufgabenträgern vorzulegen, die entsprechend der Regierungserklärung vom 9. September 2004 zu einer deutlichen Reduzierung der Zahl der Aufgabenträger führe. Das Ergebnis dieser Prüfung hat das Innenministerium dem Kabinett am 19. April 2005 vorgelegt.
Zu Frage 2: Das dem Kabinett vorgelegte Konzept macht deutlich, dass es einen Königsweg für eine rasche und einschneidende Reduzierung der Zahl der Aufgabenträger nicht gibt. Bevor der Gesetzgeber über einen bestimmten Lösungsvorschlag entscheiden kann, müssen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen hierfür zweifelsfrei vorliegen. Eine Veränderung muss vor allem auf verfassungsrechtlich sicheren Boden stattfinden. Nach geltender Rechtslage gehören die Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung zum Bereich der kommunalen Selbstverwaltung; das Land übt hier nur die Rechtsaufsicht aus. Eine drastische Reduzierung der Zahl der Aufgabenträger wäre nur aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung der Aufgabenwahrnehmung möglich. Denkbar wäre hier zum Beispiel die Hochzonung der Aufgaben auf die Landkreise oder die Schaffung eines einzigen Zweckverbands je Landkreis. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung sind sehr hoch. Vor diesem Hintergrund kommt ein im Jahr 2002 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand für das Thüringer Innenministerium erstelltes Gutachten zu dem Ergebnis, dass die festzustellende Kostenentwicklung bei den Thüringer Aufgabenträgern als Rechtfertigungsgrund für eine Aufgabenentziehung nicht ausreicht. Als weiterer Ansatz für eine Reduzierung der Zahl der Aufgabenträger kommt § 2 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung in Betracht. Die Bestimmung sieht vor,
dass Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind oder für die eine erfüllende Gemeinde Aufgaben wahrnimmt, sich im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einem Zweckverband anschließen sollen. Eine Pflicht zur Aufnahme eines fusionswilligen Aufgabenträgers besteht nicht. Die Erweiterung dieser Vorschrift um eine Aufnahmepflicht wäre ebenso wie die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf sämtliche kleinen und kleinsten Aufgabenträger als Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung am Maßstab des Artikels 28 Abs. 2 Grundgesetz und des Artikels 91 Abs. 1 Thüringer Verfassung zu messen. Der Weg gesetzgeberischer Eingriffe in die kommunale Selbstverwaltung sollte daher erst dann beschritten werden, wenn ein Rechtsgutachten - ähnlich wie bei der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes - hinreichende verfassungsrechtliche Sicherheit gibt.
Zu Frage 3: Die bisherigen Arbeiten wurden unter Federführung des Thüringer Innenministeriums von einer Projektgruppe durchgeführt, an der die betroffenen Ressorts, das Landesverwaltungsamt sowie die Wasser- und Abwassermanagement GmbH beteiligt waren. Es wurden zunächst die Erkenntnisse ausgewertet, die innerhalb der Landesverwaltung bereits vorhanden sind. Angesichts der erläuterten verfassungsrechtlichen Probleme ist es sinnvoll, nunmehr externen juristischen Sachverstand hinzuzuziehen. Das Thüringer Innenministerium wird daher unverzüglich ein Rechtsgutachten zur Prüfung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der verschiedenen denkbaren Möglichkeiten zur Reduzierung der Zahl der Aufgabenträger in Auftrag geben. Das Gutachten soll bis Ende des Jahres vorliegen. Auf dieser Basis wird Anfang 2006 ein konkreter Vorschlag zum weiteren Verfahren gemacht.
Zu Frage 4: Ziel der vorgelegten Konzeption ist es, einen Weg für eine Reduzierung der Anzahl der Aufgabenträger vorzuschlagen, der die verfassungsrechtlichen und praktischen Gegebenheiten und Notwendigkeiten berücksichtigt und damit realistische Umsetzungschancen hat. Eine Vorgabe zur Anzahl der Aufgabenträger ist nicht sinnvoll und bisher auch
nicht erfolgt, da sie von dem zu wählenden Lösungsansatz abhängt. Die Anzahl der Aufgabenträger in Thüringen sollte so bemessen sein, dass eine betriebswirtschaftlich optimale Erfüllung des Versorgungsauftrags bei vertretbaren Belastungen für die Bürger und unter Wahrung des Rechts und der Pflicht der Kommunen zur Selbstverwaltung gewährleistet ist.
Wir haben für Sie die Frage geklärt. Das Wasser war neu. Und jetzt eine Nachfrage der Abgeordneten Taubert, SPD:
Herr Staatssekretär, wir sind ja nun ein Stück weit überholt worden von Pressemitteilungen des Ministers Gasser. Deswegen meine Nachfrage: Wenn Sie dann im Rahmen der Beratung und der Auswertung der juristischen Ergebnisse ein Konzept schreiben - ich gehe davon aus, dass jetzt kein Konzept vorliegt, sondern nur eine Handlungsweise für das kommende Jahr, wo man eins vorlegen möchte - planen Sie da auch Feststellungen zu treffen, ob und wie eine Privatisierung im Bereich Wasser/Abwasser vorgenommen werden sollte oder kann?
Bestandteil der bisherigen konzeptionellen Überlegungen ist auch die Prüfung der Möglichkeiten im Rahmen des jetzigen Gesetzesrahmens, eine Privatisierung der Aufgabenerfüllung auf verschiedenster Ebene, insbesondere im Bereich der Wasserversorgung durchzuführen.
Herr Staatssekretär, Sie haben ausführlich zu verfassungsrechtlichen Anforderungen bei Strukturveränderungen gesprochen. Seit wann sind denn der Landesregierung diese verfassungsrechtlichen Bedenken bekannt, gibt es doch das Grundgesetz schon für uns seit dem 3. Oktober 1990?
Damit dürfte auch der Artikel 28 bekannt sein und die Thüringer Verfassung mit Artikel 91 besteht nach meinem Wissen seit 01.07.1994. Seit wann haben Sie denn diese verfassungsrechtlichen Bedenken, die jetzt Gegenstand der gutachterlichen Arbeit sein
Die zweite Frage, die ich habe: Wie bewerten Sie denn den Umstand, dass neben der Regelung in § 2 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung auch umfassende Regelungen zu Pflichtverbänden im Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit existieren, und inwieweit bestehen dort die von Ihnen in Rede gestellten verfassungsrechtlichen Bedenken, die Sie jetzt prüfen wollen, nicht?
Zu Frage 1: Der Landesregierung sind natürlich die Bestimmungen sowohl der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland als auch die Bestimmungen der Verfassung des Freistaats Thüringen nicht nur bekannt, sondern ständig bewusst.