Protocol of the Session on January 30, 2009

Zu Frage 4: Angaben über Mehrkosten, die durch den Wegfall der Finanzierung der zusätzlichen Fachkräfte im Landkreis und kreisfreien Städten entsprechend den Regelungen nach den §§ 53 und 54 Sozialgesetzbuch XII, wurde in §§ 55 und 56 SGB IX in Verbindung mit den §§ 18, 19 und 20 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes entstanden sind, liegen der Landesregierung nicht vor.

Gibt es Nachfragen aus dem Haus? Das ist nicht der Fall. Danke. Damit kommen wir zur nächsten

Mündlichen Anfrage, Abgeordneter Dr. Hahnemann, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4821.

Versand- und Verlagsaktivitäten des Neonazis Thorsten Heise

Das Recherche- und Informationsportal www.redok.de berichtete unter dem Titel: "Werbung mit KZ-Szene" über einen Werbeaufkleber für einen "WB-Versand" des Rechtsextremisten Thorsten Heise. Zu sehen ist ein überlebensgroßer Skinhead in Aufseherpose, der auf dem Gelände eines fiktiven Konzentrationslagers die Zwangsarbeit von Häftlingen beaufsichtigt. Die Häftlinge sind als Punk bzw. als Jude zu identifizieren und tragen das Abzeichen des WB-Versandes.

Thorsten Heise führt zudem den "Nordland-Verlag" mit Sitz in Fretterode. In der Zeit des Nationalsozialismus war der "Nordland-Verlag" eine kommerzielle Unternehmung des SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamtes. Thorsten Heise übernahm nicht nur den Namen, sondern auch das Verlagssignet des SS-Verlages.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung alle diese Aktivitäten des Rechtsextremisten Thorsten Heise?

2. Wurden rechtliche Schritte seitens der Ermittlungs-, Strafverfolgungsbehörden unternommen, wenn ja, welche und aus welchen Gründen?

3. Seit wann sind diese Aktivitäten den Sicherheitsbehörden bekannt?

4. Liegen Anzeigen gegen Thorsten Heise wegen solcher Aktivitäten vor? Wenn ja, wann, warum wurden diese gestellt und wie ist der Ermittlungsstand?

Es antwortet Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hahnemann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Es handelt sich um üble rechtsextremistische Aktivitäten, die teilweise auch von strafrechtlicher Bedeutung sind.

Zu Frage 2: Die Strafverfolgungsbehörden haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Ermittlungsverfahren eingeleitet, die zum Teil auch zu rechtskräftigen Verurteilungen unter anderem wegen Volksverhetzung, gefährlicher Körperverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz geführt haben. Die KZ-ähnliche Szene, die im Internet abgebildet wurde, befindet sich auch auf Postkarten, die am 5. Dezember 2006 in Heises Geschäftsräumen aufgefunden wurden. Hierfür wurde er am 30. Januar 2008 durch das Amtsgericht Heiligenstadt wegen Volksverhetzung zur Zahlung von 85 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. Heise ging in Berufung. Die Berufungsverhandlung hat noch nicht stattgefunden.

Zu Frage 3: Die rechtsextremistischen Aktivitäten des Torsten Heise waren den Thüringer Sicherheitsbehörden schon vor dessen Umzug aus Niedersachsen nach Fretterode im Jahr 2002 bekannt.

Zu Frage 4: Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen hat aufgrund des Verdachts der Volksverhetzung bzw. des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen in den Jahren 2007 und 2008 4 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vielen Dank.

Es gibt offensichtlich keine Nachfragen. Doch. Bitte, Abgeordneter Hahnemann.

Herr Staatssekretär, unter der Voraussetzung, dass ich Sie jetzt nicht falsch verstanden habe, haben Sie bei Ihrer Antwort zu Frage 2 lediglich Positionen bzw. Vorgänge genannt, die den WB-Versand betrafen. Können Sie mir sagen, ob es auch im Sinne der Fragen 1 bis 4 Kenntnisse oder Aktivitäten hinsichtlich des Nordland-Verlages gibt?

Hinsichtlich des Nordland-Verlages kann ich Ihnen nur so viel sagen, dass den Sicherheitsbehörden erst seit Oktober letzten Jahres Kenntnisse über diesen Verlag vorliegen.

Jetzt gibt es keine weiteren Nachfragen. Die nächste Frage stellt Herr Abgeordneter Kummer, Fraktion DIE LINKE, entsprechend Drucksache 4/4822.

Altlastensanierung alte Farbenfabrik Eisenach

In der Plenarsitzung vom 12. Dezember 2008 stellte Staatssekretär Baldus fest, dass sich der Sanierungsplan für das mit Schwermetallen belastete Gelände der alten Farbenfabrik nur auf den Hang gegenüber dem Eisenacher Bahnhof, nicht jedoch auf den davor gelegenen ehemaligen Parkplatz beziehen würde. Im Bereich des Hanges soll ein Teil festgelegt sein, den der Freistaat bezahlt. Der Sanierungsplan hätte als Grundlage eine Baugenehmigung.

Die Umweltausschuss-Sitzung vom 7. September 2007 beschäftigte sich mit Mehrkosten bei der Sanierung der ehemaligen Farbenfabrik in Eisenach, die vom Land getragen werden mussten. Sie entstanden unter anderem aufgrund größerer Aushubtiefe und -fläche zum Erreichen der bodenschutzrechtlichen Sanierungsziele. In dem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Freistaat nur Kosten für die Sanierung von Flächen übernehmen würde, die später eine gewerbliche Nutzung erfahren.

In der Stadt Eisenach liegt ein Sanierungsplan vor, der in zwei Teilen den Hang und den ehemaligen Parkplatz umfasst. Für den Bereich des Parkplatzes existieren bisher weder eine Bauleitplanung noch eine Baugenehmigung. Als ausreichendes Sanierungsziel ist die Oberflächenversiegelung angegeben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Entstanden die genannten Mehrkosten bei der Umsetzung des Sanierungsplanes im Bereich des Hanges?

2. Wenn ja, welche gewerbliche Nutzung ist auf diesen Flächen später vorgesehen?

3. Wie erklärt die Landesregierung, dass auf dem Gelände des Parkplatzes Altlasten im Rahmen einer Baumaßnahme angegraben wurden, was zu einer Begleitung des Staatlichen Umweltamts Suhl und nicht zu einem Verbot der offensichtlich ungenehmigten Baumaßnahme führte?

4. Warum übernahm das Land anteilig Kosten der Entsorgung des belasteten Aushubs aus den offensichtlich nicht genehmigten Baugruben?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt. Bitte, Herr Minister Sklenar.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Bei den oben genannten Mehrkosten handelt es sich wie in der Umweltausschuss-Sitzung vom 7. September 2007 bereits diskutiert, um zusätzliche Aufwendungen gegenüber den ursprünglich geplanten Kosten für Sanierungsmaßnahmen, die erst während der sanierungsbegleitenden Untersuchungen bzw. der Sanierung festgestellt werden konnten. Die Aushubtiefe und -flächen mussten dem tatsächlich angetroffenen Schadensumfang angepasst werden. Ein zweiter Grund für die Mehrkosten ist die Verschiebung von Entsorgungsklassen in Richtung höher kontaminierten Materials, daher kann die Frage mit Ja beantwortet werden.

Zu Frage 2: Der Hangbereich wurde saniert, um die gewerbliche Nutzung des gesamten Standorts zu ermöglichen. Eine gewerbliche Nutzung des Hanges selbst ist aufgrund einer starken Neigung und der aufgebrachten Abdichtung sehr eingeschränkt. Laut Aussagen des Investors sind oberhalb des Hanges ein Ärztehaus und betreutes Wohnen geplant.

Zu Frage 3: Die Landesregierung erklärt diesen Vorgang mit der gesetzlich verankerten Zuständigkeit nach dem Ordnungsbehördengesetz. Dies hat die Landesregierung in der 100. Plenarsitzung am 12.12.2008 bereits ausgeführt, insoweit verweise ich auf das Protokoll. Zuständig für die Baugenehmigung und Verbote von Baumaßnahmen wäre die zuständige Bauordnungsbehörde, im vorliegenden Fall die Stadt Eisenach, die von Anfang und jederzeit in das Geschehen einbezogen war. Zuständig für die Überwachung von Maßnahmen, bei denen entsorgungspflichtige Abfälle anfallen, war das staatliche Umweltamt Suhl. Insofern war es vor Ort.

Zu Frage 4: Der Antragsteller geht von offensichtlich nicht genehmigten Baugruben aus. Diese Auffassung teilt die Landesregierung nicht. Ich will auch sagen, warum. Die Genehmigung, die Baugrube auszuheben, wurde von der Stadt mit Schreiben vom 13.12.2006 erteilt. Auch hat die Stadt zu keiner Zeit erkennen lassen, dass sie einer gewerblichen Nutzung des Standorts nicht zustimmt. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass eine Genehmigung im Sinne einer Abgrabungsgenehmigung für die Baugrube vorlag. Dies ist nicht zu verwechseln mit einer Baugenehmigung für den Hochbau, die unstreitig nicht erteilt wurde. Dazu im Einzelnen: Die bauvorbereitenden Maßnahmen, hier der 3,5 m tiefe Bodenaushub für das zukünftige Untergeschoss

des geplanten Bauvorhabens auf dem Gelände des Parkplatzes, wurden seitens des Investors mit Schreiben vom 06.12.2006 bei der Stadtverwaltung Eisenach im Vorgriff auf die noch zu erteilende Baugenehmigung beantragt. Der Investor bat um Bestätigung, dass diese Aushubtiefe im Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung aller technischen Erfordernisse genehmigt werde. Dem Schreiben lag eine detaillierte Bauskizze bei. Mit Schreiben vom 13.12.2006 teilte die Dezernentin für Bau, Umwelt und Verkehr der Stadt Eisenach dem Investor mit, dass der Errichtung von Untergeschossen im angegebenen Bereich aus städtebaulichen und bauplanungsrechtlichen Erwägungen nichts entgegensteht. Auch diesem Schreiben war die konkrete Bauskizze des Investors beigelegt. Dieses Schreiben ist allein schon seinem Wortlaut nach als Abgrabungsgenehmigung zu verstehen. So verweist die zuständige Baubehörde in ihrem Schreiben auf die Notwendigkeit der Abstimmung mit den zuständigen Ver- und Entsorgungsträgern. Weiterhin wurde dem Investor auferlegt, alle Arbeiten im Baugrund und zur Verbringung der Aushubabfälle mit dem staatlichen Umweltamt Suhl abzustimmen und durch eine fachgutachterliche Begleitung abzusichern. Genau diese Auflagen begründen die fachliche Begleitung der durchgeführten Maßnahmen vom staatlichen Umweltamt Suhl vor Ort. So war es und so ist es.

Es gibt keine Nachfragen offensichtlich.

Frau Präsidentin, darf ich mir noch eine Bemerkung erlauben?

Aber bitte, Herr Minister.

Da das bereits die dritte Mündliche Anfrage zu diesem Thema ist und wir das auch schon im Ausschuss hatten, vielleicht sollten wir uns noch mal mit den Experten von uns zusammensetzen, um dann noch alle möglichen Fragen, die da in dieser Richtung sind, noch mal allumfassend zu klären.

Danke schön. Wir beenden jetzt die Fragestunde mit der letzten Anfrage der Frau Abgeordneten Döllstedt, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4827.

Stundung von Straßenausbaubeiträgen für den Landkreis Gotha

Das Landratsamt Gotha soll von der Stadt Gotha einen Straßenausbaubeitragsbescheid in Höhe von rund 31.000 € erhalten haben. Das Landratsamt soll für diesen Bescheid eine Stundung beantragt haben. Die Stadt Gotha soll diesem Stundungsantrag zugestimmt haben. Insbesondere der Landkreis Gotha zeichnete sich bisher dadurch aus, dass von Kommunalabgaben betroffene private Grundstückseigentümer durch die Kommunalaufsicht zur ordnungsgemäßen Bezahlung der Forderungen angehalten wurden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen und für welchen Betrag hat das Landratsamt Gotha bei der Stadt Gotha einen Antrag auf Stundung für Straßenausbaubeiträge gestellt und wie stellt sich der Verfahrensstand gegenwärtig dar?

2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dem Umstand, dass ein Landkreis nicht mehr in der Lage ist, einen Straßenausbaubeitragsbescheid in der üblichen Frist zu begleichen und deshalb einen Stundungsantrag stellt?

3. Inwiefern hält es die Landesregierung vor dem Hintergrund der nach wie vor anhaltenden Widersprüche und Klagen gegen Kommunalabgabenbescheide sowie der Tatsache, dass auch große kommunale Gebietskörperschaften offensichtlich nicht mehr bereit oder in der Lage sind, Abgabenbescheide zu bezahlen, für geboten, die gegenwärtige Rechtslage zu novellieren, welche Inhalte schlägt die Landesregierung dabei vor und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Döllstedt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Landkreis Gotha hat einen Antrag auf Stundung von Straßenausbaubeiträgen gestellt, und zwar in Höhe von 30.993,57 € auf der Rechtsgrundlage des § 7 b Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes. Der Stundungsantrag enthält