Protocol of the Session on January 30, 2009

Zu Frage 2: Dies wurde uns von Sachsen expressis verbis nicht zugesagt. Wir haben hier keine Kenntnis.

Noch einmal Abgeordnete Dr. Kaschuba.

Zu den von Herrn Seela benannten Zahlen zum Rückgang der Geburtenzahlen, also ich kann das schon verstehen, dass Sie den Zusammenhang nicht herstellen können, das kann ich durchaus nachvollziehen. Aber liegen Ihnen Zahlen vor, wie viele Patienten eine solche Therapie in Thüringen in Anspruch nehmen, also aus der Reproduktionsmedizin?

Dies wollen wir im Zusammenhang mit der Frage von Herrn Seela gern klären. Im Moment habe ich diese Zahlen nicht.

Danke schön. Weitere Nachfragen kann es nicht geben. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf. Abgeordnete Becker, SPD-Fraktion, Drucksache 4/4819.

Folgerungen aus dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts im Kreisumlageverfahren zwischen Landkreis und Stadt Nordhausen

Am 19. Dezember 2008 hat das OVG im sogenannten Kreisumlagenverfahren zwischen Landkreis und Stadt Nordhausen zu Recht erkannt, dass der Landkreis Nordhausen fälschlicherweise den Schuldendienst für die Investitionen an Grund- und Regelschulen nicht in die Schulumlage, sondern in die Kreisumlage eingerechnet hat, obwohl die Stadt Nordhausen gleichermaßen Schulträger für Grund- und Regelschulen ist. Die Haushalte des Kreises wurden durchgängig durch das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigt. Die oben geschilderte Vorgehensweise wurde vom Thüringer Landesverwaltungsamt ausdrücklich als die richtige Berechnungsmethode empfohlen. Dies ist auch einem Schreiben des Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes an die Stadt Nordhausen vom 10. September 2004 zu entnehmen. Der Kreis muss

nun die ab dem Jahr 1996 zu viel gezahlte Kreisumlage an die Stadt zurückzahlen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass das Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordhausen bei der Genehmigung des Haushalts des Landkreises bisher die Auffassung vertreten hat, dass der Schuldendienst aus Schulinvestitionen nicht in die Schulumlage mit einzuberechnen sei, und welche Gründe gab es für diese Auffassung?

2. Wenn nein, warum hat das Landesverwaltungsamt den Landkreis nicht auf die rechtlich gebotene und inzwischen vom OVG bestätigte Handlungsweise hingewiesen, sondern die Entscheidung den Gerichten überlassen?

3. Welche Landkreise haben die Kreis- und Schulumlage bisher genauso wie der Landkreis Nordhausen berechnet und welche Konsequenzen erwachsen daraus für sie?

4. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass der Landkreis Nordhausen die Kosten, die aus der ursprünglichen Rechtsauffassung der Rechtsaufsicht, die inzwischen mit o.g. Urteil des OVG widerlegt wurde, allein zu tragen hat und, wenn ja, wie begründet die Landesregierung diese Auffassung?

Es antwortet Herr Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Becker beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nein, das Thüringer Landesverwaltungsamt hat nicht bei der Genehmigung des Haushalts des Landkreises Nordhausen die Ansicht vertreten, dass der Schuldendienst für Schulfinanzierungskosten nicht schulumlagefähig sei. In dem von Ihnen erwähnten Schreiben vom 10. September 2004 hat das Landesverwaltungsamt lediglich darauf hingewiesen, dass die im Vermögenshaushalt zu veranschlagenden Ausgaben für Investitionen nicht als laufender Schulaufwand anzusehen sind. Zu Finanzierungsaufwendungen äußert sich das Schreiben nicht.

Zu Frage 2: Die Einbeziehung des Schuldendienstes in die Schulumlage war bislang nicht eindeutig rechtlich geklärt. Zu dieser Frage lag bis zur Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. De

zember letzten Jahres noch keine gerichtliche Entscheidung vor. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat zwar zwischen den Beteiligten, in diesem Fall dem Landkreis und der Stadt Nordhausen, vermittelt, wie es das auf Wunsch der Beteiligten immer in solchen Fällen gern tut. Da jedoch beide Parteien an den jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen festgehalten haben, haben sie eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt. Dazu sind die Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung berechtigt. Es ist nicht Aufgabe einer Rechtsaufsichtsbehörde, einer gerichtlichen Klärung noch offener Rechtsfragen entgegenzuwirken, zumal wenn die Entscheidung - wie es hier der Fall ist - nun für viele Kommunen in Thüringen Rechtssicherheit schafft - eine Tatsache, die das Thüringen Innenministerium durchaus begrüßt.

Zu Frage 3: Im Freistaat Thüringen erheben zurzeit die Landkreise Altenburger Land, Greiz, Gotha, Hildburghausen, Nordhausen, Saalfeld-Rudolstadt, Sömmerda und Weimar Land eine Schulumlage. Die Einzelheiten der Berechnung ist Sache der Landkreise im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Einzelheiten sind der Landesregierung hierzu nicht bekannt.

Als Konsequenz aus dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wird das Thüringer Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsicht die Landkreise darauf hinweisen, die Berechnung der Kreis- und Schulumlage unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OVG zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Zu Frage 4: Wie bereits ausgeführt auf Frage 1 widerlegt das Urteil des OVG vom 18. Dezember 2008 nicht die Rechtsauffassung des Thüringer Landesverwaltungsamts. Die Beteiligten haben eine gerichtliche Klärung ihrer Rechtsfragen gesucht und waren sich dann auch über eventuelle Kostenfolgen im Klaren. Die sich aus dem Rechtsstreit ergebenden Kosten haben die Beteiligten daher selbst zu tragen. Vielen Dank.

Es gibt Nachfragen, Abgeordnete Becker.

Herr Staatssekretär, Ihnen ist schon klar, dass der Landkreis Nordhausen die entstandenen Kosten, weder die Gerichtskosten noch die Kosten, die hier aus dem Kreisumlagestreit erwachsen sind, selber tragen kann, da der Landkreis Nordhausen aus dem laufenden Haushalt das nicht decken kann und Rücklagen im Landkreis Nordhausen, wie Sie ja sicherlich wissen als Rechtsaufsichtsbehörde, nicht

vorhanden sind. Können Sie uns dann einmal erklären, wie das Land sich das vorstellen könnte, wie der Landkreis die erwachsenen Kosten jetzt tragen soll?

Ich habe mich gemäß Ihrer Frage dazu geäußert, wer aus rechtlichen Gründen die Kosten zu tragen hat, das sind nun mal die Beteiligten, in diesem Falle dann der Landkreis. Ob und wie diese Kosten dann tatsächlich zu begleichen sind, ist Sache des Landkreises. Dazu kann ich aus Sicht des Landes derzeit gar nichts sagen.

Es gibt weitere Nachfragen, Abgeordneter Buse.

Danke schön. Herr Staatssekretär, habe ich Sie richtig verstanden, dass es zwei unterschiedliche Rechtspositionen gegeben hat zu dieser Frage und die Aufsichtsbehörde das nicht entschieden hat oder nicht entscheiden wollte oder auch nicht dazu befugt ist zu entscheiden. Dann wäre doch die Frage: Wenn dem Land bekannt ist, dass es hier unterschiedliche Rechtspositionen gab, warum ist das Land nicht aktiv geworden und hat für Rechtsklarheit in dieser Frage gesorgt?

Weil in der konkreten Rechtsfrage, um die es hier ging, der Rechtsweg beschritten werden konnte, was ja dann letztlich auch zur Entscheidung des OVG geführt hat.

Gibt es weitere Fragen? Abgeordnete Becker, Ihre zweite Frage.

Herr Staatssekretär Hütte, das Verfahren zieht sich hin seit 1996. Es gab schon immer wieder Bestrebungen, auch ein einheitliches Verfahren herzustellen. Das Land wurde in dem Verfahren ständig um Rat gebeten. Der Brief vom September 2004 ist nach unserer Auffassung sehr eindeutig, dass die Rechtsauffassung des Landkreises Nordhausen geteilt wurde. Jetzt sagen Sie, es ist kommunale Selbstverwaltung, dass wir uns...

Entschuldigung, Frau Abgeordnete, würden Sie eine Frage formulieren?

Könnte das sein, dass das Land seiner Aufsicht in den letzten zwölf Jahren nicht nachgekommen ist und doch die Möglichkeit gehabt haben könnte, früher zu reagieren?

Solche prognostischen Fragen sind natürlich immer schwer zu beantworten. Ich wollte noch einmal darauf zurückkommen: Gegenstand Ihrer Anfrage ist das Schreiben vom September 2004. Dort findet sich keine Aussage zu der Frage, wie der Schuldendienst zu verbuchen ist. Was ansonsten an Beratungsgesprächen usw. gelaufen ist, weiß ich im Einzelnen selbstverständlich nicht. Aber da es offenbar unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dieser Frage gab, kann man jetzt nicht im Nachhinein hingehen und das Landesverwaltungsamt, das im Rahmen seiner Beratungspflicht versucht hat, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Beteiligten, für das Ergebnis jetzt in die Haftung zu nehmen. Ich sehe dafür keinen Ansatzpunkt.

Abgeordnete Taubert hatte sich gemeldet.

Hält die Landesregierung bzw. das Innenministerium es für notwendig, über das Maß der jetzigen juristischen Entscheidung auch noch weitere Rahmenbedingungen vorzugeben als Vorschläge. Es gibt ja viele Verwaltungsvorschriften. Auch im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gibt es zumindest Hilfsmittel, um eine gleiche Art und Weise der Abrechnung zu geben, oder gehen Sie davon aus, dass damit alle „Unklarheiten“ auch beseitigt sind?

Was den Schuldendienst für Schulinvestitionen angeht, gibt das Urteil des OVG nach unserer Auffassung sehr, sehr klare Aussagen und Vorgaben. Die werden, wie ich auch gesagt habe, über die Rechtsaufsichten jetzt zur Umsetzung weitertransportiert. Ansonsten sehen wir derzeit keinen weiteren Handlungsbedarf.

Die Fragemöglichkeiten sind erschöpft. Damit rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, meine eigene in Drucksache 4/4820, vorgetragen durch Abgeordnete Taubert. Danke dafür.

Mündliche Anfrage der Abgeordneten Pelke:

Zusätzliche Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen

Mit dem Thüringer Familienfördergesetz und den dort geltenden Übergangsbestimmungen ist die Förderung zusätzlicher Fachkräfte durch das Land für die Betreuung behinderter Kinder entsprechend § 25 Abs. 5 des bis zum 31.12.2005 geltenden Kindertageseinrichtungsgesetzes ab dem 1. August 2008 entfallen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie entwickelte sich die Anzahl der geförderten Personalstellen in den Jahren 2004 bis 2008? Bei der Beantwortung wird um die Angabe der jeweiligen Gesamtzahlen und - sofern möglich - Zuordnung zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gebeten.

2. Wie entwickelte sich die der vorherigen Fragestellung entsprechende Landesförderung in den Jahren 2004 bis 2008?

3. Wie entwickelte sich die Anzahl der geförderten Kinder in den Jahren 2004 bis 2008? Bei der Beantwortung wird um die Angabe der jeweiligen Gesamtzahlen und - sofern möglich - Zuordnung zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gebeten.

4. Welche Mehrkosten sind den kreisfreien Städten oder Landkreisen durch den Wegfall der Landesförderung in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils entstanden?

Es antwortet Staatssekretär Eberhardt.

Sehr geehrte Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Pelke beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Die Fragen 1 bis 3 werde ich zusammenhängend beantworten: Nach § 25 Abs. 5 des Thüringer Kin

destageseinrichtungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Thüringer Kindertageseinrichtungsfinanzierungsverordnung, beide in der Fassung vom 21. Dezember 2000, genehmigte das Land zusätzliche Personalkostenzuschüsse bis zu einer halben Stelle pro Gruppe, in der mehr als ein behindertes Kind betreut wurde. Der Zuschuss bedurfte der Antragstellung beim Landesjugendamt über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Kontrolle seitens des Landes, ob bei jedem Kind auch eine Behinderung gemäß SGB XII, wie in § 25 Abs. 5 KitaG gefordert, vorlag, wurde nicht durchgeführt. Die Einrichtungen waren im Übrigen auch nicht verpflichtet, einen Förderplan aufzustellen. Hinzu kam ergänzend übrigens auch eine Ungleichbehandlung der Elternbeiträge. Eltern, deren Kinder eine Regeleinrichtung besuchten, mussten Elternbeiträge zahlen. Eltern hingegen, deren Kinder eine heilpädagogische oder integrative Kindertageseinrichtung besuchten, zahlten keine Elternbeiträge. In den Jahren 2004 und 2005 lagen der Ausreichung der Landesmittel noch die damaligen Rechtsgrundlagen zugrunde. Das heißt, dass für alle gemeldeten Kinder entsprechend Personalkostenzuschüsse gezahlt wurden. Ab 2006 erfolgte die Finanzierung nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz mit Übergangsregelungen, die - wie zu Recht in der Anfrage angemerkt - zum 31. August 2008 ausliefen. Im Einzelnen wurden gefördert: im Jahr 2004 1.578 Kinder mit 278,78 zusätzlichen Fachkräften in Höhe von 9.351.355,63 €, im Jahr 2005 1.579 Kinder mit 270,65 zusätzlichen Fachkräften in Höhe von 9.949.533,21 €, im Jahr 2006 947 Kinder mit 189,47 zusätzlichen Fachkräften in Höhe von 8.894.365,28 €, im Jahr 2007 408 Kinder mit 90,25 zusätzlichen Fachkräften in Höhe von 5.442.505,25 €, im Jahr 2008 393 Kinder mit 86,25 zusätzlichen Fachkräften in Höhe von 1.793.067,13 €.

Die Zahlen nach den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Frau Pelke, da würde ich um Verständnis bitten, sie jetzt nicht vorzutragen, sondern Ihnen nachzureichen, weil ich ansonsten jetzt ca. 600 Zahlen vortragen müsste. Da bitte ich mit Verlaub um Verständnis.

Zu Frage 4: Angaben über Mehrkosten, die durch den Wegfall der Finanzierung der zusätzlichen Fachkräfte im Landkreis und kreisfreien Städten entsprechend den Regelungen nach den §§ 53 und 54 Sozialgesetzbuch XII, wurde in §§ 55 und 56 SGB IX in Verbindung mit den §§ 18, 19 und 20 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes entstanden sind, liegen der Landesregierung nicht vor.