Nein, denn das sind letztlich Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung. Es geht darum, dass ein kommunaler Wahlbeamter in einer Gesellschaft der Gemeinde, in der er tätig ist, eine Aufgabe wahrnimmt. Es liegen keine Erkenntnisse vor.
Frau Präsidentin, ich würde gleich von der Möglichkeit Gebrauch machen, zwei Anfragen zu stellen. Ist das statthaft?
Dann die eine Nachfrage. Herr Staatssekretär, Sie haben gesagt, Sie haben keine Information, haben aber in Ihrer Antwort darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines kommunalen Wahlbeamten in einer kommunalen Gesellschaft als Geschäftsführer der Genehmigung bedarf. Genehmigungsbehörde sind die Rechtsaufsichtsbehörden, also Landkreise und Landesverwaltungsamt. Deshalb noch mal die Frage: Wieso verfügen Sie über keine Informationen, wenn doch Landesbehörden zuständig für die Genehmigung sind? Insofern müssten Sie über diese Informationen doch verfügen, denn Sie fallen ja in Ihrem Zuständigkeitsbereich an.
Den Rechtsaufsichtsbehörden liegen keine Informationen vor, weil es derartige Fälle, Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, über den von mir eben erwähnten Fall hinaus nicht gibt.
Wenn, dann habe ich etwas missverstanden, aber es ist doch so, dass die meisten kommunalen Wahlbeamten, die z.B. Bürgermeister sind, das sind ja auch kommunale Wahlbeamte, in aller Regel irgendwo in Aufsichtsräten sitzen. Da müsste doch ein Überblick da sein. Dann habe ich das missverstanden, dann nehme ich die Frage zurück.
Wenn wir jetzt diese Frage als Nichtfrage aus dem Protokoll nehmen würden, dann haben Sie, Herr Kuschel, die letzte Frage aus dem Haus.
Herr Staatssekretär, Sie haben gesagt, Ihnen ist nur der Fall Tabarz bekannt. Wie bewerten Sie den Fall? Da gab es auch eine Anfrage von mir und eine Antwort aus Ihrem Ministerium im Fall des ehrenamtlichen Bürgermeisters von Frankenhain, der über mehrere Jahre Geschäftsführer der dortigen Freizeit und Camping GmbH war, und Sie haben in der Antwort darauf hingewiesen, dass das sich noch in der Prüfung befindet. Wie kommen Sie also in dem Zusammenhang jetzt zu der Aussage, dass Ihnen nur der Fall Tabarz bekannt ist?
Den konkreten Fall, den Sie jetzt ansprechen, kann ich aus dem Stegreif jetzt nicht konkret beantworten. Ich kann nur darauf hinweisen, dass es für kommunale Ehrenbeamte andere Regelungen gibt als für die hauptamtlichen Wahlbeamten. Für kommunale Ehrenbeamte, Ehrenbürgermeister beispielsweise, gelten nach § 119 des Thüringer Beamtengesetzes die Vorschriften über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nicht. Das ist also ein anderer Fall als der von mir eben erwähnte. Für den Personenkreis der ehrenamtlichen Bürgermeister sind die Fälle der Unvereinbarkeit von Hauptberuf und Nebenamt in den §§ 23 Abs. 4 und 28 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung geregelt.
Weitere Nachfragen gibt es nicht. Danke. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, Herr Abgeordneter Gumprecht, CDU-Fraktion, in Drucksache 4/4793.
Seit einigen Jahren werden für den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen Sicherheitsleistungen verlangt. Bei Neugenehmigungen erfolgt dies nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) im Genehmigungsbescheid und bei bereits betriebenen Anlagen nach § 17 Abs. 4 a des gleichen Gesetzes in Form nachträglicher Anordnungen.
4. Gibt es Ausnahmeregelungen für die Sicherheitsleistungen und nach welchen Kriterien werden sie erteilt?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Gumprecht zu Sicherheitsleistungen der Abfallwirtschaft beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Zu den Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gehört es auch, schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft, die von einer stillgelegten Anlage oder dem Anlagengrundstück ausgehen können, zu vermeiden oder zu beseitigen. Des Weiteren sind auf der Anlage bei Stilllegung vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Insgesamt ist die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes zu gewährleisten. Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung dient diesen Zwecken. Zur vorbeugenden Durchsetzung der Nachsorgepflichten wurde am 13.07.2001 mit dem Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern das BImSchG entsprechend angepasst und erweitert. Kurz gesagt, soll mit der Festlegung und Hinterlegung von Sicherheitsleistungen die öffentliche Hand immer dann entlastet werden, wenn Betreiber sich ihrer Nachsorgepflichten zu entledigen versuchen oder zum Beispiel durch Insolvenz dazu nicht mehr in der Lage sind.
Zu Frage 2: Die bundeseinheitliche Rechtsgrundlage zur Berechnung der Sicherheitsleistungen sind die §§ 12 und 17 des Bundes-Imissionsschutzgesetzes. Die jeweilige Höhe der von der Verwaltung festzulegenden Sicherheitsleistung richtet sich nach der genehmigten Lagermenge und den marktüblichen Entsorgungsaufwendungen, zum Beispiel Kosten für Beräumung und Transport, Annahmegebühren in Entsorgungsanlagen und anderes. Hierzu ist anzumerken, dass dabei ausschließlich die Abfälle Berücksichtigung finden, die einen sogenannten negativen Marktwert haben, deren Entsorgung also Kosten verursachen. Weitere Einzelheiten zur Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Abfallentsorgungsanlagen im Freistaat Thüringen sind einer diesbezüglichen Information auf der Internetseite des Thüringer Landesverwaltungsamts zu entnehmen. Allerdings kann
auch, wie wir in Thüringen erfahren mussten, damit nicht gänzlich verhindert werden, dass im Einzelfall mit krimineller Energie Anlagen kurz vor der Insolvenz mit Abfällen überlagert werden und somit gegebenenfalls mit Mitteln der öffentlichen Hand zur Gefahrenabwehr eingegriffen werden muss. Dennoch wollen wir in Thüringen das Instrument Überwachung schärfen und weiter einsetzen. Auf Initiative des TMLNU wird daher seit diesem Monat eine weitere Schwerpunktüberwachung unter Federführung des Thüringer Landesverwaltungsamts durchgeführt. Schwerpunkt dabei wiederum ist der Bereich der Abfallentsorgungsanlagen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Wie Sie wissen, sind die Landratsämter und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte seit dem 01.05.2008 in der Regel zuständige Überwachungsbehörden für den Vollzug des BImSchG. Die Schwerpunktaktion 2009 wird die neuen Behörden mit einer anspruchsvollen Aufgabe in dem Bereich der integrierten Umweltüberwachung zusammenführen.
Zu Frage 3: Der letzte dem TMLNU bekannte Stand zur Hinterlegung von Sicherheitsleistungen wurde mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Frau Becker am 13.10.2008 dem Thüringer Landtag mitgeteilt. Hier verweise ich insbesondere auf die Beantwortung der Fragen drei und fünf. Danach wurden insgesamt 203 Anlagenstandorte von Abfallentsorgungsanlagen in Thüringen diesbezüglich festgelegt. Davon waren seinerzeit aus verschiedenen Gründen in 47 Fällen die Sicherheitsleistungen noch nicht hinterlegt. In der Kürze der für die Beantwortung der Mündlichen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit war es nicht möglich, einen aktuellen Stand über das Thüringer Landesverwaltungsamt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten zur ermitteln.
Zu Frage 4: Wie in den §§ 12 und 17 BImSchG zu entnehmen ist, kann bei Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheitsleistung durch die zuständigen Behörden auferlegt werden. Insofern hat die Behörde ein nicht unerhebliches pflichtgemäßes Ermessen im jeweiligen Einzelfall. Eine ausführliche Darstellung aller hierbei zu berücksichtigenden Kriterien finden Sie in der bereits von mir genannten Information des Thüringer Landesverwaltungsamts. Insofern erspare ich mir hier eine ausführlichere Darstellung.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Festlegung einer Sicherheitsleistung ein belastender Verwaltungsakt ist, vor dessen Erlass eine Anhörung des Betroffenen grundsätzlich erforderlich ist und gegen den nach Erlass Rechtsmittel, Widerspruch und Klage, eingelegt werden kann.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke. Es folgt die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4795.
Wohnungsunternehmen sind die Hauptakteure des Stadtumbaus. Stadtumbau bleibt nicht zuletzt angesichts der demographischen Entwicklung eine Zukunftsaufgabe, deren Bewältigung eine wirtschaftlich und finanziell handlungsfähige Wohnungswirtschaft voraussetzt. Die Altschulden (Verbindlichkeiten der Wohnungswirtschaft vor Oktober 1990) werden hier zunehmend zu einem existenzbedrohenden Problem vieler ostdeutscher Wohnungsunternehmen, so auch in Thüringen, und folglich zum Haupthindernis des Stadtumbaus.
1. Wie hoch ist die Summe der Altverbindlichkeiten, die die Thüringer Wohnungsunternehmen zum 1. Januar 2009 hatten?
2. Inwieweit liegen der Landesregierung Informationen über die Höhe der bisherigen Tilgung dieser Altverbindlichkeiten durch die Thüringer Wohnungsunternehmen vor?
3. Wie vielen Thüringer Wohnungsunternehmen wurden Anträge auf zusätzliche Entlastung nach § 6 a Altschuldenhilfegesetz (AHG) mit welchem Bewilligungsvolumen positiv beschieden und in welcher Größenordnung erfolgte bisher eine zusätzliche Entlastung aufgrund strukturellen Leerstandes nach § 6 a AHG?
4. Inwieweit erachtet die Landesregierung die derzeitigen Bundesregelungen, mithin das Altschuldenhilfegesetz und die Altschuldenhilfeverordnung, auch mit Blick auf die demographische Entwicklung für ausreichend und wie wird dies begründet und plant die Landesregierung, entsprechend im Bundesrat aktiv zu werden?
Zu Ihren Fragen 1 und 2: Nach der Wiedervereinigung wurden den Thüringer Wohnungsunternehmen, also Gesellschaften und Genossenschaften, Altschulden in Höhe von rd. 3,3 Mrd. € übertragen. Mit Inkrafttreten des Altschuldenhilfegesetzes am 26.06.1993 wurde eine Teilentlastung von rd. 1,9 Mrd. €, von Zinshilfen von rd. 2,6 Mrd. € angeboten. Die Zinshilfen wurden eineinhalb Jahre gezahlt. Über die Höhe der zum 1. Januar 2009 noch bestehenden Altschulden liegen weder unserem Haus noch dem Verband der Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.G. aktuelle Angaben vor. Ein Gesamtüberblick wird dadurch erschwert, da die Altschulden der Wohnungsunternehmen gegenüber einer Vielzahl von Kreditinstituten zu unterschiedlichsten Konditionen bestehen.
Zu Ihrer Frage 3: Für eine zusätzliche Teilentlastung nach § 6 a AHG i.V. mit der Altschuldenhilfeverordnung vom 15. Dezember 2000 wurden 174,3 Mio. € für 60 Thüringer Wohnungsunternehmen bewilligt. Im Gegenzug haben diese Unternehmen den Rückbau von 43.163 Wohneinheiten zu vollziehen. Bis zum Januar 2009 wurden durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau - also KfW - 127,1 Mio. € ausgezahlt.
Zu Ihrer Frage 4: Im Rahmen der bestehenden Altschuldenregelung stehen den Thüringer Wohnungsunternehmen noch 47 Mio. € als Entlastungsvolumen zur Verfügung. Um diesen Betrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die Unternehmen rund 11.000 Wohnungen zurückbauen. Nach Auffassung der Landesregierung hat die Thüringer Wohnungswirtschaft deshalb noch ausreichend Spielraum, durch selbstständiges Handeln eine Entlastung zu erreichen und Ihre Investitionstätigkeit zu stärken. Die Bundesregierung hat mit Kabinettsbeschluss vom 22.10.2008 die Abruffrist für die zusätzliche Teilentlastung bis zum Jahr 2013 verlängert. Die Landesregierung sieht daher gegenwärtig keinen Handlungsbedarf, im Bundesrat zu einer Änderung der Altschuldenregelung aktiv zu werden.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordnete Doht, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/4800.
Die seit dem 31. Dezember 2003 stillgelegte Bahnstrecke soll nach dem Willen der Interessenvereinigung Verkehrsgeschichte mittleres Werratal e.V. (IVmW) in Kooperation mit der RbT Regiobahn Thüringen GmbH wieder betrieben werden. Die RbT Regiobahn Thüringen GmbH hat die Bahninfrastruktur von der DB AG gepachtet. Seit Oktober 2008 wird mit ABM-Kräften die Strecke beräumt.